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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 27.05.2008
Aktenzeichen: 3 AZR 896/06
Rechtsgebiete: Protokollnotiz III zum Tarifvertrag über Wechsel und Förderung


Vorschriften:

Protokollnotiz III zum Tarifvertrag über Wechsel und Förderung Nr. 2 vom 27. Juni 1998 (TV WeFö Nr. 2)
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: Parallelsachen 27. Mai 2008 - 3 AZR 893/06 - (führend), - 3 AZR 894/06 -, - 3 AZR 895/06 -, - 3 AZR 896/06 - (vorliegend), - 3 AZR 897/06 -, - 3 AZR 898/06 -, - 3 AZR 899/06 -, - 3 AZR 900/06 -, - 3 AZR 901/06 -

3 AZR 896/06

Verkündet am 27. Mai 2008

In Sachen

hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2008 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Kremhelmer als Vorsitzenden, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing sowie die ehrenamtlichen Richter Hauschild und Fasbender für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. Juli 2006 - 9 (5) Sa 227/06 - insoweit aufgehoben und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, als unter 1. a) festgestellt wurde, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch für die Zeit nach dem 31. Juli 2005 Versicherungsbeiträge für die Loss-of-Licence-Versicherung mit einer über den Betrag von 25.565,00 Euro hinausgehenden Versicherungssumme zu zahlen. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

2. Das auf die Berufung der Klägerin teilweise abgeänderte Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15. Dezember 2005 - 22 Ca 7151/05 - wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

a) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch für die Zeit nach dem 31. Juli 2005 bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres eine Loss-of-Licence-Versicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von 25.565,00 Euro zu verschaffen.

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch für die Zeit nach dem 31. Juli 2005 eine Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme für den Todes- und Invaliditätsfall in Höhe von 255.646,00 Euro zu verschaffen.

c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten der ersten und zweiten Instanz haben die Klägerin zu 43,75 % und die Beklagte zu 56,25 % zu tragen. Die Kosten der Revision haben die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 % zu tragen.

Von Rechts wegen!

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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