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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 14.07.1998
Aktenzeichen: 5 AS 22/98
Rechtsgebiete: ZPO, SchiedsVfG


Vorschriften:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2
SchiedsVfG Art. 4 § 2
SchiedsVfG Art. 5 Abs. 2
Leitsatz:

Das Bundesarbeitsgericht ist für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 ZPO in solchen Bestimmungsverfahren, die erst nach dem 31. März 1998 bei ihm anhängig wurden, gemäß § 36 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 4 § 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 (BGBl.I, 3224) nicht mehr zuständig.

Aktenzeichen: 5 AS 22/98 Bundesarbeitsgericht 5. Senat Beschluß vom 14. Juli 1998 - 5 AS 22/98 -


---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Nein Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------

Entscheidungsstichworte: Bestimmung des zuständigen Gerichts

Gesetz: ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2; SchiedsVfG Art. 4 § 2, Art. 5 Abs. 2

5 AS 22/98

Beschluß

In dem Verfahren auf Bestimmung des zuständigen Gerichts

pp.

hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 14. Juli 1998 beschlossen:

Der Antrag ist unzulässig.

Gründe:

I. Die Antragstellerin betreibt u.a. in A und in D eine Spielbank. Die Antragsgegner waren teils als Croupiers bei ihr beschäftigt, teils waren sie Besucher der Spielbanken. Die Antragstellerin wirft den Antragsgegnern vor, organisiert und in großem Stile das in den Spielbanken praktizierte Black-Jack-Spiel manipuliert zu haben. Die Antragstellerin will die Antragsgegner als Gesamtschuldner auf die Zahlung von vier Millionen D-Mark verklagen. Mit einem am 22. Mai 1998 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat sie, ohne daß sie die Klage schon erhoben hätte, um die Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Nr. 3 ZPO nachgesucht.

II. Der Antrag ist unzulässig. Das Bundesarbeitsgericht ist zur Entscheidung über das Gesuch nicht zuständig.

1. Durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 (SchiedsVfG, BGBl. I, 3224) ist § 36 ZPO geändert worden. Der bisherige Wortlaut wurde zu Abs. 1, zwei weitere Absätze wurden angefügt. § 36 Abs. 2 ZPO lautet:

"Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befaßte Gericht gehört."

Gemäß Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 SchiedsVfG trat Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes am 1. April 1998 in Kraft. Laut Art. 4 § 2 SchiedsVfG ist in Verfahren nach § 36 ZPO, die am 1. April 1998 anhängig waren, die Vorschrift in ihrer bisherigen Fassung weiter anzuwenden.

2. § 36 ZPO gilt nach § 46 Abs. 2 ArbGG, § 495 ZPO auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren. Daran hat sich durch die neu eingefügten Absätze 2 und 3 der Vorschrift nichts geändert. Zwar werden dort erstmals nicht mehr nur "höhere Gerichte", sondern ausdrücklich der Bundesgerichtshof und das Oberlandesgericht als im Rechtszug übergeordnete Gerichte genannt. Auch trägt Art. 4 § 2 SchiedsVfG im Bundesgesetzblatt die Überschrift: "Entlastung des Bundesgerichtshofes". Dennoch hat § 46 Abs. 2 ArbGG durch die gesetzliche Neuregelung keine Einschränkung erfahren, sondern ordnet weiterhin die "entsprechende Geltung" der Vorschriften der Zivilprozeßordnung an. § 36 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO sind deshalb im Arbeitsgerichtsprozeß so zu lesen, daß an Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesarbeitsgericht, an Stelle des Oberlandesgerichts das Landesarbeitsgericht tritt.

Im übrigen heißt es in der Begründung der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, daß mit der vom Rechtsausschuß erstmals vorgeschlagenen Neuregelung des § 36 ZPO "zugleich das Bundesarbeitsgericht über § 46 ArbGG von den bei ihm anfallenden Gerichtsstandsbestimmungen im arbeitsgerichtlichen Verfahren entlastet (wird)" (BT-Drucksache 13/9124 vom 24. November 1997, S. 46).

3. Auf das vorliegende Gesuch ist § 36 ZPO in seiner neuen Fassung anzuwenden. Diese ist am 1. April 1998 in Kraft getreten. Zwar sieht Art. 4 § 2 SchiedsVfG die Anwendung der bisherigen Regelung für solche Bestimmungsverfahren vor, die am 1. April 1998 bereits anhängig waren. Die Antragstellerin hat ihr Gesuch jedoch erst am 22. Mai 1998 beim Bundesarbeitsgericht eingereicht. Es war auch die Hauptsache nicht schon am 1. April 1998 anhängig: Die Antragstellerin hat Klage noch nicht erhoben.

Ob es für die Anwendung des bisherigen Rechts auf die Anhängigkeit des Bestimmungsgesuchs beim Bundesarbeitsgericht - sei es mit Eingang einer Gesuchsschrift von Seiten des Antragstellers, sei es mit Eingang der Akten aufgrund eines Ersuchens durch ein Gericht (vgl. § 17 b Abs. 1 GVG) - oder ob es auf die Anhängigkeit der Hauptsache bei einem Gericht erster Instanz ankommt, braucht daher nicht entschieden zu werden. Freilich sprechen sowohl der Wortlaut von Art. 4 § 2 SchiedsVfG - "in Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit eines Gerichts ..., die am 1. April 1998 anhängig sind ..." - als auch Sinn und Zweck der Regelung dafür, das alte Recht nur dann noch anzuwenden, wenn am 1. April 1998 das Bestimmungsgesuch als solches bereits beim Bundesarbeitsgericht/Bundesgerichtshof anhängig war. Anderenfalls träte die vom Gesetzgeber intendierte Entlastung der obersten Zivilgerichte noch zögerlicher ein als sie es wegen der Übergangsregelung ohnehin tut, auch wenn diese Regelung ihrerseits gem. Art. 5 Abs. 3 SchiedsVfG mit Ablauf des 31. März 1999 außer Kraft tritt.

4. Die Antragstellerin beabsichtigt, die Antragsgegner als Streitgenossen entweder vor dem Arbeitsgericht A oder vor dem Arbeitsgericht D zu verklagen. In deren jeweiligen Bezirk befinden sich ihre beiden betroffenen Spielbanken. Die Gerichte liegen in verschiedenen Landesarbeitsgerichtsbezirken. Das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht ist das Bundesarbeitsgericht. Für diesen Fall sieht § 36 Abs. 2 ZPO vor, daß das zuständige Gericht durch das Landesarbeitsgericht bestimmt wird, "zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befaßte Gericht gehört". Ein solches gibt es mangels Klageerhebung nicht.

Der Gesetzgeber hat diesen Fall - obwohl er der für § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO "klassische", wenn auch der weniger häufige ist - nicht ausdrücklich geregelt. Das hat gleichwohl nicht zur Folge, daß es in dieser Situation bei der Zuständigkeit des Bundesarbeitsgerichts bliebe. § 36 Abs. 2 ZPO ist vielmehr entsprechend anzuwenden. Andernfalls könnte der Antragsteller darüber befinden, ob sein Gesuch vom Landesarbeitsgericht ober vom Bundesarbeitsgericht beschieden wird. Erhebt er zunächst Klage bei einem der in Betracht gezogenen Arbeitsgerichte und stellt er das Bestimmungsgesuch anschließend, hat darüber gem. § 36 Abs. 2 ZPO das betreffende Landesarbeitsgericht zu entscheiden. Stellt er dagegen, ohne Klage zu erheben, zunächst beim Bundesarbeitsgericht das Gesuch nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, hätte darüber - liegen die in Betracht kommenden Arbeitsgerichte in verschiedenen Landesarbeitsgerichtsbezirken - das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden. Dafür, daß der Gesetzgeber dem Antragsteller eine solche Alternative einräumen wollte, finden sich in den Gesetzesmaterialien keinerlei Hinweise. Auch könnte der gewünschte Entlastungseffekt des § 36 Abs. 2 ZPO auf diese Weise unterlaufen werden.

Aus der gebotenen entsprechenden Anwendung des § 36 Abs. 2 ZPO folgt, daß der Antragsteller sein Bestimmungsersuchen bei einem der in Frage kommenden Landesarbeitsgerichte anzubringen hat. Daß er unter diesen die Auswahl hat, ist hinzunehmen. Er erhält dadurch keine Wahlmöglichkeit, die er nicht mittelbar ohnehin hätte. Erhebt er zunächst bei einem der in Frage kommenden Arbeitsgerichte Klage, um anschließend ein Bestimmungsersuchen nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO anzubringen, so steht damit zugleich das nach § 36 Abs. 2 ZPO zuständige Landesarbeitsgericht fest. Darüber, welches Landesarbeitsgericht mit der Entscheidung über sein Gesuch befaßt sein soll, kann daher der Antragsteller durch die Wahl des Arbeitsgerichts selbst befinden. Die entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 2 ZPO in Fällen wie dem vorliegenden eröffnet keine weitergehenden Bestimmungsmöglichkeiten.

Das Bundesarbeitsgericht ist für die Entscheidung des Ersuchens der Antragstellerin nicht zuständig. Der Antrag ist unzulässig.

Ende der Entscheidung

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