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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 14.12.1998
Aktenzeichen: 5 AS 8/98
Rechtsgebiete: GVG, ArbGG, GG, ZPO
Vorschriften:
GVG § 17 Abs. 2 | |
GVG § 17 a Abs. 3 | |
GVG § 17 a Abs. 5 | |
ArbGG § 65 | |
GG Art. 34 Satz 3 | |
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 |
1. Das Landesarbeitsgericht darf im Berufungsverfahren die Zulässigkeit des Rechtswegs auch dann nicht prüfen, wenn das Landgericht einen Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche, die unter anderem auf Amtspflichtverletzung gestützt werden, an das Arbeitsgericht verwiesen und dieses in der Hauptsache entschieden hat (Anschluß an BVerwG Urteil vom 12. Januar 1973 - VII C 59.70 - Buchholz 31 o § 40 VwGO Nr. 123).
2. Das Landesarbeitsgericht hat dann über die Berufung unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu entscheiden. Seine Prüfungskompetenz und -pflicht erstreckt sich in derartigen Fällen auch auf Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung.
Aktenzeichen: 5 AS 8/98 Bundesarbeitsgericht 5. Senat Beschluß vom 14. Dezember 1998 - 5 AS 8/98 -
Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluß vom 17. Februar 1998 - 2 (6) Sa 640/95 -
---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Nein Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------
Entscheidungsstichworte: Umfang der Prüfungskompetenz nach § 17 Abs. 2 GVG
Gesetz: GVG § 17 Abs. 2, § 17 a Abs. 3, Abs. 5; ArbGG § 65; GG Art. 34 Satz 3; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
5 AS 8/98 2 (6) Sa 640/95 Nürnberg
Beschluß
In Sachen
pp.
hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 14. Dezember 1998 beschlossen:
Als zuständiges Gericht wird das Landesarbeitsgerichts Nürnberg bestimmt.
Gründe:
I. Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Schadensersatzansprüche zustehen. Dieser behauptet, Prof. Dr. E , Universität E , habe ihm gegenüber sowohl vor dem Abschluß des Arbeitsvertrages vom 2. Juni 1989 als auch im Zusammenhang mit der Ernennung zum Beamten unzutreffende Angaben über seine Ausbildungsermächtigung gemacht und eine wahrheitsgemäße Unterrichtung unterlassen. Aus diesem Grunde habe er, der Kläger, seine besser bezahlte Stelle aufgegeben und sei ein Arbeits- und später ein Beamtenverhältnis zu dem beklagten Freistaat eingegangen, ohne die erstrebte Qualifizierung erreichen zu können. Dadurch sei ihm ein Schaden entstanden, weil er bei Fortführung seiner bisherigen Beschäftigung ein wesentlich höheres Einkommen erzielt hätte.
Der Kläger hatte sich um die ausgeschriebene Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an der Universität E , Chirurgische Klinik - Herzchirurgie - beworben. Er war daraufhin aufgrund Arbeitsvertrags vom 2. Juni 1989 seit dem 1. Juli 1989 als hauptberuflicher wissenschaftlicher Mitarbeiter in einem befristeten Arbeitsverhältnis tätig. Vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1992 war der Kläger dann wissenschaftlicher Assistent im Beamtenverhältnis auf Zeit an der Universitätsklinik E .
Im September 1992 erkundigte sich der Kläger bei der Bayerischen Landesärztekammer wegen der Weiterbildungsermächtigung von Prof. Dr. E . Ihm wurde mitgeteilt, bei diesem seien die Voraussetzungen gegeben, daß Chirurgen bzw. angehende Chirurgen, die das Teilgebiet Thorax- und Kardiovaskularchirurgie anstrebten, insgesamt ein Jahr der Tätigkeit unter seiner Anleitung ableisten könnten. Das restliche eine Jahr der Weiterbildung müsse an einer Abteilung oder einem Haus ergänzt werden , wo die zu fordernden eingehenden Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Teilsektor der Thoraxchirurgie erworben werden könnten. In dem von der Kammer herausgegebenen Verzeichnis der weiterbildungsermächtigten Ärzte im Teilgebiet Thorax- und Kardiovaskularchirurgie war Prof. Dr. E nicht aufgeführt.
Der Kläger machte gegenüber der Universität E Ansprüche aus Amtspflichtverletzung geltend und leitete nach deren Ablehnung das Abhilfeverfahren gemäß Art. 22 AGGVG, §§ 16 ff. Vertretungsverordnung für den Freistaat Bayern ein. Nach erneuter Ablehnung der Ansprüche hat er Klage zum Landgericht erhoben, und zwar mit folgender Begründung: Ihm stehe ein Anspruch auf Geldersatz gegen den Freistaat Bayern gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG und Art. 97 der Bayerischen Verfassung zu. Prof. Dr. E habe seine gegenüber ihm, dem Kläger, bestehende Amtspflicht verletzt. Abgesehen davon treffe den handelnden Beamten die Verpflichtung, Ratschläge und Auskünfte, deren Erteilung er übernommen habe, richtig, klar, unmißverständlich und vollständig zu erteilen, selbst wenn eine Pflicht zur Auskunfterteilung nicht bestanden habe. Seine - des Klägers - Kontaktaufnahme mit Prof. Dr. E sei erfolgt "im Vorfeld eines öffentlich-rechtlichen Sonderverhältnisses zur Begründung eines beamtenrechtlichen Dienstverhältnisses". Dieses sei von Anfang an angestrebt worden. Da aber aufgrund haushaltsrechtlicher Bestimmungen freie Beamtenplanstellen erst nach einer Übergangszeit von einem halben Jahr neu besetzt werden könnten, sei er, der Kläger, zur Überbrückung dieses Zeitraums zunächst im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses beschäftigt worden. Dieses Verfahren sei gängig, um an Universitäten in Bayern die Stellen von wissenschaftlichen Mitarbeitern zu besetzen. Es greife hier der Gedanke der Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluß, die im öffentlichen und im Beamtenrecht Anwendung finde. Es gehe um die Verletzung einer Verpflichtung aus einem öffentlich-rechtlichen Aus- und Fortbildungsverhältnis, kraft dessen er, der Kläger, eine bestimmte Fachgebietsbezeichnung angestrebt habe.
Der beklagte Freistaat hat die zum Landgericht erhobene Klage teilweise für unzulässig, teilweise für unbegründet gehalten und dazu vorgetragen: Nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers beruhe die Schadensersatzforderung auf Vorgängen im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Arbeitsvertrags. Dafür seien die Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 c und Nr. 3 d ArbGG zuständig. Nur im Zusammenhang mit der Ernennung zum Beamten komme eine hoheitliche Tätigkeit überhaupt in Betracht. Insoweit sei die Klage jedoch aus mehreren Gründen unschlüssig. Im übrigen habe Prof. Dr. E die vom Kläger behauptete Zusage zu keiner Zeit gemacht.
Durch Beschluß vom 22. November 1994 hat das Landgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Nürnberg verwiesen. Gegen diesen Beschluß haben die Parteien kein Rechtsmittel eingelegt.
Das Arbeitsgericht Nürnberg hat die Klage abgewiesen. Nach den Entscheidungsgründen hat es sich an den Verweisungsbeschluß des Landgerichts gebunden gefühlt. In der Sache hat es ausweislich des Tatbestands und der Entscheidungsgründe ausschließlich Ansprüche des Klägers nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG und Art. 97 der Bayerischen Verfassung geprüft und verneint, da eine etwaige falsche Auskunft des Prof. Dr. E nicht kausal für den Wechsel des Klägers aus seiner angeblich besser bezahlten Stelle bei den städtischen Kliniken zur Universität E gewesen sei.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und seinen Anspruch wiederum auf § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG, Art. 97 der Bayerischen Verfassung gestützt. Prof. Dr. E habe seine Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Auskunft aus dem öffentlich-rechtlichen Weiterbildungsverhältnis verletzt. Um arbeitsvertragliche Ansprüche wegen culpa in contrahendo oder dergleichen gehe es nicht.
Der Beklagte hat erwidert: Wenn überhaupt, kämen allenfalls arbeitsrechtliche Schadensersatzansprüche in Betracht. Zu einer Entscheidung über Amtshaftungsansprüche sei das Landesarbeitsgericht zudem nicht befugt (Art. 34 Satz 3 GG, § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG). Wenn der Kläger ernsthaft der Meinung gewesen wäre, hier gehe es um Amtshaftungsansprüche, hätte er sich dem Verweisungsbeschluß des Landgerichts widersetzen und dagegen Rechtsmittel einlegen müssen. Da er dies nicht getan habe, sei es ihm verwehrt, seine Forderung vor den Arbeitsgerichten auf Amtspflichtverletzung zu stützen.
Das Landesarbeitsgericht hat durch Beschluß vom 17. Februar 1998 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht für eröffnet erachtet und den Rechtsstreit dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Ziff. 6 ZPO vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Verweisungsbeschluß des Landgerichts an das Arbeitsgericht sei im Hinblick auf die Ausnahmeregelung des § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG nicht bindend. Der Kläger habe seine Ansprüche ausschließlich auf Amtspflichtverletzung gestützt; er wolle arbeitsrechtliche Ansprüche nicht geprüft haben. Die Arbeitsgerichte hätten aber nicht die Prüfungskompetenz für Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung. Mit der Ausnahmebestimmung des § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG werde Art. 34 Satz 3 GG Rechnung getragen. Diese Durchbrechung des Grundsatzes der umfassenden Prüfungskompetenz würde ihren Zweck nicht erreichen, wenn das Landesarbeitsgericht gemäß § 65 ArbGG, § 17 a Abs. 5 GVG an der Prüfung des Rechtswegs gehindert werde. Die genannten Vorschriften seien daher verfassungskonform einschränkend auszulegen. Eine Sachentscheidung durch das Landesarbeitsgericht könne nicht ergehen, da es Art. 34 Satz 3 GG zu beachten habe.
II. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt. Seine Entscheidung verletzt § 65 ArbGG, § 17 a Abs. 5 GVG. Das Landesarbeitsgericht hat über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu entscheiden, und zwar unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, auch denen der Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB, Art. 34 GG, Art. 97 der Bayerischen Verfassung).
1. Nach § 65 ArbGG, § 17 a Abs. 5 GVG prüft das Berufungsgericht nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Die §§ 17 f. GVG und die §§ 48, 65, 73 Abs. 2, § 80 Abs. 3, §§ 88, 93 Abs. 2 ArbGG sind durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) neu gefaßt bzw. eingefügt worden. Mit der Einführung des Vorabentscheidungsverfahrens sollte der Gleichwertigkeit aller Rechtswege und praktischen Bedürfnissen Rechnung getragen werden. Die Frage der Rechtswegzuständigkeit soll zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Verfahrens abschließend geklärt werden, damit das weitere Verfahren nicht mehr mit dem Risiko eines später erkannten Mangels des Rechtswegs belastet wird (BT-Drucks. 11/7030 S. 36 f.). Dementsprechend hat das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht mehr zu prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Die Entlastung des Berufungs- und Revisionsverfahrens von Rechtswegfragen ist notwendiger Bestandteil der Einführung eines Vorabentscheidungsverfahrens über den Rechtsweg. § 65 ArbGG und § 17 a Abs. 5 GVG gelten auch für den Fall, daß das ordentliche Gericht einen Rechtsstreit unter Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG, Art. 34 Satz 3 GG, § 40 Abs. 2 VwGO an ein Arbeitsgericht verwiesen und dieses über die Begründetheit eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung entschieden hat.
2. Im vorliegenden Fall kommen für den einheitlichen Anspruch auf Schadensersatz mehrere Anspruchsgrundlagen in Betracht, die sich nicht gegenseitig ausschließen (sogenannter et-et-Fall, vgl. zur Terminologie BAG Beschluß vom 24. April 1996 - 5 AZB 25/95 - BAGE 83, 40 = AP Nr. 1 zu § 2 ArbGG Zuständigkeitsprüfung = NJW 1996, 2948). In Frage kommen Ansprüche auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung, wegen Verletzung der beamtenrechtlichen und wegen Verletzung der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht. Von keiner dieser Anspruchsgrundlagen läßt sich sagen, daß sie von vornherein offenkundig nicht gegeben ist. Das gilt unabhängig davon, daß der Kläger seinen Anspruch in erster Linie auf Amtspflichtverletzung stützt und vorträgt, es gehe nicht um arbeitsrechtliche Ansprüche.
Für die in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen sind drei verschiedene Rechtswege gegeben: Für Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung sind die ordentlichen Gerichte zuständig (Art. 34 Satz 3 GG, § 40 Abs. 2 VwGO), für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht die Verwaltungsgerichte (§ 126 BRRG) und für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht die Arbeitsgerichte (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG).
3. Nach § 17 Abs. 2 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, wobei jedoch Art. 14 Abs. 3 Satz 4 und Art. 34 Satz 3 GG unberührt bleiben. Das bedeutet: Ruft der Kläger zuerst die ordentlichen Gerichte an, so haben diese einen Rechtsstreit wie den vorliegenden unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, auch im Hinblick auf eine etwaige Verletzung der beamtenrechtlichen und arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht. Ruft der Kläger dagegen zuerst die Arbeitsgerichte oder die Verwaltungsgerichte an, haben diese an sich nur über etwaige Ansprüche wegen Verletzung der arbeits- und beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht zu entscheiden, im Hinblick auf § 17 Abs. 2 Satz 2 GG aber nicht über Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung (Maunz-Dürig-Papier, GG, Stand Juni 1998, Art. 34 Rz 312; MünchKomm ZPO-Wolf, § 17 GVG Rz 11).
Anders verhält es sich, wenn das ordentliche Gericht den Rechtsstreit an ein Gericht eines anderen Rechtswegs verweist, die Parteien dagegen kein Rechtsmittel einlegen und das andere Gericht in der Hauptsache über den Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung entscheidet. Nach § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG ist der Beschluß, durch den der Rechtsstreit an ein Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen wird, für dieses Gericht hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Erklärt das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde, sich gleichwohl für unzuständig, so kommt es zu einem Bestimmungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Die Vorschrift betrifft ihrem Wortlaut und ursprünglichen Sinn nach zunächst nur Kompetenzkonflikte zwischen verschiedenen ordentlichen Gerichten im zivilprozessualen Verfahren. Es ist aber anerkannt, daß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auch bei einem negativen Kompetenzkonflikt von Gerichten verschiedener Gerichtsbarkeiten entsprechend anwendbar ist (BAGE 44, 246 = AP Nr. 34 zu § 36 ZPO), da andernfalls Rechtsschutzverweigerung einträte. In derartigen Fällen war und ist weiterhin das zuständige Gericht von dem Obersten Gerichtshof des Bundes zu bestimmen, der zunächst um die Bestimmungen angegangen wurde. Daran hat die Anfügung der Abs. 2 und 3 an den bisherigen § 36 ZPO, nunmehr § 36 Abs. 1 ZPO nichts geändert (Senatsbeschluß vom 22. Juli 1998 - 5 AS 17/98 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Die bindende Wirkung des Verweisungsbeschlusses ist auch im Bestimmungsverfahren des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beachten. Nur so kann der Zweck des § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG erreicht werden, unnötige und zu Lasten der Parteien gehende Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden. Das bedeutet: Es ist das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache durch den ersten Verweisungsbeschluß gelangt ist (BAG Beschluß vom 3. November 1993 - 5 AS 20/93 - AP Nr. 11 zu § 17 a GVG = EzA § 36 ZPO Nr. 18; Beschluß vom 22. Juli 1998 - 5 AS 17/98 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
Zwar hat die Rechtsprechung in Ausnahmefällen die Bindungswirkung des (ersten) Verweisungsbeschlusses verneint und das Gericht, das den Rechtsstreit zuerst verwiesen hatte, für zuständig erklärt (Senatsbeschluß vom 1. Juli 1992 - 5 AS 4/92 - BAGE 70, 374 = AP Nr. 39 zu § 36 ZPO = EzA § 17 a GVG Nr. 1). Das setzt jedoch voraus, daß sich das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde, ebenfalls für unzuständig erklärt hat. Hat dagegen das erstinstanzliche Gericht, an welches der Rechtsstreit verwiesen wurde, diesen in der Sache unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten entschieden, so kann das zuerst verweisende Gericht nicht mehr für zuständig erklärt werden. Das Berufungsgericht ist nach § 65 ArbGG, § 17 a Abs. 5 GVG zu einer Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs nicht mehr befugt; es kann sich daher nach Erlaß eines solchen Urteils nicht an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts setzen und die Gerichte seiner Gerichtsbarkeit für unzuständig erklären.
Das gilt auch dann, wenn der Verweisungsbeschluß des ordentlichen Gerichts gegen § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG verstößt, und das Gericht, an das verwiesen wurde, über den Amtshaftungsanspruch in der Sache entschieden hat. Es ist hinzunehmen, daß in diesen Ausnahmefällen andere als die ordentlichen Gerichte über Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung entscheiden. Art. 34 Satz 3 GG ist nicht verletzt. Wie in Rechtsprechung und in Literatur anerkannt, steht diese Erweiterung der Prüfungskompetenz auf Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung nicht in Widerspruch zu Art. 34 Satz 3 GG. Dieser verbietet nur, daß für den Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung der ordentliche Rechtsweg von vornherein ausgeschlossen wird. Er verbietet nicht, daß andere als die ordentlichen Gerichte nach - unter Wahrung der entsprechenden Verfahrensvorschriften ergangenem - bindendem Verweisungsbeschluß über Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung entscheiden (BVerwG Urteil vom 12. Januar 1973 - VII C 59.70 - Buchholz, BVerwG, Nr. 31 o § 40 Nr. 123; RGRK-Kreft, 12. Aufl. 1989, § 839 BGB Rz 572; Eyermann/Rennert, VwGO, 10. Aufl. 1998, § 41 [§§ 17 bis 17 b GVG] Rz 28; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 41 Rz 22; Windel, ZZP 1998, S. 3, 26; a.A. wohl Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner/Ehlers, § 41 VwGO/§ 17 GVG Rz 40).
4. Im Streitfall hat das Landgericht den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen, obwohl der Kläger seine Schadensersatzklage in erster Linie auf Amtspflichtverletzung gestützt hatte. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht mit der vom Landgericht gegebenen Begründung, ein Amtshaftungsanspruch sei nicht schlüssig vorgetragen, verneint werden durfte. Es kann dahinstehen, ob sich das Arbeitsgericht seinerseits für unzuständig hätte erklären können oder müssen (so Thomas/ Putzo, ZPO, 21. Aufl. 1998, § 17 GVG Rz 11), und ob dann das zur Zuständigkeitsbestimmung berufene oberste Bundesgericht das Landgericht als zuständiges Gericht hätte bestimmen müssen. Denn das Arbeitsgericht hat dies nicht getan. Es hat statt dessen in der Hauptsache entschieden und die Schadensersatzklage wegen Amtspflichtverletzung als unbegründet abgewiesen. Damit war das Landesarbeitsgericht an einer Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs gehindert.
Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, auch denen der Amtspflichtverletzung, zu entscheiden. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, der Anspruch des Klägers sei ausschließlich nach Art. 34 GG, § 839 BGB, Art. 97 der Bayerischen Verfassung zu prüfen, weil der Kläger andere Anspruchsgrundlagen nicht geprüft haben wolle, trifft nicht zu. Der Kläger hat zwar die Rechtsansicht geäußert, es gehe nicht um arbeitsvertragliche Ansprüche. Er hat aber damit die Prüfungskompetenz des Gerichts nicht beschränkt. Damit hat das Landesarbeitsgericht die Schadensersatzansprüche des
Klägers sowohl unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung, als auch unter denen der Verletzung der arbeits- und beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht zu prüfen.
Ende der Entscheidung
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