Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 20.03.2002
Aktenzeichen: 4 AZR 90/01
Rechtsgebiete: BAT 1975, Anlage 1 a zum BAT/BL


Vorschriften:

BAT 1975 § 22
BAT 1975 § 23
Anlage 1 a zum BAT/BL Teil III Abschn. J - Angestellte im technischen Dienst der Feuerwehr im Bereich des Bundesministers der Verteidigung - idF des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 12. Dezember 1991, gültig ab 1. November 1991
1. Die Eingruppierung der Angestellten im technischen Dienst der Feuerwehr im Bereich des Bundesministers der Verteidigung richtet sich auch nach der Änderung der Organisationsstruktur des Brandschutzes der Bundeswehr seit 1997 nach den unverändert weitergeltenden Tätigkeitsmerkmalen des Teils III Abschn. J der Anlage 1 a zum BAT in der Fassung des Tarifvertrages vom 12. Dezember 1991.

2. Diese Angestellten haben nicht kraft des Gleichbehandlungsgrundsatzes Anspruch auf diejenige Vergütung, die der - nach der Änderung der Organisationsstruktur angehobenen - Besoldung eines Beamten in derselben Funktion entspricht.


BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Verkündet am 20. März 2002

In Sachen

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Beratung vom 20. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Schliemann, die Richter am Bundesarbeitsgericht Bott und Dr. Wolter sowie die ehrenamtlichen Richter Ratayczak und Seifner für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 21. Dezember 2000 - 5 Sa 1256/00 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Vergütung des Klägers.

Der Kläger ist seit dem 1. November 1977 Angestellter im Feuerwehrdienst der Flugbereitschaftsstaffel/Jagdbombergeschwader 31 "Boelcke" des Fliegerhorstes Nörvenich. In dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 1. Mai 1989 ist vereinbart, daß sich das Arbeitsverhältnis ua. nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung bestimmt. Der Kläger, der mit Erfolg an den Lehrgängen "Feuerwehrmann C" und "Brandmeister B III" teilgenommen hat, war in der Vergangenheit als 1. Feuerlöschspezialist tätig. Er erhielt für diese Tätigkeit zunächst Vergütung nach VergGr. VIII BAT (Anlage 1 a zum BAT/BL Teil III Abschn. J Angestellte im technischen Dienst der Feuerwehr im Bereich des Bundesministers der Verteidigung). Nach einem Tätigkeits- und einem Bewährungsaufstieg wird er zur Zeit nach VergGr. VI b BAT/BL (Fallgr. 4) vergütet.

Die Organisationsstruktur des Brandschutzes der Bundeswehr hat sich seit 1997 geändert. Früher stellte sich dessen Organisationsstruktur wie folgt dar:

1. Leiter der Feuerwehr

2. Schichtführer (Feuerwehrmann B)

3. Zugführer für zwei Züge

4. Gruppenführer Hauptfeuerwehrmann (Feuerwehrmann C)

5. Feuerwehrmann.

Das neue Fachkonzept des Brandschutzes für Bundeswehrfeuerwehren sieht vor, "die Bundeswehrfeuerwehren ... grundsätzlich, entsprechend der Zielstruktur, mit Beamten des mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zu besetzen". Darauf beruht die neue Organisationsstruktur der Flughafenfeuerwehren bei der Bundeswehr, die sich wie folgt darstellt:

1. Leiter der Feuerwehr (A 9/10)

2. Wachabteilungsleiter (A 9 m.Z.)

3. Zugführer (A 9 m.D.)

4. Staffelführer (A 8)

5. Truppführer (A 8)

6. Truppmann (A 7).

Entsprechend dieser geänderten Organisationsstruktur sind die Bundeswehrfeuerwehren seither überwiegend mit Beamten - als Staffelführer mit Besoldung nach Besoldungsgruppe A 8 - besetzt. In dem Konzept der Luftwaffe ist hinsichtlich der im Brandschutz beschäftigten Arbeitnehmer bestimmt, daß sich "die Einreihung/Eingruppierung der Arbeitnehmer ... nach den jeweils gültigen Tarifverträgen" richtet. Die Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im technischen Dienst der Feuerwehr im Bereich des Bundesministers der Verteidigung in der Fassung des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 12. Dezember 1991, gültig ab 1. November 1991, sind von den Tarifvertragsparteien in der Folgezeit nicht geändert worden.

Am 1. Juli 1997 wurde für die Flugbetriebsstaffel Jagdbombergeschwader 31 "Boelcke" in Nörvenich der neue Organisations- und Stellenplan in Kraft gesetzt. Der Kläger, der mangels Erfüllung der dafür geltenden allgemeinen Voraussetzungen nicht in das Beamtenverhältnis übernommen worden ist, wird als Staffelführer - Führer eines Feuerwehrlöschkraftfahrzeuges - beschäftigt. Der Staffelführer ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft des ihm zugeteilten Feuerwehrlöschkraftfahrzeuges und für dessen Besatzung, der gegenüber er weisungsbefugt ist. Diese neu geschaffene Funktion des Staffelführers ist nicht deckungsgleich mit der Funktion des ehemaligen Gruppenführers. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Aufgaben des Staffelführers höherwertig als die des ehemaligen Gruppenführers sind.

Der Kläger verdient weniger als seine im Beamtenverhältnis stehenden Kollegen in gleicher Funktion, auch in der Feuerwehr des Fliegerhorstes Nörvenich. Er fordert von der Beklagten Vergütung nach der VergGr. V c BAT seit dem 1. August 1999. Er hat die Auffassung vertreten, nach der Umorganisation der Flughafenfeuerwehren finde der Tarifvertrag keine Anwendung mehr auf sein Arbeitsverhältnis, da er den im Beamtenverhältnis vorgenommenen Veränderungen nicht angepaßt worden sei. Seine Tätigkeit könne den Tätigkeitsmerkmalen für den technischen Dienst der Feuerwehr im Bereich des Bundesministers der Verteidigung nicht zugeordnet werden. Da die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag den geänderten Verhältnissen nicht angepaßt hätten, sei die ihnen bewußte Regelungslücke so zu füllen, wie dies die Tarifvertragsparteien unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhänge vereinbart hätten, wenn sie sich mit der Problematik befaßt hätten. Dies gebiete der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG. Die ungleiche Vergütung von Beamten und Angestellten verstoße auch gegen Art. 141 EWG-Vertrag - gemeint: EG -, so daß eine Vorlage beim Europäischen Gerichtshof möglich sei. Vorliegend biete sich eine Eingruppierung an, die der Besoldung eines beamteten Stelleninhabers entspreche. Die der Besoldungsgruppe A 8 entsprechende Vergütungsgruppe sei die VergGr. V c BAT.

Schließlich ergebe sich sein Anspruch auf Vergütung nach der vorgenannten Vergütungsgruppe daraus, daß er zu mehr als 50 % seiner Gesamtarbeitszeit die höherwertige Tätigkeit des Zugführers/Wachabteilungsleiters wahrnehme. Er habe dessen Funktionen auch während der Wochenenden im Vertretungsfalle wahrgenommen, wie sich aus der Auflistung der Dienstzeiten für die Zeit vom 2. Februar 1999 bis zum 28. Januar 2000 ergebe.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß der Kläger seit dem 1. August 1999 nach der VergGr. V c BAT zu vergüten ist.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Beamten in vergleichbarer Funktion. Dem stehe der völlig unterschiedliche Status dieser Beschäftigtengruppen entgegen. Die Tariflücke in der Vergütungsregelung für die im Feuerwehrdienst der Bundeswehr beschäftigten Angestellten dürfe nicht ausgefüllt werden, da sie den Tarifvertragsparteien bewußt gewesen sei. Art. 141 EWG-Vertrag (richtig: EG) sei ebenfalls keine rechtliche Grundlage für die vom Kläger erstrebte Höhergruppierung. Schließlich sei der Vortrag des Klägers zum Umfang seiner im Vergleich zu derjenigen des Staffelführers höherwertigen Tätigkeit als Vertreter des Wachabteilungsleiters und des Leiters der Flughafenfeuerwehr nur zum Teil zutreffend. Eine Vertretung des Wachabteilungsleiters/Zugführers an den Wochenenden finde gar nicht statt. Im übrigen sei der jeweils Vertretene in den meisten Fällen vor Ort und brauche nur zeitweise einen Platzhalter. Dies gelte insbesondere für die sog. Pistenbereitschaft.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers ist nicht begründet.

I. Mit Recht haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht nach seinem eigenen Vortrag kein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. V c BAT/BL gegenüber der Beklagten zu.

1. Der Kläger hat nach dem BAT keinen Anspruch auf die geforderte Vergütung.

a) Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung nach dem BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für die Beklagte geltenden Fassung (BAT/BL).

b) Der Klage kann daher nur stattgegeben werden, wenn in der Gesamtarbeitszeit des Klägers im tariflich geforderten Umfang Arbeitsvorgänge anfallen, die im streitigen Anspruchszeitraum die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der VergGr. V c BAT erfüllen (§ 22 Abs. 2 BAT).

c) Für die Eingruppierung des Klägers sind die Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im technischen Dienst der Feuerwehr im Bereich des Bundesministers der Verteidigung (Anlage 1 a zum BAT Teil III Abschn. J in der Fassung des Tarifvertrages vom 12. Dezember 1991) maßgebend. Die Ansicht des Klägers, der Tarifvertrag vom 12. Dezember 1991 sei "unanwendbar" geworden, weil er nicht an die geänderte Organisationsstruktur der Bundeswehrfeuerwehren angepaßt worden sei, findet im Recht keine Stütze. Die Tätigkeitsmerkmale dieses Tarifvertrages in der VergGr. V c lauten:

...

Vergütungsgruppe V c

1. Angestellte im technischen Dienst der Bundeswehrfeuerwehr mit Brandmeisterprüfung als Leiter einer Bundeswehrfeuerwehr auf Flugplätzen,

denen mindestens 30 Arbeitnehmer ständig unterstellt sind.

2. Angestellte im technischen Dienst der Bundeswehrfeuerwehr mit Brandmeisterprüfung als Leiter einer Bundeswehrfeuerwehr auf Flugplätzen,

soweit nicht anderweitig eingruppiert.

3. Angestellte im technischen Dienst der Bundeswehrfeuerwehr mit Brandmeisterprüfung als Leiter einer Bundeswehrfeuerwehr in Depots, Untertageanlagen, wehrtechnischen Dienststellen, im Marinearsenal und auf Truppenübungsplätzen,

denen mindestens 25 Arbeitnehmer ständig unterstellt sind.

4. Angestellte im technischen Dienst der Bundeswehrfeuerwehr mit Brandmeisterprüfung als Leiter einer Bundeswehrfeuerwehr

nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1.

5. Angestellte im technischen Dienst der Bundeswehrfeuerwehr mit Brandmeisterprüfung als Vertreter des Leiters einer Bundeswehrfeuerwehr (Wachabteilungsleiter)

auf Flugplätzen, wenn dem Leiter der Feuerwehr mindestens 30 Arbeitnehmer

oder

in Depots, Untertageanlagen, wehrtechnischen Dienststellen, im Marinearsenal und auf Truppenübungsplätzen, wenn dem Leiter der Feuerwehr mindestens 25 Arbeitnehmer

ständig unterstellt sind,

nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3.

...

d) Es kann dahinstehen, aus welchen Arbeitsvorgängen die Tätigkeit des Klägers besteht. Denn dem Kläger steht bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge seiner Tätigkeit kein Anspruch auf die geforderte Vergütung der VergGr. V c BAT nach einem dieser Tätigkeitsmerkmale zu.

aa) Die Tätigkeit des Staffelführers im technischen Dienst der Bundeswehrfeuerwehr ohne Sonder-, insbesondere ohne Vertretungsaufgaben erfüllt keines der zitierten Eingruppierungsmerkmale der VergGr. V c BAT. Darin stimmen die Parteien überein.

bb) Der Kläger ist nicht wegen ihm nicht nur vorübergehend zusätzlich zu seinen Aufgaben als Staffelführer übertragener Sonderaufgaben - Vertretung des Leiters der Flughafenfeuerwehr und des Wachabteilungsleiters - in VergGr. V c BAT eingruppiert. Denn das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, daß die Vertretungstätigkeiten, wie von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT gefordert, mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllen. Eine Verfahrensrüge wird diesbezüglich vom Kläger nicht erhoben.

cc) Der Kläger ist auch nicht "nach den allgemeinen Bestimmungen des BAT" in der VergGr. V c BAT eingruppiert.

Was der Kläger damit meint, wird von ihm nicht erläutert. Sein Vorbringen ist mehrdeutig.

(1) Es könnte vom Kläger gemeint sein, er sei nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen des Teils I der Anlage 1 a zum BAT in der VergGr. V c BAT eingruppiert. In diesem Sinne verstanden ist sein Vorbringen nicht schlüssig. Denn der Kläger hat zum einen nicht mit Bezug auf ein allgemeines Tätigkeitsmerkmal des Teils I der Anlage 1 a zum BAT die Erfüllung der darin aufgestellten Anforderungen dargelegt. Zum anderen haben zwar die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Auffangfunktion. Sie können jedoch beim Fehlen spezieller Tätigkeitsmerkmale für die zu bewertende Tätigkeit nur dann herangezogen werden, wenn die betreffende Tätigkeit trotz ihrer Spezialität noch einen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen allgemeinen Verwaltungsaufgaben hat (Senat 4. August 1993 - 4 AZR 515/92 - BAGE 74, 47, 54, 55 mwN). Ein solcher Bezug besteht bei der Tätigkeit eines Staffelführers im technischen Dienst der Bundeswehrfeuerwehr nicht.

(2) Möglicherweise meint der Kläger mit den "allgemeinen Bestimmungen des BAT", nach denen er in der VergGr. V c BAT eingruppiert sei, die Tabelle über die vergleichbaren Vergütungs- und Besoldungsgruppen in Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen. Nach dieser Tabelle ist die Besoldungsgruppe A 8, nach der die im Beamtenverhältnis stehenden Staffelführer in Bundeswehrfeuerwehren besoldet werden, mit der VergGr. V c BAT vergleichbar. Auch in dieser Deutung ist das Vorbringen des Klägers nicht schlüssig. Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen enthält lediglich Regelungen für die Unterstellungsanforderungen in Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung zum BAT. Satz 1 bestimmt, daß bei Abhängigkeit der Eingruppierung des Angestellten von der Zahl der unterstellten Angestellten auch Angehörige der vergleichbaren Besoldungsgruppen zu den unterstellten Angestellten rechnen. Satz 2 regelt, welche Vergütungsgruppe mit welcher Besoldungsgruppe insoweit vergleichbar ist. Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen begründet jedoch keinen allgemeinen Anspruch des Angestellten nach dem BAT auf Vergütung nach einer Vergütungsgruppe, die nach der Tabelle mit der Besoldungsgruppe eines mit gleicher Tätigkeit beschäftigten Beamten vergleichbar ist. Die Vergütung des Angestellten nach einer bestimmten Vergütungsgruppe setzt gem. § 22 Abs. 2 BAT vielmehr voraus, daß der Angestellte im zeitlich geforderten Umfang die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllt. Dies ist beim Kläger hinsichtlich der VergGr. V c BAT nicht der Fall.

dd) Dem Kläger steht, wie das Landesarbeitsgerichts rechtsfehlerfrei erkannt hat, die geforderte Vergütung auch nicht auf der Grundlage einer Tariflückenausfüllung der Vergütungsordnung zum BAT zu. Denn eine bewußte Lücke (Nichtregelung) in normativen Bestimmungen in einem Tarifvertrag, von der der Kläger hier selbst in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen ausgeht, darf nach ständiger Rechtsprechung des Senats von den Gerichten für Arbeitssachen nicht geschlossen werden, weil die Gestaltung von Tarifverträgen durch Art. 9 Abs. 3 GG allein den Tarifvertragsparteien zugewiesen ist (vgl. Senat 16. Februar 2000 - 4 AZR 422/99 - BAGE 93, 318, 326 mwN).

2. Dem Landesarbeitsgericht ist ebenfalls darin zuzustimmen, daß ein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach VergGr. V c BAT auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgt.

a) Der Kläger sieht diesen von der Beklagten einmal dadurch verletzt, daß die Angestellten im feuerwehrtechnischen Dienst der Forschungszentrum J. GmbH nach einer verglichen mit dem BAT günstigeren tariflichen Regelung vergütet werden, bei deren Abschluß die Forschungszentrum J. GmbH durch den Bundesminister des Innern vertreten worden ist. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch die Beklagte - so der Kläger - sei zum anderen die Besoldung seiner mit gleicher Tätigkeit im Beamtenverhältnis beschäftigten Kollegen - auch in der Flughafenfeuerwehr Nörvenich - nach Besoldungsgruppe A 8 BBesG.

b) Weder das eine noch das andere ist ein Verstoß der Beklagten gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz bindet den Träger eines Ordnungs- und Regelungsbereiches nur in dessen eigenem Zuständigkeitsbereich. Er enthält kein Gebot zur einheitlichen Behandlung von Arbeitnehmergruppen in unterschiedlichen Ordnungs- oder Regelungsbereichen (BAG 3. Dezember 1997 - 10 AZR 563/96 - BAGE 87, 180, 184).

aa) Da Beamte und Angestellte nicht in derselben Ordnung zu ihrem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber stehen (BAG 28. Februar 1996 - 10 AZR 418/95 - nv.; 28. Juni 1995 - 10 AZR 559/94 - nv.), ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz im Verhältnis des Klägers zu seinen in der Flughafenfeuerwehr Nörvenich und anderen Bundeswehrfeuerwehren als Staffelführer beschäftigten im Beamtenverhältnis stehenden Kollegen nicht anwendbar. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet nicht, daß Beamte und Angestellte, die die gleiche Tätigkeit ausüben, in gleicher Weise besoldet bzw. vergütet werden müssen (BAG aaO).

bb) Auf die Verfahrensrüge des Klägers, das Gericht habe seinem Vortrag zur tariflichen Besserstellung der Angestellten der Forschungszentrum J. GmbH nachgehen müssen, kommt es nicht an. Die Angestellten der Forschungszentrum J. GmbH unterfallen einem anderen Regelungsbereich. Denn für sie gilt nicht der BAT/BL, sondern der nach der Darstellung der Parteien für die Angestellten der Forschungszentrum J. GmbH geschlossene Firmentarifvertrag.

3. Inwiefern die Weigerung der Beklagten, den Kläger nach VergGr. V c BAT zu vergüten, gegen Art. 12 EG verstoßen könnte, der grundsätzlich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet, ist nicht zu erkennen. Nachvollziehbare tatsächliche und rechtliche Ausführungen dazu läßt der Kläger vermissen. Es bleibt unklar, ob der Kläger der Beklagten europarechtswidriges Verhalten allgemein als Gesetzgeber, als Tarifvertragspartei oder konkret ihm gegenüber als Arbeitgeberin oder öffentlich rechtlicher Dienstherr vorwerfen will.

Abgesehen davon ist Art. 12 EG im Streitfall wegen Fehlens einer Ausländerbeteiligung nicht betroffen. Eine sog. umgekehrte Diskriminierung liegt nicht vor. Denn nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 BBG und § 4 Abs. 1 Nr. 1 BRRG können auch EG-Angehörige in das Beamtenverhältnis berufen werden. Damit ist die fehlende deutsche Staatsangehörigkeit nach nunmehr positiver gesetzlicher Regelung kein Hindernis für EG-Ausländer, sich entsprechend Art. 39 Abs. 3 a EG um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben. Soweit sie aus Gründen des Alters, wegen fehlender Bildungsabschlüsse, fehlender Laufbahnvoraussetzungen oder aus sonstigen Gründen die Beamtenstelle nicht wahrnehmen können oder nicht in einem Beamtenverhältnis tätig werden wollen, stehen sie deutschen Stellenbewerbern in gleicher Situation gleich und haben diesen gegenüber keinen Anspruch auf bevorzugte Behandlung (BAG 11. August 1998 - 9 AZR 155/97 - AP GG Art. 33 Abs. 2 Nr. 45). Das Gebot der Gleichbehandlung von Beamten und Angestellten hinsichtlich der Vergütung ohne jeglichen Zusammenhang zum Freizügigkeitsgebot läßt sich aus Art. 12 EG nicht ableiten.

Für eine Vorlage beim Europäischen Gerichtshof besteht daher kein Anlaß.

4. Auf eine Verletzung von Art. 141 EG, der die Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Entgelt gebietet, stützt der Kläger seinen Anspruch nicht mehr, nachdem das Landesarbeitsgericht mit wenigen, aber zutreffenden Worten die Verletzung dieser Norm verneint hat.

5. Für einen Anspruch des Klägers auf Zahlung der Vergütung nach der VergGr. V c BAT unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes gem. § 823 Abs. 2 BGB und § 826 BGB fehlt hinreichender Sachvortrag. Der Kläger beschränkt sich darauf, dem Landesarbeitsgericht vorzuwerfen, diese - erst in der Revision in das Blickfeld des Klägers geratenen - Anspruchsnormen nicht geprüft zu haben. Dazu hatte das Landesarbeitsgericht keinen Anlaß. Denn insbesondere zu den subjektiven Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlagen für einen Schadenersatzanspruch des Klägers in Form der Bezahlung nach VergGr. V c BAT hat er keine Tatsachen vorgetragen. Davon abgesehen ist der Kläger durch das tarifkonforme Verhalten der Beklagten nicht rechtswidrig geschädigt.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.



Ende der Entscheidung

Zurück