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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 06.06.2007
Aktenzeichen: 4 AZR 401/06
Rechtsgebiete: TVG, VTV Nr. 2
Vorschriften:
TVG § 1 | |
VTV Nr. 2 für das Cockpitpersonal bei Germanwings § 2 | |
VTV Nr. 2 für das Cockpitpersonal bei Germanwings § 3 |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Hinweis des Senats: Parallelsache - 4 AZR 419/06 - (Leitsache)
Verkündet am 6. Juni 2007
hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Bepler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Bott und Creutzfeldt sowie die ehrenamtlichen Richter Jürgens und Rupprecht für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15. Dezember 2005 - 10 Sa 1368/04 - aufgehoben.
2. Die Berufungen der Beklagten gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Köln vom 9. September 2004 - 1 Ca 4447/04 - und 7. April 2005 - 15 Ca 10750/04 - (jeweils Kläger G), Arbeitsgerichts Köln vom 21. Dezember 2004 - 17 Ca 3475/04 - (Klägerin B), Arbeitsgerichts Köln vom 21. Dezember 2004 - 17 Ca 3474/04 - (Kläger Br), Arbeitsgerichts Köln vom 11. Februar 2005 - 2 Ca 7611/04 -(Kläger D), Arbeitsgerichts Köln vom 21. Dezember 2004 - 17 Ca 3476/04 - (Kläger Gr), Arbeitsgerichts Köln vom 21. Dezember 2004 - 17 Ca 3477/04 - (Kläger M), Arbeitsgerichts Köln vom 21. Dezember 2004 - 17 Ca 3478/04 - (Kläger T) und des Arbeitsgerichts Köln vom 2. März 2005 - 11 (10) Ca 7035/04 - (Kläger K) werden zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufungen und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über den Zeitpunkt des Stufenaufstiegs der Klägerin und der Kläger - nachfolgend nur: Kläger - in der Vergütungstabelle für Kapitäne nach einem Haustarifvertrag der Beklagten.
Die Kläger sind bei der Beklagten, einem Luftverkehrsunternehmen, als Flugzeugführer beschäftigt. Ihre Vergütung bestimmt sich wie diejenige der sonstigen Flugzeugführer der Beklagten nach deren Haustarifvertrag. Dies war zu Beginn des Anspruchszeitraums der Vergütungstarifvertrag Nr. 2 für das Cockpitpersonal bei Germanwings vom 30. September 2003, gültig ab 1. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2004 (VTV Nr. 2). Dieser enthält als Anlagen 1 und 3 je eine Vergütungstabelle für Kapitäne und als Anlagen 2 und 4 solche für Erste Offiziere. Diese weisen in Gehaltsstufen um Jahressteigerungen ansteigende Gehälter aus. Nach der am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Protokollnotiz I zu dem ab 1. Januar 2005 gültigen VTV Nr. 3 verbleibt es bis 2006 bei vor dem 1. Januar 2005 eingestellten Cockpitmitarbeitern bei deren individuellem Steigerungsdatum.
Die als Erster Offizier ("First Officer") von der Beklagten eingestellten Kläger wurden in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 5. Dezember 2003 zum Flugkapitän befördert und zwar der ab 1. März 2000 eingestellte Kläger zu 1. am 1. Juni 2003, die ab 1. November 1999 eingestellte Klägerin zu 2. am 1. April 2003, der ab 1. Oktober 1996 eingestellte Kläger zu 3. im Februar 2003, der ab 28. Juli 1996 eingestellte Kläger zu 4. am 5. Dezember 2003, der ab 12. Oktober 1999 eingestellte Kläger zu 5. am 1. Dezember 2002, der ab 12. Oktober 1999 eingestellte Kläger zu 6. am 1. April 2003, der ab 15. Februar 2000 eingestellte Kläger zu 7. am 1. Mai 2003 und der ab 21. Mai 2002 eingestellte Kläger zu 8. im Juli 2003.
Sie wurden bei ihrer Beförderung tarifgemäß in die Vergütungstabelle der Kapitäne eingruppiert und eingestuft. Sie erheben für die Folgezeit jeweils Anspruch auf die Jahressteigerung zur nächsthöheren Gehaltsstufe der Kapitäne gerechnet ab ihrem Einstellungsdatum. Die Beklagte gewährt ihnen diese Jahressteigerung erst zwölf Monate nach ihrer jeweiligen Beförderung. Die Parteien streiten darüber, ob für die tarifliche Jahressteigerung nach dem VTV Nr. 2 bei einem als Erster Offizier von der Beklagten eingestellten und in der Folgezeit von ihr zum Kapitän beförderten Flugzeugführer weiter das Datum seiner Einstellung maßgebend ist oder dasjenige seiner Beförderung zum Kapitän.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, nach § 2 Abs. 4 Satz 3 iVm. § 3 Abs. 3 VTV Nr. 2 sei für den Stufenaufstieg während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses der "Beginn der Bezahlung", also das Datum der Einstellung maßgebend. Der Stufenaufstieg honoriere die Betriebstreue des Mitarbeiters. Dieser nehme bei seiner Beförderung zum Kapitän die Verweildauer in seiner Vergütungsstufe als Erster Offizier für den Stufenaufstieg in der Gehaltstabelle der Kapitäne gewissermaßen mit. Sie, die Kläger, hätten daher Anspruch auf Nachzahlung der Jahressteigerungen zur nächsten Gehaltsstufe der Gehaltstabelle der Kapitäne in zwischen den Parteien jeweils rechnerisch unstreitiger Höhe auch nach ihrer Beförderung jeweils zwölf Monate ab ihrem Einstellungsdatum. Die Kläger zu 4., 5., 6. und 7. stützen ihre Ansprüche zudem auf den Inhalt ihrer Arbeitsverträge.
Die Kläger haben in den im ersten Rechtszug selbständig geführten Verfahren beantragt:
der Kläger zu 1.
in der Sache - 1 Ca 4447/04 - Arbeitsgericht Köln, in der er mit seinem Zahlungsantrag die Differenz für den Monat März 2004 geltend gemacht hat,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 168,47 Euro brutto nebst Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2004 zu zahlen,
2. festzustellen, dass der sog. "Stufensprung" des Klägers nach § 3 Abs. 3 des zur Zeit gültigen Vergütungstarifvertrags Germanwings vom 30. September 2003 jeweils zum 1. März des jeweiligen Jahres, und zwar erstmals wieder zum 1. März 2005 von der Stufe 3 auf die Stufe 4 der Vergütungstabelle Kapitäne stattfindet,
in der Sache - 15 Ca 10750/04 - Arbeitsgericht Köln, deren Gegenstand die Differenzbeträge für April bis Juni 2004 sind,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 505,41 Euro brutto nebst Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15. Mai 2004 zu zahlen;
die Klägerin zu 2.
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 835,11 (nicht: 935,11) Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung (13. April 2004) zu zahlen,
2. festzustellen, dass der sog. "Stufensprung" der Klägerin nach § 3 Abs. 3 des zur Zeit gültigen Vergütungstarifvertrags Germanwings vom 30. September 2003 jeweils zum 1. November des jeweiligen Jahres, und zwar erstmals wieder zum 1. November 2004 von der Stufe 3 auf die Stufe 4 der Vergütungstabelle Kapitäne stattfindet;
der Kläger zu 3.
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.498,19 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem sich aus 827,87 Euro ergebenden Nettobetrag seit Zustellung der Klageschrift und aus dem sich aus weiteren 670,32 Euro ergebenden Nettobetrag seit dem 1. November 2004 (mittlerer Verfall) zu zahlen,
2. festzustellen, dass der sog. "Stufensprung" des Klägers nach § 3 Abs. 3 des zur Zeit gültigen Vergütungstarifvertrags Germanwings vom 30. September 2003 jeweils zum Oktober des jeweiligen Jahres stattfindet und letztmals am 1. Oktober 2004 von der Stufe 3 auf die Stufe 4 der Vergütungstabelle Kapitäne stattgefunden hat;
der Kläger zu 4.
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.021,76 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 15. Juli 2004 zu zahlen,
2. festzustellen, dass der sog. "Stufensprung" des Klägers nach § 3 Abs. 3 des zur Zeit gültigen Vergütungstarifvertrags Germanwings vom 30. September 2003 jeweils zum 1. März des jeweiligen Jahres, und zwar erstmals wieder zum 1. März 2005 von der Stufe 2 auf die Stufe 3 der Vergütungstabelle Kapitäne stattfindet;
der Kläger zu 5.
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 791,22 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem sich aus 412,11 Euro ergebenden Nettobetrag seit Zustellung der Klageschrift und aus dem sich aus weiteren 379,11 Euro ergebenden Nettobetrag seit dem 1. November 2004 (mittlerer Verfall) zu zahlen,
2. festzustellen, dass der sog. "Stufensprung" des Klägers nach § 3 Abs. 3 des zur Zeit gültigen Vergütungstarifvertrags Germanwings vom 30. September 2003 jeweils zum Oktober des jeweiligen Jahres stattfindet und letztmals am 1. Oktober 2004 von der Stufe 3 auf die Stufe 4 der Vergütungstabelle Kapitäne stattgefunden hat;
der Kläger zu 6.
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.586,05 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem sich aus 1.122,70 Euro ergebenden Nettobetrag seit Zustellung der Klageschrift und aus dem sich aus weiteren 463,35 Euro ergebenden Nettobetrag seit dem 1. November 2004 (mittlerer Verfall) zu zahlen,
2. festzustellen, dass der sog. "Stufensprung" des Klägers nach § 3 Abs. 3 des zur Zeit gültigen Vergütungstarifvertrags Germanwings vom 30. September 2003 jeweils zum Oktober des jeweiligen Jahres stattfindet und letztmals am 1. Oktober 2004 von der Stufe 3 auf die Stufe 4 der Vergütungstabelle Kapitäne stattgefunden hat;
der Kläger zu 7.
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 308,83 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen,
2. festzustellen, dass der sog. "Stufensprung" des Klägers nach § 3 Abs. 3 des zur Zeit gültigen Vergütungstarifvertrags Germanwings vom 30. September 2003 jeweils zum 1. Februar des jeweiligen Jahres, und zwar erstmals wieder zum 1. Februar 2005 von der Stufe 3 auf die Stufe 4 der Vergütungstabelle Kapitäne stattfindet;
der Kläger zu 8.
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.512,68 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem sich aus 2.007,27 Euro ergebenden Nettobetrag seit Zustellung der Klageschrift und aus dem sich aus weiteren 505,41 Euro ergebenden Nettobetrag seit dem 1. Januar 2005 (mittlerer Verfall) zu
zahlen,
2. festzustellen, dass der sog. "Stufensprung" des Klägers nach § 3 Abs. 3 des zur Zeit gültigen Vergütungstarifvertrags Germanwings vom 30. September 2003 jeweils zum 1. November des jeweiligen Jahres stattfindet und letztmals am 1. November 2004 von der Stufe 2 auf die Stufe 3 der Vergütungstabelle Kapitäne stattgefunden hat.
Die Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie hat geltend gemacht,
bei dem Aufstieg des Ersten Offiziers zum Kapitän (sog. Upgrading) werde der Zeitrhythmus des zwölfmonatigen Stufenaufstiegs neu in Gang gesetzt. Er sei nunmehr an den Zeitpunkt der Beförderung gekoppelt, also nicht mehr an den der Einstellung.
Das Arbeitsgericht hat den Klagen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat nach Verbindung der Sachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung die Klagen abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Urteile. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Urteile, die den Klagen mit Recht stattgegeben haben.
I. Den Klägern stehen die mit ihren Zahlungsklagen geforderten Jahressteigerungen zu. Es ist ebenfalls antragsgemäß festzustellen, dass nach VTV Nr. 2 und VTV Nr. 3 für den Stufenaufstieg der Kläger in der Gehaltstabelle der Kapitäne auch nach ihrem Upgrading ihr jeweiliges Einstellungsdatum maßgebend ist.
1. Der Anspruch der Kläger auf Zahlung der mit ihren Klagen geforderten Jahressteigerungen aus den Jahren 2003 und/oder 2004 folgt aus § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 3 Abs. 3, § 2 Abs. 4 Satz 3 VTV Nr. 2.
a) Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass sich ihre Arbeitsverhältnisse nach dem VTV Nr. 2 bestimmten. Auch die Beklagte wandte diesen Tarifvertrag - mit dem von ihr für zutreffend gehaltenen Inhalt - auf die Kläger an.
b) Dieser hat, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, folgenden Inhalt:
"§ 2 Eingruppierung/Umgruppierung
1) Der Mitarbeiter wird in die Vergütungsgruppe der Gehaltstabelle eingruppiert, die sich aus seiner überwiegend ausgeübten Tätigkeit ergibt.
2) Mitarbeiter beginnen bei Einstellung grundsätzlich in der untersten Stufe der jeweiligen Vergütungsgruppe, sofern tarifvertraglich nichts anderes geregelt ist.
3) Flugzeugführer, die bei der Einstellung über eine gültige Musterberechtigung für das bei Germanwings zu fliegende Flugzeugmuster (derzeit A319/A320) verfügen, werden entsprechend ihrer Erfahrung zum Zeitpunkt der Einstellung auf diesem Flugzeugmuster wie folgt in die jeweils gültige Vergütungstabelle eingruppiert:
- mit gültiger Musterberechtigung Stufe 1
- mehr als 500 Stunden Stufe 2
4) Beim Upgrading vom Ersten Offizier zum Kapitän erfolgt die Umgruppierung in die entsprechende Gehaltsstufe der Kapitäne, die mindestens dem bisherigen Gesamtgehalt zuzüglich € 1350,-- entspricht, mindestens jedoch der Stufe 1 der Vergütungstabelle der Kapitäne. Maßgebend hierfür ist das Datum des Lizenzeintrags. Die Jahressteigerung gem. § 3 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt.
§ 3 Zahlungsbeginn
1) Der Beginn der Bezahlung erfolgt nach dem Einstellungsdatum des schriftlichen Arbeitsvertrages (gem. § 2 MTV), bzw. bei der zu erwerbenden Musterberechtigung mit dem Datum des Lizenzeintrages.
2) Bei einer zu erwerbenden Musterberechtigung erhält der Mitarbeiter ab dem 1. Tag seiner Ausbildung eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 1.800 € monatlich. Der Ausbildungsvertrag endet automatisch mit Datum des Lizenzeintrags. Beginn der Ausbildung im Sinne dieses Absatzes ist der erste Schulungstag.
3) Jeweils nach 12 vollen Monaten ab Beginn der Bezahlung gem. § 3 Abs. 1 erfolgt die Jahressteigerung in die nächst höhere Stufe der jeweiligen Vergütungstabelle nach § 4 Abs. 1, bis die Endstufe der Tabelle erreicht ist.
4) Bei Umgruppierung oder Jahressteigerung erhalten die Mitarbeiter die Vergütung ab dem Tag des Ereignisses.
5) Analog hierzu erfolgt die Bezahlung von Funktionszulagen gemäß § 8 VTV."
c) Nach dem für die Auslegung von Tarifverträgen vorrangig bedeutsamen Wortlaut und Gesamtzusammenhang (st. Rspr. des BAG zB Senat 23. Februar 2005 - 4 AZR 139/04 - BAGE 114, 33, 40; 11. Mai 2005 - 4 AZR 303/04 - BAGE 114, 327, 328, 330, jeweils mwN) des VTV Nr. 2 erfolgt die Jahressteigerung entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts auch nach der Umgruppierung des Flugzeugführers vom Ersten Offizier zum Kapitän nach dem Einstellungsdatum.
aa) Das Landesarbeitsgericht hat kurz zusammengefasst angenommen, es spreche mehr für die Auslegung, dass es für den nächsten Stufensprung in der Vergütungstabelle für Kapitäne allein auf die in dieser Beschäftigungsgruppe zurückgelegte Zeit ankomme. § 3 Abs. 1 VTV Nr. 2 betreffe seinem Wortlaut nach nicht die Rechtslage bei einer Beförderung mit Umgruppierung. Der Gesamtzusammenhang des VTV Nr. 2 spreche gegen ein vergütungsgruppenübergreifendes Durchzählen von Jahresperioden nach einer Umgruppierung. Bei der Beförderung werde der Kapitän nicht nach seiner Betriebszugehörigkeit in die Tabelle der Kapitäne eingestuft, sondern nach dem Abstandsgebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 VTV Nr. 2. Das spreche dafür, dass es auch für den Stufensprung auf den Zeitpunkt der Anwendung der neuen Tabelle ankomme. Die von den Klägern vertretene Auffassung würde nicht zu sachgerechten Ergebnissen führen, weil sie die in der neuen Verantwortung als Kapitäne stehenden Flugzeugführer unterschiedlich behandele. Ein im Dezember eingestellter Erster Offizier, der später im November zum Kapitän befördert worden sei, bekäme nach dem Gehaltssprung als Kapitän bereits einen Monat später die nächste Gehaltserhöhung auf Grund eines Stufensprungs, während derjenige, der etwa schon sechs Monate früher im Mai befördert worden sei und seinen Stufensprung als Erster Offizier im April gehabt habe, noch weitere fünf Monate nach der Beförderung des Kapitänskollegen zuwarten müsse, bis er die Gehaltsstufe seines erst später beförderten Kapitänskollegen erreiche. Dies spreche dafür, dass beim Upgrading eines Mitarbeiters der Zeitpunkt der Umgruppierung für den weiteren Stufenaufstieg maßgebend sei. Bei dieser Auslegung sei § 2 Abs. 4 Satz 3 VTV Nr. 2 nicht eine Norm ohne Anwendungsbereich und damit überflüssig. Diese Vorschrift mache deutlich, dass die Jahressteigerung auch im Beförderungsfall stattfinde und nicht nur in den Fällen, in denen ein Flugzeugführer als Kapitän eingestellt bzw. übernommen werde. Dem Umstand, dass die Beklagte den wortgleichen VTV Nr. 1 iSd. Auslegung der Kläger angewandt haben solle, komme keine entscheidende Bedeutung zu. Denn der Beklagten sei es nicht verwehrt, sich auf eine später für richtig gehaltene Auslegung zu berufen.
bb) Diese Auslegung ist nicht zutreffend. Bei einem umgruppierten Flugzeugführer bestimmt sich sein Stufenaufstieg gem. § 3 Abs. 3 iVm. § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 4 Satz 3 VTV Nr. 2 ebenfalls nach dem Datum seiner Einstellung.
(1) Dies folgt aus § 3 VTV Nr. 2, der für alle Flugzeugführer der Beklagten gilt.
(a) Die Tarifvertragsparteien haben der Regelung des Zahlungsbeginns für die im VTV Nr. 2 geregelten Leistungen besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Dies belegt der Umstand, dass sie dem Regelungsgegenstand im Tarifvertrag einen Paragraphen gewidmet haben, der sich allein mit dem "Zahlungsbeginn" der verschiedenen Tarifansprüche des VTV befasst, nämlich den mit diesem Begriff überschriebenen § 3 VTV Nr. 2. Für die Jahressteigerung bestimmt § 3 Abs. 3 VTV Nr. 2, dass diese "jeweils nach 12 vollen Monaten ab Beginn der Bezahlung gem. § 3 Abs. 1 erfolgt". Zum "Beginn der Bezahlung" ist in § 3 Abs. 1 VTV Nr. 2 - soweit hier von Interesse - bestimmt, dass dieser "erfolgt nach dem Einstellungsdatum des schriftlichen Arbeitsvertrages (gem. § 2 MTV)". Diese Regelung differenziert nicht zwischen - noch immer - ersteingruppierten und umgruppierten Mitarbeitern.
(b) Eine solche Differenzierung enthält auch die Vorschrift des § 3 Abs. 4 VTV Nr. 2 nicht, die lautet: "Bei Umgruppierung oder Jahressteigerung erhalten die Mitarbeiter die Vergütung ab dem Tag des Ereignisses." Es ist nicht bestimmt, dass sich die Jahressteigerung bei Umgruppierungen in der Folgezeit nach dem Datum der Umgruppierung richtet, dass für die Jahressteigerung also zunächst die Eingruppierung und dann die Umgruppierung maßgeblich sein soll. Jahressteigerung und Umgruppierung werden eigenständig nebeneinander gestellt. Die Verweisung auf den "Tag des Ereignisses" als Zahlungsbeginn der Jahressteigerung beinhaltet danach, dass es gem. § 3 Abs. 3 iVm. § 3 Abs. 1 VTV Nr. 2 für die "Jahressteigerung in die nächst höhere Stufe der jeweiligen Vergütungstabelle" taggenau auf das Einstellungsdatum des schriftlichen Arbeitsvertrages ankommt. Danach werden Vergütungsänderungen, die aus der Jahressteigerung resultieren, also nicht - was mangels einer solchen klarstellenden Regelung in Betracht käme - ab dem Beginn des Monats, in welchem die Veränderung eintritt, oder ab Beginn des Folgemonats wirksam. Folglich richtet sich der Zahlungsbeginn der Jahressteigerung auch bei umgruppierten Mitarbeitern taggenau nach dem Einstellungsdatum.
(c) Die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Umgruppierung für den Stufenaufstieg folgt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts auch nicht daraus, dass sich die Jahressteigerung gem. § 3 Abs. 3 VTV Nr. 2 nach der "jeweiligen Vergütungstabelle nach § 4 Abs. 1" VTV Nr. 2 bestimmt. Da der VTV Nr. 2 - also auch dessen § 3 Abs. 3 - sowohl für Erste Offiziere als auch für Kapitäne gilt, für die er als Anlagen unterschiedliche Vergütungstabellen enthält, mussten beide Tabellen in § 3 Abs. 3 VTV Nr. 2 in Bezug genommen werden. Das Attribut "jeweilige" beinhaltet lediglich die quantitative Bestimmung der Jahressteigerung und regelt nicht deren Zahlungsbeginn. Dieser ist ausdrücklich durch die Verweisung in § 3 Abs. 3 VTV Nr. 2 auf § 3 Abs. 1 VTV Nr. 2 bestimmt.
(2) Bestätigt wird diese Auslegung durch § 2 Abs. 4 VTV Nr. 2, der speziell die Vergütung beim Upgrading vom Ersten Offizier zum Kapitän während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten regelt. In § 2 Abs. 4 Satz 1 VTV Nr. 2 ist bestimmt, dass der umgruppierte Mitarbeiter nach Maßgabe des sog. Abstandsgebots in die Gehaltstabelle der Kapitäne eingestuft wird. Bezüglich des Zeitpunkts der Umgruppierung bestimmt § 2 Abs. 4 Satz 2 VTV Nr. 2, dass "maßgebend hierfür ... das Datum des Lizenzeintrags" ist. Darauf folgt die Bestimmung (§ 2 Abs. 4 Satz 3 VTV Nr. 2): "Die Jahressteigerung gem. § 3 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt." Das heißt, dass der gesamte Norminhalt des in Bezug genommenen § 3 Abs. 3 VTV Nr. 2 gerade auch für die Vergütung des umgruppierten Flugzeugführers gelten soll. Damit ist auch die Regelung des Zahlungsbeginns der Jahressteigerung in § 3 Abs. 3 VTV Nr. 2 in Bezug genommen, die sich also in diesem Sonderfall ebenfalls nach dem Einstellungsdatum des schriftlichen Arbeitsvertrages bestimmen soll. Dies verkennt das Landesarbeitsgericht, wenn es annimmt, § 2 Abs. 4 Satz 3 VTV Nr. 2 "mache" - lediglich - "deutlich, dass die Jahressteigerung auch im Beförderungsfall stattfindet und nicht nur in den Fällen, in denen ein Flugzeugführer als Kapitän eingestellt bzw. übernommen wird". Dessen hätte es nicht bedurft, denn es erscheint ausgeschlossen, die tarifliche Vergütungsregelung des VTV Nr. 2 beim Fehlen der Bestimmung des § 2 Abs. 4 Satz 3 VTV Nr. 2 dahin auszulegen, nur der als solcher von der Beklagten eingestellte Kapitän nehme am Stufenaufstieg der Gehaltstabelle der Kapitäne teil, während der bei ihr vom Ersten Offizier zum Kapitän aufgestiegene Mitarbeiter auch bei nachfolgender mehrjähriger Beschäftigung als solcher in der Gehaltsstufe verbleibe, in die er beim Upgrading gem. § 2 Abs. 4 Satz 1 VTV Nr. 2 eingestuft worden ist. Eine solche widersinnige Regelung der Tarifvertragsparteien kann ausgeschlossen werden. Die vom Landesarbeitsgericht vertretene Auffassung, § 2 Abs. 4 Satz 3 VTV Nr. 2 verdeutliche lediglich die Teilnahme des zum Kapitän beförderten Mitarbeiters am Stufenaufstieg, verbietet sich aber insbesondere durch die Verwendung des Pronominaladverbs "hiervon" in § 2 Abs. 4 Satz 3 VTV Nr. 2. Dessen Bezug ist bei der Regelungsabfolge des § 2 Abs. 4 VTV Nr. 2 in erster Linie - wenn nicht sogar ausschließlich - § 2 Abs. 4 Satz 2 VTV Nr. 2, der einzig und allein einen Zahlungsbeginn regelt, nämlich für die Einstufung beim Upgrading das "Datum des Lizenzeintrags" als "maßgebend" bestimmt. "Hiervon", also von dieser Zahlungsbeginnregelung, soll die auf das Einstellungsdatum bezogene Jahressteigerung in § 3 Abs. 3 "unberührt" bleiben. Dieses gilt damit auch für den Fall des Upgrading. Wäre es der Wille der Tarifvertragsparteien gewesen, den Beginn für die Jahressteigerung beim Upgrading ebenfalls an das Datum des Lizenzeintrags zu koppeln, hätten sie diese in § 2 Abs. 4 Satz 2 VTV Nr. 2 aufführen oder in Satz 3 bestimmen können: "Dies" - gemeint Satz 2 - "gilt auch für die Jahressteigerung."
(3) Aus dem Umstand, dass der zum Kapitän beförderte Flugzeugführer nicht die bereits erreichte Gehaltsstufe als Erster Offizier in der Gehaltstabelle der Kapitäne behält (§ 2 Abs. 4 Satz 1 VTV Nr. 2), kann nicht darauf geschlossen werden, dann müssten auch für den Zeitpunkt des Stufenaufstiegs konsequent "Zeiten in der alten Beschäftigungsgruppe" unberücksichtigt bleiben. Dieser Schluss verbietet sich angesichts der eindeutig anderslautenden tariflichen Regelung zum Zahlungsbeginn der Jahressteigerung. Es liegt in der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien, bei der Höhergruppierung einerseits die Neueinstufung des Arbeitnehmers mit der Möglichkeit seines Rückfalls in eine niedrigere Vergütungsstufe zu vereinbaren, andererseits zu bestimmen, dass für den nächsten Stufenaufstieg der bisherige zeitliche Rhythmus beibehalten wird.
(4) Es kann dahinstehen, ob die Koppelung des Zahlungsbeginns der Jahressteigerung beim Upgrading an das Datum der Umgruppierung sachgerechter wäre als die auch für diesen Fall vereinbarte Regelung der Maßgeblichkeit des Einstellungsdatums. Denn es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für das Regelungsproblem gefunden haben (Senat 29. August 2001 - 4 AZR 352/00 - BAGE 99, 31, 38 mwN). Deshalb ist es auch entbehrlich, darauf einzugehen, ob das vom Landesarbeitsgericht angeführte Beispiel belegt, dass die von ihm für unzutreffend gehaltene Tarifauslegung zu nicht sachgerechten Ergebnissen führt.
(5) Angesichts des Umstands, dass bereits Wortlaut und Gesamtzusammenhang ein sicheres Auslegungsergebnis begründen, kommt es auf die von den Klägern behauptete Tarifübung der Beklagten iSd. von ihnen für richtig gehaltenen Auslegung nicht an.
(6) Es kann auch dahinstehen, ob die Kläger zu 4., 5., 6. und 7. kraft Arbeitsvertrages Anspruch auf die geltend gemachten Jahressteigerungen haben.
(7) Die Höhe der sich aus den jeweiligen Stufensteigerungen ergebenden Nach- zahlungsansprüche der Kläger für die den erstinstanzlichen Entscheidungen zu entnehmenden Anspruchszeiträume in den Jahren 2003 und/oder 2004 ist zwischen den Parteien ebenso wenig im Streit wie die Zinsansprüche.
2. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass auch den Feststellungsanträgen der Kläger stattzugeben war. Auf der Grundlage des VTV Nr. 2 hat der Stufenaufstieg der Kläger in der Gehaltstabelle der Kapitäne in den Jahren 2003 bzw. 2004 nach ihrem Upgrading zwölf volle Monate nach ihrem jeweiligen Einstellungsdatum stattgefunden. An dieser Rechtslage hat der VTV Nr. 3, und zwar dessen Protokollnotiz I, bis 2006 nichts geändert, worin die Parteien übereinstimmen. Daher war auch antragsgemäß festzustellen, dass die jeweils in den Anträgen genannten Stufenaufstiege ab dem Jahre 2004 bis einschließlich 2005 stattgefunden haben. Wie sich die Rechtslage im Anschluss an die Stufensteigerung 2006 darstellt, ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97, 100 ZPO.
Ende der Entscheidung
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