Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 26.08.1998
Aktenzeichen: 4 ABR 70/96
Rechtsgebiete: TVG, Übergangsvorschriften TV Ang-O


Vorschriften:

TVG § 1 Tarifverträge/ DDR TV Ang-O § 16 Übergangsvorschriften Nr. 1 Buchst. a zu § 16 TV Ang-O
Leitsatz:

Bereits die Abgabe einer Verpflichtungserklärung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit führt zum Anrechnungsausschluß nach Nr. 1 Buchst. a der Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O (Bestätigung der Rechtsprechung des Sechsten Senats, Urteile vom 29. Januar 1998 - 6 AZR 300/96 - NZA 1998, 829 = ZTR 1998, 316, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, und vom 28. Mai 1998 - 6 AZR 618/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

Aktenzeichen: 4 ABR 70/96 Bundesarbeitsgericht 4. Senat Beschluß vom 26. August 1998 - 4 ABR 70/96 -

I. Arbeitsgericht Frankfurt(Oder) - 3 BV 15/95 - Beschluß vom 25. Juli 1995

II. Landesarbeitsgericht Brandenburg - 8 TaBV 30/95 - Beschluß vom 25. Juni 1996


---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Nein Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------

Entscheidungsstichworte: Postdienstzeit - Verpflichtung zu informeller/usw. Mitarbeit

Gesetz: TVG § 1 Tarifverträge: DDR; TV Ang-O § 16; Übergangsvor- schriften Nr. 1 Buchst. a zu § 16 TV Ang-O

4 ABR 70/96

8 TaBV 30/95 Brandenburg

Im Namen des Volkes! Beschluß

Verkündet am 26. August 1998

Bartel, Reg.-Hauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Beschlußverfahren

unter Beteiligung

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts gemäß § 128 Abs. 2 ZPO in der Sitzung am 26. August 1998 durch den Richter Schneider als Vorsitzenden, die Richter Dr. Friedrich und Bott sowie die ehrenamtlichen Richter Hecker und Dr. Dräger beschlossen:

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 25. Juni 1996 - 8 TaBV 30/95 - aufgehoben.

2. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Brandenburg zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat berechtigt ist, der Rückgruppierung des Angestellten H. S. seine Zustimmung mit der Begründung zu verweigern, die Nichtberücksichtigung der Postdienstzeiten dieses Angestellten für die Zeit vom 3. September 1968 bis zum 2. Oktober 1990 sei tarifwidrig.

Der am XX.XX.XXXX geborene H. S. steht seit dem Jahre 1963 in den Diensten der Arbeitgeberin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin. Er war - jedenfalls seit Ende der 70-iger Jahre - Leiter der Abteilung Projektierung im Fernmeldebauamt Frankfurt/Oder und Vertreter des damaligen Amtsleiters.

Nach Inkrafttreten des TV 401 e zur Anerkennung der Postdienst- und Dienstzeiten am 1. Dezember 1991 wurde als Beginn der Postdienstalters des Angestellten S., der bei seiner diesbezüglichen vorherigen Anhörung angegeben hatte, nicht für das MfS/AfNS tätig gewesen zu sein, im September 1992 der 3. September 1968 festgesetzt. Auf der Grundlage dieser Festsetzung seiner Postdienstzeit wurde S. rückwirkend ab 1. Dezember 1991 in die VergGr. I b eingruppiert. Durch den TV 426 wurden die Eingruppierungsmerkmale für Angestellte mit Wirkung vom 1. Dezember 1992 neu geregelt. Die Bewertung seines Arbeitspostens nach A 13/14 und seine Postdienstzeit führten bei dem Angestellten S. zu seiner Eingruppierung in die VergGr. I a ab dem genannten Zeitpunkt.

Mit Schreiben vom 15. November 1994 wurde der Niederlassung Frankfurt/Oder ein den Angestellten S. betreffender Einzelbericht des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik - nachfolgend kurz: BStU - vom 30. September 1994 bekanntgegeben. Die diesem beigefügte Anlage 1 hat folgenden Inhalt:

Geschäftszeichen: AU II.1.1-081198/92 Z.41, Mitteilung vom 30.09.1994

Name, Vorname: S., H. Geburtsdatum: XX.XX.XXXX

Aus den bisher erschlossenen Unterlagen hat sich folgende Registrierung beim Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ergeben:

01. IM-Kategorie: IMS (Inoffizieller Mitarbeiter für Sicherheit)

02. Deckname: "P."

03. Hauptabteilung/Abteilung: BV (Bezirksverwaltung) Frankfurt/Abt. XX BV Frankfurt/Abt. XIX

04. Führungsoffizier: M.

Die Akten mit der Reg.-Nr. V/1412/81 sind zur Zeit noch nicht auffindbar. Aufgrund der vorhandenen Karteierfassung kann nicht gesagt werden, ob und ggf. in welchem Umfang und mit welcher Intensität die o. g. Person für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik tätig war. Zur Information sind als Anlage Kopien der vorliegenden Karteikarten F 16 (Klarnamenkartei) und F 22 (Vorgangskartei) beigefügt.

Anlagen Karteierfassung F 16 und F 22

Zur Aufgabenstellung der Hauptabteilung XIX des MfS gehörte unter anderem das Post- und Fernmeldewesen, zu der der Hauptabteilung XX unter anderem die Federführung auf dem Gebiet der Verhinderung bzw. Aufdeckung und Bekämpfung "politisch-ideologischer Diversion" (PID) und "politischer Untergrundtätigkeit" (PUT) (BStU, Dokumente, Reihe A, Nr. 2/93, Die Organisationsstruktur des Ministeriums für Staatssicherheit, 1989).

Am 23. November 1994 wurde der Angestellte S. dazu von der Arbeitgeberin angehört. Er stellte jede Tätigkeit für das MfS/AfNS in Abrede und gab an, als Abteilungsleiter Projektierung in den Jahren 1981 bis 1987 lediglich dienstliche Kontakte mit Verbindungsoffizieren gehabt zu haben.

Unter dem 16. Januar 1995 legte die Generaldirektion der Arbeitgeberin fest, daß bei dem Angestellten S. die vor dem 3. Oktober 1990 liegenden Beschäftigungszeiten von der Berücksichtigung als Postdienstzeiten ausgeschlossen seien. Als Folge dieser Neufestsetzung des Beginns seiner Postdienstzeit wurde die Eingruppierung des Angestellten S. überprüft. Dabei gelangte die Arbeitgeberin zu dem Ergebnis, daß er mit Wirkung vom 1. Dezember 1992 nur noch die Voraussetzungen für die Eingruppierung in VergGr. I b erfülle, da er lediglich eine 36-monatige Beschäftigung auf Ap A 13/14 oder höher nachweisen könne.

Die Niederlassung Frankfurt/Oder beantragte daraufhin bei dem dort bestehenden Betriebsrat mit Schreiben vom 17. Februar 1995, dem Betriebsrat zugegangen am 22. Februar 1995, unter anderem die Zustimmung zur Rückgruppierung des Angestellten S. in die VergGr. I b (TV 426). Nach Befragung des Angestellten S. verweigerte der Betriebsrat mit Schreiben vom 28. Februar 1995 die Zustimmung zur beabsichtigten Umgruppierung mit der Begründung, nach Aussage des Angestellten habe es Kontakt zum Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nur in dienstlicher Hörigkeit gegeben; einer Veränderung der Beschäftigungszeiten und Eliminierung aller Dienstzeiten vor dem 3. Oktober 1990 unter Anwendung der Übergangsvorschrift des TV Ang-O § 16 halte der Betriebsrat in diesem Fall für unbillig. Daher stimme er "gemäß § 99 (2) Pkt. 4 BetrVG der Umgruppierung nicht zu".

Mit ihrem am 6. April 1995 beim Gericht des ersten Rechtszuges eingegangenen Antrag erstrebt die Arbeitgeberin die Ersetzung der verweigerten Zustimmung zur Umgruppierung des Angestellten S..

Sie hat behauptet, der Angestellte S. sei nach den von ihr von dem BStU zur Verfügung gestellten Unterlagen am 23. Oktober 1981 als IMS erfaßt worden. Er habe nicht nur eine Verpflichtungserklärung zur Lieferung von Informationen abgegeben, sondern sei auch als IMS tatsächlich tätig geworden. Im übrigen sei bereits die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem MfS ohne entsprechende Tätigkeit nach der Übergangsvorschrift der Nr. 1 Buchst. a zu § 16 Ang-O ausreichend zum Ausschluß dieser Zeiten bei der Berücksichtigung als Postdienstzeit.

Die Arbeitgeberin hat sinngemäß beantragt

die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung des Arbeitnehmers H. S. zu ersetzen.

Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat vorgetragen, durch die vorgelegten Unterlagen sei weder eine Tätigkeit des Angestellten S. für den Staatssicherheitsdienst noch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung bewiesen. Dienstliche Kontakte zu Vertretern des Ministeriums für Staatssicherheit könnten nicht als Tätigkeit "für" diesem im Sinne der Nr. 1 Buchst. a der Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O gewertet werden. Die bloße Verpflichtungserklärung reiche nach der tariflichen Übergangsregelung für den Ausschluß der Beschäftigungszeiten bei der Berücksichtigung der Postdienstzeiten nicht aus.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat nach Einholung einer amtlichen Auskunft bei dem BStU und Vernehmung des Zeugen Peter XX die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebt die Arbeitgeberin weiterhin die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung des Angestellten S.. Der Betriebsrat bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates nicht zurückgewiesen werden. An der abschließenden Entscheidung ist der Senat aber gehindert, denn der Sachverhalt ist noch nicht ausreichend geklärt.

I. Das Landesarbeitsgericht hat mit näherer Begründung angenommen, der Arbeitnehmer S. sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht für das MfS tätig geworden. Ob er tatsächlich eine Verpflichtungserklärung abgegeben habe, wie die Arbeitgeberin vortrage, könne offenbleiben. Ziff. 1 a der Übergangsvorschrift zu § 16 TV 401 e setze bei der Aberkennung von Postdienstzeiten eine "Tätigkeit" für das MfS voraus. Die reine Verpflichtungserklärung reiche daher nicht aus. Seine Auffassung hat das Landesarbeitsgericht mit dem Wortlaut der Tarifvorschrift, der Systematik der Übergangsregelung und Sinn und Zweck des Anrechnungsausschlusses begründet.

II. Dem folgt der Senat nicht.

1. Nach Nr. 1 Buchst. a der Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O sind "Zeiten jeglicher Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit (einschließlich der Verpflichtung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit)" von der Berücksichtigung als Postdienstzeit ausgeschlossen. Der Klammerzusatz bedeutet, daß bereits die Verpflichtung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit zu dem Anrechnungsausschluß führt. Angesichts des Umstandes, daß nach dem Wortlaut der Tarifnorm prononciert Zeiten "jeglicher" Tätigkeit von der Berücksichtigung als Postdienstzeit ausgeschlossen sind, hätte es des Klammerzusatzes "einschließlich der Verpflichtung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit" nicht bedurft, wenn damit eine "Tätigkeit" gemeint sein sollte. Der Klammerzusatz macht nur Sinn, wenn er dahin verstanden wird, daß die Parteien auch die bloße Verpflichtung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit der Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit gleichstellen wollten. Diese Auffassung vertritt mit Recht der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 29. Januar 1998 (- 6 AZR 300/96 - NZA 1998, 829 = ZTR 1998, 316, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Dieser Rechtsprechung des Sechsten Senats, die dieser in seinem Urteil vom 28. Mai 1998 (- 6 AZR 618/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen) bekräftigt hat, schließt sich der Senat an und verweist wegen der Einzelheiten der Begründung auf die Entscheidung des Sechsten Senats vom 29. Januar 1998 (aaO).

2. Das Landesarbeitsgericht durfte daher nicht offenlassen, ob der Arbeitnehmer S. eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat. Dies bedarf unter Berücksichtigung des - begrenzten - Amtsermittlungsgrundsatzes der Aufklärung durch das Landesarbeitsgericht. Dafür hat das Landesarbeitsgericht die von ihm erhobenen Beweise zu würdigen, ggf. diesbezüglich noch unerledigten Beweisanträgen der Beteiligten nachzugehen sowie ggf. eine ergänzende Auskunft bei dem BStU einzuholen.

Bei dieser Gelegenheit hat das Landesarbeitsgericht auch zu prüfen, ob der - inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende - Widerspruch des Betriebsrats gegen die beabsichtigte Umgruppierung fristgerecht ist. Nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung zu der von diesem beantragten personellen Einzelmaßnahme unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen. Festgestellt ist der Zeitpunkt der Unterrichtung des Betriebsrates: Diese ist am 22. Februar 1995 erfolgt. Der Widerspruch des Betriebsrats gegen die beabsichtigte Umgruppierung datiert auf den 28. Februar 1995. Wann er der Arbeitgeberin zugegangen ist, haben die Vorinstanzen nicht festgestellt. Es kann nur vermutet werden, daß der Betriebsrat die am 1. März 1995 endende Wochenfrist gewahrt hat, da die Arbeitgeberin deren Versäumung nicht gerügt hat.

Ende der Entscheidung

Zurück