Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 19.09.2007
Aktenzeichen: 4 AZR 670/06
Rechtsgebiete: TVG, MTV 2003


Vorschriften:

TVG § 1
TVG § 4 Abs. 1
Manteltarifvertrag für den Einzel- und Versandhandel im Freistaat Sachsen vom 6. August 2003 (MTV 2003)
1. Bei der Auslegung eines Tarifvertrages ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien es den Tarifunterworfenen ermöglichen wollen, grundsätzlich auch ohne Rückfragen bei ihren Koalitionen den Inhalt der ihre Arbeitsverhältnisse bestimmenden Tarifnormen dem Tarifvertrag entnehmen zu können.

2. Eine Regelung, die nach dem Abschluss eines Tarifvertrages getroffen wurde (zB in Form einer Protokollnotiz), und die mit dem Tarifvertrag zusammen ausdrücklich gekündigt worden ist, wird nur dann zum Inhalt eines daraufhin später vereinbarten Folgetarifvertrages, wenn sie dort Eingang in den Vertragstext gefunden hat oder zumindest eine ausdrückliche Verweisung auf sie erfolgt ist.


BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

4 AZR 670/06

Verkündet am 19. September 2007

In Sachen

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Bepler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Bott und Creutzfeldt sowie die ehrenamtlichen Richter Valentien und Ratayczak für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Juni 2006 - 8 Sa 994/04 - aufgehoben.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 15. September 2004 - 17 Ca 3030/04 - wird abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 146,15 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Mai 2004 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über tarifliche Nachtarbeitszuschläge.

Der Kläger ist seit dem 11. November 1996 im Versandhandelsunternehmen der Beklagten als Lager- und Versandarbeiter zu einem Stundenlohn von 9,25 Euro brutto bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 31 Stunden wöchentlich beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit nach den zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem Handelsverband Sachsen e.V. abgeschlossenen Tarifverträgen. Zudem haben die Parteien arbeitsvertraglich die Anwendung der Tarifverträge des Einzelhandels in Sachsen vereinbart.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages galt ua. der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel im Freistaat Sachsen vom 27. Mai 1994 (im Folgenden: MTV 1994), der in § 8 die Zahlung von Zuschlägen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit regelte. Nach Abschluss des MTV 1994 hatten der Handelsverband Sachsen e.V. und zwei der Vorgängergewerkschaften von ver.di eine undatierte Protokollnotiz (im Folgenden: Protokollnotiz 1994) vereinbart. Diese lautet auszugsweise:

"Protokollnotiz

zum Manteltarifvertrag für den sächsischen Einzelhandel vom 27.05.1994, gültig ab 01.05.1994

Die Tarifvertragsparteien vereinbaren für Unternehmen des Versandhandels die §§ 5 und 8 folgende ergänzende Regelungen:

...

§ 8 Abs. 6

Für berufsübliche Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist kein Zuschlag zu zahlen.

Dies gilt auch für Schichtarbeit in Unternehmen des Versandhandels für Arbeiten gemäß § 8 Ziffer 1 bis 3.

Diese Vereinbarung tritt zum 01.10.1994 in Kraft."

Beide Tarifvertragsparteien kündigten den MTV 1994 zum 31. Dezember 1999. Das Kündigungsschreiben der Gewerkschaftsseite erstreckte sich dabei ausdrücklich auf die Protokollnotiz 1994.

Zu neuen Manteltarifvertragsverhandlungen kam es erst im Jahre 2003 aus Anlass der Änderung des Ladenschlussgesetzes mit Wirkung ab 1. Juni 2003. Am 6. August 2003 schlossen die Tarifvertragsparteien eine Vereinbarung (im Folgenden: Einigung TV vom 6. August 2003), die in den Ziffern 1 bis 6 Regelungen zu geänderten Vergütungen ab dem 1. September 2003 enthält und darüber hinaus auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

"Zwischen

dem Handelsverband Sachsen e.V.

einerseits

und

der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di - e. V., Landesbezirk Sachsen

andererseits

wird folgender Tarifvertrag für den Einzel- und Versandhandel im Freistaat Sachsen abgeschlossen:

...

7. Der Tarifvertrag kann mit vierwöchiger Frist zum Monatsende, erstmals zum 30.4.2005 gekündigt werden. Dies gilt auch für die Ausbildungsvergütungen, die unbeschadet einer solchen Kündigung bis zum 31.8.2005 wirksam bleiben.

...

9. Der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel im Freistaat Sachsen vom 27.5.1994, unter Beachtung der Ergänzung des Manteltarifvertrages vom 20.6.1995, der 1. Änderung des Manteltarifvertrages vom 9.10.1996 und der 2. Änderung des Manteltarifvertrages vom 5.2.1998, von den Tarifparteien gekündigt zum 31.12.1999, wird mit Wirkung vom 1.8.2003 vollumfänglich wieder in Kraft gesetzt.

Darüber hinaus werden die als Anlage aufgeführten Änderungen mit Wirkung ab 1.8.2003 vereinbart.

10. Es besteht Übereinkunft, dass der Manteltarifvertrag redaktionell nach Terminvereinbarung überarbeitet wird.

..."

Die in Ziff. 9 dieser Einigung TV vom 6. August 2003 genannte Anlage enthält konkrete Formulierungen zur Änderung einzelner Paragraphen des bisherigen MTV, darunter auch Laufzeit- und Kündigungsregeln. Bei den Verhandlungen am 6. August 2003 haben beide Tarifvertragsparteien die Protokollnotiz 1994 nicht erwähnt; auch in der Anlage wird sie nicht aufgeführt. Etwa zwei Wochen nach dem 6. August 2003 unterzeichneten die Tarifvertragsparteien die inzwischen erfolgte Ausformulierung eines mit "Manteltarifvertrag für den Einzel- und Versandhandel im Freistaat Sachsen" überschriebenen Tarifvertrages (im Folgenden: MTV 2003). Dieser enthält ua. folgende Regelung:

"§ 8 Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

1. Nachtarbeit ist die in der Nachtzeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit.

2. Sonntagsarbeit ist die in der Zeit von Sonntag 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit.

3. Feiertagsarbeit ist die an gesetzlichen Feiertagen in der Zeit zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr geleistete Arbeit.

4. Für Arbeit nach Ziffer 1 - 3 sind zum Entgelt folgende Zuschläge zu zahlen:

a) Nachtarbeit 50 %

jedoch im Rahmen von Schichtarbeit 20 %

...

6. Für berufsübliche Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit (z.B. Nachtwächter/-innen, Pförtner/-innen, Monteur/-innen in Notdienstbetrieben) ist kein Zuschlag zu zahlen. Diese Arbeitnehmer/-innen erhalten in jeder Woche (7 Tage) in der Regel zwei freie Tage. Die Verteilung der freien Tage hat so zu erfolgen, dass mindestens zwei freie Tage im Monat auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen.

..."

Im Folgenden wurde dieser Tarifvertrag wortgleich auch zwischen dem Landesverband der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels in Sachsen e.V. und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossen. Weder die von der Gewerkschaftsseite noch die vom Handelsverband Sachsen e.V. erstellten Druckexemplare dieses MTV 2003 enthielten die Protokollnotiz 1994. Sie ist jedoch in die von der Arbeitgeberverbandsseite verwandten Druckexemplare außerhalb des gedruckten Textes im Nachhinein eingeklebt worden.

In den Monaten September bis Dezember 2003 leistete der Kläger im Rahmen der arbeitsvertraglich vereinbarten Schichtarbeit insgesamt 79 Stunden Arbeit, die in die Zeitspanne von 20.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens fiel.

Mit der Klage macht der Kläger die Zahlung von Nachtarbeitszuschlägen in rechnerisch unstreitiger Höhe nach der Regelung in § 8 Ziff. 1 und Ziff. 4 MTV 2003 geltend. Die Protokollnotiz 1994 stehe dem nicht entgegen. Sie sei gekündigt und weder durch die Einigung TV vom 6. August 2003 noch durch den MTV 2003 wieder in Kraft gesetzt worden. Bei der Einigung TV vom 6. August 2003 handele es sich ohnehin nicht um einen Tarifvertrag, sondern um eine die Kernpunkte der Einigung der Tarifvertragsparteien aufzählende Ergebnisniederschrift, die den Abschluss des Manteltarifvertrages unter den Vorbehalt der redaktionellen Überarbeitung und Abstimmung gestellt habe. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien habe der MTV 2003 den MTV 1994 vollständig und einschließlich der Protokollnotiz 1994 ersetzen sollen, so dass es zur Ablösung dieser Regelung gekommen sei. Für eine solche vollständige Ersetzung spreche auch, dass die Tarifvertragsparteien keine bloße Ergänzung oder Abänderung vereinbart hätten, sondern den Manteltarifvertrag ausformuliert und ihn abweichend bezeichnet hätten. Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 146,15 Euro brutto Restvergütung für die Zeit vom 1. September 2003 bis zum 31. Dezember 2003 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat den Klageabweisungsantrag damit begründet, dass dem Anspruch die nach wie vor geltende Protokollnotiz 1994 entgegenstehe. Die Einigung TV vom 6. August 2003 habe die ursprünglich gekündigte Protokollnotiz 1994 wieder in Kraft gesetzt. Hierfür spreche der Wortlaut in Ziff. 9, wonach der MTV 1994 "vollumfänglich wieder in Kraft" treten solle, aber auch die abschließende Aufzählung der vereinbarten Änderungen. Die Geschichte der Tarifforderungen und -verhandlungen biete keinen Anhaltspunkt dafür, dass die besondere Regelung zu den Zuschlägen aus der Protokollnotiz 1994 hätte aufgehoben werden sollen. Vielmehr bestünden die die Regelung rechtfertigenden Besonderheiten des Versandhandels fort. Dort sei Nachtarbeit - anders als im sonstigen Einzelhandel - wegen des Betriebsablaufs üblich. Die Einarbeitung des Inhalts der Einigung TV vom 6. August 2003 in den Text des MTV 2003 könne keine abweichenden Rechte begründen, weil der bei dem Arbeitgeberverband zuständige Tarifpolitische Beirat Änderungen im Zuge der Ausarbeitung des zur Registrierung bestimmten Exemplars nicht zugestimmt habe.

Arbeits- und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrten Entgeltzuschläge.

I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass dem Anspruch des Klägers die Protokollnotiz 1994 entgegenstehe, die die vom Kläger verlangten Zuschläge für Schichtarbeit in Unternehmen des Versandhandels ausschließe. Diese Protokollnotiz 1994 sei zwar zum 31. Dezember 1999 gekündigt worden. Die Tarifvertragsparteien hätten durch die Einigung TV vom 6. August 2003 jedoch den MTV 1994 "vollumfänglich" wieder in Kraft gesetzt, was auch die Protokollnotiz 1994 umfasse. Hierfür spreche neben dem Wortlaut sowohl die systematische Stellung der Protokollnotiz 1994 als auch die Tarifgeschichte. Die Einigung TV vom 6. August 2003 sei entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht nur eine bloße Verhandlungsniederschrift, sondern ein vollgültiger Tarifvertrag. Es sei dabei in erster Linie um Lohn und Gehalt und nicht so sehr um die manteltariflichen Vorschriften gegangen. Die in der Anlage zur Einigung TV vom 6. August 2003 vorgesehenen Änderungen seien in den MTV 2003 eingearbeitet worden. Dieser sei lediglich eine "Druckfassung" der vorherigen Einigung, nicht aber ein eigenständiger Tarifvertrag, der durch die Auslassung der Protokollnotiz 1994 einen gemeinsamen Willen der Tarifvertragsparteien zu deren Aufhebung zum Ausdruck bringe. Von einer neuen Willensbildung der Tarifvertragsparteien könne nicht ausgegangen werden; Verhandlungen hätten nicht stattgefunden. Auch gebe es keine schriftliche Forderung der Gewerkschaft nach Abschaffung der Sonderregelung der Protokollnotiz 1994 nach dem 6. August 2003. Die Protokollnotiz 1994 sei auch in den früheren Druckfassungen des MTV 1994 nicht enthalten gewesen, ohne dass dies beanstandet worden sei. Auch jetzt sei sie nicht ausdrücklich aufgeführt, weil sie nur für ein einziges Unternehmen im Freistaat Sachsen gelte, nämlich die Beklagte.

II. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger einen tarifvertraglichen Anspruch auf die begehrten Zuschläge. Die Protokollnotiz 1994 steht dem nicht entgegen. Sie ist nicht Bestandteil des allein maßgebenden MTV 2003 geworden.

1. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge des Sächsischen Einzel- und Versandhandels, deren Anwendbarkeit die Parteien zudem arbeitsvertraglich vereinbart haben. Danach ist der MTV 2003 die hier maßgebende Rechtsgrundlage. Es handelt sich bei dem MTV 2003 um einen vollgültigen eigenständigen Tarifvertrag und nicht um die bloße "Druckfassung" eines vorher vereinbarten Tarifvertrages.

a) Die Klärung der Frage, ob es sich bei einer Vereinbarung von Tarifvertragsparteien um einen Tarifvertrag handelt oder um eine andere Vereinbarung oder sonstige Erklärung von Tarifvertragsparteien, richtet sich nach den allgemeinen Regeln über das Zustandekommen und über die Auslegung schuldrechtlicher Verträge gem. §§ 133, 157 BGB. Die Regeln über die Auslegung von Tarifverträgen sind insoweit nicht heranzuziehen. Sie betreffen nur den normativen Teil eines Tarifvertrages, nicht aber die vorgeschaltete Frage, ob es sich überhaupt um einen Tarifvertrag handelt (Senat 7. Juni 2006 - 4 AZR 272/05 - AP TVG § 1 Nr. 37 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 43; 14. April 2004 - 4 AZR 232/03 - BAGE 110, 164, 171). Danach ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien zu erforschen und die Vereinbarung so auszulegen, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Aus diesem Grund sind bei der Anwendung dieser Kriterien auf die Frage, ob ein Tarifvertrag vereinbart worden ist, die Besonderheiten der schuldrechtlichen Vereinbarung eines normativ wirkenden Tarifvertrages in Betracht zu ziehen. Tarifverträge iSd. § 1 Abs. 1 TVG sind dadurch gekennzeichnet, dass sie für die Parteien der tarifunterworfenen Arbeitsverhältnisse Rechte und Pflichten unmittelbar begründen. Die Einordnung einer Vereinbarung als Tarifnormen enthaltender Tarifvertrag setzt daher voraus, dass beide Parteien mit der Vereinbarung erkennbar tarifliche Rechte und Pflichten der tarifunterworfenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unmittelbar begründen wollten. Dieser Wille muss im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit hinreichend deutlich und überprüfbar hervortreten (Senat 26. Januar 1983 - 4 AZR 224/80 - BAGE 41, 307, 313 f.; 24. November 1993 - 4 AZR 402/92 - BAGE 75, 116, 120). Aussagekräftig ist auch die Bezeichnung der Vereinbarung durch die Parteien.

b) Die Auslegung des MTV 2003 unter Anwendung dieser Kriterien ergibt, dass es sich dabei um einen vollgültigen eigenständigen Tarifvertrag handelt.

aa) Das zeigt sich bereits im Wortlaut.

(1) Von tariffähigen Parteien, die eine Vereinbarung abschließen, ist grundsätzlich zu erwarten, dass sie dann, wenn sie dieser Vereinbarung den Rechtscharakter eines Tarifvertrages gemäß § 1 Abs. 1 TVG beimessen und damit hinsichtlich der dort enthaltenen Regelungen über die Arbeitsbedingungen die zwingende und unmittelbare Wirkung gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG bewirken wollen, diese Vereinbarung als Tarifvertrag bezeichnen (Senat 7. Juni 2006 - 4 AZR 272/05 - AP TVG § 1 Nr. 37 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 43).

(2) Die fragliche Vereinbarung ist in einer Urkunde niedergelegt, die mit "Manteltarifvertrag für den Einzel- und Versandhandel im Freistaat Sachsen" überschrieben ist.

Sie enthält ein vollständiges Regelwerk, das die Schriftform des § 1 Abs. 2 TVG erfüllt. In ihr sind nicht nur die materiell-rechtlichen Abschluss-, Inhalts- und Beendigungsnormen für die unterworfenen Arbeitsverhältnisse, sondern ua. auch Geltungsbereich, Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigungsfrist sowie Nachwirkung geregelt. An ihrer Tarifvertragsqualität gibt es keinen begründeten Zweifel.

bb) Es handelt sich entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts auch nicht um eine bloße "Druckfassung" einer anderweitig vorher geschlossenen inhaltlichen Vereinbarung. Der MTV 2003 ist in zeitlicher Hinsicht die letzte von den Tarifvertragsparteien unterzeichnete Urkunde. Ob und in welcher Form sie auf vorher gültige Tarifverträge Bezug nimmt, ist für die Frage, ob es sich um einen eigenständigen Tarifvertrag handelt, ohne Bedeutung. Die Unterzeichnung einer solchen als Tarifvertrag gekennzeichneten Vereinbarung zweier tariffähiger Vereinigungen kann grundsätzlich nicht auf die Einigung über die bloße Herstellung einer "Druckfassung" einer vorher anderweitig getroffenen Einigung zurückgeführt werden. Dem steht die den Tarifvertragsparteien bekannte Rechtsnormqualität eines auf die tarifunterworfenen Dritten wirkenden Tarifvertrages entgegen.

Hinzu kommt, dass die Tarifvertragsparteien den MTV 2003 in seiner letzten Fassung, die auf den 6. August 2003 datiert ist, unstreitig aber erst ca. zwei Wochen später von den Tarifvertragsparteien unterzeichnet worden ist, in Umlauf gegeben haben. Auch ist einvernehmlich ein Exemplar dieses Wortlauts beim Tarifregister eingereicht worden.

cc) Auch die Tarifgeschichte, soweit sie Gegenstand der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist, spricht dafür.

(1) Dabei kann dahinstehen, ob die Einigung TV vom 6. August 2003 bereits eine eigene Tarifvertragsqualität aufwies, wofür allerdings viel spricht, auch wenn diese Vereinbarung von ihren Parteien nicht gemäß § 7 Abs. 1 TVG zum Tarifregister angemeldet worden ist (vgl. zum bloßen Ordnungscharakter dieser Vorschrift BAG 16. Mai 1995 - 3 AZR 535/94 - BAGE 80, 139, 142; Däubler/Reinecke TVG 2. Aufl. § 7 Rn. 8). Denn sie gibt ersichtlich ein Zwischenstadium bei der Erstellung eines neuen Tarifwerkes wieder, das aus je einem gesondert zu formulierenden Entgelttarifvertrag und Manteltarifvertrag bestehen sollte. Das ergibt sich aus der Einigung TV vom 6. August 2003 selbst. Diese enthält in den ersten sechs Ziffern Regelungen zu Vergütungserhöhungen ab dem 1. September 2003. Für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis zum 31. August 2003 sollte es bei den bisherigen Vergütungen bleiben (Ziff. 5 Einigung TV vom 6. August 2003). Sodann folgte in Ziff. 7 mit der Laufzeit- und Kündigungsfristvereinbarung eine Regelung, die normalerweise in den Schlussbestimmungen eines Tarifvertrages enthalten ist. Mit Ziff. 7 ist daher in der Einigung TV vom 6. August 2003 das Ende der Vereinbarungen zu dem Entgeltbereich markiert. Mit den Ziff. 8 und 9 sind zwei manteltarifvertragliche Vorschriften aufgeführt, die in den Änderungen laut Anlage zur Einigung TV vom 6. August 2003 ihre Fortsetzung finden. Auch dort ist zu § 20 eine Laufzeit- und Kündigungsfristenregelung zum Tarifvertrag aufgeführt, die von der in Ziff. 7 vereinbarten abweicht und erkennbar lediglich für die manteltarifvertrag-lichen Vorschriften gelten sollte.

(2) Diese Einigung TV vom 6. August 2003 ist sodann in zwei verschiedene, getrennt formulierte und jeweils von den Tarifvertragsparteien unterzeichnete Tarifverträge eingegangen, nämlich den "Tarifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Einzel- und Versandhandel im Freistaat Sachsen" und den MTV 2003. Diese Tarifverträge sind in zeitlicher Hinsicht die letzten von den Tarifvertragsparteien unterzeichneten Tarifverträge und lösen somit in ihren Regelungsbereichen alle vorherigen Tarifverträge nach dem Zeitkollisionsprinzip ab. Tarifvertragsparteien können die selbstgesetzte Ordnung jederzeit abändern und durch eine andere ersetzen (Däubler/Deinert § 4 Rn. 100). Die Ersetzung ist dabei unabhängig von dem Willen des früheren Normgebers; dieser kann eine spätere Normsetzung nicht blockieren und die von ihm geschaffene Ordnung für unveränderbar erklären (Wiedemann/Wank TVG 7. Aufl. § 4 Rn. 261). Deshalb wäre eine Beschränkung der Tarifvertragsparteien durch eine in der Einigung TV vom 6. August 2003 enthaltene Begrenzung der Regelungsbefugnis selbst dann ohne Bedeutung, wenn sie in Ziff. 10 dieser Vereinbarung tatsächlich enthalten gewesen wäre.

(3) Dem steht auch nicht entgegen, dass - wie die Beklagte vorgetragen hat - der Tarifpolitische Beirat des Handelsverbandes Sachsen e.V. lediglich dem Wortlaut der Einigung TV vom 6. August 2003, nicht jedoch dem Wortlaut des MTV 2003 zugestimmt hat, was aber nach der Satzung des Verbandes erforderlich gewesen wäre. Denn bei dieser Satzungsbestimmung handelt es sich lediglich um eine Regel der innerverbandlichen Willensbildung. Über das Zustandekommen eines Tarifvertrages entscheidet die Befugnis der dabei Handelnden, die beteiligten Vertragsparteien zu vertreten. Dass der MTV 2003 von einem nicht vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied des Handelsverbandes Sachsen e.V. unterzeichnet worden wäre, trägt die Beklagte jedoch nicht vor. Im Gegenteil hat sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Unterzeichner der Einigung TV vom 6. August 2003 den Verband wirksam vertreten habe. Dies war in der Person des Landesvorsitzenden und Vorsitzenden der Tarifkommission des Handelsverbandes Sachsen e.V., Herr B, derselbe Vertreter des Verbandes, der etwa zwei Wochen später dann auch den MTV 2003 für den Handelsverband Sachsen e.V. unterzeichnet hat.

2. Der Kläger kann sich zur Begründung seines Anspruchs auf § 8 Ziff. 4 Buchst. a MTV 2003 stützen. Dieser sieht für Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit einen Zuschlag von 20 Prozent vor. Weder die vom Kläger geleisteten Nachtarbeitsstunden noch der von ihm geltend gemachte Betrag der Zuschläge sind dabei umstritten, ebenso wenig, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien generell unter die genannte Tarifvorschrift fällt.

Auch der Ausschluss der Zuschlagspflicht für berufsübliche Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit in § 8 Ziff. 6 MTV 2003 steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Abgesehen davon, dass sich die Beklagte hierauf auch nicht beruft, ist die gelegentliche nächtliche Tätigkeit des Klägers im Versandhandel nicht als berufsüblich in diesem Sinne anzusehen. Der Begriff der Berufsüblichkeit verlangt, dass es der allgemeinen, nicht auf einzelne Betriebe beschränkten Gewohnheit entspricht, dass die Angehörigen eines bestimmten Berufs zumindest auch während der Nachtstunden tätig werden. Für den vom Kläger ausgeübten Beruf des Versand- und Lagerarbeiters ist eine solche Berufsüblichkeit nicht festgestellt. Wie die Beklagte im Gegenteil selbst vorträgt, ist die Protokollnotiz 1994 gerade deshalb vereinbart worden, weil die Grundregel über die Zuschlagsfreiheit berufsüblicher Nachtarbeit die Arbeitsbedingungen des Versandhandels nicht erfasst hatte (vgl. dazu auch Sächsisches Landesarbeitsgericht 20. Oktober 1998 - 7 Sa 482/98 -).

3. Dem Anspruch des Klägers steht auch die Protokollnotiz 1994 nicht entgegen, denn diese ist nicht Bestandteil der tariflichen Normen des MTV 2003.

a) Die Auslegung eines Tarifvertrages durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (BAG 22. Oktober 2002 - 3 AZR 468/01 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 184 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 36). Dabei folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebende Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (st. Rspr., zB Senat 30. Mai 2001 - 4 AZR 269/00 - BAGE 98, 35, 38 f.; 7. Juli 2004 - 4 AZR 433/03 - BAGE 111, 204, 209).

b) Hiernach ist die Protokollnotiz 1994 kein Bestandteil des MTV 2003.

aa) Bereits die Auslegung des Wortlauts des MTV 2003 ergibt, dass die Protokollnotiz 1994 nicht gilt. Aus dem Wortlaut ergibt sich nicht der geringste Hinweis auf einen Willen der Tarifvertragsparteien, eine Protokollnotiz aus dem Jahre 1994 zu einer Ausnahmeregelung bei den Nachtzuschlägen neben der ausdrücklichen Ausnahmeregelung in § 8 Ziff. 6 MTV 2003 zum Inhalt des Tarifvertrages zu machen. Dies ist von entscheidender Bedeutung, weil wegen der weitreichenden Wirkung von Tarifnormen auf die Rechtsverhältnisse von Dritten, die an den Tarifvertragsverhandlungen unbeteiligt waren, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit der Wille der Tarifvertragsparteien nur dann berücksichtigt werden kann, wenn er in den tariflichen Normen einen Niederschlag gefunden hat (Senat 31. Oktober 1990 - 4 AZR 114/90 -BAGE 66, 177, 181). Die den Normen des Tarifvertrages Unterworfenen müssen erkennen, welchen Regelungsgehalt die Normen haben und können nicht auf Auskünfte ihrer Koalitionen verwiesen werden (Senat 23. Februar 1994 - 4 AZR 224/93 -AP TVG § 1 Tarifverträge: Kirchen Nr. 2; BAG 7. August 2002 - 10 AZR 692/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Druckindustrie Nr. 39 = EzA TVG § 4 Druckindustrie Nr. 30; 22. Juni 2005 - 10 AZR 631/04 - EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 41). Ein Tarifunterworfener, der zur Bestimmung des Inhalts seines Arbeitsverhältnisses den MTV 2003 zur Hand nimmt, hat nicht den geringsten Anlass, sich die Frage zu stellen, ob im Bereich der Zuschlagsregelungen möglicherweise Tarifvertragsnormen gelten, auf deren Existenz es im Tarifvertrag selbst keinerlei Hinweis gibt. Wollte man ihm dies im Bereich der Zuschläge zumuten, so wäre er gezwungen, auch in - ggf. allen - anderen, ebenfalls scheinbar abschließend geregelten Sachbereichen des Manteltarifvertrages Auskünfte einzuholen, um sich davon zu überzeugen, dass die dem Wortlaut nach eindeutig abschließenden Regelungen auch von den Tarifvertragsparteien als solche verstanden worden sind oder ob auch dort Ausnahmen vereinbart worden seien, auf die es keinen Hinweis im Tarifvertrag selbst gibt. Gleiches gälte für die Gerichte, die sich bei Streitigkeiten über den tarifvertraglich geregelten Inhalt von Arbeitsverhältnissen dann grundsätzlich nicht mehr auf den Wortlaut des von den Tarifvertragsparteien unterzeichneten Tarifvertrages als Rechtsquelle verlassen könnten. Das alles widerspräche dem Normcharakter eines Tarifvertrages. Es nähme der Gewissheit des Geltungsgrundes der Tarifnormen die notwendige Sicherheit. Die Tarifvertragsparteien haben es in der Hand, eine vom Wortlaut der allgemeinen Regelung des Tarifvertrages abweichende Sonderregelung in einer auch für Außenstehende erkennbaren Weise zum Ausdruck zu bringen; sie müssen dies aber auch tun, wenn sie eine solche Sonderregelung zur Wirksamkeit bringen wollen. Andernfalls bleibt es - wie hier - bei der allgemeinen Regelung, die sich unmittelbar und eindeutig aus dem Wortlaut ergibt. Für die Wirksamkeit von Protokollnotizen bedeutet dies, dass sie jedenfalls grundsätzlich entweder in den Tariftext selbst aufgenommen werden müssen oder ihre Existenz durch eine ausdrücklich Verweisung offengelegt wird.

bb) Weder der Gesamtzusammenhang noch die Tarifgeschichte, auf die ohnehin nur bei - hier nicht bestehenden - Auslegungszweifeln ergänzend zurückzugreifen ist, geben Anlass, an diesem Ergebnis zu zweifeln. Der MTV 2003 hat die Frage der Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge abschließend und vollständig geregelt, so dass eine Fortwirkung oder Nachwirkung der Protokollnotiz 1994 auch von daher ausscheidet.

(1) Die Tarifvertragsparteien haben es grundsätzlich selbst in der Hand, die ablösende Wirkung durch zeitlich spätere Tarifverträge einzuschränken; die ablösend Wirkung erfolgt nur insoweit, als es die Tarifnormgeber beabsichtigen (Wiedemann/Wank § 4 Rn. 261). Dabei ist jedoch im Grundsatz von einer Ablösung dann auszugehen, wenn ein bestimmter Komplex insgesamt neu geregelt wird. Abweichungen hiervon müssen die Tarifvertragsparteien im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit mit besonderer Bestimmtheit und Deutlichkeit vereinbaren (Senat 30. Januar 1985 - 4 AZR 117/83 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 9 = EzA TVG § 4 Einzelhandel Nr. 4).

(2) Von einer diesen Anforderungen genügenden Vereinbarung, die Protokollnotiz 1994 weiter gelten lassen zu wollen, kann keine Rede sein. Im Gegenteil ist durch die konsequente Nichterwähnung der Protokollnotiz 1994 im MTV 2003 klargestellt, dass sie nicht mehr weiter gelten soll. Der Regelungsbereich der Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge ist in § 8 MTV 2003 in einer insgesamt 9 Ziffern umfassenden Vorschrift komplex geregelt worden. Dabei sind in diese Vorschrift mit Ziff. 5 auch aktuelle Änderungen eingearbeitet worden, die erst in der Anlage zu der Einigung TV vom 6. August 2003 aufgeführt sind. Es ist ferner in Ziff. 6 eine Sonderregelung für die Zuschlagsfreiheit "berufsüblicher Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit" getroffen worden, die in der Protokollnotiz 1994 ausdrücklich erwähnt ist und dort mit dem Zusatz versehen worden war, dass dies auch für Schichtarbeit in Unternehmen des Versandhandels gelte. Nunmehr ist hiervon nur noch die Grundregel übrig geblieben. Da die Protokollnotiz 1994 materielles Tarifrecht dargestellt hatte und ausdrücklich mit gekündigt worden war, war der von ihr geregelte Bereich auch Gegenstand der durch die Tarifvertragskündigung ausgelösten Tarifvertragsverhandlungen vom 6. August 2003. Die Protokollnotiz 1994 hat jedoch weder in die Einigung TV vom 6. August 2003 noch in den MTV 2003 irgendeinen ausdrücklichen Eingang gefunden. Angesichts der zwingenden Notwendigkeit von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit tarifvertraglicher Rechtsnormen wäre dies für die Annahme einer (Fort-)Geltung jedoch unverzichtbar gewesen. Deshalb scheidet auch eine isolierte Nachwirkung der Protokollnotiz 1994 nach § 4 Abs. 5 TVG aus. Die Protokollnotiz ist zusammen mit dem MTV 1994 durch den MTV 2003 abgelöst worden.

(3) Ohne dass dies tragend wäre, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass bereits die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Protokollnotiz 1994 sei jedenfalls materiell in die Einigung TV vom 6. August 2003 eingegangen, keineswegs zwingend ist. Der Begriff "vollumfänglich" in Ziff. 9 der Einigung TV vom 6. August 2003 lässt im konkreten wörtlichen Zusammenhang auch die Annahme des Gegenteils zu. Denn er umfasst den vorher im Satz beschriebenen Gegenstand der Weitergeltung, den MTV 1994 "unter Beachtung der Ergänzung des Manteltarifvertrages vom 20.6.1995, der 1. Änderung des Manteltarifvertrages vom 9.10.1996 und der 2. Änderung des Manteltarifvertrages vom 5.2.1998". Unter Beachtung gerade dieser ausdrücklich aufgeführten Änderungen sollte nach dem Willen der Tarifvertragsparteien der MTV 1994 "vollumfänglich" wieder in Kraft treten. Die genannten Änderungen können dabei als abschließende Aufzählung verstanden werden; andernfalls, nämlich dann, wenn die genannten Änderungen nur beispielhaft zu verstehen wären, hätte die namentliche Aufzählung keinen Sinn. Weitere dort nicht genannte Änderungen, wie zB die Protokollnotiz 1994 zum zuvor abgeschlossenen MTV 1994 sind deshalb von dem Begriff nicht umfasst.

(4) Ferner zeigt der Abschluss des wortgleichen Manteltarifvertrages zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem Landesverband der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels in Sachsen e.V., dass dieser MTV 2003 aus sich heraus und ohne detaillierte Erforschung eines evtl. der Wirksamkeit einzelner Regelungen entgegenstehenden oder sie modifizierenden Willens einer der oder beider Tarifvertragsparteien zu verstehen ist. Denn dieser Arbeitgeberverband war weder Tarifvertragspartei des Vorgänger-Manteltarifvertrages, zu dem die Protokollnotiz 1994 vereinbart war, noch formell an den Tarifverhandlungen und an der Einigung TV vom 6. August 2003 beteiligt. Dass ein Tarifvertrag, der mit einem Arbeitgeberverband vereinbart und sodann mit einem weiteren Arbeitgeberverband in wörtlich derselben Fassung abgeschlossen worden ist, ohne zwingende Anhaltspunkte zwei sich widersprechende Auslegungen erfahren soll, ist mit dem Gebot von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ebenso wenig zu vereinbaren wie mit dem Auslegungsziel einer sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung. Dies wird insbesondere deutlich, wenn man sich vor Augen führt, dass - wie es hier der Fall ist - der Arbeitgeber auch in beiden Verbänden Mitglied sein kann und überdies eine arbeitsvertragliche Verweisung auf "die Tarifverträge des Einzelhandels in Sachsen" erfolgt ist.

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück