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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 22.11.2000
Aktenzeichen: 4 AZR 224/99
Rechtsgebiete: DRK-TV-O


Vorschriften:

Tarifvertrag vom 1. Juli 1992 zur Anpassung des Tarifrechts - manteltarifliche Vorschriften - DRK-Tarifvertrag Ost (DRK-TV-O) § 14 Abs. 2 Buchst. a
Tarifvertrag vom 1. Juli 1992 zur Anpassung des Tarifrechts - manteltarifliche Vorschriften - DRK-Tarifvertrag Ost (DRK-TV-O) § 14 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 4 AZR 224/99 Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 22. November 2000 - 4 AZR 224/99 -

I. Arbeitsgericht Neustrelitz - 1 Ca 1505/97 - Urteil vom 22. April 1998

II. Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern - 1 Sa 229 u. 277/98 - Urteil vom 21. Januar 1999

BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

4 AZR 224/99 1 Sa 229 u. 277/98

Verkündet am 22. November 2000

Freitag, der Geschäftsstelle

In Sachen

Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger,

pp.

Beklagter, Berufungsbeklagter, Berufungskläger und Revisionsbeklagter,

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Schliemann, die Richter am Bundesarbeitsgericht Bott und Dr. Wolter, die ehrenamtlichen Richter Wehner und Weßelkock für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21. Januar 1999 - 1 Sa 229/98, 1 Sa 277/98 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand

Die Parteien streiten, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, um die Anrechnung für den Kläger arbeitsfreier Wochenfeiertage auf seine Sollarbeitszeit, über die Vergütung von Nachtdienstzeiten und über Zahlung von Wechselschichtzulagen.

Der am 5. Februar 1971 geborene Kläger ist seit dem 1. Januar 1992 als Rettungsassistent im Bereich Rettungsdienst/Krankentransport (nachfolgend: RD/KT) in der Rettungswache U. des Beklagten tätig. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich nach § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 1. Januar 1992 "nach dem DRK-Tarifvertrag/DRK-Arbeitsbedingungen in der für den Arbeitgeber jeweils geltenden Fassung" und somit insbesondere nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - manteltarifliche Vorschriften - für die Mitarbeiter des Deutschen Roten Kreuzes vom 1. Juli 1992 - DRK-Tarifvertrag Ost (nachfolgend: DRK-TV-O).

Die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter im RD/KT ist beim Beklagten auf 49 Stunden wöchentlich verlängert worden. Der Beklagte errechnet die Sollarbeitszeit der Mitarbeiter im RD/KT pro Jahr unter Zugrundelegung einer Arbeitszeit von 9,8 Stunden an fünf Tagen in der Woche ohne Abzug für Wochenfeiertage. Für die Arbeitsleistung an einem Wochenfeiertag erhält der Mitarbeiter den tariflichen Zeitzuschlag (ohne Freizeitausgleich 135 %, bei Freizeitausgleich 35 %). Für Wochenfeiertage ohne Arbeitsleistung gibt es keine Istzeitgutschrift.

Die Mitarbeiter im RD/KT sind rund um die Uhr im Schichtdienst tätig. Nach dem zum 1. April 1996 vom Beklagten eingeführten Schichtsystem dauert die Tagschicht von 8.00 Uhr bis 18.45 Uhr, die Nachtschicht von 18.00 Uhr bis 8.45 Uhr jeweils einschließlich einer 45-minütigen Pause. Der Einsatz der Mitarbeiter des RD/KT richtet sich nach einem Dienstplan.

Die Dienstzeit in der Nachtschicht behandelt der Beklagte für die Zeit von 18.00 Uhr bis 4.00 Uhr als zehn Stunden Arbeitszeit und für die Zeit von 4.00 Uhr bis 8.00 Uhr als Bereitschaftsdienst. Die vier Stunden Bereitschaftsdienst bewertet der Beklagte mit einem Faktor von 0,4 in 1,6 Stunden Vollzeit um und schreibt dem Mitarbeiter dafür zwei Stunden Istarbeitszeit gut. Entsprechend dieser Bewertung der Nachtdienste zahlt der Beklagte für die Zeit von 20.00 Uhr bis 4.00 Uhr Nachtzuschläge in Höhe von 2,10 DM pro Stunde, nicht aber für die Zeit von 4.00 Uhr bis 6.00 Uhr. In der Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. August 1997 leistete der Kläger dienstplanmäßig insgesamt 45 Nachtschichten.

Bis zum 31. Dezember 1996 zahlte der Beklagte den Mitarbeitern im RD/KT eine monatliche Wechselschichtzulage in Höhe von 168,00 DM. Seit dem 1. Januar 1997 erhalten die Mitarbeiter des RD/KT nur noch eine Schichtzulage in Höhe von 75,60 DM monatlich.

Der Kläger ist der Ansicht, bei der Ermittlung der jährlichen Sollarbeitszeit müßten für die Wochenfeiertage jeweils 9,8 Stunden abgezogen werden, da er sonst gegenüber der Regelung des § 2 Abs. 1 EFZG, wonach an diesen Tagen die Vergütung ohne Arbeitsleistung fortzuzahlen sei, benachteiligt werde. Nach der von ihm aufgestellten Berechnung habe deshalb die Arbeitszeit im Jahre 1997 nicht mit 2.557,8 Stunden, sondern nur mit 2.459,8 Stunden zugrunde gelegt werden dürfen. Für diejenigen Wochenfeiertage des Jahres 1997, an denen er nach den Schichtplänen nicht zu arbeiten gehabt habe, seien somit jeweils 9,8 Stunden von seinem Arbeitsstundensoll abzusetzen, also für zehn Wochenfeiertage 98 Stunden.

Auch die Bewertung der Nachtdienstzeit von 4.00 Uhr bis 8.00 Uhr durch den Beklagten als Bereitschaftsdienst sei nicht tarifgerecht. Dies ergebe sich insbesondere daraus, daß auch in dieser Zeit die im Rettungsdienstgesetz für Mecklenburg-Vorpommern vorgesehene Hilfsfrist von zehn Minuten eingehalten werden müsse und somit Arbeitsbereitschaft bestehe. Die Bewertung als Arbeitszeit habe zur Folge, daß entgegen der Handhabung des Beklagten auch für die Zeit von 4.00 Uhr bis 6.00 Uhr der tarifliche Nachtarbeitszuschlag von 2,10 DM je Stunde gezahlt werden müsse. Der Beklagte sei daher verpflichtet, ihm für die Nachtschichten jeweils vier, insgesamt somit 180 als Vollzeit bewertete Dienststunden gutzuschreiben sowie Nachtzuschläge in Höhe von 189,00 DM zu zahlen.

Schließlich verlangt der Kläger von dem Beklagten für die Zeit von Januar 1997 bis August 1997 die Differenz zwischen der ihm gewährten Schichtzulage von 75,60 DM im Monat und der ihm nach seiner Ansicht zustehenden tariflichen Wechselschichtzulage von (seinerzeit) 168,00 DM monatlich, insgesamt 739,20 DM.

Der Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, beantragt

...

2. Der Beklagte wird verurteilt, die von ihm für die Wochenfeiertage am

a) 1. Januar 1997 (Mittwoch) angesetzten 9,8 Soll-Arbeitsstunden von den von ihm angesetzten 225,4 Soll-Arbeitsstunden des Monats Januar 1997 abzusetzen,

b) 28. März 1997 (Freitag) und 31. März 1997 (Montag) angesetzten 19,6 Soll-Arbeitsstunden von den von ihm angesetzten 205,8 Soll-Arbeitsstunden des Monats März 1997 abzusetzen,

c) 1. Mai 1997 (Donnerstag), 8. Mai 1997 (Donnerstag) und 19. Mai 1997 (Montag) angesetzten 29,4 Soll-Arbeitsstunden von den von ihm angesetzten 215,6 Soll-Arbeitsstunden des Monats Mai 1997 abzusetzen,

d) 3. Oktober 1997 (Freitag) und 31. Oktober 1997 (Freitag) angesetzten 19,6 Soll-Arbeitsstunden von den von ihm angesetzten 225,4 Soll-Arbeitsstunden des Monats Oktober 1997 abzusetzen,

e) 25. und 26. Dezember 1997 angesetzten 19,6 Soll-Arbeitsstunden von den von ihm angesetzten Arbeitsstundensoll des Monats Dezember 1997 abzusetzen,

...

...

4. Der Beklagte wird verurteilt, im Ausgleichszeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1997 dem Kläger für die

a) im Monat Januar 1997 am 16., 17., 20., 21., 22., 30. und 31. geleisteten sieben Nachtschichten jeweils vier Stunden, somit 28 h, als Vollzeit bewertete Dienststunden den vom Kläger geleisteten 164 Stunden Vollzeit des Monats Januar 1997 nachträglich gutzuschreiben,

b) im Monat Februar 1997 am 1., 2., 3., 25., 26. und 27. geleisteten sechs Nachtschichten jeweils vier Stunden, somit 24 h, als Vollzeit bewertete Dienststunden den vom Kläger geleisteten 179,6 Stunden Vollzeit des Monats Februar 1997 nachträglich gutzuschreiben,

c) im Monat März 1997 am 3., 4., 5., 13., 14., 29., 30. und 31. geleisteten acht Nachtschichten jeweils vier Stunden, somit 32 h, als Vollzeit bewertete Dienststunden den vom Kläger geleisteten 187 Stunden Vollzeit des Monats März 1997 nachträglich gutzuschreiben,

d) im Monat April am 14., 15., 22., 23. und 24. geleisteten fünf Nachtschichten jeweils vier Stunden, somit 20 h, als Vollzeit bewertete Dienststunden den vom Kläger geleisteten 172,0 Stunden Vollzeit des Monats April 1997 nachträglich gutzuschreiben,

e) im Monat Mai 1997 am 6., 7., 24., 25., 30. und 31. geleisteten sechs Nachtschichten jeweils vier Stunden, somit 24 h, als Vollzeit bewertete Dienststunden den vom Kläger geleisteten 173,8 Stunden Vollzeit des Monats Mai 1997 nachträglich gutzuschreiben,

f) im Monat Juli 1997 am 4., 5., 6., 10., 11., 25., 26. und 27. geleisteten acht Nachtschichten jeweils vier Stunden, somit 32 h, als Vollzeit bewertete Dienststunden den vom Kläger geleisteten 201,0 Stunden Vollzeit des Monats Juli 1997 nachträglich gutzuschreiben,

g) im Monat August 1997 am 7., 8., 12., 13., 14. geleisteten fünf Nachtschichten jeweils vier Stunden, somit 20 h, als Vollzeit bewertete Dienststunden den vom Kläger geleisteten 212 Stunden Vollzeit des Monats August 1997 nachträglich gutzuschreiben.

...

6. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zuschläge für Nachtarbeit in den Monaten Januar bis Mai sowie Juli und August 1997 in Höhe von 189,00 DM zu zahlen.

...

8. Der Beklagte wird verurteilt, eine Nachzahlung in Höhe von 739,20 DM aus der Zulage wegen Wechselschichtarbeit für die Monate Januar bis August 1997 an den Kläger zu leisten.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, die Berechnung der Sollarbeitszeit des Klägers sei tarifgerecht. Für die arbeitszeitrechtliche Einordnung des Schichtsystems sei es ganz unerheblich, ob an Werktagen oder Feiertagen gearbeitet werde. Die Fünf-Tage-Woche diene lediglich als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Sollarbeitszeit. Die Besonderheit der Arbeit an Feiertagen werde durch andere Vergünstigungen nach dem Tarifvertrag ausgeglichen.

Tarifgerecht sei auch die Bewertung der Nachtdienstzeiten zwischen 4.00 Uhr und 8.00 Uhr als Bereitschaftsdienst. Im Jahre 1997 habe der Anteil der aktiven Dienstzeit der Mitarbeiter im Rettungsdienst in der Wache U. 22,03 % je Dienststunde betragen. Der Anteil der aktiven Arbeit an der Schichtzeit in der Zeit zwischen 4.00 Uhr und 8.00 Uhr sei noch weit geringer, da in dieser Zeit in allen Rettungswachen die wenigsten Einsätze gefahren würden. Die Zeit ohne Arbeitsleistung in diesem Teil der Nachtschicht überwiege daher bei weitem. Der Tarifvertrag lasse sogar in größerem Umfang die Anordnung von Bereitschaftsdienst zu, als es mit der Festlegung der Bereitschaftdienstzeit auf 4.00 Uhr bis 8.00 Uhr geschehen sei. Damit entfalle auch der Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag für Dienststunden von 4.00 Uhr bis 6.00 Uhr.

Ebensowenig habe der Kläger Anspruch auf Zahlung der Wechselschichtzulage, denn in seine regelmäßige Arbeitszeit falle regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich.

Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich der Anträge Ziff. 4, 6 und 8 stattgegeben und sie hinsichtlich des Antrages Ziff. 2 abgewiesen. Dieses Urteil haben beide Parteien mit der Berufung angegriffen, soweit sie durch das Urteil beschwert waren. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, auf die Berufung des Beklagten unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage hinsichtlich der Anträge Ziff. 4, 6 und 8 abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag Ziff. 2 weiter und erstrebt hinsichtlich der Anträge Ziff. 4, 6 und 8 die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

I. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, daß der Kläger weder Anspruch auf Kürzung seiner Sollarbeitszeit wegen arbeitsfreier Wochenfeiertage noch auf Vergütung von Teilen seiner Nachtdienste als Arbeitszeit nebst Nachtzuschlag noch auf Wechselschichtzulage hat.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm verlangte Absetzung von je 9,8 Stunden für zehn arbeitsfreie Wochentage im Jahre 1997 von der vom Beklagten errechneten Sollarbeitszeit von 2.557,8 Stunden (Antrag Ziff. 2).

a) Ein solcher Anspruch folgt entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus § 17 Abs. 3 und 4 des kraft Vereinbarung der Parteien für das Arbeitsverhältnis als Vertragsrecht geltenden DRK-TV-O. Die Vorschriften, auf die der Kläger - der ausdrücklich die Tarifgemäßheit (vgl. § 17 Abs. 2, 7 DRK-TV-O) der Dienstplangestaltung der Beklagten für Mitarbeiter im DR/KT einräumt - seinen Anspruch stützt, lauten:

...

§ 14

Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von 26 Wochen zugrunde zu legen.

Bei Mitarbeitern, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.

...

§ 17

Begriffsbestimmung

...

(3) Arbeit an Sonntagen ist die Arbeit am Sonntag zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr; Entsprechendes gilt für Arbeit an Feiertagen, Vorfesttagen (§ 16 Absatz 2) und Samstagen.

(4) Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder auf Grund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.

aa) Diese Vorschriften des § 17 DRK-TV-O enthalten, wie auch aus dessen Überschrift folgt, lediglich Begriffsbestimmungen für Arbeit an Sonntagen, Feiertagen, Vorfesttagen und Samstagen (Abs. 3) und für Wochenfeiertage (Abs. 4). Sie regeln nicht, ob ein schichtplanmäßig freier Tag, der auf einen Wochenfeiertag fällt, bei der Sollarbeitszeit des Schichtdienstlers mitzuberücksichtigen ist. Dies ist nicht der Fall. Eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit durch Wochenfeiertage sieht die tarifliche Regelung auch für Mitarbeiter im Schichtdienst nicht vor. Deshalb ermäßigt sich die regelmäßige Arbeitszeit nach § 14 Abs. 1 DRK-TV-O nicht um die auf einen Wochenfeiertag entfallenden Arbeitsstunden, wenn der Feiertag für den Mitarbeiter nach seinem Dienstplan arbeitsfrei ist (ebenso BAG 16. November 2000 - 6 AZR 338/99 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mwN zu der ähnlichen Regelung in § 15 BAT).

bb) Diese Auslegung steht mit der Regelung der Feiertagsvergütung in dem Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) vom 26. Mai 1994 (EFZG) im Einklang. Nach § 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das dieser ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Diese Regelung verfolgt den Zweck, den durch den arbeitsfreien Feiertag eingetretenen Entgeltausfall zu kompensieren. § 2 EFZG setzt jedoch voraus, daß die Arbeit ausschließlich infolge des gesetzlichen Feiertags ausgefallen ist. Der Feiertag muß die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitszeit sein. Wäre die Arbeit an dem gesetzlichen Feiertag auch aus anderen Gründen - zB aus betrieblichen oder persönlichen Gründen oder auf Grund höherer Gewalt - ausgefallen, ist der erforderliche Kausalzusammenhang nicht mehr gegeben, so daß die Zahlungspflicht des Arbeitgebers nach § 2 EFZG entfällt. So verhält es sich bei der dienstplanmäßigen Freistellung des Arbeitnehmers an einem Feiertag (BAG aaO m.zahlr.w.N).

b) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine ihn benachteiligende Ungleichbehandlung durch den Beklagten im Verhältnis zu anderen Mitarbeitern im RD/KT im Schichtdienst in der Rettungswache U. behauptet der Kläger nicht.

c) Da der Kläger kein vertragswidriges Verhalten des Beklagten bei der Aufstellung der Schichtpläne für den RD/KT behauptet, kann er die Absetzung der Wochenfeiertage von seiner Sollarbeitszeit auch nicht als Schadensersatz fordern.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, daß ihm die von ihm in seinem Antrag Ziff. 4 aufgeführten Stunden von dem Beklagten als Arbeitszeit gutgeschrieben werden.

a) Diesen Anspruch stützt der Kläger auf § 14 DRK-TV-O, dessen Abs. 2 und 5, soweit hier von Bedeutung, lauten:

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden

a) bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 50 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt,

b) bis zu elf Stunden täglich (durchschnittlich 55 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt,

...

...

(5) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, daß zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.

...

Zu § 14 Abs. 2 haben die Tarifvertragsparteien folgende Protokollnotiz vereinbart:

Die Möglichkeit zur Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 14 Absatz 2 DRK-Tarifvertrag Ost wird ab 1. Juli 1992 für Mitarbeiter im Rettungsdienst wie folgt eingeschränkt:

§ 14 Abs. 2 a): von 50 Stunden/Woche auf 49 Stunden/Woche.

§ 14 Abs. 2 b): von 55 Stunden/Woche auf 54 Stunden/Woche.

b) Der Kläger begründet seinen Anspruch damit, auch die Zeit von 4.00 Uhr bis 8.00 Uhr in seinen Nachtdiensten sei Arbeitsbereitschaft, damit Bestandteil der regelmäßigen Arbeitszeit und ihm als Istarbeitszeit gutzubringen. Dem ist das Landesarbeitsgericht mit Recht nicht gefolgt. Vielmehr handelt es sich bei den vorgenannten Nachtdienstzeiten des Klägers um Bereitschaftsdienst im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 1 DRK-TV-O, der nicht zur Arbeitszeit zählt.

aa) Der DRK-TV-O enthält keine Begriffsbestimmung der Arbeitsbereitschaft. Nach der gefestigten Auffassung in Rechtsprechung und Rechtslehre liegt Arbeitsbereitschaft als ein Fall der Vollarbeit vor, wenn vom Arbeitnehmer eine wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung verlangt wird (BAG 10. Januar 1991 - 6 AZR 352/89 - BAGE 67, 8, mwN). Demgegenüber ist der Begriff des Bereitschaftsdienstes in § 14 Abs. 5 Satz 1 DRK-TV-O von den Tarifvertragsparteien bestimmt worden. Bereitschaftsdienst liegt danach vor, wenn der Mitarbeiter verpflichtet ist, "sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen". Damit sind die Anforderungen des Bereitschaftsdienstes an den Mitarbeiter geringer als die einer Arbeitsbereitschaft. Der Bereitschaftsdienst als solcher zählt zur Ruhezeit. Er ist nur eine Aufenthaltsbeschränkung verbunden mit der Verpflichtung, bei Bedarf tätig zu werden. "Wache Aufmerksamkeit" wird nicht verlangt. Der Mitarbeiter kann ruhen oder sich sonstwie beschäftigen und muß nicht von sich aus tätig werden, sondern nur auf Anweisung des Arbeitgebers (BAG 30. Januar 1996 - 3 AZR 1030/94 - AP TVG § 1 Tarifverträge: DRK Nr. 5 = EzA TVG § 4 Rotes Kreuz Nr. 2).

bb) Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, daß der Kläger in seinen Nachtdiensten in der Zeit von 4.00 Uhr bis 8.00 Uhr ein Verhalten schuldete, welches über die Verpflichtung zum Aufenthalt einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst), hinausging. Der Beklagte hat eine solche Verpflichtung des Klägers stets in Abrede gestellt. So hat er zB im Berufungsrechtszug behauptet, er habe auch gesichert, daß in der einsatzfreien Zeit geruht werden könne. Die dazu nötigen technischen Bedingungen durch Bereitstellung von Liegen/Schlafplätzen, Radio, Fernsehen etc. habe er geschaffen.

Der Kläger wirft dem Landesarbeitsgericht zwar vor, es habe seinen Vortrag, die Einhaltung der zehnminütigen Hilfsfrist - gemeint: nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstgesetz - RDG M-V) - auch in der Zeit von 4.00 Uhr bis 8.00 Uhr erfordere in dieser Arbeitsbereitschaft, "in seinen Entscheidungsgründen überhaupt nicht berücksichtigt", erhebt aber keine Verfahrensrüge wegen unvollständiger Tatsachenfeststellung.

Ob der Kläger von seiner Befugnis, zu schlafen oder auch nur zu ruhen, Gebrauch macht, ist unerheblich. Maßgebend ist nicht, wie der Kläger sich tatsächlich verhält, sondern was er schuldet. Er schuldet während der Nachtschicht von 4.00 Uhr bis 8.00 Uhr kein Verhalten, das ihn befähigt, von sich aus Tätigkeiten zu verrichten. Er darf ruhen und schlafen und damit die Nachtschicht in einer Weise nutzen, die nicht Arbeit oder Arbeitsbereitschaft ist.

cc) Auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache - C-303/98 - (NZA 2000, 1227) kommt es für diesen Rechtsstreit nicht an. Diese primär zu der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EG L 307 S 18) ergangene Entscheidung betrifft allein die Frage, ob Bereitschaftsdienst im Sinne des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes Arbeitszeit ist. Dies hat der Europäische Gerichtshof für Bereitschaftsdienst "in Form persönlicher Anwesenheit in der Gesundheitseinrichtung" - in jenem Fall ging es um Ärzte - angenommen. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs befaßt sich nicht mit der vorliegenden Frage, wie Bereitschaftsdienst zu vergüten ist.

dd) Der Anordnung der Nachtschichten in Bereitschaftsdienst steht auch nicht entgegen, daß der Beklagte bestimmt hat, die Mitarbeiter im Rettungsdienst (Arbeitnehmer) hätten sich an der Arbeitsstelle aufzuhalten. Denn "vom Arbeitgeber bestimmte Stelle" im Sinne von § 14 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 1 DRK-TV-O kann auch die Arbeitsstelle des Mitarbeiters sein (so zur gleichlautenden Bestimmung des § 15 Abs. 6 a BAT Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand Oktober 2000 § 15 Anm. 18 d; PK-BAT-Pieper § 15 Rn. 21). Es kann daher zugunsten des Klägers unterstellt werden, daß sein Aufenthalt im Schlafraum der Rettungsdienststelle als Aufenthalt an der Arbeitsstelle zu werten ist.

ee) Daß in den Nachtdienstzeiten von 4.00 Uhr bis 8.00 Uhr die Zeit ohne Arbeitsleistung des Klägers bei weitem überwiegt, was nach § 14 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 DRK-TV-O Voraussetzung für die Anordnung des Bereitschaftsdienstes durch den Arbeitgeber ist, hat das Landesarbeitsgericht für den Senat bindend, weil vom Kläger nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen (§ 561 Abs. 2 ZPO), festgestellt.

3. Demzufolge hat der Kläger auch keinen Anspruch auf den mit seinem Antrag Ziff. 6 geforderten Nachtzuschlag für die Nachtdienststunden in der Zeit von 4.00 Uhr bis 8.00 Uhr. Denn gem. § 39 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 DRK-TV-O werden "für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit ... Zeitzuschläge nicht gezahlt".

4. Schließlich hat der Kläger gem. § 38 a Abs. 3 Buchst. b DRK-TV-O keinen Anspruch auf die von ihm mit seinem Antrag Ziff. 8 geforderte Differenz zwischen der erhaltenen Schichtzulage und der tariflichen Wechselschichtzulage nach § 38 a Abs. 1 DRK-TV-O.

a) § 38 a DRK-TV-O lautet - soweit hier von Bedeutung -:

...

§ 38 a

Wechselschicht- und Schichtzulagen

(1) Der Mitarbeiter, der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (§ 17 Abs. 6 Unterabs. 2) vorsieht, und der dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet, erhält eine Wechselschichtzulage von monatlich

vom 1. September 1998 an 173,- DM.

...

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

a) Pförtner und Wächter,

b) Angestellte, in deren regelmäßige Arbeitszeit regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt.

...

Anmerkung zu Abs. 3 Buchst. a):

Im Zeitraum 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 waren die Mitarbeiter im Rettungsdienst ebenfalls vom Geltungsbereich der Abs. 1 und 2 ausgenommen.

...

b) Der Anspruch des Klägers auf die Wechselschichtzulage nach § 38 a Abs. 1 DRK-TV-O besteht nicht, da diese Vorschrift in dem hier vorliegenden Ausnahmefall des § 38 a Abs. 3 Buchst. b DRK-TV-O nicht gilt.

aa) Nach den vom Kläger nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts fällt in seine regelmäßige Arbeitszeit regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von "zwangsläufig über fünfzig Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit" und damit von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich, so daß er nach § 38 a Abs. 3 Buchst. b DRK-TV-O keinen Anspruch auf Wechselschichtzulage hat. Dem steht nicht der Umstand entgegen, daß der Beklagte die Arbeitszeit der Mitarbeiter im RD/KT nicht auf 54 Stunden wöchentlich verlängert hat, was bei diesem Anteil an Arbeitsbereitschaft in der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 14 Abs. 2 Buchst. b DRK-TV-O in Verbindung mit der dazugehörigen Protokollnotiz für Mitarbeiter im Rettungsdienst möglich wäre, sondern nur auf 49 Stunden wöchentlich, also den Grenzwert für die Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bei durchschnittlich mindestes zwei Stunden Arbeitsbereitschaft. Denn der Beklagte muß den jeweiligen Grenzwert für die Verlängerung der Arbeitszeit nicht ausschöpfen, vielmehr "kann" er dies nach dem insoweit eindeutigen Tarifwortlaut.

bb) Der Kläger verkennt die Regelung des § 14 Abs. 2 DRK-TV-O, wenn er davon ausgeht, seine verlängerte Arbeitszeit bestehe aus einer 40-Stunden-Woche ohne Arbeitsbereitschaft und davon getrennt 9 Stunden Arbeitsbereitschaft. Vielmehr geht diese Tarifnorm von einer entsprechend der tariflichen Staffel verlängerten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit aus, in die insgesamt regelmäßig die jeweils vorausgesetzte Zahl von Stunden mit Arbeitsbereitschaft fällt.

cc) Auch zu der Tarifänderung in § 38 a Abs. 3 Buchst. a DRK-TV-O zum 1. Juli 1992 betreffend die Mitarbeiter im Rettungsdienst hat das Landesarbeitsgericht die richtige Antwort gegeben, indem es ausgeführt hat, wenn die Mitarbeiter des Rettungsdienstes jetzt nicht mehr unter Abs. 3 Buchst. a aufgeführt seien, ergebe sich daraus nichts weiter, als daß sie seitdem nicht mehr generell von der Anwendung von Abs. 1 und 2 des § 38 a DRK-TV-O ausgeschlossen seien, sondern, falls nicht Abs. 3 Buchst. b DRK-TV-O entgegenstehe, die Schichtzulage oder Wechselschichtzulage erhalten könnten. Aus der Änderung ergebe sich jedoch nicht, daß Mitarbeiter des Rettungsdienstes diese Zulagen stets und ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen von Abs. 3 Buchst. b erhalten sollen. Dies ist zutreffend. Jede andere Auslegung ist abwegig.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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