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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 27.01.1999
Aktenzeichen: 4 AZR 573/97
Rechtsgebiete: TV-BR, GTV-BR


Vorschriften:

Tarifvertrag für den Bayerischen Rundfunk vom 1. März 1993 (TV-BR)
Gehaltstarifvertrag für den Bayerischen Rundfunk (GTV-BR)
Leitsatz:

Redaktionelle Tätigkeiten im Sinne der Richtposition 12 GTV-BR - Redakteur(in) A - liegen nur vor, wenn sie sich qualitativ von solchen in der darunterliegenden Richtposition herausheben. Einfachste oder einfachere redaktionelle Tätigkeiten werden z.B. bereits von dem/der Programmassistent(in) B - Richtposition 10 GTV-BR - verlangt.

Aktenzeichen: 4 AZR 573/97 Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 27. Januar 1999 - 4 AZR 573/97 -

I. Arbeitsgericht München - 5 Ca 5932/89 - Urteil vom 27. September 1993

II. Landesarbeitsgericht München - 6 Sa 251/95 - Urteil vom 09. September 1997


---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Nein Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------

Entscheidungsstichworte: Eingruppierung: Programmassistent(in) oder Redakteur(in)

Gesetz: Tarifvertrag für den Bayerischen Rundfunk vom 1. März 1993 (TV-BR); Gehaltstarifvertrag für den Bayerischen Rundfunk (GTV-BR)

4 AZR 573/97 6 Sa 251/95 München

Im Namen des Volkes! Urteil

Verkündet am 27. Januar 1999

Kaufhold, Regierungssekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

pp.

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts gemäß § 128 Abs. 2 ZPO in der Sitzung vom 27. Januar 1999 durch den Vorsitzenden Richter Schliemann, die Richter Schneider und Dr. Friedrich sowie die ehrenamtliche Richterin Pflügner-Wax und den ehrenamtlichen Richter Seifner für Recht erkannt:

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 9. September 1997 - 6 Sa 251/95 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach dem bei dem beklagten Sender geltenden Gehaltstarifvertrag (GTV-BR).

Die Klägerin ist bei dem Beklagten seit 1965 beschäftigt. Sie ist in der Hörfunk-Hauptabteilung Bayern Service-Redaktion tätig. Auf das Arbeitsverhältnis sind der Tarifvertrag für den Bayerischen Rundfunk (TV-BR) und der Gehaltstarifvertrag für den Bayerischen Rundfunk (GTV-BR) anzuwenden. Die Klägerin wird zur Zeit nach der Richtposition Programmassistentin A Gehaltsgruppe 8 GTV-BR vergütet.

In der Service-Redaktion werden, ebenso wie in den Verkehrsredaktionen anderer Rundfunkanstalten, Verkehrsinformationen gesammelt, ausgewählt, formuliert, geordnet, gesendet und schließlich dokumentiert. Die zu bearbeitenden Informationen kommen von der Polizei und anderen amtlichen und nichtamtlichen Stellen und fließen dann in die halbstündigen Verkehrs-, Vermißten- oder Fahndungsmeldungen, Reiserufe usw. ein. Im einzelnen obliegen der Klägerin folgende Tätigkeiten:

"1. Recherchieren einfacher Sachverhalte, z.B. bei unklaren Meldungen der Polizei. Darüber hinaus muß bei schweren Unfällen der Hergang oder bei LKW-Unfällen die Ladung nachgefragt werden. Außerdem müssen Interviewpartner gesucht bzw. vermittelt werden.

2. Beim Zusammentragen von Material für den Selektionsprozeß müssen Wetterberichte, Schneeberichte, Lawinenlageberichte, Wasserstandsmeldungen usw. für die 10-Minuten-Sendung in Bayern 2, die Verkehrsübersichten für Bayern 3 und Bayern 1 und die Meldungen aus Bayern und die Reisewetterberichte für das Kurzwellenprogramm eingeholt werden.

3. Da die Meldungen von der Polizei oder vom ADAC oder von sonstigen Stellen nur stichwortartig kommen, muß sie (die Klägerin) die entsprechenden Pressetexte, Ansagen oder Meldungen selbständig verfassen und an die einzelnen Programme weiterleiten.

4. Im einzelnen überprüft und redigiert sie (die Klägerin) hierbei die Wetterberichte, die Fahndungsmeldungen, die Verkehrsdurchsagen des ADAC, die Reiserufe, die Meldungen für das Bayerntelegramm usw."

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie erfülle mit Ausnahme der vorgeschriebenen Berufsausbildung die Tätigkeitsmerkmale eines Redakteurs A der Gehaltsgruppe 12 GTV-BR. Aus diesem Grunde verlangte sie erstmals am 13. April 1987 die Überprüfung ihres Arbeitsplatzes und eine entsprechende Höhergruppierung. Nachdem der Beklagte dies abgelehnt hatte, schaltete die Klägerin entsprechend der Ziffern 415/416 TV-BR den Eingruppierungsausschuß ein. Ab 1. Januar 1988 zahlte der Beklagte der Klägerin daraufhin eine Funktionszulage von 250,-- DM monatlich, beließ es jedoch bei der Eingruppierung als Programmassistentin A in der Gehaltsgruppe 8 GTV-BR.

Die Klägerin hat mit der beim Arbeitsgericht am 6. Juni 1989 eingegangenen Klage im einzelnen vorgetragen, sie erfülle weder die Merkmale der Richtposition Programmassistentin A der Gehaltsgruppe 8 GTV-BR noch die der Programmassistentin B der Gehaltsgruppe 10. Insbesondere unterstütze sie keinen Redakteur bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, sondern habe während der gesamten Sendezeit selbständig und ohne Mitarbeit eines Redakteurs die im Programm ausgedruckten Servicebeiträge stündlich/halbstündlich bzw. ad hoc an die einzelnen Programme zu liefern, die dort von den jeweiligen Stationssprechern oder Moderatoren verlesen würden. Einen Redakteur, den sie unterstützen könnte, gebe es in der Serviceabteilung nicht. Grundsätzlich erfülle sie damit - mit Ausnahme der geforderten Ausbildung an einer Hochschule oder Journalistenschule - die Merkmale eines Redakteurs A, B, C oder D der Gruppen 12, 14, 16 oder 18, je nach Auslegung des Merkmals "selbständig". Da für ihre Tätigkeit eine entsprechende Richtposition im GTV-BR fehle, seien nach Ziffer 724 GTV-BR für ihre Eingruppierung die Richtpositionen heranzuziehen, deren Tätigkeitsbeschreibungen nach Art und Wertigkeit vergleichbar seien. Dies sei die Richtposition eines Redakteurs A nach der Gruppe 12. Da sie jedoch die dort geforderte Ausbildung nicht besitze, habe sie Anspruch auf Vergütung der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe, nämlich der Gruppe 11.

Die Klägerin hat dementsprechend beantragt

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin rückwirkend ab 1. Januar 1987 nach Gehaltsgruppe 11 des GTV-BR zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, Teile der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit seien von der Richtposition Sekretärin C im Programm der Gruppe 7 erfaßt. Im übrigen werde die Tätigkeit von der Richtposition Programmassistentin A der Gruppe 8 tarifgerecht abgedeckt.

Das Arbeitsgericht hat am 27. September 1993 nach Vernehmung eines Zeugen ein klageabweisendes Urteil verkündet, dieses jedoch nicht schriftlich begründet. Die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren geltend gemachten Anspruch weiter. Hilfsweise beantragt sie erstmals festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 1. Januar 1987 Vergütung nach Gehaltsgruppe 10 GTV-BR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Revision einschließlich des Hilfsantrags zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat den auf Bezahlung nach der Gehaltsgruppe 11 gerichteten Feststellungsantrag im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der erstmals in der Revision gestellte Hilfsantrag war als unzulässig zurückzuweisen.

1. Auf das Arbeitsverhältnis finden nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts der Tarifvertrag für den Bayerischen Rundfunk (TV-BR) und der Gehaltstarifvertrag (GTV-BR) Anwendung.

2. Die Eingruppierung der Klägerin erfolgt entsprechend den Ziffern 411, 412 des Manteltarifvertrags für den Bayerischen Rundfunk bzw. den Ziffern 721 bis 724 des GTV-BR; diese haben folgenden Wortlaut:

"Die Höhe der Grundvergütung (Grundgehalt) richtet sich nach dem Gehaltstarifvertrag, der Bestandteil dieses Tarifvertrages ist.

411

Für die Eingruppierung nach dem Gehaltstarifvertrag ist die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit maßgebend. Titel oder Berufsbezeichnungen bleiben bei der Eingruppierung unberücksichtigt.

412

Der/die AN wird entsprechend seiner/ihrer arbeitsvertraglich festgelegten Tätigkeit nach Maßgabe dieses Tarifvertrages eingruppiert. Die für die Eingruppierung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale und Voraussetzungen ergeben sich grundsätzlich aus den Richtpositionsbeschreibungen (Anlage)

...

721

Der/die AN wird in die Gruppe eingruppiert, in der die seiner/ihrer Tätigkeit entsprechende Richtposition vorhanden ist. Eine Position entspricht einer Richtposition dann, wenn ständig Tätigkeiten ausgeführt werden, die der Richtposition das Gepräge geben. Die Zuordnung einer Position zu einer bestimmten Richtposition setzt nicht voraus, daß sämtliche in der Richtpositionsbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt werden.

723

Fehlt eine der Position des/der AN ganz oder teilweise entsprechende Richtposition, so sind für die Eingruppierung zunächst Richtpositionen heranzuziehen, deren Tätigkeitsbeschreibungen nach Art und Wertigkeit vergleichbar sind. Die Tarifvertragsparteien sind verpflichtet, in diesem Falle spätestens nach Ablauf von zwei Jahren eine neue Richtposition zu vereinbaren"

724

a) Danach kommt es für die tarifliche Mindestvergütung gemäß Ziff. 721 GTV-BR auf die "arbeitsvertraglich festgelegte Tätigkeit" an. Unter "arbeitsvertraglich festgelegter Tätigkeit" verstehen die Tarifvertragsparteien nach dem Sinn und Zweck derartiger Tarifregelungen jedoch nicht formal die im Arbeitsvertrag bezeichnete Tätigkeit, sondern die jeweils auszuübende Tätigkeit des Arbeitnehmers (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BAG Urteil vom 29. Oktober 1986 - 4 AZR 614/85 - AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk). Das nimmt zutreffend auch das Landesarbeitsgericht an.

b) Vorliegend kommt es auf die folgenden Richtpositionsbeschreibungen an - soweit hier von Interesse -:

"Richtposition: Programmassistent(in) A (Gr. 8)

A) Tätigkeit

Die Programmassistentin unterstützt den Redakteur bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

Im einzelnen werden folgende Tätigkeiten durchgeführt:

Tätigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit Produktionen

1. Anfordern von Sende- und Produktionsunterlagen wie Bänder, Filme, Manuskripte, Bücher, Fotomaterial u.ä.

2. Einholen von Informationen und Daten bei Behörden, Korrespondenten, anderen Rundfunkanstalten, Vereinen, Polizei, bei Verlagen u.ä.

3. Anmelden der Programmbeiträge bei der Programmredaktion, Programmzentrale HF oder Sendeleitung FS.

4. Anfordern von Sende- und Produktionskapazitäten (Überspiel- und Übertragungsleitungen, Übertragungsgeräte, Übertragungswagen, Sprecher, Kamerateams, Schneide-, Studio- und Vorführtermine).

5. Übermitteln von Weisungen, Nachrichten und Informationen, vor allen an freie Mitarbeiter und Mitarbeiter im Außendienst.

6. Überwachen der rechtzeitigen Ablieferung von Beiträgen.

...

B) Erforderliche Ausbildung und Erfahrung

1. Erforderliche Schulbildung

Hauptschulabschluß oder mittlere Reife.

2. Erforderliche Berufsausbildung

Bei Hauptschulabschluß abgeschlossene kaufmännische Lehre; bei mittlerer Reife Steno- und Schreibmaschinenkurs.

3. Erforderliche Berufserfahrung

In der Regel mehrjährige Tätigkeit als Sekretär(in) C im Programm oder entsprechend qualifizierte andere Berufstätigkeit.

Richtposition: Programmassistent(in) B (Gr. 10)

A) Tätigkeit

Die Programmassistentin unterstützt den Redakteur bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

Im einzelnen werden folgende Tätigkeiten durchgeführt:

Tätigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit Produktionen

1. Anfordern von Sende- und Produktionsunterlagen wie Bänder, Filme, Manuskripte, Bücher, Fotomaterial u.ä.

2. Einholen von Informationen und Daten bei Behörden, Korrespondenten, anderen Rundfunkanstalten, Vereinen, Polizei, bei Verlagen u.ä.

3. Anmelden der Programmbeiträge bei der Programmredaktion, Programmzentrale HF oder Sendeleitung FS.

4. Anfordern von Sende- und Produktionskapazitäten (Überspiel- und Übertragungsleitungen, Übertragungsgeräte, Übertragungswagen, Sprecher, Kamerateams, Schneide-, Studio- und Vorführtermine).

...

20. Verfassen von Pressetexten und Ansagen.

21. Redigieren kurzer Nachrichten und anderer einfacher Programmbeiträge.

22. Realisieren einfacher Programmbeiträge.

...

B) Erforderliche Ausbildung und Erfahrung

1. Erforderliche Schulbildung

Hauptschulabschluß oder mittlere Reife.

2. Erforderliche Berufsausbildung

Bei Hauptschulabschluß abgeschlossene kaufmännische Lehre; bei mittlerer Reife Steno- und Schreibmaschinenkurs.

3. Erforderliche Berufserfahrung

In der Regel mehrjährige Tätigkeit als Programmassistent(in) A oder entsprechend qualifizierte andere Berufstätigkeit.

Verzeichnis der Richtpositionsbeschreibungen der Gehaltsgruppe 11

Bild- und Tonmeister / Bild- und Tonmeisterin in der Senderegie FS

Buchhalter(in) B

Disponent(in) C im Fernsehen

Dokumentar B / Dokumentarin B

Einkäufer(in) B

Personalsachbearbeiter(in) A

Richtposition C für anleitende und überwachende Aufgaben

Zentrale Sendeleitung Deutsches Fernsehen

Richtposition: Redakteur(in) A (Gr. 12)

A) Tätigkeit

Die Tätigkeit eines Redakteurs A ist gegeben, wenn die folgenden Einzeltätigkeiten 1 - 4 regelmäßig ausgeübt werden. Der Redakteur A arbeitet begrenzt selbständig.

1. Recherchieren einfacher Sachverhalte.

2. Zusammentragen von Material für den Selektionsprozeß und Mitwirken am Selektionsprozeß sowie Selektieren im Rahmen der unter Ziffern 1 und 3 genannten Tätigkeiten.

3. Verfassen von Pressetexten oder Ansagen oder Meldungen oder Erstellen von Berichten oder einfachen Reportagen oder Feuilletons.

4. Redigieren, das bedeutet Prüfen, und, soweit notwendig, Korrigieren im Rahmen der unter Ziffer 3 genannten Programmbestandteile.

5. Realisieren der vorstehend genannten Programmbestandteile mit den jeweiligen zur Verfügung stehenden Produktionsmitteln.

...

B) Erforderliche Ausbildung und Erfahrung

1. Erforderliche Schulbildung

In der Regel Abitur.

2. Erforderliche Berufsausbildung

Hochschulstudium oder Journalistenschule oder gleichzuwertende Ausbildung.

3. Erforderliche Berufserfahrung

Nachweis einer journalistisch-publizistischen Tätigkeit nach Abschluß der Ausbildung, z.B. als Redakteuranwärter(in).

..."

3. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Gehaltsgruppe 11, gemeint ist wohl 12, enthalte in ihren Richtpositionen keine mit der klägerischen Tätigkeit nach Art und Wertigkeit vergleichbare Tätigkeitsbeschreibung, abgesehen davon, daß die Klägerin die dort erforderliche Ausbildung unstreitig nicht besitze. Im übrigen befänden sich die von der Klägerin vorgetragenen Tätigkeiten teilweise bereits in Ziffer 3 der Richtposition Sekretärin C in Programm (Gruppe 7) und im übrigen in den Ziffern 15 und 16 der Richtposition Programmassistentin A (Gruppe 8). Das Fehlen eines "zu unterstützenden Redakteurs" könne der Tätigkeit der Klägerin das Gepräge der Richtposition Programmassistentin A (Gruppe 8) nicht nehmen.

4. Dem Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis darin zuzustimmen, daß der Klägerin kein Anspruch auf Vergütung gemäß der Gehaltsgruppe/Richtposition 11 GTV-BR zusteht. Ob jedoch seine Erwägungen zutreffen, daß sich die Tätigkeit der Klägerin in den Richtpositionen 7 bzw. 8 GTV-BR wiederfinde, erscheint zweifelhaft; letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn der Senat hat nicht zu prüfen, wie die Klägerin "richtig" eingruppiert ist, sondern nur, ob ihr der von ihr in diesem Rechtsstreit verfolgte Klageanspruch zuzuerkennen ist.

a) Unmittelbar aus der Gehaltsgruppe/Richtposition 11 GTV-BR steht der Klägerin kein Anspruch auf eine entsprechende Vergütung zu. Die Tätigkeit der Klägerin hat mit den dort aufgezählten Tätigkeiten nichts zu tun.

b) Für die Eingruppierung der Klägerin sind jedoch gemäß Ziffer 724 GTV-BR die nach Art und Wertigkeit vergleichbaren Richtpositionen heranzuziehen, weil es für die in Rede stehende Tätigkeit keine ganz oder teilweise entsprechende Richtposition gibt. Die für die Richtposition 12 GTV-BR - Redakteur(in) - vorausgesetzte Hochschul- oder Journalistenausbildung besitzt die Klägerin nicht. Die Richtpositionen 8 - Programmassistent(in) A - und 10 - Programmassistent(in) B - des GTV-BR setzen voraus, daß mit den dort aufgezählten Tätigkeiten einem Redakteur zugearbeitet wird. Einen solchen Redakteur gibt es in der Service-Redaktion der beklagten Rundfunkanstalt nicht, wie das Landesarbeitsgericht bindend (§ 561 ZPO) festgestellt hat.

c) Die Klägerin stützt sich - der Sache nach - auf eine entsprechende Anwendung der Richtposition 12, Ziffern 1 bis 5 GTV-BR. Sie begehrt jedoch nur eine der - niedriger bewerteten - Richtposition 11 GTV-BR entsprechende Vergütung mit der Erwägung, sie erfülle zwar mit ihrer Tätigkeit die Voraussetzungen der Richtposition 12 GTV-BR, könne aber deshalb nur eine um eine Stufe geringere Vergütung verlangen, weil sie die in der Richtposition 12 GTV-BR vorausgesetzte Ausbildung nicht absolviert habe.

d) Es kann aufgrund der zugrunde zu legenden Tatbestandsfeststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 561 ZPO) nicht erkannt werden, daß die Klägerin eine der Richtposition 12 GTV-BR vergleichbare Tätigkeit einer "Redakteur(in) A" auszuüben hat. Redaktionelle Tätigkeiten im Sinne dieser Richtposition liegen nur vor, wenn und soweit sie sich qualitativ aus solchen in der darunterliegenden Richtposition herausheben. Einfachste oder einfachere redaktionelle Tätigkeiten werden z.B. bereits von der Richtposition "Programmassistent(in) B" (Ziffern 20 bis 22 der Gruppe 10 GTV-BR) verlangt. Demgegenüber stellen die Tätigkeiten einer Redakteurin A (Richtposition 12 GTV-BR) höhere Anforderungen.

e) Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat keine Tatsachen dargelegt, aus denen folgen könnte, daß ihre Tätigkeit den Anforderungen an die Aufgaben einer Redakteur(in) A zumindest in etwa entspricht. Die Klägerin hätte hierzu vergleichend darlegen müssen, inwieweit sie mit ihrer Arbeit die Anforderungen erfüllt, die über die Anforderungen an redaktionelle Tätigkeiten einer Programmassistent(in) B (Ziffern 20 bis 22 der Gruppe 10 GTV-BR) hinausgehen. Daran fehlt es. Es könnte u.U. nach dem Sachvortrag der Klägerin zwar möglich sein, daß ihre Tätigkeit die Anforderungen einer redaktionellen Tätigkeit einer Programmassistent(in) B erfüllt, es läßt sich jedoch nicht erkennen, inwieweit sie sich qualitativ derart heraushebt, daß sie zu den Tätigkeiten der Redakteur(in) A zu rechnen ist.

5. Der - der Sache nach naheliegende - Hilfsantrag, mit dem die Klägerin die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihr Gehalt entsprechend der Richtposition 10 GTV-BR zu zahlen habe, ist unzulässig.

Der Hilfsantrag ist erstmals in der Revisionsinstanz gestellt worden. Grundsätzlich ist eine Erweiterung der Klage in der Revisionsinstanz nicht zulässig, es sei denn, daß es sich um eine Änderung des Klagebegehrens im Sinne des § 264 Nr. 2 oder 3 ZPO handelt und daß der geänderte Sachantrag nur auf unstreitigen bzw. in der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gestützt ist (BAG Urteil vom 26. Mai 1993 - 4 AZR 149/92 - AP Nr. 2 zu § 12 AVR Diakonisches Werk). Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Insbesondere fällt der Hilfsantrag nicht unter § 264 Nr. 2 ZPO. Der Sache nach ist er im bisherigen Hauptantrag nicht etwa als etwas Geringeres enthalten. Vielmehr sind Haupt- und Hilfsantrag auf prozessual unterschiedliche Streitgegenstände gerichtet.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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