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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 24.06.1998
Aktenzeichen: 4 AZR 300/97
Rechtsgebiete: BAT 1975, VergGr, RKO, KuRVO


Vorschriften:

BAT 1975 § 22
BAT 1975 § 23
VergGr. VI b Angestellte im Kassen- und Rechnungswesen
VergGr V c der Anlage 1 a zum BAT
RKO
KuRVO
Leitsätze:

1. Eine kommunale Kasse ist - selbst wenn sie im Bereich der Auftragsverwaltung Kassengeschäfte nach den fachlichen Bestimmungen der RKO zu erledigen hat - keine Kasse im Sinne der Reichskassenordnung (RKO) (Bestätigung von BAG Urteil vom 29. September 1971 - 4 AZR 383/70 - AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT).

2. Die Kasse eines Landkreises in Hessen ist eine Kasse im Sinne der Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (KuRVO).

3. Eine Angestellte, die in einer Zahlstelle bei einer Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle eines Landkreises in Hessen anfallende Verwaltungsgebühren einnimmt, ist nicht in einer "Kasse" i.S.d. Vergütungsgruppen für Angestellte im Kassen- und Rechnungswesen tätig, sondern in einer Zahlstelle. Sie ist daher nicht in VergGr. V c BAT/VKA einguppiert.

Aktenzeichen: 4 AZR 300/97 Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 24. Juni 1998 - 4 AZR 300/97 -

I. Arbeitsgericht Gießen - 4 Ca 590/95 - Urteil vom 28. Mai 1996

II. Hessisches Landesarbeitsgericht - 9 Sa 1241/96 - Urteil vom 14. Januar 1997


---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Nein Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------

Entscheidungsstichworte: Eingruppierung: Angestellte in einer Zahlstelle

Gesetz: BAT 1975 §§ 22, 23; Angestellte im Kassen- und Rechnungswesen VergGr. VI b, V c der Anlage 1 a zum BAT; Reichskassenordnung (RKO); Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (KuRVO)

4 AZR 300/97 9 Sa 1241/96 Hessen

Im Namen des Volkes! Urteil

Verkündet am 24. Juni 1998

Bartel, Reg.-Hauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

pp.

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 1998 durch den Vorsitzenden Richter Schliemann, die Richter Dr. Friedrich und Bott sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Kiefer und Winterholler für Recht erkannt:

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 14. Januar 1997 - 9 Sa 1241/96 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen !

Tatbestand:

Die tarifgebundenen Parteien streiten um die zutreffende Vergütung der Klägerin.

Die am 18. Juni 1943 geborene Klägerin ist gelernte Kaufmannsgehilfin. Sie wurde ab dem 1. Dezember 1977 bei dem damaligen Lahn-Dill-Kreis eingestellt und an der Kasse des Kreis-Hallenbades in Pohlheim eingesetzt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 24. November 1977 wurde sie für diese Tätigkeit nach VergGr. VIII BAT vergütet. Nachdem der Lahn-Dill-Kreis durch Gesetz aufgelöst worden war, wurde die Klägerin bei dessen Teilrechtsnachfolger, dem beklagten Landkreis Gießen, zu unveränderten Bedingungen weiterbeschäftigt. Seit dem 1. Januar 1981 arbeitet die Klägerin lediglich 24 Stunden in der Woche. Seit dem 1. August 1991 erhielt sie Vergütung nach VergGr. VII BAT.

Am 25. Januar 1993 wurden die Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle und die Führerscheinstelle in einem Gebäude im Bachweg untergebracht. Gleichzeitig wurde dort eine Zahlstelle eingerichtet. Mit Schreiben des beklagten Landkreises vom 8. Februar 1993 wurde die Klägerin "mit sofortiger Wirkung vom Kreishallenbad Pohlheim zur Kreisverwaltung in Gießen umgesetzt und als Kassiererin der neuen Kfz.-Zulassungsstelle zugeordnet". Die Klägerin erhält seitdem Vergütung nach VergGr. VI b BAT.

Die Zahlstelle ist Teil der Kreiskasse und untersteht fachlich dem Kassenverwalter der Kreiskasse.

Nach dem Geschäftsverteilungsplan des beklagten Landkreises ist der Klägerin in der Abteilung Finanzen und Kasse das Sachgebiet 17 übertragen. Die dazugehörige Tätigkeit wird wie folgt beschrieben:

Bar-/Gebührenkasse bei der Zahlstelle der Allgemeinen Landesverwaltung im Bachweg 9, Gießen,

Erhebung und Verbuchung aller baren Verwaltungsgebühren, Verwaltung des Bargeldes, Verkauf und Verwaltung von Essenmarken,

Erstellung des täglichen Barkassenabschlusses,

Abstimmung der Zählwerke,

Vertretung des Zahlstellenleiters.

Die Klägerin kassiert die in der Kfz.-Zulassungsstelle anfallenden Verwaltungsgebühren, indem sie die von den Sachbearbeitern auf den Quittungen oder Gebührenfestsetzungsformularen in der Spalte "Betrag" festgesetzten Summen unter Zuordnung zu den in Spalte "Zw." angegebenen Zählwerksnummern in die Registrierkasse II eingibt und die jeweiligen Beträge vereinnahmt. Diese Aufgaben nehmen 90 % ihrer täglichen Arbeitszeit ein. Die zunächst auf Zählwerken erfaßten Beträge werden in der Kreiskasse auf bestimmte Haushaltsstellen, Verwahrgeld- und Vorschußkonten verbucht. Neben der Klägerin sind in der Zahlstelle der Zahlstellenleiter sowie vertretungsweise eine weitere Mitarbeiterin tätig, die ansonsten in der Buchhaltung der Kreiskasse beschäftigt ist. Der Zahlstellenleiter hat neben den Aufgaben, die auch der Klägerin obliegen, die Einnahmen täglich abzurechnen, an die Kreiskasse abzuliefern sowie die täglichen und monatlichen Barkassen- und Gebührenabschlüsse zu erstellen. Die Gesamteinnahmen der Zahlungseinrichtungen im Bachweg 9 betrugen im Jahre 1993 3,4 Mio. DM, in den Jahren 1994 und 1995 jeweils 3,9 Mio. DM.

Mit Schreiben vom 1. Juli 1993 machte die Klägerin gegenüber dem beklagten Landkreis erfolglos rückwirkend zum 25. Januar 1993 Vergütung nach VergGr. V c BAT/VKA geltend. Aus der dem Antrag beigefügten Aufstellung der von ihr bearbeiteten Buchungsposten ergeben sich für die Zeit vom 1. Februar 1993 bis 31. März 1994 164.429 Buchungsposten.

Mit der Klage vom 5. Dezember 1995 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie sei als Kassiererin in einer Kasse an einem Arbeitsplatz mit ständig überdurchschnittlich hohen Postenzahlen eingesetzt. Der beklagte Landkreis habe ihr die Aufgaben einer "Kassiererin" übertragen. Sie habe als ständige Aufgabe "Buchungen" vorzunehmen. Dies ergebe sich aus dem Geschäftsverteilungsplan, nach dem die Klägerin alle baren Verwaltungsgebühren erhebe, kassiere und verbuche. Da die Zahlstelle ein Teil der Kasse sei, sei sie auch Kasse im tariflichen Sinne.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

festzustellen, daß der beklagte Landkreis verpflichtet ist, an die Klägerin seit 1. Februar 1994 Vergütung nach VergGr. V c BAT/VKA zzgl. 4 % Zinsen aus den sich daraus ergebenden monatlichen Nettodifferenzbeträgen zu zahlen.

Der beklagte Landkreis hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei nicht in einer Kasse, sondern nach den zu erledigenden Aufgaben in einer Zahlstelle beschäftigt. Die Einrichtung in der Zulassungsstelle sei im tariflichen Sinne eine Zahlstelle, da dort keine Buchungen vorgenommen würden. Die Verbuchung der Gebühren durch Eingabe in die Zählwerke stelle eine Anschreibung und keine "Buchung" in der kassenrechtlichen Bedeutung dar.

Das Arbeitsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landkreises hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Der beklagte Landkreis beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat gegen den beklagten Landkreis keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. V c BAT/VKA.

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung Anwendung.

2. Für die Eingruppierung der Klägerin ist der Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte im Kassen- und Rechnungswesen) vom 25. Juni 1969 maßgebend.

a) Die für diesen Rechtsstreit interessierenden Regelungen des genannten Tarifvertrages haben folgenden Wortlaut:

Vergütungsgruppe VI b

Angestellte in Kassen, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten, wenn ihnen in nicht unerheblichem Umfang schwierige buchhalterische Tätigkeiten übertragen sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 2, 4 und 5)

Angestellte in Kassen, denen mindestens drei Angestellte mit buchhalterischen Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VIII oder Maschinenbucher ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 4)

Kassierer in Kassen, soweit nicht anderweitig eingereiht.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 3)

Verwalter von Zahlstellen, in denen ständig nach Art und Umfang besonders schwierige Zahlungsgeschäfte anfallen.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Leiter von Kassen mit mindestens einem Kassenangestellten der Vergütungsgruppe VII oder VIII.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Vergütungsgruppe V c

Angestellte in Kassen, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten, wenn ihnen überwiegend schwierige buchhalterische Tätigkeiten übertragen sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 2, 4 und 5)

Angestellte in Kassen, denen mindestens drei Angestellte mit buchhalterischen Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VII ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 4)

Kassierer in Kassen an Arbeitsplätzen mit ständig überdurchschnittlich hohen Postenzahlen.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 3)

Verwalter von Zahlstellen, in denen ständig nach Art und Umfang besonders schwierige Zahlungsgeschäfte anfallen, wenn ihnen mindestens drei Angestellte ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Leiter von Kassen mit mindestens drei Kassenangestellten mindestens der Vergütungsgruppe VIII.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Protokollerklärungen:

Nr. 1

Kassen und Zahlstellen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind nur die in der Reichskassenordnung (RKO) und in der Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (KuRVO) als solche bestimmten.

...

Nr. 3

Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Kassierer für unbaren Zahlungsverkehr.

...

(Die weiteren Protokollerklärungen sind für den Rechtsstreit nicht von Bedeutung).

b) Das Landesarbeitsgericht hat die Anwendbarkeit dieses Tarifvertrages auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zu Unrecht ausgeschlossen.

aa) Eine kommunale Kasse ist - selbst wenn sie im Bereich der Auftragsverwaltung gewisse Kassengeschäfte nach den fachlichen Bestimmungen der RKO zu erledigen hat - nicht eine solche im allgemeinen Sinne der RKO (BAG Urteil vom 29. September 1971 - 4 AZR 383/70 - AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT). Dies hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis richtig erkannt.

bb) Die Kasse des beklagten Landkreises ist aber entgegen dem Landesarbeitsgericht als Kasse im Sinne der Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (KuRVO) anzusehen. Die Verordnung ist für den kommunalen Bereich aufgrund von § 105 Abs. 2 der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 verabschiedet und von den Bundesländern mit unterschiedlichen Änderungen und Ergänzungen für die Kassen von Gemeinden und Kommunalverbänden zunächst in Geltung belassen worden (Senatsurteil vom 29. September 1971 - 4 AZR 383/70 - aaO). Dies ergab sich für Hessen aus dem § 153 Abs. 1 seiner Gemeindeordnung (vom 25. Februar 1952). Auf der Grundlage eines vereinbarten Musterentwurfs für die Neuordnung des Kassenwesens haben die Länder in den Jahren 1976 und 1977 die Verordnungen über das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (KuRVO) durch die Gemeindekassenverordnungen (GemKVO) ersetzt (Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht III, 4. Aufl., S. 437).

Das kommunale Kassenwesen ist jeweils in der Landkreisordnung oder der Gemeindeordnung verankert (vgl. § 52 der Hessischen Landkreisordnung - HLKO - i.V.m. §§ 110, 154 Abs. 3 Ziff. 9 der Hessischen Gemeindeordnung - HGO -). Die Einzelheiten sind in der Gemeindekassenverordnung (GemKVO) und den Verwaltungsvorschriften zur Gemeindekassenverordnung (VV-GemKVO) festgeschrieben.

Die Kasse und die Zahlstelle(n) des beklagten Landkreises fallen somit unter die Protokollerklärung Nr. 1. Die Tätigkeitsmerkmale, die durch den Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT vom 25. Juni 1969 (Angestellte im Kassen- und Rechnungswesen) eingeführt wurden, sind auf die Klägerin anzuwenden.

3. Die Eingruppierung der Klägerin setzt voraus, daß mindestens die Hälfte der ihre gesamte Arbeitszeit ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihr in Anspruch genommenen VergGr. V c des vorgenannten Tarifvertrages entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT).

a) Von den Grundsätzen des Senats zur Definition des Arbeitsvorganges (z.B. Senatsurteil vom 26. März 1997 - 4 AZR 489/95 - AP Nr. 223 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.) ausgehend hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Tätigkeiten der Klägerin sich als ein einziger Arbeitsvorgang darstellten oder teilweise als Zusammenhangstätigkeiten zu qualifizieren seien. Die Klägerin kassiere die in der Zulassungsstelle festgesetzten Verwaltungsgebühren, gebe die Beträge unter der vorgegebenen Zuordnung zu den Zählwerken in die Registrierkasse ein und rechne die Tageseinnahmen abends ab. Diese zu einem Arbeitsergebnis führende Tätigkeit, die sie zu 90 % ihrer Arbeitszeit ausfülle, könne als ein Arbeitsvorgang bewertet werden. Das hält der Revision stand.

b) Diese überwiegende Tätigkeit der Klägerin ist ein einziger Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne. Wenn die Tarifvertragsparteien einen bestimmten Aufgabenbereich - wie den des Kassierers - in der Art einer Dienstpostenbeschreibung zum selbständigen Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe erheben, schreiben sie damit zugleich zwingend vor, daß alle Einzeltätigkeiten, die zu diesem Aufgabenbereich gehören, einheitlich zu bewerten sind, sofern nicht besonders qualifizierte Einzeltätigkeiten des Aufgabenbereichs einer anderen Vergütungsgruppe zugeordnet sind. Dann ist es geboten, die tariflich nicht besonders bewerteten Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen; nur so ist eine einheitliche Bewertung gewährleistet und möglich. Arbeitsergebnis ist in diesen Fällen stets die Erfüllung der durch den Aufgabenbereich umschriebenen Aufgabe. Alle Einzeltätigkeiten des Aufgabenbereichs sind dieser Aufgabe zumindest als Zusammenhangstätigkeit zugeordnet (Senatsurteile vom 25. März 1981 - 4 AZR 1026/78 - AP Nr. 43 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 7. Dezember 1983 - 4 AZR 405/81 - AP Nr. 83 zu §§ 22, 23 BAT 1975, vgl. auch Senatsurteil vom 10. Dezember 1997 - 4 AZR 39/96 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Kassierer im Sinne der angeführten Fallgruppe der VergGr. V c wie auch der Fallgruppen zu den VergGr. VII, VI b und V b BAT haben mit dieser Tätigkeit nur einen Arbeitsvorgang zu erledigen.

4. Wie das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. V c BAT, weil sie nicht in einer "Kasse" im Sinne des Tarifmerkmals, sondern in einer "Zahlstelle" tätig ist.

a) Es hat ausgeführt, für die Entscheidung der Frage, ob es sich um eine Kasse oder um eine Zahlstelle handele, sei die Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden maßgeblich. Im Unterschied zur Kasse, die die vorgeschriebenen erforderlichen Buchungen vornehme, vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 KurVO 1956, werde in Zahlstellen nur in einfacher Form angeschrieben, § 11 Abs. 3 KurVO 1956. "Gebucht" werde nach der vorgegebenen Ordnung zu dem Zweck, die kassenmäßigen Vorgänge festzuhalten und Unterlagen für die Rechnungslegung zu gewinnen. Die Klägerin und der Zahlstellenverwalter nähmen in diesem Sinne keine Buchungen vor. Sie gäben die vereinnahmten Gebühren jeweils in bestimmte, ihnen in der Gebührenrechnung oder -quittung vorgegebene Zählwerke ein. Erst nach Aufnahme der Zahlungseingänge in die Zählwerke würden die Eingänge in der Kreiskasse in die jeweiligen Bücher eingetragen. Die Eingabe in die Zählwerke sei insofern lediglich die Anschreibung von Einnahmen, die mittels eines technischen Hilfswerkes - der mit Zählwerken ausgerüsteten Registrierkasse - vorgenommen werde.

b) Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten der revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.

In Dienststellen, in denen sich keine Kasse befindet, werden die Zahlungsgeschäfte von Zahlstellen wahrgenommen. Sie dienen der Entlastung der Kassen. Die Frage, ob eine Kasse oder eine Zahlstelle vorliegt, ist zutreffend ausschließlich nach den kassenrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann aus der organisatorischen Eingliederung der Zahlstelle in die Kreiskasse nicht geschlossen werden, sie sei im tariflichen Sinne in einer Kasse und nicht in einer Zahlstelle tätig. Denn durch die organisatorische Eingliederung einer Zahlstelle in die Kreiskasse wird diese nicht selbst zur Kasse, sondern bleibt Zahlstelle.

Zwar waren Zahlstellen in der Vergangenheit regelmäßig unselbständige Hilfsstellen der Gemeindekasse, während sie heute in Erledigung von Kassenaufgaben Teile der Gemeindekasse bleiben, die organisatorisch den Dienststellen zugeordnet sein können, bei denen sie eingerichtet werden (vgl. VV zur GemKVO, zu § 3 Ziff. 3, StAnz 1987 Nr. 52 S. 2652). Sie können nunmehr grundsätzlich alle Kassengeschäfte erledigen, womit ihr Aufgabenkreis und ihre Befugnisse nach neuem Recht den der Zahlstelle alter Art wesentlich übersteigt. Das ändert an ihrer tariflichen Beurteilung als Zahlstelle jedoch nichts.

Der entscheidenden Unterschied zwischen beiden - insoweit stimmt die Revision mit dem Landesarbeitsgericht überein - liegt darin, daß die Kasse die vorgeschriebenen Buchungen vornimmt, während Zahlstellen üblicherweise nur Anschreibungen führen. Ihre Einnahmen und Ausgaben gehen in die Bücher der Gemeindekasse über, sie sind mithin zur selbständigen Rechnungslegung nicht befugt. In der Zahlstelle werden "alle baren Verwaltungsgebühren verbucht" (vgl. Auszug aus dem Geschäftsverteilungsplan). Daraus kann entgegen der Revision nicht geschlossen werden, die Klägerin arbeite in einer Kasse und nicht in einer Zahlstelle. Die Verwendung des Begriffes der "Verbuchung" hat zunächst keine Aussagekraft, da dieser nicht nur im Bereich der Kassentätigkeit, sondern gleichfalls für die Zahlstellenverwaltung gebraucht wird, wobei "verbuchen" sowie "buchen" untechnisch und in übereinstimmender Bedeutung verwendet werden. Unter dem Begriff "verbuchen" wird "in ein Geschäftsbuch eintragen, buchen" verstanden (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 6. Aufl. 1997, S. 1296).

Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts werden die eingenommenen Beträge in der Zahlstelle Bachweg von dem Zahlstellenleiter sowie seiner Vertreterin, der Klägerin, zunächst laut Formular auf den vorgegebenen Zählwerken erfaßt. Mit der Kreiskasse wird täglich abgerechnet. Die Erfassung der Einnahmen mit Hilfe der Zählwerke ist als Registrierung zu werten, die notwendig ist, um in der Kasse die Buchführung zu erstellen. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht gefolgert, die eigentliche Buchung, "die Eintragung von Beträgen, ... sowie von erläuternden Angaben in die Bücher der Kasse; ..." (vgl. Begriffsbestimmung in Ziff. 24 der VV-LHO, StAnz 1986 Nr. 50 S. 2394) finde erst in der Kasse statt. Die Zahlungen der Zahlstelle werden von der Kasse an der für sie vorgesehenen Buchungsstelle ("die aus dem Haushaltsplan ... sich ergebende numerische Bezeichnung, unter der die Sollstellung und Zahlung in die Sachbücher der Kasse einzutragen sind", vgl. Ziff. 25 der VV-LHO, aaO) gebucht. Die Eingabe der Zählwerke in der Zahlstelle und die Buchung in der Kreiskasse sind unterschiedliche Tätigkeiten, die auch an verschiedenen Stellen ausgeübt werden.

Der Hinweis der Klägerin, der beklagte Landkreis habe sie ausdrücklich "als Kassiererin" eingesetzt, ändert daran nichts. Zum einen folgt aus einer Bezeichnung als solcher kein Anspruch. Sie gibt höchstens eine Rechtsansicht wieder. Zum anderen kann aus der Bezeichnung einer Tätigkeit als "Kassiererin" nicht zwingend gefolgert werden, daß die Tätigkeit auch in einer Kasse im tariflichen Sinne ausgeübt wird. Nach dem von der Revision genannten Schreiben des beklagten Landkreises vom 8. Februar 1993 wird die Klägerin "als Kassiererin der neuen Kfz.-Zulassungs-stelle zugeordnet". Im Schreiben vom 28. Juli 1995 heißt es, die Klägerin "wurde ... als Kassiererin im Hallenbad Pohlheim eingestellt". Das zeigt bereits, daß der Begriff "Kassiererin" nicht ohne weiteres im kassenrechtlichen Sinne zu verstehen ist.

Die Klägerin ist sonach in einer Zahlstelle und nicht in einer Kasse tätig. Die Zahlstelle kann auch nicht als "Arbeitsplatz" in der Kasse im Sinne der VergGr. V c Abs. 3 verstanden werden. Denn der Tarifvertrag unterscheidet ausdrücklich zwischen Kassen und Zahlstellen und läßt insoweit eine Vermischung der Begriffe nicht zu.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. .

Ende der Entscheidung

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