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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 22.10.2009
Aktenzeichen: 6 AZR 596/08
Rechtsgebiete: TV Soziale Absicherung


Vorschriften:

TV Soziale Absicherung § 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: Parallelsachen 22. Oktober 2009 - 6 AZR 595/08 - (führend), - 6 AZR 599/08 -, - 6 AZR 600/08 -

6 AZR 596/08

Verkündet am 22. Oktober 2009

In Sachen

hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Linck, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Augat und die ehrenamtliche Richterin Jerchel für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. Juli 2007 - 4 Sa 138/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 6 AZR 595/08 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

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