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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 24.09.2008
Aktenzeichen: 4 ABR 83/07
Rechtsgebiete: Manteltarifvertrag für den Einzelhandel im Lande Nordrhein-Westfalen, Lohntarifvertrag für alle gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden im Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen, TVG


Vorschriften:

Manteltarifvertrag für den Einzelhandel im Lande Nordrhein-Westfalen vom 10. Februar 2006 (MTV) § 10 Abs. 1
Lohntarifvertrag für alle gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden im Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 10. Februar 2006 § 2 Abs. 3 Lohngr. II
Lohntarifvertrag für alle gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden im Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 10. Februar 2006 § 2 Abs. 3 Lohngr. III
TVG § 1 Auslegung
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! BESCHLUSS

4 ABR 83/07

Verkündet am 24. September 2008

In dem Beschlussverfahren

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Beratung vom 24. September 2008 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Bott als Vorsitzenden, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Hannig und Grimm beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29. Juni 2007 - 10 TaBV 47/07 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Eingruppierung eines gewerblichen Arbeitnehmers.

Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt in zahlreichen Einrichtungshäusern Einzelhandel mit Möbeln. Weiterer Beteiligter ist der Betriebsrat der Niederlassung B. In diesem Betrieb wendet die Arbeitgeberin die Tarifverträge für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen an.

Seit dem 1. September 1997 ist der am 12. Februar 1991 geborene Arbeitnehmer L A in der Niederlassung B als "Mitarbeiter Lager, Warenversand im Bereich Logistik" beschäftigt. Er war zunächst in Lohngr. II Lohnstaffel b - nachfolgend: Lohngr. IIb - des Lohntarifvertrages für alle gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden im Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 10. Februar 2006 (LTV) eingruppiert. Dabei verblieb es auch bei seiner Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis am 1. März 1998. Mit Wirkung vom 1. Juli 2000 wurde er in Lohngr. II Lohnstaffel c - nachfolgend: Lohngr. IIc -umgruppiert. Seitdem war er überwiegend als Gabelstaplerfahrer im Lager beschäftigt. Seine Tätigkeit bestand im Wesentlichen darin, Lastkraftwagen, die Waren bei der Arbeitgeberin anliefern, mittels Gabelstapler zu entladen, diese Waren ein- bzw. später wieder auszulagern sowie zu kommissionieren bzw. zu verräumen.

Ab 1. September 2004 stand er bei der Arbeitgeberin in einem Ausbildungsverhältnis zur Fachkraft für Lagerlogistik. Diese Ausbildung schloss er am 9. Juni 2006 mit Erfolg ab. Seitdem wird er bei der Arbeitgeberin wieder mit den bis zum Beginn seiner Ausbildung ausgeübten Tätigkeiten beschäftigt. Der Betriebsrat stimmte der Einstellung des Mitarbeiters A zum 10. Juni 2006 als Vollzeitkraft im Bereich Logistik zu, verweigerte aber die Zustimmung zu dessen von der Arbeitgeberin beabsichtigter Eingruppierung in Lohngr. IIc mit der Begründung, der Mitarbeiter müsse "laut § 2 des Lohntarifvertrages in LT III C eingruppiert werden". Daraufhin hat die Arbeitgeberin das vorliegende Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Mitarbeiter A sei richtigerweise in die Lohngr. IIc LTV einzugruppieren. A verrichte Tätigkeiten einfachster Art, die keine Berufsausbildung erforderten. 99 % seiner Tätigkeiten bestünden darin, Lkw's auszuladen, Waren ein- und auszulagern, zu kommissionieren bzw. zu verräumen. Er sei insbesondere nicht mit Tätigkeiten betraut, für die eine Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf erforderlich wäre, wie dies die Eingruppierung in Lohngr. III LTV voraussetze. A arbeite vielmehr ausschließlich als Packer und Staplerfahrer. Der Umstand, dass er eine Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik abgeschlossen habe, habe nicht dazu geführt, dass er auch in diesem Beruf eingesetzt werde.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Herrn L A in die Tarifgruppe Lohngruppe II C LTV zu ersetzen.

Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Tätigkeit des Mitarbeiters A sei insbesondere keiner der im Lohntarifvertrag genannten Richtbeispiele zuzuordnen. Insoweit sei ein Rückgriff auf die Oberbegriffe notwendig. A werde in seinem erlernten Beruf beschäftigt, bereits dies allein rechtfertige eine Eingruppierung in Lohngr. III LTV. Die Tätigkeiten, die der Mitarbeiter A unstreitig verrichte, gehörten zum Berufsbild einer Fachkraft für Lagerlogistik. Insoweit sei es nicht erforderlich, dass alle oder die typischen Hauptleistungen des erlernten Berufs verrichtet würden. Der eindeutige Wortlaut der tariflichen Regelung - "und in ihrem erlernten Beruf beschäftigt sind" - stelle nach seinem sprachlichen Inhalt keine weiteren Anforderungen an die qualitative Art und den Umfang der Beschäftigung im erlernten Beruf.

Das Arbeitsgericht hat nach dem Antrag der Arbeitgeberin erkannt. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Betriebsrat erstrebt die Zurückweisung des Zustimmungsersetzungsantrags. Die Arbeitgeberin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

II. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben dem Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin mit Recht stattgegeben. Der Betriebsrat hat die Zustimmung zur Eingruppierung des gewerblichen Arbeitnehmers A zu Unrecht verweigert. Ein Verweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG liegt nicht vor.

1. Die Eingruppierung des gewerblichen Arbeitnehmers A bestimmt sich nach den tariflichen Regelungen für gewerbliche Arbeitnehmer im Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen. Nach § 10 Abs. 1 des Manteltarifvertrages vom 10. Februar 2006 (MTV ) erfolgt die Festsetzung der Gehälter und Löhne in einer besonderen tariflichen Regelung. Der Arbeitnehmer wird in die seiner überwiegend ausgeübten Tätigkeit entsprechende Gehalts- oder Lohngruppe "eingeordnet". Der damit in Bezug genommene LTV hat, soweit für dieses Beschlussverfahren von Bedeutung, folgenden Inhalt:

"...

§ 2

Lohnregelung

(1) Die gewerblichen Arbeitnehmer sind nach der von ihnen tatsächlich verrichteten Tätigkeit in eine der nachstehenden Lohngruppen einzugliedern. Die in den Lohngruppen aufgeführten Beispiele gelten als Richtbeispiele.

...

(3)

Lohngruppe I

(unbesetzt)

Lohngruppe II

Arbeitskräfte für Tätigkeiten, die ohne handwerkliche Vor- oder Ausbildung ausgeführt werden, die aber

Lohnstaffel a) gewisse Fertigkeiten erfordern

Beispiele: ...

Lohnstaffel b) in der Regel körperlich schweres Arbeiten erfordern

Beispiele: Auszeichner, Kommissionierer

Beifahrer Büfettkräfte

Fahrer für Elektrokarren Fahrstuhlführer, die be- und entladen Heizer, Lagerarbeiter, Packer, Pförtner sowie sonstige Arbeitskräfte, soweit sie die Voraussetzungen der Lohngruppe III nicht erfüllen

...

Lohnstaffel c) besondere Geschicklichkeit, Übung oder Erfahrung erfordern

Beispiele: Handelsfachpacker

Hubstaplerfahrer Möbelfachpacker

...

Lohngruppe III

Arbeitskräfte, die ihre Abschlussprüfung bestanden haben und in ihrem erlernten Beruf beschäftigt sind sowie in diesen Berufen angelernte Kräfte mit mindestens fünfjähriger Tätigkeit.

Lohnstaffel a)

Beispiele: ...

Lohnstaffel b)

Beispiele: ...

Lohnstaffel c)

Beispiele: Abstecker

Innendekorateure

Köche in Küchen für Erfrischungsräume und/oder Restaurationsbetriebe

Konditoren

Kraftfahrer

Kürschner

Schneider und Schneiderinnen, die Anfertigungen in der Oberbekleidung durchführen

Lohnstaffel d)

Handwerker, soweit sie nicht von den Lohnstaffeln a) bis c) erfasst sind, ..."

Die nachfolgenden Ausführungen übernehmen die Begrifflichkeit des Lohntarifvertrages, also den Begriff der Eingliederung statt desjenigen der Eingruppierung gem. § 99 BetrVG oder desjenigen der Einordnung gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 MTV.

2. Mit Recht und mit zutreffender Begründung haben die Vorinstanzen erkannt, dass die Eingliederung des gewerblichen Arbeitnehmers A durch die Arbeitgeberin in Lohngr. IIc LTV tarifgerecht ist. Damit besteht kein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, wonach der Betriebsrat die Zustimmung zur Eingruppierung verweigern kann, wenn diese gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag verstößt.

a) Der Betriebsrat macht - zu Recht - nicht geltend, die Tätigkeit des gewerblichen Arbeitnehmers A entspreche einem Beispiel der Lohngr. IIIc LTV. Damit kommt es für dessen Eingliederung allein auf die Oberbegriffe der Lohngr. III LTV an (zB BAG 18. November 2004 - 8 AZR 540/03 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 88 mwN).

b) Mit Recht haben die Vorinstanzen das Eingruppierungsmerkmal der Lohngr. III der Sache nach dahin ausgelegt, dass dieses eine Tätigkeit der Arbeitskraft mit bestandener Abschlussprüfung erfordert, die im Wesentlichen dem Berufsbild des erlernten Berufs entspricht. Dies folgt aus Wortlaut und Gesamtzusammenhang als den vorrangig für die Tarifauslegung maßgebenden Kriterien (Senat 6. Dezember 2006 - 4 AZR 659/05 - BAGE 120, 269, 276 mwN).

(1) In Lohngr. II LTV sind Arbeitskräfte für Tätigkeiten einzugliedern, die ohne handwerkliche Vor- oder Ausbildung ausgeführt werden. Dem entsprechen weitaus überwiegend die Beispiele in den Lohnstaffeln. Soweit dies nicht der Fall ist wie beim "Handelsfachpacker" in Lohnstaffel c, heute Fachlageristen, haben die Tarifvertragsparteien eine vom Obersatz abweichende Sonderregelung getroffen, was in ihrer Regelungsbefugnis liegt. In Lohngr. III LTV sind Arbeitskräfte nicht bereits dann eingegliedert, wenn sie über eine erfolgreich bestandene Abschlussprüfung verfügen. Erforderlich ist vielmehr des Weiteren, dass sie "in ihrem erlernten Beruf beschäftigt sind". Dies entspricht der Eingliederungsgrundregel des § 2 Abs. 1 Satz 1 LTV, wonach die Eingliederung der gewerblichen Arbeitnehmer durch die "von ihnen tatsächlich verrichteten Tätigkeiten" bestimmt wird. Die Lohngr. III LTV setzt damit eine im Vergleich zur Lohngr. II LTV höherwertige Tätigkeit voraus, wobei die Höherwertigkeit daraus resultiert, dass die Tätigkeit der Lohngr. III LTV im Unterschied zu derjenigen der Lohngr. II LTV grundsätzlich diejenige eines Ausbildungsberufs ist. Auch hier finden sich in den Beispielen der Lohngr. III LTV Tätigkeiten (Beikoch, Annonceuse, Abstecker, Gardinennäher), bei denen das nicht der Fall ist, für die die Tarifvertragsparteien somit abweichend vom Obersatz der Lohngr. III eine Sonderregelung getroffen haben. Eine im Vergleich zu der Lohngr. II LTV höherwertige Tätigkeit liegt damit nach dem Obersatz des Tätigkeitsmerkmals nur dann vor, wenn diese im Wesentlichen dem Berufsbild eines Ausbildungsberufs entspricht. Anders ausgedrückt sind in die Lohngr. III LTV Arbeitskräfte mit bestandener Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit einzugliedern sowie angelernte Arbeitskräfte mit einer solchen Tätigkeit nach fünf Jahren.

(2) Die Tarifauslegung des Betriebsrats, in Lohngr. III LTV sei ein gewerblicher Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung bereits dann einzugliedern, wenn er überhaupt Tätigkeiten seines Berufs überwiegend ausübt, ohne dass in qualitativer Hinsicht weitere Anforderungen zu stellen seien, also auch die Ausübung nur untergeordneter Tätigkeiten eines Berufs die Eingliederung in Lohngr. III LTV begründete, ist daher unzutreffend. Sie steht nicht im Einklang mit der Eingliederungsregel des § 2 Abs. 1 Satz 1 LTV, der bestimmt, dass die gewerblichen Arbeitnehmer "nach der von ihnen tatsächlich verrichteten Tätigkeit" in die Lohngruppen einzugliedern sind. Dieser Regel wird eine Tarifauslegung nicht gerecht, nach der Arbeitskräfte mit gleicher Tätigkeit auf Grund eines subjektiven Kriteriums in verschiedene Lohngruppen einzugliedern wären. Das ist bei der Tarifauslegung des Betriebsrats der Fall: Danach ist zB eine Arbeitskraft ohne Abschlussprüfung, die in einer Küche allein mit der Tätigkeit des Gemüseputzens beschäftigt ist, also als Küchenhilfe, in Lohngr. II Lohnstaffel a LTV einzugliedern, denn sie ist dort als Richtbeispiel aufgeführt. Eine mit derselben Tätigkeit beschäftigte Arbeitskraft, die die Abschlussprüfung als Koch bestanden hat, wäre hingegen in Lohngr. III LTV einzugliedern, denn die Tätigkeit des Gemüseputzens ist (auch) eine solche ihres erlernten Berufs als Koch, was nach Auffassung des Betriebsrats bereits die Tätigkeitsanforderung der Lohngr. III LTV erfüllt. Ebenso verhält es sich bei dieser Auslegung bei einer Arbeitskraft, die allein die Tätigkeit eines Kommissionierers verrichtet: Ohne Abschlussprüfung ist diese Arbeitskraft - da dort als Richtbeispiel genannt - in Lohngr. II Lohnstaffel b LTV einzugliedern, mit dem Abschluss als Fachkraft für Lagerlogistik in Lohngr. III LTV, denn mit der Tätigkeit als Kommissionierer ist sie (auch) im erlernten Beruf einer Fachkraft für Lagerlogistik beschäftigt. Gleiches gilt für die Arbeitskraft mit der Tätigkeit als Packer - Richtbeispiel der Lohngr. II Lohnstaffel b LTV - und mit derjenigen als Handelsfachpacker - Richtbeispiel der Lohngr. II Lohnstaffel c LTV -, die beide zum Berufsbild einer Fachkraft für Lagerlogistik rechnen.

c) Danach ist der Arbeitnehmer A in Lohngr. II LTV einzugliedern, und zwar in die auch von der Arbeitgeberin für zutreffend gehaltene Lohnstaffel c mit dem höchsten Lohn dieser Lohngruppe.

(1) Der Betriebsrat macht selbst nicht geltend, die Tätigkeit dieses Mitarbeiters habe das Gepräge derjenigen einer Fachkraft für Lagerlogistik, entspreche also im Wesentlichen diesem Berufsbild. Er zieht auch nicht in Zweifel, dass der Mitarbeiter A vor Beginn seiner Ausbildung, also bis zum 31. August 2004, tarifgerecht in Lohngr. IIc LTV eingegliedert war, und das zu Recht, denn die wesentlichen von ihm verrichteten Tätigkeiten sind als Richtbeispiele in der Lohngr. II LTV aufgeführt: Die Tätigkeit als Kommissionierer, Lagerarbeiter und Packer in Lohnstaffel b, die als Hubstaplerfahrer und Handelsfachpacker in Lohnstaffel c. Er ist damit mit unveränderter Tätigkeit auch nach seiner Ausbildung in Lohngr. II LTV einzugliedern.

(2) Davon abgesehen ist nicht zu erkennen, inwiefern der Mitarbeiter A der Lohnstaffel c der Lohngr. III zuzuordnen wäre. Denn dessen Tätigkeit ist in dieser Staffel nicht als Beispielstätigkeit aufgeführt und Oberbegriffe haben die Tarifvertragsparteien in Lohngr. III LTV - anders als in Lohngr. II - den Beispielen der Lohnstaffeln nicht vorangestellt. Bei dieser Tarifgestaltung ist nicht zu erkennen, wie bei einer dem Tätigkeitsmerkmal der Lohngr. III LTV entsprechenden Tätigkeit eine Zuordnung zu den Lohnstaffeln erfolgen soll, wenn die Tätigkeit nicht in einer der Lohnstaffeln als Beispiel aufgeführt und auch nicht einer Beispielstätigkeit ähnlich ist.

Ende der Entscheidung

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