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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 19.12.2007
Aktenzeichen: 5 AZR 261/07
Rechtsgebiete: TzBfG, BAT, BBesG, HBG, MVergV, HAZVO
Vorschriften:
TzBfG § 4 Abs. 2 | |
BAT SR 2l l | |
BBesG § 48 | |
HBG § 85 | |
MVergV § 1 | |
MVergV § 2 | |
MVergV § 3 | |
MVergV § 5 | |
HAZVO § 1 Abs. 2 |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Verkündet am 19. Dezember 2007
In Sachen
hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Müller-Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux sowie den ehrenamtlichen Richter Kessel und die ehrenamtliche Richterin Zorn für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17. Januar 2007 - 2 Sa 1533/06 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Ende der Entscheidung
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