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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 11.10.2006
Aktenzeichen: 4 AZR 582/05
Rechtsgebiete: TVG, BGB, DRK-TV, RahmenV-DRK


Vorschriften:

TVG § 1
BGB § 133
BGB § 157
DRK-TV vom 31. Januar 1984 § 67
RahmenV-DRK vom 31. Januar 1984 § 1
RahmenV-DRK vom 31. Januar 1984 § 2
RahmenV-DRK vom 31. Januar 1984 § 3
RahmenV-DRK vom 31. Januar 1984 § 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: Parallelsache zu 7. Juni 2006 - 4 AZR 272/05 - (führend), - 4 AZR 484/05 -, - 4 AZR 585/05 -, 11. Oktober 2006 - 4 AZR 581/05 - und - 4 AZR 583/05 -

4 AZR 582/05

Verkündet am 11. Oktober 2006

In Sachen

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Bepler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Wolter und Creutzfeldt sowie die ehrenamtlichen Richter Vorderwülbecke und Rupprecht für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 15. Juli 2005 - 3 Sa 360/05 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit eines Vergütungstarifvertrages des öffentlichen Dienstes auf ihr Arbeitsverhältnis und einen daraus resultierenden Vergütungsanspruch des Klägers.

Der Kläger ist seit dem 4. Mai 1981 als Rettungssanitäter bei dem Beklagten beschäftigt. Die zwischen den Parteien am 20. Oktober/5. November 1986 abgeschlossene Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:

"1. Mit Wirkung vom 01.11.1986 finden auf das bestehende Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes in der jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung.

2. ...

3. Die Beschäftigung beim Deutschen Roten Kreuz ist nicht öffentlicher Dienst."

Der Beklagte war bis zum 31. März 2003 Mitglied der DRK-Landestarifgemeinschaft in Niedersachsen GbR (im Folgenden: DRK-LTG Nds.). Die DRK-LTG Nds. ist ihrerseits Mitglied der (Bundes-)Tarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes, die mit der Gewerkschaft ver.di (früher der ÖTV) zahlreiche Tarifverträge abgeschlossen hat. Am 31. Januar 1984 hatten die Tarifpartner eine Vereinbarung (im Folgenden: RahmenV) abgeschlossen, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

"Vereinbarung

über Rahmenbedingungen für den Abschluß von Tarifverträgen

Zwischen der

Tarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes, Bonn,

einerseits, und der

Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand -, Stuttgart,

andererseits, wird unter Berücksichtigung der internationalen und nationalen Stellung und Aufgabenstellung des Deutschen Roten Kreuzes folgende Vereinbarung geschlossen:

TEIL I

§ 1

(1) Die Vertragsparteien gehen davon aus, daß gleichzeitig mit dieser Vereinbarung ein Tarifvertrag zwischen ihnen abgeschlossen wird.

(2) Die Vertragsparteien gehen davon aus, daß der Tarifvertrag nach Abs. 1 die Arbeitsbedingungen des DRK darstellt. Die Arbeitsbedingungen enthalten dabei Bestandteile, welche mit den Regelungen des BAT inhaltlich identisch oder im wesentlichen identisch sind (Katalog A), und solche Bestandteile, welche besondere Regelungen für den Bereich der Tarifgemeinschaft des DRK enthalten (Katalog B).

§ 2

Übereinstimmendes Ziel der Vertragsparteien ist es, Arbeitskämpfe im Bereich der Tarifgemeinschaft des DRK nach § 3 Abs. 1 zu vermeiden.

§ 3

(1) Die Vertragsparteien führen Vertragsverhandlungen über die Materien, die im Katalog B zu regeln sind.

(2) Soweit die Arbeitsbedingungen des DRK mit den Regelungen des BAT inhaltlich identisch sind (Katalog A), werden zwischen den Vertragspartnern keine Verhandlungen geführt. Die Möglichkeit, im beiderseitigen Einvernehmen Verhandlungen zu führen, bleibt unberührt.

§ 4

(1) Soweit die Arbeitsbedingungen des DRK mit dem BAT inhaltlich nicht identisch sind, verpflichten sich die Vertragsparteien, im Fall der Nichteinigung bei den Tarifverhandlungen alles zu unternehmen, um einen Arbeitskampf zu verhindern.

(2) Kommt zwischen den Vertragsparteien eine Einigung nicht zustande, so findet das Verfahren nach §§ 5 ff dieser Vereinbarung Anwendung.

§ 5

(1) Sind zwischen den Vertragsparteien die Verhandlungen gescheitert, oder verweigert eine Vertragspartei Aufnahme oder Fortsetzung von Verhandlungen, dann kann jede der Vertragsparteien die Schlichtungsstelle anrufen.

(2) Das Nähere regelt die gleichzeitig abgeschlossene Schlichtungsvereinbarung."

Am selben Tage wurde von den Parteien der RahmenV auch der "Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes" (im Folgenden: DRK-TV) abgeschlossen, dessen Wirkung seit dem 1. Januar 1991 auf das "Tarifgebiet West" (alte Bundesländer) beschränkt ist. Dieser weist in den Schlussbestimmungen in seiner am 31. März 2003 geltenden Fassung folgende Regelung auf:

"§ 67 Inkrafttreten, Laufzeit

(1) Der Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.

(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluß eines Kalendervierteljahres, frühestens zum 31. Dezember 1994, schriftlich gekündigt werden.

(3) Soweit Regelungen gemäß § 3 der Rahmenbedingungen (Katalog A) zwischen den Tarifvertragsparteien nicht zu verhandeln sind, bedarf es keiner formalen Kündigung des Tarifvertrages, um die geänderten Vorschriften für den öffentlichen Dienst als Tarifrecht für das DRK zu übernehmen.

(4) § 7, § 9, Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 7, § 18 Abs. 1 und 3, § 20, § 21 Abs. 2 und 3, § 24 Abs. 1 und 5, § 29 Abs. 5, 6 und 7, § 33 Abs. 1, § 39 Abs. 5, 6 und 7, § 40 Abs. 2, § 43 Abs. 2, § 48 Abs. 4, § 50 Abs. 4, § 51, § 63 Abs. 1 sowie Anlage 10a Verg.-Gruppe IVa Nr. 16 bis 18 ... weichen von den Regelungen des BAT ab. Sie sind nach dem 31. Dezember 1992 mit den in § 67 Abs. 2 vorgesehenen Fristen jederzeit kündbar.

(5) § 4 der Anlage 2 gilt als Bestandteil des Katalogs A im Sinne und mit den Rechtsfolgen des § 3 Abs. 2 der Vereinbarung über die Rahmenbedingungen.

...

(6) Die Protokollnotiz zu § 14 Abs. 2 in der Anlage 2 zum DRK-Tarifvertrag gilt als Bestandteil des Katalogs A im Sinne und mit den Rechtsfolgen des § 3 Abs. 2 der Vereinbarung über Rahmenbedingungen für den Abschluß von Tarifverträgen. Sofern künftig Arbeitszeitverkürzungen für § 15 Abs. 2 BAT vereinbart werden, werden diese im Rahmen der Tarifautomatik (§ 1 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 der Vereinbarung über Rahmenbedingungen über den Abschluß von Tarifverträgen) für den DRK-Tarifvertrag wirksam, wenn diese Arbeitszeitverkürzungen prozentual über das hinausgehen, was in der Protokollnotiz zu § 14 Abs. 2 DRK-Tarifvertrag in Anlage 2 vereinbart ist."

Seit 1984 wurden die Tarifabschlüsse für den Bereich BAT Bund/Länder, auch soweit sie den "Katalog A" betrafen, jeweils durch einen eigenen Tarifvertrag zwischen der Tarifgemeinschaft des DRK und der Gewerkschaft ÖTV (später ver.di) vereinbart.

Am 31. Januar 2003 wurde zwischen der Gewerkschaft ver.di und der dbb tarifunion einerseits und dem Bund und der TdL andererseits der Vergütungstarifvertrag Nr. 35 (im Folgenden: VTV 35) abgeschlossen. In diesem wurde ua. die Erhöhung der Vergütung in drei Stufen neu festgesetzt, nämlich für die Vergütungsgruppe des Klägers ab 1. Januar 2003 2,4 Prozent sowie ab 1. Januar 2004 und ab 1. Mai 2004 je ein weiteres Prozent.

Die Gewerkschaften und die Tarifgemeinschaft des DRK traten in Verhandlungen ein, die sich ua. auch mit den sich aus dem VTV 35 ergebenden Änderungen im Öffentlichen Dienst befassten. Es kam jedoch zunächst zu keiner Einigung. Gleichwohl gab der Beklagte die Erhöhung von 2,4 % an seine Mitarbeiter weiter.

Mit Wirkung zum 31. März 2003 trat der Beklagte aus der DRK-LTG Nds. aus. Die während des Jahres 2003 zwischen der Tarifgemeinschaft des DRK und der Gewerkschaft ver.di geführten Verhandlungen über einen weiteren Änderungstarifvertrag, der ua. auch die Ergebnisse des VTV 35 in der bisher geübten Weise in den Bereich des DRK übertragen sollte, führten am 19. November bzw. 19. Dezember 2003 zur Unterzeichnung des 23. Tarifvertrages zur Änderung des DRK-TV (im Folgenden: 23. ÄndTV-DRK). Dieser sah neben der Übernahme der im VTV 35 vorgesehenen Entgelterhöhungen ("... gemäß § 3 Absatz 2 der Vereinbarung über Rahmenbedingungen ...") auch die Übernahme der im VTV 35 vereinbarten Einmalzahlung für März 2003 vor; ausdrücklich ausgenommen dagegen wurde die dort gleichfalls vorgesehene Einmalzahlung für November 2004.

Der Kläger hat mit seiner Klage die Entgeltdifferenzen entsprechend den Erhöhungen von jeweils 1 % zum 1. Januar 2004 und zum 1. Mai 2004 für die Monate Januar bis November 2004 in rechnerisch - inzwischen - unstreitiger Höhe geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die Geltung des VTV 35 ergebe sich aus der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel. § 3 Abs. 2 RahmenV iVm. § 67 Abs. 3 DRK-TV bewirkte jeweils eine unmittelbare Übernahme der Vergütungstarifverträge des Öffentlichen Dienstes, so auch des VTV 35, da es für die Normen des "Katalogs A", zu denen die Vergütungsregelungen zählten, keine Tarifverhandlungen im DRK-Bereich gebe. Der VTV 35 sei vor Austritt des Beklagten aus der DRK-LTG Nds. vereinbart worden und begründe deshalb einen Anspruch auf die darin geregelten Tariferhöhungen. Die in der Vergangenheit jeweils erfolgte Übernahme der BAT-Regelungen in eigenständigen Tarifverträgen des DRK sei lediglich deklaratorischer Natur gewesen. Im Übrigen sei er auch Gewerkschaftsmitglied.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 498,28 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB jeweils seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat seinen Klageabweisungsantrag damit begründet, dass der VTV 35 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung finde, weil seine normative Wirkung erst durch Abschluss des 23. ÄndTV-DRK vom 19. November/19. Dezember 2003 und damit nach dem Austritt des Beklagten aus der DRK-LTG Nds. und nach dem Ende der Tarifbindung des Beklagten vereinbart worden sei. Eine anderweitige Geltung des VTV 35 sei auch nicht mit § 3 Abs. 2 RahmenV iVm. § 67 Abs. 3 DRK-TV zu begründen, da diese Regelungen keine unmittelbare Geltung der BAT-Vereinbarungen bewirken. Dies zeige sich auch aus der Praxis der Übernahme der Regelungen des Öffentlichen Dienstes durch jeweils eigenständige Tarifverträge im Bereich des DRK.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dass der VTV 35, auf den allein sich der Kläger stützt, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht anzuwenden ist. Der 23. ÄndTV-DRK entfalte für das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Wirkung, weil der Beklagte nach seinem Austritt aus der DRK-LTG Nds. zum Zeitpunkt des Abschlusses des 23. ÄndTV-DRK nicht mehr tarifgebunden gewesen sei. Der VTV 35 sei auch nicht ohne förmliche Übernahme im Sinne einer Tarifautomatik in den Bereich des DRK übernommen worden. Nach § 3 Abs. 2 RahmenV sei lediglich vereinbart worden, keine Verhandlungen über bestimmte BAT-Regelungen zu führen. § 67 DRK-TV wiederum lege nur fest, dass es keiner formalen Kündigung bedürfe, um die geänderten Vorschriften des Öffentlichen Dienstes als Tarifrecht für das DRK zu übernehmen. Damit sei in jedem Fall eine Übernahmehandlung vorgesehen, worunter ein Rechtsakt zu verstehen sei, der dazu führe, dass die BAT-Regelungen auch für die DRK-Mitarbeiter Geltung beanspruchten. Dies habe in der Praxis dazu geführt, dass für die Übernahme neuer BAT-Regelungen stets eigene Tarifverträge abgeschlossen worden seien. Auch aus einer nach seinem Austritt aus der DRK-LTG Nds. eintretenden Nachbindung des Beklagten an den DRK-TV gemäß § 3 Abs. 3 TVG ergebe sich kein Anspruch für den Kläger, weil sich diese nur auf die bei Verbandsaustritt geltenden, nicht aber auf die danach geänderten Tarifnormen beziehe. Aus der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel sei nichts Abweichendes zu entnehmen. Sie stelle eine Gleichstellungsabrede im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dar. Daraus ergebe sich, dass der Kläger nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden solle als ein tarifgebundener Arbeitnehmer. Auch aus einer betrieblichen Übung habe der Kläger keinen Anspruch. Denn die einprozentigen Lohnerhöhungen zum 1. Januar und 1. Mai 2004 habe der Beklagte gerade nicht an seine Mitarbeiter gezahlt.

II. Dem folgt der Senat im Ergebnis und weitgehend in der Begründung. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Weitergabe der Tariferhöhung im Bereich des BAT, weil die Übernahme des VTV 35 durch den 23. ÄndTV-DRK vom 19. November/19. Dezember 2003 für das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Wirksamkeit entfaltet und ein anderer Grund für seine Geltung zwischen den Parteien nicht ersichtlich ist.

1. Die unmittelbare normative Geltung des VTV 35 gemäß § 4 Abs. 1 TVG scheidet aus, da jedenfalls der Beklagte nicht Mitglied einer den VTV 35 auf Arbeitgeberseite abschließenden Tarifvertragspartei war und ist.

2. Der VTV 35 gilt auch nicht auf Grund der Anordnung seiner modifizierten Wirkung durch den 23. ÄndTV-DRK vom 19. November/19. Dezember 2003, da dieser nach dem Verbandsaustritt des Beklagten abgeschlossen wurde und insofern keine Auswirkungen auf die bei dem Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisse hat. Mit dem Austritt des Beklagten zum 31. März 2003 ist dieser nur im Wege der sog. Nachbindung gemäß § 3 Abs. 3 TVG statisch an den Inhalt der zu diesem Zeitpunkt bestehenden tariflichen Regelungen gebunden. Mit Abschluss des 23. ÄndTV-DRK endet die Tarifbindung und die Rechtsnormen gelten im Wege der Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG bis zu einer anderen Abmachung statisch weiter.

3. Der VTV 35 gilt auch nicht auf Grund einzelvertraglicher Inbezugnahme des DRK-TV. Denn es fehlt insoweit an einer entsprechenden tariflichen Regelung im DRK-TV, die vor dem Ende der Tarifbindung des Beklagten vereinbart worden wäre.

a) Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei der arbeitsvertraglich vereinbarten Verweisungsklausel um eine Gleichstellungsabrede im Sinne der bisherigen Senatsrechtsprechung (zB 27. November 2002 - 4 AZR 540/01 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 29; zu der Absicht der Rechtsprechungsänderung für bestimmte Verweisungsklauseln, die nach dem 31. Dezember 2001 vereinbart worden sind vgl. 14. Dezember 2005 - 4 AZR 536/04 - EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 32, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Ein hierauf zurückzuführender Anspruch wäre auch nach übereinstimmender Auffassung der Parteien nur dann gegeben, wenn er sich aus dem in Bezug genommenen Tarifwerk des DRK, insbesondere aus dem DRK-TV, ergäbe. Aus diesem Grund kommt es auch nicht auf die vom Kläger behauptete Gewerkschaftszugehörigkeit an, weil sich hieraus kein Anspruch ergeben könnte, der nicht auch auf Grund der - gerade hierauf abzielenden - Gleichstellungsabrede erfasst wird.

b) Aus dem in Bezug genommenen Tarifwerk des DRK, insbesondere aus dem DRK-TV, in der am 31. März 2003 geltenden Fassung ergibt sich keine Anwendung des VTV 35 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien.

aa) Eine Übernahme normativer Regelungen aus einem fremden Tarifvertrag durch Tarifvertragsparteien ist nur durch eine Vereinbarung möglich, die ihrerseits den Grundsätzen der tarifvertraglichen Normsetzung entspricht, mithin durch einen (nicht rein schuldrechtlichen) Tarifvertrag. Eine lediglich schuldrechtliche oder sonstige nichttarifliche Vereinbarung von Tarifvertragsparteien kann diese Wirkung nicht erzielen. In der Praxis erfolgt die Inkorporierung fremder tariflicher Normen in den eigenen Normenbestand typischerweise durch einen Anerkennungs- oder Verweisungstarifvertrag. Dieser wird auch dann allgemein als zulässig angesehen, wenn er eine dynamische Verweisung enthält, in der die Tarifvertragsparteien des Anerkennungstarifvertrages auf die "jeweils gültige Fassung" des einzubeziehenden Tarifvertrages verweisen, und ein enger sachlicher Zusammenhang der Geltungsbereiche der Tarifnormen besteht. Dann finden Änderungen des Bezugsobjekts automatischen Eingang in den Anerkennungstarifvertrag, ohne dass es einer neuerlichen Verweisungsanordnung bedarf (Senat 10. November 1982 - 4 AZR 1203/79 - BAGE 40, 327; BAG 8. März 1995 - 10 AZR 27/95 - AP TVG § 1 Verweisungstarifvertrag Nr. 5 = EzA TVG § 1 Nr. 40).

bb) § 3 Abs. 2 RahmenV bewirkt keine unmittelbare Geltung der den Katalog A betreffenden Regelungen des BAT. Es handelt sich bei der RahmenV nicht um einen normativ wirkenden Tarifvertrag.

(1) Welche Kriterien für die Auslegung von Vereinbarungen zwischen Tarifparteien angewandt werden, richtet sich nach dem Charakter der Vereinbarung. Haben die Tarifparteien einen Tarifvertrag vereinbart, ist dieser nach der objektiven Methode wie eine Norm auszulegen. Handelt es sich um einen rein schuldrechtlichen Tarifvertrag oder um einen nichttariflichen sonstigen Vertrag, ist er nach der subjektiven Methode wie ein Vertrag auszulegen; die gesetzlichen Kriterien hierfür finden sich in §§ 133, 157 BGB. Ist umstritten, ob es sich um einen Tarifvertrag oder um eine sonstige nichttarifliche Vereinbarung handelt, ist der Inhalt und damit die Charakterisierung anhand des zu ermittelnden Willens der Parteien festzustellen. Die objektive Auslegung ist erst dann vorzunehmen, wenn feststeht, dass es sich um ein Normenwerk handelt (Senat 14. April 2004 - 4 AZR 232/03 - BAGE 110, 164, 171). Insoweit unterliegt der schuldrechtliche Teil eines Tarifvertrages anderen Kriterien als der normative Teil. Denn im schuldrechtlichen Teil eines Tarifvertrages werden lediglich Rechte und Pflichten der Tarifparteien geregelt; normative Wirkung entfaltet er nicht. Dies gilt erst recht für nichttarifvertragliche Vereinbarungen der Parteien, in denen gleichfalls verbindliche Festlegungen getroffen werden sollen, die jedoch keine Außenwirkung entfalten, insbesondere keine eigenständigen Normen setzen, die für die Arbeitsverhältnisse der Tarifunterworfenen zwingend und unmittelbar gelten. Ob die Tarifvertragsparteien einen Tarifvertrag abschließen oder eine andersartige schriftliche Vereinbarung treffen wollten, ist in Zweifelsfällen nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln (Senat 26. Januar 1983 - 4 AZR 224/80 - BAGE 41, 307, 314; 14. April 2004 - 4 AZR 232/03 - aaO).

(2) Es kann dahingestellt bleiben, ob die RahmenV mit ihren schuldrechtlichen Verpflichtungen der Vertragspartner der schuldrechtliche Teil eines Tarifvertrages oder eine nichttarifliche Vereinbarung ist. Die RahmenV ist jedenfalls kein Tarifvertrag, der verbindliche Normen für die Mitglieder der Parteien der RahmenV aufstellt.

(a) Die Parteien der RahmenV haben ihrer Einigung die Überschrift "Vereinbarung ..." gegeben. Dies spricht bereits gegen die Annahme, es handele sich um einen Tarifvertrag mit normativer Wirkung. Zwar ist die Charakterisierung einer vertraglichen Einigung von Tarifparteien nicht davon abhängig, dass die Parteien diese Einigung auch als Tarifvertrag bezeichnen. Auch ein als "Vereinbarung" genannter Vertrag kann ein Tarifvertrag sein, wenn er der Sache nach als solcher zu betrachten ist (Senat 5. November 1997 - 4 AZR 872/95 - BAGE 87, 45, 56). Aus der Bezeichnung des Vertrages als "Vereinbarung" lässt sich jedoch im Streitfall folgern, dass die Parteien selbst davon ausgegangen sind, gerade keinen Tarifvertrag abzuschließen. Von tariffähigen Parteien, die eine Vereinbarung abschließen, ist bereits grundsätzlich zu erwarten, dass sie dann, wenn sie dieser Vereinbarung den Rechtscharakter eines Tarifvertrages gem. § 1 Abs. 1 TVG beimessen und damit hinsichtlich der dort enthaltenen Regelungen über Arbeitsbedingungen die zwingende und unmittelbare Wirkung gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG bewirken wollen, diese Vereinbarung als Tarifvertrag bezeichnen. Die hier beteiligten Vertragsparteien haben darüber hinaus in § 1 Abs. 1 RahmenV ihren übereinstimmenden Ausgangspunkt bekundet, dass gleichzeitig mit der RahmenV ein Tarifvertrag zwischen den Vertragspartnern abgeschlossen wird. Sie gehen damit von einem Unterschied zwischen dem von ihnen als "Vereinbarung" gekennzeichneten Vertrag und dem weiteren von ihnen am gleichen Tage tatsächlich abgeschlossenen und als "Tarifvertrag" (über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes - DRK-TV) gekennzeichneten Vertrag aus.

(b) In § 1 Abs. 2 RahmenV wird ausdrücklich geregelt, dass dieser parallel abgeschlossene und als solcher bezeichnete Tarifvertrag nach Abs. 1 die Arbeitsbedingungen des DRK darstellt. Daraus ergibt sich, dass die Arbeitsbedingungen des DRK jedenfalls nicht Gegenstand der RahmenV sein und in ihr nicht geregelt werden sollten.

(c) Auch § 10 RahmenV, in dem die Vertragsparteien den Begriff "Tarifparteien" verwandt haben, lässt keine Rückschlüsse auf die Absicht der Vertragsparteien zu, mit der RahmenV einen Tarifvertrag iSv. § 1 Abs. 1 TVG abschließen zu wollen.

Die Parteien der RahmenV sind Tarifvertragsparteien. Sie sind tariffähig und haben am selben Tage auch einen Tarifvertrag abgeschlossen. Dass sie sich in der RahmenV ua. als Tarifparteien bezeichnen, ist deshalb für den Rechtscharakter der RahmenV nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Eine konkrete Betrachtung der Platzierung dieser Begriffe in der RahmenV spricht im Übrigen eher für die oben dargelegte Wertung. Denn die die Vereinbarung abschließenden Parteien bezeichnen sich durchgehend in der gesamten RahmenV als "Vertragsparteien" bzw. "Vertragspartner", insgesamt an achtzehn verschiedenen Stellen. Abweichend davon benutzen sie den Begriff der "Tarifparteien" bzw. "Tarifvertragspartner" nur vier Mal in §§ 10, 11 RahmenV und ausschließlich im Zusammenhang mit den Verpflichtungen zur Aufnahme und Durchführung von Verhandlungen über vom Tarifvertrag abweichende Regelungen - wobei ersichtlich auch tatsächlich ein Tarifvertrag, nämlich der DRK-TV gemeint ist, §§ 9, 12 Abs. 2 RahmenV - im Falle einer finanziellen Notlage eines Arbeitgebers oder der Tarifgemeinschaft des DRK, also für einen Sanierungs- oder Notlagentarifvertrag.

(3) § 3 Abs. 2 RahmenV ist ferner keine Verweisunggsklausel im Sinne einer Blankettverweisung mit inkorporierender Wirkung, weil sie insoweit nicht hinreichend bestimmt formuliert ist.

(a) Blankettverweisungen, die auch noch ungewisse zukünftige Änderungen in inkorporierten Tarifverträgen erfassen sollen, sind - neben weiteren Voraussetzungen - nur dann wirksam, wenn die Verweisung "eindeutig" ist (Senat 10. November 1982 - 4 AZR 1203/79 - BAGE 40, 327, 333). Legt ein Normsetzungsakt die Tatbestände nicht selbst fest, sondern verweist er auf andere Normen, so muss der Rechtsunterworfene klar erkennen können, welche Vorschriften im Einzelnen für ihn gelten sollen (BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - BVerfGE 44, 322, 350 zum "rechtsstaatlichen Erfordernis" der Normenklarheit bei der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen). Für die Mitglieder der Tarifvertragsparteien ist der Rechtssatzcharakter des Tarifvertrages ausschlaggebend. Bei jeder Verweisung ist daher dem Orientierungsbedürfnis und der Orientierungssicherheit der Adressaten Rechnung zu tragen (Wiedeman Anm. AP TVG § 1 Form Nr. 7). Eine tarifliche Bezugnahme auf einen anderen Tarifvertrag muss deshalb die Klauseln, auf die verwiesen wird, so genau bezeichnen, dass Irrtümer über Art und Ausmaß der in Bezug genommenen Regelungen ausgeschlossen sind (Senat 9. Juli 1980 - 4 AZR 564/78 - BAGE 34, 42, 47; 20. April 1994 - 4 AZR 354/93 - BAGE 76, 276, 283 f.; vgl. auch bereits BAG 30. Mai 1958 - 1 AZR 198/57 - AP TVG § 9 Nr. 8).

(b) Diesen Anforderungen wird § 3 Abs. 2 iVm. § 1 Abs. 2 RahmenV nicht gerecht.

(aa) Es mangelt bereits an der Erklärung, tarifliche Normen des BAT sollten auch im Bereich des DRK gelten. § 3 RahmenV regelt nur die Verpflichtung von Verhandlungen der Vertragspartner über Arbeitsbedingungen des DRK, die ihrerseits im parallel abgeschlossenen DRK-TV geregelt sind. Für einen bestimmten (im Sinne von "bezeichneten") Normenbereich soll die Verpflichtung zu Verhandlungen ausgeschlossen werden. Darin liegt schon nach dem Wortlaut nicht die Anordnung der unmittelbaren Geltung der im anderen Tarifbereich vereinbarten Normen, sondern lediglich der Ausschluss dieser Normen von der Verhandlungspflicht.

(bb) Ferner ist in § 3 Abs. 2 iVm. § 1 Abs. 2 RahmenV nicht hinreichend bestimmt, welche einzelnen Regelungen aus dem Bereich des BAT inkorporiert werden sollen. Unklar ist bereits, ob die von § 3 Abs. 2 RahmenV erfassten Bedingungen mit den in § 1 Abs. 2 RahmenV genannten Bedingungen vollständig übereinstimmen. Während § 1 Abs. 2 RahmenV unter dem "Katalog A" die Regelungen des BAT erfasst, die mit den Arbeitsbedingungen im DRK-TV "inhaltlich identisch oder im wesentlichen identisch sind", werden in § 3 Abs. 2 RahmenV nur diejenigen Regelungen des BAT genannt, die "inhaltlich identisch sind", nicht aber diejenigen, die nur "im wesentlichen identisch" sind.

(cc) Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass die gemeinten Regelungsbereiche deckungsgleich sein sollen, wofür die in beiden Fällen verwandte Bezeichnung "Katalog A" spricht, sind sie doch inhaltlich unbestimmt. Ob eine Regelung mit einer anderen "inhaltlich identisch" oder "im wesentlichen identisch" ist, bedarf einer interpretierenden Auslegung. Die zu vergleichenden Normensysteme sind der "BAT" (ohne jede nähere Präzisierung, § 1 Abs. 2 Satz 2, § 3 Abs. 2 Satz 1 RahmenV) und "die Arbeitsbedingungen des DRK", die in dem am selben Tage abgeschlossenen DRK-TV enthalten sind. Soweit diese wortgleich sind, wird insofern kein Zweifel bestehen. Es ist aber schon fraglich, inwieweit ergänzende Regelungen im BAT (welche Fassung auch immer) "automatisch" im Normenbestand des DRK-TV gelten sollten. Denn welche Reichweite der von den Vertragsparteien definierte Regelungsbereich hat, die bei der Bewertung einer inhaltlichen Identität (oder weitgehenden Identität) vorausgesetzt wurde, erschließt sich nicht aus dem Wortlaut der Vereinbarung, so dass allein auf Grund dieser Regelung die jeweils anzuwendende Norm, die die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien rechtsverbindlich regelt, nicht zu ersehen ist. Die notwendige Klarheit ergibt sich auch nicht aus dem Katalog der Regelungen in § 67 Abs. 4 DRK-TV. Dieser enthält zwar Bestimmungen, die nach Auffassung der Tarifvertragspartner von den Regelungen des BAT abweichen; er ist jedoch nicht abschließend. So findet sich beispielsweise für § 6 Abs. 3 DRK-TV keine Entsprechung in § 7 BAT. Die Schweigepflicht des Angestellten ist in § 8 DRK-TV teilweise deutlich abweichend von § 9 BAT geregelt. Die Ausnahmen vom Geltungsbereich in § 2 DRK-TV entsprechen - naturgemäß - nur teilweise den Ausnahmen in § 3 BAT (zB § 2 Buchst. a DRK-TV und § 3 Buchst. i BAT). Die genannten DRK-TV-Vorschriften sind jedoch sämtlich nicht in § 67 Abs. 4 DRK-TV genannt.

Damit ist die notwendige Bestimmtheit der für das Arbeitsverhältnis geltenden Normen weder aus der RahmenV allein noch aus der Zusammenschau mit § 67 Abs. 4 DRK-TV gewährleistet. Deshalb ist es nur folgerichtig, dass die Tarifvertragsparteien in den folgenden mehr als 20 Jahren die jeweilig aus dem BAT entlehnten Regelungen in einem eigenen Tarifvertrag aufgeführt und ausdrücklich in den Normbestand des DRK-TV überführt haben (dazu unten sogleich unter II 3 b dd).

cc) Auch aus § 67 DRK-TV - sowohl für sich allein als auch in einer Zusammenschau mit § 3 Abs. 2 RahmenV - ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nichts für die Annahme einer unmittelbaren Einbeziehung der BAT-Normen in den DRK-Bereich.

(1) Es fehlt in § 67 DRK-TV bereits an einer konstitutiven "Übernahme"-Regelung, die für sich allein genommen die Inkorporierung der BAT-Normen in den DRK-Bereich bewirken könnte. § 67 DRK-TV bezieht sich in den maßgeblichen einzelnen Regelungsteilen auf § 3 Abs. 2 RahmenV. Aus dieser Vorschrift ergibt sich - wie dargelegt - die unmittelbare Geltung der BAT-Normen jedoch nicht.

(2) Auch ist ein Rückschluss auf die "automatische" Geltung der BAT-Normen aus § 67 Abs. 3 DRK-TV nicht zu entnehmen. § 67 Abs. 3 DRK-TV hat nur dann einen eigenständigen Regelungsinhalt, wenn die Tarifvertragsparteien davon ausgingen, dass bzgl. der Frage der Kündigung des Tarifvertrages sowohl die Möglichkeit als auch der Bedarf bestanden, hier eine Regelung zu treffen. Dies setzt aber voraus, dass die Tarifvertragsparteien von der Notwendigkeit einer Kündigung des Tarifvertrages ausgingen, wenn die fraglichen BAT-Regelungen sich ändern sollten. Eine solche Notwendigkeit hätte bei einer "automatischen" Inkorporierung der BAT-Regeln in das DRK-Tarifwerk jedoch nicht bestanden. Auch die konkrete Verwendung des Begriffs der "Übernahme" spricht für die Erforderlichkeit eines aktiven Handelns der Tarifvertragsparteien. Die Satzkonstruktion "... bedarf es keiner ... Kündigung ..., um die ... Vorschriften ... zu übernehmen", verweist auf etwas Prozesshaftes und zeitlich aufeinander folgende Vorgänge. Die Regelung besagt damit, dass es - entgegen der von den Tarifvertragsparteien vorausgesetzten Rechtslage, die ohne diese Regelung bestanden hätte - einer bestimmten, an sich vor der "Übernahme" erforderlichen Voraussetzung nicht bedarf.

(3) Schließlich beruft sich die Revision auch vergebens auf den von den Tarifvertragsparteien in § 67 Abs. 6 DRK-TV und von dem Generalsekretariat des DRK bzw. dem Landesverband Niedersachsen des DRK in zwei Schreiben aus dem Jahre 1999 verwandten Begriff der "Tarifautomatik".

(a) Abgesehen davon, dass es sich dabei um einen Begriff handelt, dem im Tarifrecht ansonsten eine gänzlich andere Bedeutung zukommt (so verweisen zB die Stichwortverzeichnisse in den Kommentaren zum TVG von Däubler 2. Aufl., Kempen/Zachert 4. Aufl. und Wiedemann 6. Aufl. insoweit ausschließlich auf die Zuordnung von Eingruppierungsmerkmalen zu einer bestimmten Tätigkeit im Sinne der langjährigen gefestigten Rechtsprechung des BAG), besagt der Begriff im Zusammenhang der Regelung in § 67 Abs. 6 DRK-TV und insbesondere durch den Verweis auf § 3 Abs. 2 RahmenV nichts anderes als dass zwischen einer Änderung der BAT-Vorschriften in einem bestimmten Bereich, der seinerseits in § 3 Abs. 2 iVm. § 1 Abs. 2 RahmenV (etwas) näher definiert ist, und den normativ geltenden Arbeitsbedingungen im Bereich des DRK ein bestimmter Zusammenhang besteht. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen sind, eine Änderung in einem bestimmten Tarifvertrag solle sich in immer gleicher Weise und ohne dass es eines eigenständigen Rechtsaktes bedürfte, auf ein anderes Tarifwerk, nämlich den DRK-TV, auswirken, ergibt sich aus dem Begriff allein jedoch nicht, in welcher Weise diese "Tarifautomatik" wirken und wie sich konkret die Änderung des einen Tarifvertrages auf den anderen Tarifvertrag auswirken solle; insbesondere ist die von der Revision vertretene Auffassung, allein aus der Verwendung dieses Begriffs ergebe sich die unmittelbare normative Geltung der in einem Tarifbereich geänderten Normen für den anderen Tarifbereich, hieraus nicht abzuleiten. Die von den Tarifvertragsparteien tatsächlich gemeinte Wirkungsweise erschließt sich nur unter Heranziehung der jeweils in Bezug genommenen Regelung des § 3 Abs. 2 RahmenV, die jedoch - wie dargelegt - keineswegs die "automatische" Übernahme der Norm in den DRK-Bereich normiert, sondern lediglich den diesbezüglichen Wegfall der Verpflichtung zu Verhandlungen.

(b) Den vom Kläger vorgelegten Äußerungen des Generalsekretariats des DRK bzw. der Stabsstelle des Landesverbandes Niedersachsen aus dem Jahre 1999 kommt schon deshalb keine Bedeutung zu, weil weder der Landesverband Niedersachsen noch das DRK Partner des DRK-TV sind. Dieser ist abgeschlossen von der (Bundes-)Tarifgemeinschaft des DRK, in der ua. die Landestarifgemeinschaften Mitglieder sind. Es handelt sich demgemäß lediglich um eine unverbindliche Äußerung eines tarifgebundenen Mitglieds einer Tarifvertragspartei. Darauf, dass die vom Kläger vorgelegten schriftlichen Äußerungen den von ihm herausgelesenen Inhalt überdies nicht aufweisen, kommt es danach nicht an.

dd) Das Landesarbeitsgericht verweist auch zu Recht auf die langjährige Praxis der Tarifvertragsparteien, die Änderungsverträge zum BAT bezüglich der Arbeitsbedingungen des Kataloges A jeweils durch eigene Tarifverträge in das DRK-Tarifwerk zu übernehmen.

(1) Die tatsächliche Praxis des Vollzuges einer vertraglichen Regelung durch die vertragsschließenden Parteien kann zwar den bei Vertragsschluss zum Ausdruck gebrachten objektiven Gehalt der wechselseitigen Vertragserklärungen nicht mehr beeinflussen. Er kann aber Anhaltspunkte für den tatsächlichen Vertragswillen enthalten und somit für die Auslegung von Bedeutung sein (BAG 30. Januar 1991 - 7 AZR 497/89 -BAGE 67, 124, 135; 29. Juli 2003 - 9 AZR 100/02 - BAGE 107, 119, 122). Diese für die Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB geltenden Grundsätze finden auch auf Vereinbarungen von Tarifvertragspartnern Anwendung, soweit es - wie hier - um eine Auslegung nach diesen Grundsätzen geht. Maßgeblich ist dann das Verhalten der Tarifvertragsparteien, nicht dagegen das der Tarifunterworfenen, da diese nicht am Vertragsabschluss beteiligt waren.

(2) Die Tarifvertragsparteien haben seit 1984 sämtliche von ihnen übernommenen Änderungen und Ergänzungen des BAT in eigenständigen Tarifverträgen normiert. Sie haben damit ihr Verständnis der eigenen Willenserklärungen beim Abschluss der RahmenV dahin gehend verdeutlicht, dass eine solche Normierung in eigenständigen Tarifverträgen auch erforderlich ist. Für die von der Revision vertretene Auffassung, diese Tarifverträge seien sämtlich von ausschließlich deklaratorischer Bedeutung, fehlt es an jedem Anhaltspunkt. Es ist nicht davon auszugehen, dass Tarifvertragsparteien über 20 Jahre und länger teilweise umfangreiche Tarifverträge schließen, die die Regelung von Arbeitsbedingungen zum Inhalt haben, aber keinerlei eigene normative Wirkungen entfalten, weil die dort geregelten Arbeitsbedingungen ohnehin schon gelten. Dies wird dadurch bekräftigt, dass die Tarifvertragsparteien im 23. ÄndTV-DRK die Normen des VTV 35 nur teilweise übernommen und bestimmte, im VTV 35 vorgesehene Leistungen ausdrücklich von der Übernahme in das DRK-Tarifwerk ausgenommen haben. Auch wenn dieser Vertragsschluss erst nach Beendigung der Mitgliedschaft der Beklagten in der Tarifgemeinschaft des DRK erfolgt ist, lässt er Rückschlüsse auf die - hier allein interessierende - Handhabung der Tarifvertragspartner des DRK-TV bei der Übernahme von Regelungen auch des "Katalogs A" durch eigene Änderungstarifverträge zu.

ee) Die in den Vorinstanzen nicht aufgeworfene Frage, ob die auf den BAT verweisende Norm in § 3 Abs. 2 iVm. § 1 Abs. 2 RahmenV überhaupt die Vergütungstarifverträge im öffentlichen Dienst erfasst (vgl. hierzu Senat 2. März 1988 - 4 AZR 595/87 -BAGE 57, 374, 378 f.), musste der Senat deshalb nicht entscheiden.

III. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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