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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 14.12.2005
Aktenzeichen: 4 AZR 421/04
Rechtsgebiete: Richtlinien des Freistaates Sachsen, Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums


Vorschriften:

Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 idF vom 20. März 1996 Vorbemerkung Nr. 6, Teil A III Gymnasien Anstriche 1 und 2
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die dienstliche Beurteilung der Lehrer an öffentlichen Schulen einschließlich der Funktionsstelleninhaber - Az.: 14-0300.40/35 vom 21. April 1998, MBl. des SMK Nr. 7/98 S. 133
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

4 AZR 421/04

Verkündet am 14. Dezember 2005

In Sachen

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Bepler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Bott und Dr. Wolter sowie die ehrenamtliche Richterin Pfeil und den ehrenamtlichen Richter Rupprecht für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 28. April 2004 - 2 Sa 53/03 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Klägerin betreffend ihre Ansprüche für die Zeit nach dem 31. Juli 1997 zurückgewiesen hat.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 28. November 2002 - 8 Ca 8248/02 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die Zeit vom 1. August 1997 bis zum 31. März 1998 Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O nebst 4 % Zinsen aus dem jeweiligen monatlich fällig werdenden Nettodifferenzbetrag zwischen den VergGr. IIa und III BAT-O bis zum 30. April 2000 zu zahlen, nebst weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus dem gesamten Nettodifferenzbetrag seit dem 1. Mai 2000.

3. Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 19/27, der Beklagte 8/27 zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. März 1998.

Die am 24. März 1938 geborene, am 31. Juli 2001 in den Ruhestand getretene Klägerin schloss ihr sechssemestriges Studium der Germanistik und Geografie an der F-Universität J im Jahre 1960 mit dem Staatsexamen als Fachlehrer an der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule ab. Auf Grund dieser Prüfung wurde ihr die Lehrbefähigung in den vorgenannten Fächern für die Klassen 5 bis 10 zuerkannt. Auf Grund externen Studiums an derselben Universität wurde der Klägerin mit Urkunde vom 10. November 1969 der akademische Grad "Diplomlehrer" verliehen. Damit erhielt sie die Lehrbefähigung an der erweiterten Oberschule im Fach Germanistik, die nunmehr der Lehrbefähigung für das Fach Deutsch für die Klassen 11 und 12 entspricht.

Diese Ausbildung der Klägerin hatte im Schulwesen der DDR folgenden Hintergrund: Bis 1959 gliederte sich das allgemeinbildende Schulwesen der DDR in die Grundschule (bis zur Klasse 8) und in die Oberschule (Klassen 9 bis 12). Diesem System folgte die pädagogische Hochschulausbildung bis 1960. Es gab Lehrer für die Mittelstufe der allgemeinbildenden Schulen (zweijähriges Studium) mit einer Lehrbefähigung bis zur Klasse 8 und Lehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen (vierjähriges Studium) mit einer Lehrbefähigung bis zur Klasse 12. Im Jahr 1959 wurde die allgemeinbildende zehnklassige Oberschule eingeführt (bis Klasse 10), ergänzt durch die zum Abitur führende erweiterte Oberschule (Klassen 9 bis 12, später 11 und 12). Die bis 1970 durchgeführten Ausbildungen mit dem Abschluss Staatsexamen für Lehrkräfte waren entweder auf eine Lehrbefähigung bis zur Klasse 10 oder bis zur Klasse 12 ausgerichtet. In den sechziger Jahren wurde ergänzend zu den grundständigen Ausbildungsgängen für Oberstufenlehrer eine Reihe von postgradualen Studienmöglichkeiten zur Erlangung einer Lehrbefähigung für die Klassen 11 und 12 angeboten. Während in den sechziger Jahren bezüglich des Umfangs der Lehrbefähigung noch eine Differenzierung in der Lehrerausbildung erfolgte, die sich auch in den Inhalten und unterschiedlichen Studienzeiten niederschlug, fand ab 1969 eine schrittweise Vereinheitlichung der Oberschullehrerausbildung statt. Diese führte zur Ablösung der Staatsexamensabschlüsse durch den Abschluss des Diplomlehrers. Nach den einschlägigen Bestimmungen der DDR war der Diplomlehrerabschluss, den es ab 1. Mai 1969 gab, zunächst bis zum 1. Juni 1971 noch mit einem Staatsexamens- bzw. Fachlehrerzeugnis verbunden, das zusätzlich die Angabe des Umfangs der Lehrbefähigung bis zur Klasse 10 oder bis zur Klasse 12 enthielt. Es handelte sich dabei um eine Übergangsregelung für die noch nach früheren Bestimmungen durchgeführten Ausbildungsgänge. Später war die Ausbildung der Diplomlehrer generell auf die Erteilung des Fachunterrichts an den allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen ausgerichtet. Es wurde nicht mehr zwischen der Ausbildung für Lehrkräfte an der polytechnischen Oberschule (bis Klasse 10) und der erweiterten Oberschule (bis Klasse 12) differenziert. Die Lehrbefähigungen erstreckten sich somit auf die erweiterte Oberschule, die Teil der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule der DDR war. Im Zuge dieser Vereinheitlichung wurden Themen der Abiturstufe generell Ausbildungsinhalt bei der Diplomlehrerausbildung. Die Studiendauer betrug einheitlich acht Semester (einschließlich Prüfung). Staatsexamenszeugnisse wurden seit dem 1. Juni 1971 nicht mehr ausgehändigt. Während vor 1970 zwischen Lehrbefähigungen bis zur Klasse 10 und bis zur Klasse 12 unterschieden worden war, gab es nach 1970 nur noch den einheitlichen Abschluss mit Lehrbefähigung bis zur Klasse 12.

Die Klägerin stand seit langer Zeit als Lehrerin im Schuldienst des Beklagten bzw. seines Rechtsvorgängers und übte ihre Lehrertätigkeit an verschiedenen Schulen aus. Seit dem 1. September 1990 war sie an der erweiterten Oberschule G - seit dem 1. August 1992 J-Gymnasium - beschäftigt. Nach dem seit dem 1. Juli 1991 geltenden Änderungsvertrag der Parteien bestimmte sich das Arbeitsverhältnis ua. nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Bezüglich der Eingruppierung ist in diesem Vertrag die Geltung des zutreffenden Abschnitts der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1a nicht erfassten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung vereinbart. Mit Änderungsvertrag vom 18. September 1998/22. Juli 1998 hatten die Parteien mit Wirkung vom 1. Juli 1995 vereinbart, dass "für die Eingruppierung die Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22.06.1995, in der jeweils gültigen Fassung, zuletzt geändert am 20.03.1996" (nachfolgend: Richtlinien) gelten.

Diese Richtlinien sehen für die Höhergruppierung eine Auswahl auf der Grundlage von Beurteilungskriterien vor. Zur Beurteilung aller Lehrer wurden daher im Staatsministerium für Kultus des Beklagten Beurteilungsrichtlinien entworfen, die mit dem Hauptpersonalrat abgestimmt wurden. Nachdem dieser seine Zustimmung zunächst verweigert hatte, traten die schließlich abgestimmten Beurteilungsrichtlinien vom 21. April 1998 nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus Nr. 7/98 am 29. Mai 1998 in Kraft. Das Oberschulamt Dresden entschied, Höhergruppierungen in VergGr. IIa unabhängig von der Prüfung des jeweiligen Einzelfalles ab dem 1. April 1998 zu vollziehen. Auf Grund der Bewährung in ihrer Tätigkeit wurde die bis dahin nach VergGr. III BAT-O vergütete Klägerin seit dem 1. April 1998 nach VergGr. IIa BAT-O bezahlt. Sie vertritt die Auffassung, ihr stehe Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe bereits seit 1. Januar 1996 zu. Nach der Zurückweisung dieses Anspruchs verfolgt die Klägerin ihn mit ihrer Klage weiter.

Zur Begründung ihrer Klage hat sie vorgetragen, zwar habe sie die nach den Richtlinien geltenden Voraussetzungen des Anspruchs auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O formal nicht erfüllt. Allerdings stehe ihr die Vergütung auf Grund ihrer Bewährung als Lehrerin am Gymnasium sowie auf Grund ihrer Einsatzbereitschaft und Flexibilität zu. Jedenfalls beginnend ab 1. August 1997 habe sie nach dieser Vergütungsgruppe bezahlt werden müssen. Denn zu diesem Zeitpunkt seien objektiv sämtliche Anforderungen für die Höhergruppierung bei ihr erfüllt gewesen, insbesondere die geforderte Bewährung.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, dass der beklagte Freistaat verpflichtet ist, ihr vom 1. Januar 1996 bis 31. März 1998 ein Gehalt nach der VergGr. IIa BAT-O zuzüglich 4 % Zinsen aus dem jeweiligen monatlich fällig werdenden Nettodifferenzbetrag zwischen der VergGr. IIa und III BAT-O bis zum 30. April 2000 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 aus dem gesamten Nettodifferenzbetrag seit dem 1. Mai 2000.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, die Klägerin habe für den Streitzeitraum die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung nicht erfüllt. Insbesondere dürfe unterschieden werden zwischen Lehrern mit einer Lehrbefähigung in zwei Fächern (Diplomlehrer) bis zum Abitur und Lehrern (hier: Fachlehrer mit Staatsexamen), die eine Lehrbefähigung nur für ein Fach oder nur für zwei Fächer der Klassen 5 bis 10 erworben hätten. Für den Streitzeitraum könne die Klägerin auch wegen Fehlens von Beurteilungskriterien nicht höher gruppiert werden. Mangels Eignungsbeurteilung habe sie daher auch keinen Anspruch auf die geforderte Vergütung ab 1. August 1997.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin ist zum Teil begründet.

I. Die Klägerin hat für die Zeit vom 1. August 1997 bis zum 31. März 1998 Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O nebst der geforderten Zinsen. Insoweit ist die Klageabweisung durch die Vorinstanzen rechtsfehlerhaft. Hingegen haben diese die Klage für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Juli 1997 mit Recht abgewiesen.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa nebst Verzugszinsen für den letztgenannten Zeitraum.

a) Die Klägerin erfüllte im streitigen Anspruchszeitraum nicht die Anforderungen der einschlägigen Eingruppierungsmerkmale für diesen Vergütungsanspruch.

aa) Die Parteien stimmen darin überein, dass die Richtlinien kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Parteien für die Eingruppierung der Klägerin maßgebend sind. Davon sind auch die Vorinstanzen ausgegangen.

bb) Danach kommt es für den Klageanspruch auf folgende Bestimmungen an:

"Vorbemerkungen

...

6. Die vorgesehenen Höhergruppierungsmöglichkeiten entsprechen den Beförderungen bei verbeamteten Lehrern. Die Beförderungen der verbeamteten Lehrer sind abhängig von den zur Verfügung stehenden Planstellen. Deshalb können Höhergruppierungen nur insoweit erfolgen, als der Haushaltsgesetzgeber Stellen ausgebracht hat. Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage von Beurteilungskriterien.

..."

Nach Teil A (Allgemeinbildende Schulen) Abschn. III (Gymnasien) der Richtlinien werden an Gymnasien nach VergGr. IIa vergütet: "Lehrer

- mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) bzw. Fachlehrer mit Staatsexamen (vor 1970)2

- mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule bzw. als Lehrer/Fachlehrer/Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen/für die Erweiterte Oberschule/mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe jeweils mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer (Klassen 5 bis 12) nach dreijähriger Unterrichtstätigkeit und Bewährung an einem Gymnasium, davon auch in der gymnasialen Oberstufe seit 1. August 1991, frühestens jedoch ab 1. Januar 1996

Fußnote 2: Nach mindestens sechsjähriger Lehrtätigkeit und Bewährung seit dem 1. August 1991."

cc) Die Klägerin hatte nach diesen Regelungen vor dem 1. August 1997 keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa.

(1) Nach dem Eingruppierungsmerkmal des ersten Anstrichs der VergGr. IIa kommt eine Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe frühestens zum 1. August 1997 in Betracht. Denn dieses Eingruppierungsmerkmal fordert eine "mindestens sechsjährige Lehrtätigkeit und Bewährung seit dem 1. August 1991"; diese Voraussetzungen können damit frühestens am 1. August 1997 erfüllt sein. Dies sieht die Klägerin selbst so.

(2) Die Anforderungen des zweiten Anstrichs der VergGr. IIa der Richtlinien hat die Klägerin nicht erfüllt. Dies räumt die Klägerin selbst ein, macht allerdings die Einschränkung, die Voraussetzungen des zweiten Anstrichs nicht "wörtlich" erfüllt zu haben. Damit will sie ausdrücken, der Sache nach habe sie den Tatbestand des zweiten Anstrichs erfüllt, weil sie neben der Lehrbefähigung für ein Fach der Klassen 5 bis 12 über diejenige für zwei Fächer der Klassen 5 bis 10 verfüge. Ihre Auffassung, damit sei das Eingruppierungsmerkmal erfüllt, ist jedoch unzutreffend, denn die Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule Klassen 5 bis 10 ist für den Eingruppierungstatbestand des zweiten Anstrichs bedeutungslos, so dass diese Lehrbefähigung nicht die Nichterfüllung der Anforderung der Lehrbefähigung für ein zweites Fach der Klassen 5 bis 12 kompensiert.

b) Die Richtlinien weisen entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Regelungslücke auf, die im Sinne der Ausführungen der Klägerin "dahingehend zu schließen" ist, "als dass die fehlende Lehrbefähigung für ein weiteres Fach der Abiturstufe durch die Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule zu ersetzen ist". Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) werden von dem Tatbestand des ersten Anstrichs der VergGr. IIa erfasst. Dies gilt auch dann, wenn ein Lehrer über die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Eingruppierungsmerkmals hinaus über eine weitere Qualifikation verfügt, auf die es nach diesem Eingruppierungsmerkmal nicht ankommt. Fordern die Richtlinien in dem Eingruppierungsmerkmal des zweiten Anstrichs der VergGr. IIa die Lehrbefähigung für zwei Fächer der Klassen 5 bis 12, folgt daraus - negativ - die Regelung, dass ein Lehrer mit einer solchen Qualifikation für nur ein Fach nicht nach diesem Eingruppierungsmerkmal - nach Maßgabe der Vorbemerkung Nr. 6 - in VergGr. IIa eingruppiert ist. Die Annahme, der Beklagte habe diesen Fall nicht gesehen, so dass die Richtlinien insoweit lückenhaft seien, ist lebensfremd.

c) Die Richtlinien sind auch nicht ermessensfehlerhaft, weil sie - angeblich - unter Verstoß gegen Gleichheitssatz oder den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht auch den Lehrer am Gymnasium mit der Lehrbefähigung für zwei Fächer der Klassen 5 bis 10 und zusätzlich einer Lehrbefähigung für die Klassen 5 bis 12 ebenfalls dem Eingruppierungsmerkmal des zweiten Anstrichs der VergGr. IIa zuordnen.

aa) Als einseitige Leistungsbestimmungen des Arbeitgebers unterliegen die Eingruppierungsrichtlinien einer gerichtlichen Angemessenheits- und Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB (BAG 7. Juni 2000 - 10 AZR 254/99 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 82 = EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 72, zu II 4 der Gründe; Senat 28. März 1990 - 4 AZR 619/89 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 26; BAG 22. Juli 2004 - 8 AZR 352/03 - EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 125, zu II 2 b bb (5) der Gründe). Diese Billigkeitskontrolle umfasst auch die Prüfung, ob die Richtlinien dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen, da dieser sicherstellen soll, dass alle Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gleichermaßen nach Recht und Billigkeit behandelt werden (BAG 22. Juli 2004 - 8 AZR 352/03 - aaO; vgl. 27. Oktober 1998 - 9 AZR 299/97 - BAGE 90, 85, 90, zu I 3 c bb der Gründe mwN). Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt wird, hat ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Ihm ist es verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern von begünstigenden Regelungen auszunehmen, soweit hierfür keine sachlichen Gründe vorliegen (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 22. Juli 2004 - 8 AZR 352/03 - aaO; 7. Juli 1999 - 10 AZR 571/98 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 79 = EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 67, zu II 4 a der Gründe mwN). Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstiger sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden lässt (BAG 12. Dezember 2002 - 8 AZR 37/02 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 96, zu B II 4 a der Gründe; 24. Juni 2004 - 8 AZR 357/03 - EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 124, zu II 4 a der Gründe). Als sachlicher Grund, hinsichtlich der Vergütung von Lehrern zu differenzieren, sind sowohl Unterschiede in deren Ausbildung (BAG 17. April 2003 - 8 AZR 273/02 - EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 114; 18. Dezember 2003 - 8 AZR 550/02 - EzBAT BAT SR 2 l I Nr. 3 Nr. 17) als auch in deren Lehrbefähigung anerkannt (BAG 25. November 1998 - 10 AZR 518/97 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 74 = EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 64; 18. Oktober 2000 - 10 AZR 643/99 - AP BAT-O § 11 Nr. 24 = EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 76; 30. Oktober 2003 - 8 AZR 494/02 - EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 117).

bb) Nach diesen Maßstäben verletzen die Richtlinien hinsichtlich des Eingruppierungstatbestandes des zweiten Anstrichs der VergGr. IIa weder den Gleichheitssatz noch den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es ist danach keine sachfremde Differenzierung, wenn die Richtlinien in dem hier behandelten Eingruppierungsmerkmal darauf abstellen, dass nur ein Lehrer am Gymnasium - mit der im Merkmal näher geregelten Ausbildung - mit der Lehrbefähigung für zwei Fächer der Klassen 5 bis 12 in VergGr. IIa eingruppiert werden kann. Die Möglichkeit, diese Anforderung zu erfüllen, bestand auch in der Umbruchphase von Schulwesen und Lehrerausbildung zu Beginn der siebziger Jahre in Form eines externen Studiums. Die Klägerin selbst hat davon Gebrauch gemacht und die Lehrbefähigung für die erweiterte Oberschule erworben, allerdings nur für ein Fach.

2. Hingegen hat die Klägerin für die Zeit vom 1. August 1997 bis zum 31. März 1998 Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa nebst der geforderten Zinsen.

a) Die Klägerin erfüllte im vorgenannten Zeitraum die Anforderungen des Eingruppierungsmerkmals des ersten Anstrichs der VergGr. IIa iVm. der Vorbemerkung Nr. 6. Dies haben die Vorinstanzen verkannt.

aa) Das Landesarbeitsgericht hat diesbezüglich im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des ersten Anstrichs selbst seien zwar erfüllt. Nr. 6 Satz 4 der Vorbemerkungen der Richtlinien verlange für Höhergruppierung aber eine Auswahl auf der Grundlage von Beurteilungskriterien. Dabei sei ua. die Eignung nach Beurteilung Anspruchsvoraussetzung. Für eine Eignung der Klägerin nach Beurteilung - scil.: im streitigen Anspruchszeitraum - sei weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine Beurteilung nach Beurteilungskriterien sei vor dem In-Kraft-Treten der Beurteilungsrichtlinien vom 21. April 1998 auch nicht möglich gewesen, da es solche Kriterien nicht gegeben habe. Einseitig hätte der Beklagte Beurteilungsrichtlinien nur unter Verletzung des Personalvertretungsrechts erlassen dürfen, wovon er Abstand genommen habe.

bb) Dem folgt der Senat nicht.

(1) Streitlos erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen des ersten Anstrichs der VergGr. IIa.

(2) Der Beklagte hält den Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa nach diesem Eingruppierungsmerkmal allein deshalb für nicht gegeben, weil die in der Vorbemerkung Nr. 6 vorausgesetzte Beurteilung der Klägerin "auf der Grundlage von Beurteilungskriterien" am 1. August 1997 noch nicht vorgelegen habe und wegen der Verabschiedung der Beurteilungsrichtlinien im ersten Halbjahr 1998 auch noch nicht habe vorliegen können.

Dies ist kein tragfähiger Gesichtspunkt, den Anspruch auf Eingruppierung nach dem Merkmal des ersten Anstrichs der VergGr. IIa ab 1. August 1997 auszuschließen. Weder aus dem Wortlaut der Vorbemerkung Nr. 6 noch aus der Natur der Sache folgt, dass eine Eingruppierung eines Lehrers nach dem hier behandelten Eingruppierungsmerkmal ab dem genannten Zeitpunkt ausgeschlossen ist, wenn dessen - im Sinne der Auswahl positiv ausgefallene - Auswahlbeurteilung erst danach erfolgt ist. Die ersten drei Sätze der Vorbemerkung machen die Höhergruppierung der angestellten Lehrer wie bei verbeamteten Lehrern von den zur Verfügung stehenden Planstellen abhängig. In Satz 4 der Vorbemerkung ist lediglich geregelt, wer höher zu gruppieren ist, ohne dass dort eine Regelung bezüglich des Zeitpunkts getroffen worden ist. Es liegt auch nicht in der Natur der Sache, dass die Höhergruppierung in VergGr. IIa erst ab dem Zeitpunkt der - positiven - Beurteilung des Lehrers möglich ist. Dies folgt bereits aus dem eigenen Verhalten des Beklagten: Obgleich die Beurteilungsrichtlinien, auf deren Grundlage nach der Vorbemerkung Nr. 6 Satz 4 die Beurteilung zu erfolgen hat, erst am 29. Mai 1998 in Kraft getreten sind, mithin die Beurteilungen selbst erst danach erfolgt sein können, hat das Oberschulamt Dresden alle Höhergruppierungen in VergGr. IIa unabhängig von der Prüfung des jeweiligen Einzelfalls ab dem 1. April 1998, also mit Rückwirkung vollzogen. Es ist nicht zu erkennen, welcher Umstand dem rückwirkenden Vollzug der Höhergruppierung der dafür auf der Grundlage der im Jahre 1998 vorgenommenen Beurteilung ausgewählten Lehrkräfte bei Vorliegen der sonstigen Richtlinienvoraussetzungen ab 1. August 1997 entgegenstehen könnte. Auch die Erfüllung der Anforderung der sechsjährigen Bewährung ab 1. August 1991 machte die rückwirkende Betrachtung der Arbeit des Lehrers über den genannten Zeitraum erforderlich. Diese konnte der Beklagte auch für die Auswahlentscheidung vornehmen.

Der nunmehr für Eingruppierungsstreitigkeiten von Lehrern zuständige Senat setzt sich damit nicht in Widerspruch zu den Entscheidungen des vormals für die Eingruppierung von Lehrern zuständigen Achten Senats vom 21. August 2003 (- 8 AZR 442/02 - EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 113) und vom 5. Februar 2004 (- 8 AZR 88/03 - EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 119), in denen der Achte Senat ausgeführt hat, die Beurteilung auf der Grundlage von Beurteilungskriterien sei die zweite Voraussetzung der Vorbemerkung Nr. 6 für die Höhergruppierung. Dies ist auch der Rechtsstandpunkt des Senats. Die Möglichkeit einer Höhergruppierung des Lehrers mit Wirkung zu einem vor der Beurteilung liegenden Zeitpunkt wird in den vorzitierten Entscheidungen des Achten Senats nicht behandelt.

(3) Damit hat die Klägerin Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa ab 1. August 1997. Der Beklagte sieht die Eingruppierung der Klägerin in VergGr. IIa nach dem Merkmal des ersten Anstrichs dieser Vergütungsgruppe vor dem 1. April 1998 allein deshalb als nicht gegeben, weil die - später erfolgte, für die Auswahlentscheidung positiv ausgefallene - Beurteilung der Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag. Das Vorhandensein einer freien Stelle der VergGr. IIa zum 1. August 1997 stellt der Beklagte ebenso wenig in Frage wie das Vorliegen der übrigen Höhergruppierungsvoraussetzungen (zB Ausbildung, Bewährung).

b) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 288 BGB. Einwendungen gegen diesen Anspruch hat der Beklagte nicht vorgebracht.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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