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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 20.02.2008
Aktenzeichen: 5 AZR 290/07
Rechtsgebiete: SGB II, BGB


Vorschriften:

SGB II § 15 Abs. 1
SGB II § 16 Abs. 3
SGB II § 17 Abs. 1
BGB §§ 145 ff.
BGB § 611
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

5 AZR 290/07

Verkündet am 20. Februar 2008

In Sachen

hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Müller-Glöge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux sowie die ehrenamtlichen Richter Dittrich und Sappa für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 28. Februar 2007 - 12 Sa 53/06 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Bestand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses und über einen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung.

Der 1957 geborene Kläger ist Empfänger von Arbeitslosengeld II. Die Bundesagentur für Arbeit teilte ihm mit Schreiben vom 15. März 2005 Folgendes mit:

"...

Ich freue mich, Ihnen folgende Arbeitsstelle vorschlagen zu können:

Tätigkeit: Beschäftigungsgelegenheiten für ALG II-Bezieher ** 10/05 **

Betriebsart: Organisationen der freien Wohlfahrtspflege und Jugendhilfe

Maßnahme-Nr.: 310

Anforderungen: Einsatz in der mobilen Altenhilfe, Waschküche, L Cafe, Hausmeisterservice und Bautrupp, Pflege, Reinigung, Schulen, Kita, Vereinen, Grünbereich, Bürobereich; ** CoSach-NT-Massnahme-Nr.: 10/05 für ARGE ** ******* VV nur durch B ***********

Arbeitsort: K

Lohn/Gehalt: 1,00

Arbeitszeit: Vollzeit/Teilzeit 15-20 Std/Wo

zu besetzen ab: sofort befristet bis

bei: A

Vereinbaren Sie bitte umgehend einen Vorstellungstermin. ..."

Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein. Er betreibt ua. eine Großküche und liefert das Essen in Großgebinden an Kindertagesstätten und therapeutische Tagesstätten für schulpflichtige Kinder aus. Am 7. April 2005 stellte sich der Kläger bei dem Beklagten vor. Die zuständige Sachbearbeiterin verwies ihn an den Leiter der Großküche. Dieser vereinbarte am 9. Mai 2005 einen Einsatz des Klägers als Kraftfahrer für den Essenstransport. Am 17. Mai 2005 nahm der Kläger die Arbeit auf. Ab dem 21. Mai 2005 führte er die ihm zugeteilten Touren nach Maßgabe eines Einsatzplans mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von etwa 18 Stunden durch.

Der Beklagte erstellte für den Kläger monatlich eine "Ein-Euro-Job-Abrechnung" über eine Mehraufwandsentschädigung von 2,00 Euro je geleisteter Stunde sowie eine Fahrtkostenpauschale von 38,00 Euro und zahlte die sich ergebenden Beträge aus. Daneben bezog der Kläger weiterhin Arbeitslosengeld II.

Vom 15. September bis zum 30. November 2005 war der Kläger arbeitsunfähig krank und kam deshalb seiner Tätigkeit nicht nach. Am 2. November 2005 bat er den Beklagten um Mitteilung, ob er mit der Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis rechnen könne. Der Beklagte verneinte dies mit Schreiben vom 10. November 2005 und teilte mit, eventuell bestehe die Möglichkeit der Einstellung im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. Der Kläger wurde dann nicht mehr beschäftigt.

Mit einer Zeitungsanzeige vom 17. Februar 2006 suchte der Beklagte einen Aushilfsfahrer für ca. drei Stunden täglich auf "400-€-Basis".

Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, die ihm übertragenen Arbeiten hätten keine Arbeitsgelegenheit iSd. § 16 Abs. 3 SGB II dargestellt, da sie weder im öffentlichen Interesse gelegen hätten noch zusätzlich erbracht worden seien. Er sei vielmehr als regulärer Kraftfahrer im Bereich Essen auf Rädern eingesetzt worden. Das habe der Beklagte auch gewusst. Bei den Vorstellungsgesprächen sei weder davon, dass es um eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung gehe, noch von einer Befristung die Rede gewesen.

Der Kläger hat beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien mit Wirkung ab dem 17. Mai 2005 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht, welches über den 16. November 2005 hinaus fortbesteht.

2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten vertraglichen Bedingungen als Kraftfahrer zu beschäftigen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Ein Arbeitsverhältnis sei nicht zustande gekommen. Es habe vielmehr ein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art bestanden.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist und die Klage deshalb insgesamt unbegründet ist.

I. Das Landesarbeitsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, zwischen den Parteien sei anlässlich der Vorstellungsgespräche keine privatrechtliche Vereinbarung über fremdbestimmte weisungsgebundene Arbeit gegen Entgelt zustande gekommen. Die Abrede der Parteien sei ersichtlich beiderseits von dem "Vorschlag" der Agentur für Arbeit bestimmt gewesen, bei dem Beklagten eine Beschäftigungsgelegenheit für ALG-II Bezieher wahrzunehmen. Die Parteien hätten ausschließlich eine Heranziehung zu einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II ("Ein-Euro-Job"), nicht aber den Abschluss eines Arbeitsvertrags bezweckt. Der Kläger habe nicht behauptet, sich mit dem Beklagten im Sinne eines Arbeitsvertrags geeinigt zu haben. Aus der Art der Vollziehung dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, insbesondere aus dem Inhalt der verrichteten Arbeiten, könne auch nicht auf eine gewollte oder zumindest objektiv funktionswidrige Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften geschlossen werden.

II. Diese Ausführungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

1. Ein Arbeitsverhältnis kommt durch Arbeitsvertrag zustande. Für den Abschluss eines Arbeitsvertrags bedarf es zweier korrespondierender Willenserklärungen, des Angebots (Antrag) und der Annahme, §§ 145 ff. BGB. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass der Hilfebedürftige, dem die Arbeitsagentur eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung vorschlägt, sich mit dem vorgesehenen Maßnahmeträger auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags einigt. Regelmäßig wird der Arbeitsaufnahme aber die Heranziehung durch die Arbeitsagentur zugrunde liegen. Die Annahme eines Arbeitsverhältnisses setzt voraus, dass die Erklärungen der Parteien trotz der Heranziehung des Hilfebedürftigen auf den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags iSd. § 611 BGB gerichtet sind. Das hat derjenige, der sich auf ein Arbeitsverhältnis beruft, darzulegen und im Streitfalle zu beweisen. Der Vortrag des Hilfebedürftigen, er werde nicht mit zusätzlichen, sondern mit "regulären" Arbeiten beschäftigt, die regelmäßig im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses verrichtet würden, reicht hierfür nicht aus.

Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Parteien keine auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags gerichteten Willenserklärungen abgegeben haben. Hieran ist der Senat gem. § 559 Abs. 2 ZPO gebunden, da der Kläger keinen zulässigen und begründeten Revisionsangriff erhoben hat. Soweit der Kläger weiterhin pauschal behauptet, es sei ein Arbeitsverhältnis vereinbart worden, liegt keine zulässige Rüge vor. Ob mit dem Vortrag, angebotene Beweise seien nicht erhoben worden, das Verfahren in zulässiger Weise gerügt wird, kann dahinstehen. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet, weil die Behauptung des Klägers, er sei von Beginn an von einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten ausgegangen und habe ein solches angestrebt, unschlüssig ist. Maßgebend für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses sind die Erklärungen der Parteien bzw. deren übereinstimmender Wille. Darauf geht die Verfahrensrüge nicht ein. Ebenso ist die Rüge, das Landesarbeitsgericht habe die Hinweispflicht des § 139 ZPO verletzt und verfahrensfehlerhaft keine Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag gegeben, jedenfalls unbegründet; denn das, was der Kläger nach seinen Darlegungen noch vorgetragen hätte, rechtfertigt nicht das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses. Hierfür ist es unerheblich, wie der Beklagte seine Einrichtungen betreibt. Einen Vertragsabschluss durch Angebot und Annahme hat der Kläger auch im Revisionsverfahren nicht schlüssig vorgetragen.

2. Die Rechtsausführungen des Klägers belegen kein Arbeitsverhältnis.

Das Landesarbeitsgericht hat keine Tatsachen festgestellt, die auf den Austausch entsprechender Willenserklärungen schließen lassen.

a) Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, wie sie in § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II geregelt sind, begründen ein von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägtes Rechtsverhältnis und kein Arbeitsverhältnis (Senat 8. November 2006 - 5 AZB 36/06 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 89 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 65; 17. Januar 2007 - 5 AZB 43/06 - AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 40 = EzA ArbGG 1979 § 78 Nr. 8; 26. September 2007 - 5 AZR 857/06 - AP SGB II § 16 Nr. 3; BVerwG 21. März 2007 - 6 P 4.06 - ZTR 2007, 404, 405). Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung gehören zu den Leistungen, die ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger nach den Regelungen des SGB II, insbesondere dessen § 16, als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erhalten kann. Regelmäßig wird der Hilfebedürftige durch den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II zu der Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung herangezogen. Gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II bestimmt diese Vereinbarung die Eingliederungsleistungen, die der Hilfebedürftige erhält. Hierzu gehört auch die Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit. Die Eingliederungsvereinbarung begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, was sich schon daraus ergibt, dass die Vereinbarung durch Verwaltungsakt ersetzt werden kann, § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Vereinbaren Grundsicherungsträger und Hilfebedürftiger eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung, so besteht die Eingliederungshilfe nicht in der Verschaffung einer auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag beruhenden Beschäftigungsmöglichkeit, sondern in der öffentlich-rechtlichen Bereitstellung einer Arbeitsgelegenheit. Damit verbundene Rechte und Pflichten des Hilfebedürftigen ergeben sich aus sozialrechtlichen Regeln, wie sie die Eingliederungsvereinbarung aktualisiert.

Die Einbeziehung eines privaten Dritten, eines Maßnahmeträgers, wie sie nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB II bei der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit die Regel sein soll, führt nicht dazu, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Dritten privatrechtlich gestaltet ist. Zwar unterstehen Rechtsbeziehungen zwischen Privaten grundsätzlich dem Zivilrecht. Ausnahmsweise können sie aber dem öffentlichen Recht zuzuordnen sein, wenn eines der Privatrechtssubjekte seinerseits als Teil der öffentlichen Verwaltung zu betrachten ist oder jedenfalls auf die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten in Anspruch genommen wird. Auch wenn die Zahlung der Mehraufwandsentschädigung durch den Leistungserbringer erfolgt, kann aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers nicht angenommen werden, dass damit eine Vergütung im arbeitsrechtlichen Sinn versprochen werden soll. Die Zahlung der Mehraufwandsentschädigung schuldet nämlich der Grundsicherungsträger nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Dieser Träger ist auch dann Schuldner des Anspruchs, wenn ein Dritter, der die Eingliederungsleistung in Form der Arbeitsgelegenheit erbringt, mit der Auszahlung beauftragt wird. Erklärungen des Maßnahmeträgers, die ausdrücklich eine Maßnahme des öffentlichen Rechts zum Gegenstand haben, können nicht in eine auf die Begründung eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses gerichtete Erklärung umgedeutet werden. Der Sinn des Ausschlusses eines Arbeitsverhältnisses in § 16 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. SGB II besteht gerade darin, ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis überhaupt auszuschließen. Dem Hilfebedürftigen kommen nur einzelne arbeitsrechtliche Regelungen und Grundsätze in entsprechender Anwendung zugute (§ 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II).

b) Ein privatrechtliches Rechtsverhältnis entsteht auch dann nicht, wenn bei der Verschaffung der Arbeitsgelegenheit die Zulässigkeitsschranken nach § 16 Abs. 3 SGB II für Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nicht eingehalten werden (Senat 8. November 2006 - 5 AZB 36/06 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 89 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 65; 17. Januar 2007 - 5 AZB 43/06 -AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 40 = EzA ArbGG 1979 § 78 Nr. 8; 26. September 2007 - 5 AZR 857/06 - AP SGB II § 16 Nr. 3). Eine Missachtung der gesetzlichen Grenzen im Hinblick auf Zusätzlichkeit der Arbeit und öffentliches Interesse führt allenfalls zur Rechtswidrigkeit der Durchführung der Arbeitsgelegenheit, aber weder zu deren Nichtigkeit noch zu einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis zwischen den Parteien. Die genannten gesetzlichen Vorgaben sollen Verdrängungs- und Mitnahmeeffekte verhindern. Sie bezwecken nicht den Schutz des Hilfebedürftigen, sondern den Schutz privatwirtschaftlicher Unternehmen vor Konkurrenz. Die Tätigkeit des Hilfebedürftigen ist auch im Fall der Missachtung der öffentlich-rechtlichen Vorgaben nicht Gegenstand einer eigenständigen arbeitsrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Maßnahmeträger und dem Hilfebedürftigen. Die Durchführung der Arbeitspflicht dient vielmehr allein der Erfüllung der Rechte und Pflichten, die der Anspruchsberechtigte gegenüber dem Leistungsträger hat. Hält sich der Maßnahmeträger nicht an die Bedingungen der Eingliederungsvereinbarung oder der Vereinbarung zwischen ihm und dem Leistungsträger, wirkt sich dies nur in den Rechtsverhältnissen zwischen dem Berechtigten und dem Leistungsträger einerseits und zwischen dem Maßnahmeträger und dem Leistungsträger andererseits aus. Deshalb ist auch der Kenntnisstand des Beklagten, seine etwaige - wie es der Kläger ausdrückt - "Bösgläubigkeit", für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ohne Bedeutung.

c) Das Fehlen einer Eingliederungsvereinbarung iSv. § 15 SGB II führt nicht zu einem Arbeitsverhältnis. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II "sollen" die für die Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbart werden. Die Eingliederungsvereinbarung ist danach nicht zwingend. Kommt sie nicht zustande, hält § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II einen - ebenfalls nicht zwingenden - Ersatz bereit. Der in Streit stehenden Maßnahme liegt eine Vereinbarung zwischen Maßnahmeträger und Leistungsträger zugrunde, wie das Schreiben der Arbeitsagentur vom 15. März 2005 zeigt. Ob es sich bei dem Schreiben um einen an den Kläger gerichteten Verwaltungsakt handelt, ist nicht entscheidend. Jedenfalls wird dem Kläger darin eine ausreichend festgelegte ("Einsatz in der mobilen Altenhilfe", "Kita") Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 SGB II nachgewiesen. Das reicht in Verbindung mit der Vereinbarung zwischen Maßnahmeträger und Leistungsträger als Grundlage für die öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigem und Maßnahmeträger.

3. Mangels Arbeitsverhältnisses ist der Feststellungsantrag ebenso wie der auf den arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch gerichtete Leistungsantrag unbegründet.

III. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

Ende der Entscheidung

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