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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 09.12.1999
Aktenzeichen: 6 AZR 195/98
Rechtsgebiete: BAT


Vorschriften:

BAT § 62 Abs. 2 Buchst. f
BAT § 63 Abs. 3 Satz 2
Leitsätze:

Wird ein Angestellter des öffentlichen Dienstes im Anschluß an das Angestelltenverhältnis als Beamter auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Schulen übernommen, so tritt er in ein neues mit Einkommen verbundenes Beschäftigungsverhältnis, das nach § 62 Abs. 2 Buchst. f BAT den Anspruch auf Übergangsgeld (§ 62 Abs. 1 BAT) ausschließt.

Aktenzeichen: 6 AZR 195/98

Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 9. Dezember 1999 - 6 AZR 195/98 -

I. Arbeitsgericht Dortmund Urteil vom 21. August 1996 - 7 Ca 6307/95 -

II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 12. September 1997 - 5 Sa 98/97 -


BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

6 AZR 195/98 5 Sa 98/97

Verkündet am 9. Dezember 1999

Schneider, der Geschäftsstelle

In Sachen

Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,

pp.

beklagtes, berufungsbeklagtes und revisionsbeklagtes Land,

hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 1999 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Peifer, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Armbrüster, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl sowie den ehrenamtlichen Richter Hinsch und die ehrenamtliche Richterin de Hair für Recht erkannt:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12. September 1997 - 5 Sa 98/97 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen !

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Übergangsgeld zu zahlen.

Der Kläger war auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge vom 1. September 1986 bis zum 31. Dezember 1995 bei der Universität des beklagten Landes als Angestellter beschäftigt. Vereinbarungsgemäß galten die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT). Mit Wirkung vom 15. Dezember 1995 übernahm das beklagte Land den Kläger als Beamten auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Schulen. Schon mit Schreiben vom 30. August 1995 hatte der Kläger von dem beklagten Land verlangt, ihm wegen seines bevorstehenden Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis als Angestellter Übergangsgeld nach §§ 62, 63 BAT zu gewähren. Das beklagte Land hatte dies mit Schreiben vom 8. September 1995 abgelehnt, weil der Kläger übergangslos in den Vorbereitungsdienst als Beamter auf Widerruf wechsele.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, alle Voraussetzungen des Anspruchs auf Übergangsgeld seien gegeben. Dieser sei nicht durch § 62 Abs. 2 Buchst. f BAT ausgeschlossen. Ein Referendarverhältnis sei kein mit Einkommen verbundenes Beschäftigungsverhältnis, das nach dieser Tarifbestimmung den Anspruch ausschließe.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 15.225,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1996 aus dem sich ergebenden Nettobetrag zu zahlen.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Anwärterbezüge würden nicht etwa als Unterhaltsbeihilfe gezahlt. Sie seien vielmehr an die Stelle der bisherigen Arbeitsvergütung getreten. Damit habe sich unmittelbar an das beendete Arbeitsverhältnis ein neues mit Einkommen verbundenes Beschäftigungsverhältnis angeschlossen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der dieser seine Klage auf den unstreitig gewordenen Betrag von 13.894,00 DM ermäßigt hat, hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übergangsgeld, weil sich unmittelbar an das mit dem beklagten Land beendete Arbeitsverhältnis ein neues mit Einkommen verbundenes Beschäftigungsverhältnis anschloß.

I. Nach § 62 Abs. 2 Buchst. f BAT ist der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Angestellte nicht übergangsgeldberechtigt, wenn sich unmittelbar an das beendete Arbeitsverhältnis ein neues mit Einkommen verbundenes Beschäftigungsverhältnis anschließt. Tritt der Angestellte innerhalb der Zeit, während der Übergangsgeld zu zahlen ist (§ 64 Abs. 1 BAT) in ein solches Beschäftigungsverhältnis ein, so steht ihm von diesem Tag an Übergangsgeld nicht zu (§ 62 Abs. 4 BAT).

1. Das Beamtenverhältnis schloß sich unmittelbar an das beendete Arbeitsverhältnis des Klägers an. Zwar überschnitten sich beide Rechtsverhältnisse im Monat Dezember 1995 für die Dauer von zwei Wochen. Darauf kommt es jedoch nicht an. § 62 Abs. 2 Buchst. f BAT will seinem Sinn und Zweck nach alle Fälle erfassen, in denen zwischen dem beendeten Arbeitsverhältnis und dem neuen Beschäftigungsverhältnis kein Zeitraum liegt, für den nach § 62 Abs. 4 BAT anteilig Übergangsgeld zu zahlen ist (vgl. BAG 11. November 1993 - 6 AZR 373/93 - BAGE 75, 87). So liegt der Fall hier.

2. Zutreffend hat das Berufungsgericht das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Beschäftigungsverhältnis angesehen. Als solches ist jede abhängige Tätigkeit anzusehen, die innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt wird, ohne daß es auf den Status ankommt (vgl. BAG aaO). Auf der Grundlage dieser Begriffsbestimmung, die im Schrifttum geteilt wird (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand Dezember 1999 § 62 Erl. 9; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Stand Dezember 1999 § 62 Rn. 33 a; Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Pühler BAT Stand Dezember 1999 § 62 Erl. 6), hat das Berufungsgericht zutreffend das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Vorbereitung auf das Lehramt an Schulen danach beurteilt, wie die Tätigkeit des Klägers objektiv einzuordnen ist. Richtigerweise hat es darauf abgestellt, in welchem Maße der Kläger nach dem Inhalt der ihm obliegenden Verpflichtungen persönlich abhängig ist, und dabei nicht verkannt, daß eine wirtschaftliche Abhängigkeit weder erforderlich noch ausreichend ist (BAG 14. Februar 1974 - 5 AZR 298/73 - BAGE 25, 505, 511, zu II 3 b der Gründe und 14. Dezember 1983 - 7 AZR 290/82 - EzBAT § 1 Arbeitnehmerbegriff Nr. 8, zu 6 der Gründe).

Vorliegend ist davon auszugehen, daß die Erfüllung der Pflichten als Beamter die für den Kläger wesentliche berufliche Tätigkeit und auch Grundlage seiner wirtschaftlichen Existenz ist (vgl. BAG 25. Januar 1989 - 5 AZR 161/88 - BAGE 61, 43, 47; 6. Dezember 1990 - 6 AZR 159/89 - BAGE 66, 314; 7. November 1991 - 6 AZR 392/88 - AP BAT § 62 Nr. 14 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 18, mwN). Daß der Kläger als Referendar in der Ausbildung steht, schließt die Anwendung des § 62 Abs. 2 Buchst. f BAT nicht aus. Auch Ausbildungsverhältnisse werden vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfaßt (vgl. BAG 24. Februar 1994 - 6 AZR 505/93 - AP BAT § 62 Nr. 15; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr aaO Rn. 33). Referendare im Vorbereitungsdienst für das Lehramt üben ihre der Vorbereitung auf den künftigen Beruf dienende Tätigkeit nicht freiberuflich, sondern in abhängiger Stellung aus. Die persönliche Abhängigkeit ergibt sich aus der Eingliederung in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation und dem Umfang der Weisungsgebundenheit (vgl. BAG 11. November 1993 aaO). An beiden besteht hier kein Zweifel, ganz gleich, ob das Ausbildungsverhältnis, das hier zu beurteilen ist, wie im Fall des Klägers als öffentlich-rechtliches Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als privatrechtliches Angestelltenverhältnis ausgestaltet ist.

Dieses Ergebnis wird durch den tariflichen Gesamtzusammenhang bestätigt. In § 63 Abs. 3 Satz 2 BAT wird eine Beschäftigung "als Beamter im Vorbereitungsdienst" (Buchst. b) einer Beschäftigung "in einem Ausbildungsverhältnis" (Buchst. d) gegenübergestellt. Daraus folgt zweierlei. Einmal läßt die Tarifbestimmung durch diese Regelung erkennen, daß der Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis ebenso ein Beschäftigungsverhältnis im Tarifsinne ist wie ein in einem Arbeitsverhältnis durchgeführtes Ausbildungsverhältnis. Zum anderen ergibt sich aus dieser Regelung, daß das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 62 Abs. 2 Buchst. f BAT anzusehen ist. Die Bestimmung des § 63 Abs. 3 Satz 2 BAT nimmt als Ausnahmeregelung die Beschäftigung als Beamter im Vorbereitungsdienst von der Anrechnung auf die dem Ausscheiden vorangegangene Zeit aus, die für die Höhe des Übergangsgeldes maßgebend ist. Eine entsprechende Ausnahmeregelung besteht für die in § 62 Abs. 2 Buchst. f BAT bestimmte Rechtsfolge jedoch nicht.

3. Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers im Vorbereitungsdienst ist auch mit Einkommen verbunden. Auf dessen Höhe kommt es nach dem Tarifwortlaut nicht an, ebensowenig auf einen Vergleich mit den bisherigen Angestelltenbezügen (vgl. BAG 11. November 1993 aaO; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr aaO Rn. 33). Unter Einkommen sind Einnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu verstehen (Brockhaus/Wahrig Deutsches Wörterbuch 1981). Darunter fällt nicht nur Arbeitslohn, den ein im Angestelltenverhältnis beschäftigter Referendar erhält, sondern auch Besoldung, wie sie dem Kläger in der Form von Anwärterbezügen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 BBesG gewährt wird. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm, bei der zwar einerseits nicht verkannt werden darf, daß Besoldung kein Lohn im arbeitsrechtlichen Sinne, sondern eine dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip folgende Leistung ist, bei der aber andererseits zu berücksichtigen ist, daß die Besoldung des Beamten gleichwohl volkswirtschaftlich der Preis für die erbrachte Arbeitsleistung ist (vgl. zB Schwegmann/Summer BBesG Stand September 1999 Einf. vor § 1 Rn. 3), ein Gesichtspunkt, dem im vorliegenden Regelungszusammenhang die für die Tarifauslegung entscheidende Bedeutung zukommt.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.



Ende der Entscheidung

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