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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 16.06.2005
Aktenzeichen: 6 AZR 504/04
Rechtsgebiete: LehrVV vom 6. September 2002, BbgHG vom 20. Mai 1999, BbgHG vom 24. Juni 1991, HRG


Vorschriften:

LehrVV vom 6. September 2002 § 3 Abs. 1
LehrVV vom 6. September 2002 § 3 Abs. 2 Nr. 2
LehrVV vom 6. September 2002 § 3 Abs. 2 Nr. 5
LehrVV vom 6. September 2002 § 3 Abs. 2 Nr. 6
LehrVV vom 6. September 2002 § 4 Abs. 1 Nr. 1
LehrVV vom 6. September 2002 § 4 Abs. 1 Nr. 2
BbgHG vom 20. Mai 1999 § 44 Abs. 1
BbgHG vom 20. Mai 1999 § 44 Abs. 4
BbgHG vom 20. Mai 1999 § 48 Abs. 1
BbgHG vom 20. Mai 1999 § 48 Abs. 4
BbgHG vom 20. Mai 1999 § 49 Abs. 1
BbgHG vom 24. Juni 1991 § 62 Abs. 1
BbgHG vom 24. Juni 1991 § 63 Abs. 1
BbgHG vom 24. Juni 1991 § 106
HRG § 75a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

6 AZR 504/04

Verkündet am 16. Juni 2005

In Sachen

hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Armbrüster und Prof. Dr. Friedrich sowie die ehrenamtlichen Richter Hinsch und Spiekermann für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 30. Juni 2004 - 6 Sa 145/04 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die wöchentliche Lehrverpflichtung der Klägerin deshalb lediglich 9 Lehrverpflichtungsstunden beträgt, weil sie als künstlerische Mitarbeiterin anzusehen ist, oder ob sie als Lehrkraft für besondere Aufgaben eine höhere Lehrverpflichtung hat.

Die Klägerin war vom 1. August 1984 bis zum 31. August 1987 als Fachschullehrerin bei dem Institut für Lehrerbildung "C" in C beschäftigt. Mit Überleitungsvertrag vom 11./18. März 1987 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin auf die Pädagogische Hochschule "K" in P über und wurde bis zum 31. August 1991 befristet. Nach dem Überleitungsvertrag oblagen der Klägerin Aufgaben in Lehre und Erziehung. Die Beklagte vereinbarte als Rechtsnachfolgerin der Pädagogischen Hochschule am 7. Mai 1991 mit der Klägerin die Verlängerung der Befristung bis zum 31. August 1992. Das Landesarbeitsgericht Brandenburg erklärte mit Urteil vom 10. November 1993 (- 4 Sa 270/93 -) die Befristung für unwirksam.

In der Tätigkeitsdarstellung vom 10. Juni 1991 wird die Klägerin als künstlerische Assistentin der Abteilung Instrumentale Ausbildung bezeichnet. Nach Ziff. 4 dieser Tätigkeitsdarstellung wird das Arbeitsgebiet der Klägerin mit Aufgaben in Lehre (Einzelunterricht im Fach Gitarre und kammermusikalische Ausbildung in der Abteilung Instrumentale Ausbildung) bezeichnet. Unter ihren Aufgaben wird mit 90 % der Arbeitszeit der Einzelunterricht im Fach Gitarre angegeben. 10 % ihrer Arbeitszeit entfallen auf kammermusikalische Betätigung mit Studenten, Erfahrungsaustausch, Öffentlichkeitsarbeit, Abnahme von Eignungs- und Abschlussprüfungen und anderes. In der "Fortschreibung bzw. Konkretisierung der Tätigkeitsbeschreibung" vom 29. April 1998 sind 16 Lehrverpflichtungsstunden und folgende Aufgaben angegeben:

"1. Lehre: Künstlerischer Einzelunterricht im Haupt- und Nebenfach Gitarre (jeweils Pflichtfach)

- Theorie und Praxis des Gitarrenspiels

- Befähigung der Studierenden zur Analyse und Wertung instrumentaler Leistungen

- Kammermusik

- Korrepetition

2. Das Stellenprofil schließt die eigenständige Abnahme von Prüfungen ein."

Der Klägerin wurde am 1. September 1992 die fachliche Eignung für die bisherige Tätigkeit Lehre (Gitarre) vom Gründungsrektor der Universität P bestätigt. Nach einem Arbeitszeugnis der Klägerin vom 23. September 1992, ausgestellt von der Universität P, arbeitete die Klägerin seit dem Studienjahr 1987/88 als Lehrkraft für Gitarre im Bereich der instrumentalen Ausbildung an der Universität P.

In der Vergangenheit hat die Klägerin wöchentlich 16 Lehrverpflichtungsstunden geleistet. Das Institut für Musik und Musikpädagogik der Beklagten teilte der Klägerin im April 2003 mit, dass nach der Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg (Lehrverpflichtungsverordnung - LehrVV) vom 6. September 2002 die Lehrverpflichtungsstunde (LVS) 60 Minuten andauere, wobei 45 Minuten für die Arbeit mit den Studierenden vorgesehen seien und 15 Minuten für die Vor- und Nachbereitung. Später wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sich die Lehrverpflichtung für Lehrkräfte gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 6 LehrVV auf 24 LVS erhöhe.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei künstlerische Mitarbeiterin mit einer Lehrverpflichtung von 9 LVS wöchentlich. Dies ergebe sich auch aus dem Arbeitsvertrag. Im Übrigen erfülle sie als künstlerische Mitarbeiterin die Voraussetzungen des § 48 Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Hochschulgesetz - BbgHG) vom 20. Mai 1999. Nach der Mitarbeiterverordnung aus dem Jahre 1969 seien Assistenten wissenschaftliche Mitarbeiter, wenn sie über die notwendige Qualifikation verfügten. Sie habe die Einstellungsvoraussetzungen als künstlerische Mitarbeiterin mit zwei Hochschulabschlüssen mehr als erfüllt. Zudem sei ihre Tätigkeitsdarstellung als künstlerische Assistentin adäquat der dienstrechtlichen Stellung einer künstlerischen Mitarbeiterin iSv. § 48 BbgHG. Wissenschaftliche bzw. musikwissenschaftliche Leistungen seien für sie als künstlerische Mitarbeiterin ebenso wenig zwingend notwendig wie eine Promotion.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, sie als künstlerische Mitarbeiterin mit einer Lehrverpflichtung von neun Lehrverpflichtungsstunden weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Klägerin sei Lehrkraft für besondere Aufgaben. 90 % ihrer Tätigkeit bestehe in der Vermittlung praktischer Kenntnisse und Fertigkeiten. Ein Anspruch auf Beschäftigung als künstlerische Mitarbeiterin ergebe sich weder aus ihrem Arbeitsvertrag noch aus ihrer Tätigkeitsbeschreibung und den weiteren Schreiben der Beklagten. Aus der dort aufgenommenen Bezeichnung "künstlerische Assistentin" lasse sich nichts herleiten, da sie auf der nicht mehr geltenden Mitarbeiterverordnung vom 6. November 1969 beruhe und dort als Oberbegriff verwendet worden sei. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 10. November 1993 habe nicht den Status der Klägerin, sondern nur die Wirksamkeit der Befristung zum Gegenstand gehabt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

I. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht. Obwohl der Antrag der Klägerin als Leistungsantrag formuliert ist, ist er dahingehend auszulegen, dass die Klägerin die Feststellung begehrt, der Umfang ihrer Lehrverpflichtung betrage 9 LVS. Hierfür besteht das von § 256 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte Feststellungsinteresse.

II. Die zulässige Klage ist aber unbegründet.

Der eigene Sachvortrag der Klägerin rechtfertigt ihr Klagebegehren nicht. Die Klägerin ist nach ihrem Arbeitsvertrag keine künstlerische Mitarbeiterin nach § 48 BbgHG mit einer Lehrverpflichtung von 9 LVS gem. § 3 Abs. 2 Ziff. 5 LehrVV.

1. Entgegen der Ansicht der Revision kann der Anspruch der Klägerin nicht aus der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 10. November 1993 (- 4 Sa 270/93 -) hergeleitet werden. Streitgegenstand war allein die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin, nicht aber ihr Status als künstlerische Mitarbeiterin. Die Rechtskraft dieses Urteils betrifft allein die Frage, ob die Klägerin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht oder nicht.

2. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien gemäß Anlage 1 zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990, Kapitel XVI Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 2 Buchst. f, § 75a HRG, § 106 Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg (BbgHG) vom 24. Juni 1991 über die Weiterbeschäftigung der Klägerin in einem Dienstverhältnis entsprechend den Personalkategorien nach § 46 BbgHG 1991 nicht vorliegt. Die Klägerin ist auch nicht deshalb künstlerische Assistentin iSd. LehrVV, weil sie im Überleitungsvertrag vom 11. bzw. 18. März 1987 des Instituts für Lehrerbildung "C" als solche bezeichnet worden ist. Aus dem Überleitungsvertrag vom 11. bzw. 18. März 1987 lässt sich schon deswegen nichts herleiten, weil er nicht das seit dem 3. Oktober 1990 geltende Hochschulrecht mit den dort vorgesehenen Personalkategorien zum Gegenstand hat. Der Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 7. Mai 1991 hat lediglich die Verlängerung der vereinbarten Befristung, aber nicht den Status der Klägerin zum Gegenstand.

3. Die Klägerin ist auch keine künstlerische Mitarbeiterin nach § 48 Abs. 4 BbgHG 1999.

a) Sowohl nach § 62 Abs. 1 BbgHG 1991 als auch nach § 48 Abs. 1 BbgHG 1999 obliegen wissenschaftlichen Mitarbeitern wissenschaftliche Dienstleistungen. Nach den jeweiligen Absätzen 4 der Gesetzesbestimmungen gelten für künstlerische Mitarbeiter diese Bestimmungen entsprechend, dh., ihnen obliegen künstlerische Dienstleistungen. Die Vermittlung von praktischen Fertigkeiten und die Unterweisung in Methodik sind Teil der Dienstleistung. Dies gilt allerdings nur insoweit, als dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist. Ob künstlerische Mitarbeiter auch für Lehrtätigkeiten herangezogen werden, ergeben die jeweiligen Umstände. Dementsprechend sah § 3 Abs. 3 LehrVV vom 22. November 1996 vor, dass der Dekan im Einzelfall zu entscheiden hatte, ob einem künstlerischen Mitarbeiter Lehraufgaben übertragen werden. Im Gegensatz hierzu ist die Lehrtätigkeit kennzeichnend für Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Sie nehmen überwiegend Lehrtätigkeiten wahr, die nicht die Qualifikation von Professoren erfordert. Sie vermitteln praktische Fertigkeiten und Kenntnisse. Die entsprechende Regelung ist in § 49 BbgHG vom 20. Mai 1999 inhaltsgleich mit der vorausgegangenen Regelung in § 63 BbgHG vom 24. Juni 1991.

Die LehrVV 2002 trägt der unterschiedlichen Aufgabenstellung dadurch Rechnung, dass sie die Lehrverpflichtung der künstlerischen Assistenten und Mitarbeiter mit 9 LVS (§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 5 LehrVV) gegenüber derjenigen der Lehrkräfte für besondere Aufgaben (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 LehrVV) mit 12 bis 24 LVS deutlich herabsetzt. Nur in begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeitern nach § 3 Abs. 3 Satz 5 LehrVV eine Lehrverpflichtung von bis zu 11 LVS auferlegt werden. Aber auch in diesen Ausnahmefällen bleibt sie unterhalb der Lehrverpflichtung einer Lehrkraft für besondere Aufgaben. Gemäß § 3 Abs. 4 LehrVV gelten für Lehrkräfte nach Abs. 1 mit künstlerischer Lehrtätigkeit die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und c sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c entsprechend. Lehrkräfte nach Abs. 1 sind Professoren, Juniorprofessoren, Hochschuldozenten und Oberassistenten. Diese haben entsprechend § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c jeweils 18 LVS zu leisten. Wenn Professoren und Hochschuldozenten eine Lehrverpflichtung von 18 LVS obliegt, folgt daraus, dass bei künstlerischen Mitarbeitern nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 die künstlerischen Dienstleistungen ganz im Vordergrund stehen müssen und die Lehrtätigkeiten in den Hintergrund treten.

b) Demgegenüber nimmt die Klägerin ausschließlich oder jedenfalls ganz überwiegend Lehrtätigkeiten wahr und vermittelt praktische Fertigkeiten und Kenntnisse.

Für die erfolgreiche Absolvierung eines Studiums und für die Erlangung beruflicher Qualifikationen bedarf es in vielen Fächern nicht nur der Teilnahme an von Professoren abgehaltenen Vorlesungen und Seminaren, sondern auch der ergänzenden Wissensvermittlung und Ausbildung, praktischen Unterweisung und ständigen Anleitung. Für die Wahrnehmung dieser - die wissenschaftliche Lehre ergänzenden - Unterrichtsfunktionen gibt es an den Hochschulen eine Vielzahl hauptberuflich tätiger Lehrkräfte (vgl. § 56 HRG). Darunter fallen auch Fachlehrkräfte in künstlerischen Fächern (zB Spielen einzelner Musikinstrumente, Korrepetition; vgl. Hailbronner/Geis/Krüger HRG Stand Februar 1992 § 56 Rn. 1). Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin.

Die Tätigkeitsdarstellung, auf die sich die Klägerin selbst berufen hat, enthält in der Bezeichnung ihres Aufgabengebietes allein Aufgaben der Lehre, und zwar Einzelunterricht im Haupt- und Nebenfach "Gitarre" für Studierende, die sowohl in der Lehramtsausbildung als auch im Diplom-Studiengang einen pädagogischen Studienabschluss anstreben, mit dem keine Konzert- bzw. Bühnenreife verbunden ist. Die in der Tätigkeitsbeschreibung unter Nr. 1 aufgelisteten Unterrichtsinhalte und Ziele, die mit 90 % Arbeitszeitanteil angegeben werden, beinhalten die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Unterrichts. Bei den unter Nr. 2 mit 10 % Arbeitszeitanteil aufgeführten Tätigkeiten handelt es sich ebenfalls um Lehrtätigkeit einschließlich der Abnahme von Prüfungen und anderem. Die am 29. April 1998 erstellte Fortschreibung bzw. Konkretisierung der Tätigkeitsbeschreibung hat ebenfalls nur die Lehre und Abnahme von Prüfungen zum Gegenstand, nicht aber weitere künstlerische Dienstleistungen. Der eigene Sachvortrag der Klägerin lässt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht erkennen, dass sie Dienstleistungen wie ein künstlerischer Mitarbeiter zu erbringen hatte. Die von ihr dargestellten Aufgaben stellen im Wesentlichen Lehrtätigkeiten dar. Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass ihre Tätigkeit hauptsächlich darin besteht, Studenten mit dem Hauptfach "Konzertgitarre" in den Studiengängen Diplom-Musikpädagoge, Lehramtsgymnasialstufe, Lehramt für Sekundarstufe im Einzelunterricht zu unterrichten und diese individuell vorzubereiten, und sie weiter darauf hinweist, dass die ausgewählte Konzertliteratur mit einem erheblichen Zeitaufwand für jeden einzelnen Studenten musiktheoretisch, künstlerisch und interpretatorisch erschlossen werden muss, führt dies nicht dazu, dass die Klägerin künstlerische Mitarbeiterin ist. Die Vorbereitung ist nicht als eigene Dienstleistung von der Unterrichtstätigkeit abzugrenzen.

c) Zu Recht hat die Beklagte im Schriftsatz vom 12. Januar 2004 darauf hingewiesen, dass von einem künstlerischen Assistenten bzw. Mitarbeiter zusätzlich zur Lehrtätigkeit weitere Aufgaben abverlangt werden, wie beispielsweise Publikationen, eigene wissenschaftliche Aktivitäten oder eigene künstlerische Präsenz bei Vorspielen oder Konzerten innerhalb oder außerhalb der Universität. Derartige Leistungen werden von der Klägerin nach ihrem eigenen Sachvortrag nicht oder jedenfalls nicht in einem solchen Umfang erbracht, dass demgegenüber ihre Lehrtätigkeit in den Hintergrund träte. Die Klägerin erbringt auch nicht deswegen Dienstleistungen eines künstlerischen Mitarbeiters, weil sie Studenten im künstlerischen Hauptfach unterrichtet und sie dabei mit spielerischem Können und auf einem qualitativ hohen Niveau individuell betreut. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen, dass sich weder aus § 48 BbgHG 1999 noch aus § 62 BbgHG 1991 ergibt, dass diese Kriterien für einen künstlerischen Mitarbeiter kennzeichnend sind und nicht auch von einer Lehrkraft für besondere Aufgaben gefordert werden können.

d) Auch die Bestätigung der fachlichen Eignung der Klägerin, ausgestellt von der Universität P am 1. September 1992, ergibt keinen Anhaltspunkt für eine konkludente Vereinbarung einer Tätigkeit als künstlerische Mitarbeiterin. Die Klägerin wird zwar als künstlerische Assistentin bezeichnet. Damit hat die Beklagte aber nur die Bezeichnung aus dem Überleitungsvertrag vom 11. bzw. 18. März 1987 übernommen, die für die Personalkategorien nach dem BbgHG unerheblich sind. Ein Wille, die Klägerin - zudem noch in Abweichung von der verwendeten Bezeichnung - als künstlerische Mitarbeiterin zu beschäftigen, kommt darin nicht zum Ausdruck. Der Klägerin wird bestätigt, dass sie nach Ansicht der Senatskommission auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit geeignet für "Lehre Gitarre" sei. Auch das am 23. September 1992 ausgestellte Arbeitszeugnis der Universität P ergibt nichts anderes.

Ende der Entscheidung

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