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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 24.06.1999
Aktenzeichen: 6 AZR 641/97
Rechtsgebiete: BAT-O, Einigungsvertrag
Vorschriften:
BAT-O § 19 | |
Übergangsvorschriften für Zeiten vor dem 1. Januar 1991 zu § 19 BAT-O Nr. 1 Einigungsvertrag Art. 13 |
1. Nach Nr. 1 der Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O gilt als Übernahme im Sinne des § 19 Abs. 2 BAT-O auch die Überführung von Einrichtungen nach Art. 13 des Einigungsvertrags. Damit kann auch die Überführung einer Teileinrichtung zur Anrechnung von dort zurückgelegten Zeiten als Beschäftigungszeit führen.
2. Zeiten, in denen der Angestellte in einer nicht überführten Teileinrichtung (hier: ehemaliges Industrieinstitut der Technischen Hochschule Ilmenau) tätig war, sind nicht nach Nr. 1 der Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O als Beschäftigungszeit anzurechnen. Dies gilt auch, wenn diese Teileinrichtung Bestandteil einer Einrichtung der ehemaligen DDR (hier: Technische Hochschule Ilmenau) war, die im übrigen auf einen Träger öffentlicher Verwaltung überführt wurde.
Aktenzeichen: 6 AZR 641/97 Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 24. Juni 1999 - 6 AZR 641/97 -
I. Arbeitsgericht Suhl - 3 Ca 2313/94 - Urteil vom 21. April 1995
II. Thüringer Landesarbeitsgericht - 4 Sa 416/95 - Urteil vom 09. Juli 1997
---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Nein Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------
Entscheidungsstichworte: Beschäftigungszeit - Überführung von Einrichtungen
Gesetz: BAT-O § 19, Übergangsvorschriften für Zeiten vor dem 1. Januar 1991 zu § 19 BAT-O Nr. 1; Einigungsvertrag Art. 13
6 AZR 641/97 4 Sa 416/95 Thüringer LAG
Im Namen des Volkes! Urteil
Verkündet am 24. Juni 1999
Schneider, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In Sachen
pp.
hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 1999 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Peifer, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Armbrüster, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl sowie die ehrenamtlichen Richter Kamm und Söller für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 9. Juli 1997 - 4 Sa 416/95 - aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 21. April 1995 - 3 Ca 2313/94 - wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Anrechnung von Beschäftigungszeiten nach § 19 des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990.
Die Klägerin war seit dem 1. Februar 1961 als Stenotypistin am Institut für Ökonomie, Organisation und Planung der damaligen Hochschule für Elektrotechnik in Ilmenau beschäftigt. Mit Wirkung vom 26. Oktober 1964 wurde sie an das Indu-strieinstitut der zwischenzeitlich in "Technische Hochschule Ilmenau" umbenannten Hochschule versetzt. Dort war sie bis zum 31. Mai 1990 als Sekretärin tätig. Mit Schreiben vom 16. Februar 1990 teilte der Minister für Bildung der DDR dem Rektor der Technischen Hochschule Ilmenau mit, es sei erforderlich, daß das Industrieinstitut seine Tätigkeit zum 31. August 1990 beende. Die Klägerin wurde seit dem 1. Juni 1990 als Fachsekretärin an der Sektion MARÖK (Mathematik, Rechentechnik/Ökonomische Kybernetik), Wissenschaftsbereich Volkswirtschaft, weiterbeschäftigt. Nach Herstellung der Einheit Deutschlands wurde das Arbeitsverhältnis vom Beklagten fortgeführt.
Mit Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 veröffentlichte die Landesregierung des Beklagten die "Entscheidung der Landesregierung über den Fortbestand und die Abwicklung von Einrichtungen des Landes Thüringen" (VOBl. Thüringen 1990,13). Darin heißt es ua.:
"Auf Grund des Art. 13 Abs. 1 Satz 4 des Einigungsvertrages hat die Landesregierung beschlossen:
2. Fortzuführende und abzuwickelnde Einrichtungen
2.1 Die in der Anlage aufgeführten Einrichtungen werden im dort bestimmten Umfang bis zur Entscheidung über die neue Organisation der Landesverwaltung fortgeführt.
Die übrigen Einrichtungen und die Organisationseinheiten der fortzuführenden Einrichtungen, die entfallen, werden mit Wirkung vom 1. Januar 1991 abgewickelt."
Die "Anlage zur Bekanntmachung der Landesregierung vom 11. Dezember 1990" lautet auszugsweise wie folgt:
"Fortzuführende Einrichtungen des Landes Thüringen sind:
...
B Ressortgebundene Einrichtungen
In allen Bildungseinrichtungen dieser Positivliste sind die per 9.10.1989 existierenden Struktureinheiten der marxistisch-leninistischen Aus- und Weiterbildung bzw. deren Nachfolgeeinrichtungen abzuwickeln.
...
6. Geschäftsbereich Ministerium für Wissenschaft und Kunst
Im Hochschulbereich werden die
-
...
-
Technische Hochschule Ilmenau
-
...
mit Wirkung vom 1.1.1991 auf das Land Thüringen mit folgenden Ausnahmen überführt:
...
6.5 Technische Hochschule Ilmenau
Nicht übernommen in der bisherigen Form werden:
-
...
-
Industrieinstitut
-
..."
Nachdem die nunmehr in "Technische Universität Ilmenau" umbenannte Hochschule der Klägerin mit Schreiben vom 11. Januar 1993 mitgeteilt hatte, daß die Zeit ab dem 1. Februar 1961 als Beschäftigungszeit angerechnet werde, setzte sie den Beginn der Beschäftigungszeit mit Schreiben vom 15. Februar 1994 auf den 1. Januar 1991 fest.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Zeit vom 1. Februar 1961 bis zum 31. Dezember 1990 sei nach Nr. 1 der Übergangsvorschriften für Zeiten vor dem 1. Januar 1991 (künftig: Übergangsvorschriften) als Beschäftigungszeit anzurechnen. Die Technische Hochschule Ilmenau sei als Einrichtung nach Art. 13 EV auf das beklagte Land überführt worden. Bei ihr handle es sich um eine "Dienststelle" im Sinne der nach Nr. 1 der Übergangsvorschriften anwendbaren Bestimmung des § 19 Abs. 2 BAT-O. Daß der Teil der Dienststelle, in dem sie vom 26. Oktober 1964 bis zum 31. Mai 1990 gearbeitet habe, nicht übernommen worden sei, sei unerheblich. Es genüge, daß die Klägerin zum Zeitpunkt der Übernahme der Hochschule im Wissenschaftsbereich Volkswirtschaft, einem übernommenen Teil, beschäftigt gewesen sei. Nach § 19 Abs. 2 BAT-O seien auch die in nicht übernommenen Teilen der Dienststelle zurückgelegten Zeiten als Beschäftigungszeit anzurechnen.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß die Klägerin seit dem 1. Februar 1961 eine Beschäftigungszeit im Sinne von § 19 Abs. 1 und Übergangsvorschrift Nr. 2 c BAT-Ost bei der Beklagten zurückgelegt hat.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Zeit, in der die Klägerin am Industrieinstitut gearbeitet habe, könne nicht als Beschäftigungszeit angerechnet werden, da nur Zeiten der Beschäftigung in tatsächlich übernommenen Bereichen anrechnungsfähig seien.
Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich der Zeit vom 1. Februar 1961 bis zum 25. Oktober 1964 sowie ab dem 1. Juni 1990 stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat, abgeändert und der Klage auch für die Zeit vom 26. Oktober 1964 bis zum 31. Mai 1990 stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des Berufungsurteils zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, auch die Zeit vom 26. Oktober 1964 bis zum 31. Mai 1990 sei nach § 19 Abs. 2 BAT-O iVm. Nr. 1 der Übergangsvorschriften als Beschäftigungszeit der Klägerin anzurechnen. Die einzelnen Institute der Technischen Hochschule Ilmenau seien keine eigenständigen Dienststellen gewesen, vielmehr sei die Technische Hochschule insgesamt als einheitliche Dienststelle der Klägerin anzusehen. Da die Technische Hochschule Ilmenau nach Art. 13 EV auf den Beklagten überführt worden sei, seien sämtliche dort zurückgelegten Zeiten als Beschäftigungszeit der Klägerin anzurechnen. § 19 Abs. 2 BAT-O setze für den Fall der Überführung einer Einrichtung nach Art. 13 EV nicht voraus, daß der frühere Arbeitgeber den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts angewendet hat, denn zum Zeitpunkt von Überführungen nach Art. 13 EV habe der BAT-O noch nicht gegolten.
II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Zeit der Tätigkeit der Klägerin am Industrieinstitut der Technischen Hochschule Ilmenau ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht als Beschäftigungszeit im Sinne des § 19 BAT-O anzurechnen.
1. § 19 BAT-O lautet, soweit hier von Interesse, wie folgt:
"Beschäftigungszeit
(1) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. ...
(2) Übernimmt ein Arbeitgeber eine Dienststelle oder geschlossene Teile einer solchen von einem Arbeitgeber, der von diesem Tarifvertrag erfaßt wird oder diesen oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, so werden die bei der Dienststelle bis zur Übernahme zurückgelegten Zeiten nach Maßgabe des Abs. 1 als Beschäftigungszeit angerechnet.
...
Übergangsvorschriften für Zeiten vor dem 1. Januar 1991:
1. Als Übernahme im Sinne des Absatzes 2 gilt auch die Überführung von Einrichtungen nach Artikel 13 des Einigungsvertrages.
2. Ist infolge des Beitritts der DDR der frühere Arbeitgeber weggefallen, ohne daß eine Überführung nach Artikel 13 des Einigungsvertrages erfolgt ist, gelten als Beschäftigungszeit nach Maßgabe des Absatzes 1
...
b) für Angestellte der Länder
Zeiten der Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, soweit das Land deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ganz oder überwiegend übernommen hat,
..."
In Art. 13 des Einigungsvertrags (künftig: EV) heißt es:
"(1) Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen in dem in Art. 3 genannten Gebiet unterstehen der Regierung des Landes, in dem sie örtlich gelegen sind. Einrichtungen mit länderübergreifendem Wirkungskreis gehen in die gemeinsame Trägerschaft der betroffenen Länder über. Soweit Einrichtungen aus mehreren Teileinrichtungen bestehen, die ihre Aufgaben selbständig erfüllen können, unterstehen die Teileinrichtungen jeweils der Regierung des Landes, in dem sich die Teileinrichtung befindet. Die Landesregierung regelt die Überführung oder Abwicklung. ..."
2. Eine Anrechnung nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2 BAT-O kommt für die Zeit der Tätigkeit am Industrieinstitut nicht in Betracht. Nach Absatz 1 ist Beschäftigungszeit die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit. Das setzt voraus, daß das Arbeitsverhältnis mit derselben Person im Rechtssinne bestanden hat (Senatsurteile 1. Juni 1995 - 6 AZR 792/94 - nv., zu II 1 a der Gründe; 20. Februar 1997 - 6 AZR 713/95 - AP BAT-O § 19 Nr. 13, zu II 1 a der Gründe; 20. Februar 1997 - 6 AZR 772/95 - nv., zu II 1 a der Gründe; 1. Oktober 1998 - 6 AZR 123/97 - nv., zu II 1 a der Gründe zur gleichlautenden Bestimmung in § 6 Abs. 1 MTArb-O). Daran fehlt es hier. Zwischen dem früheren Arbeitgeber der Klägerin, der Technischen Hochschule Ilmenau, und dem Beklagten besteht keine rechtliche Identität. Eine Anrechnung nach Absatz 2 setzt voraus, daß der frühere Arbeitgeber den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts angewendet hat. Auch diese Voraussetzung ist nicht gegeben.
3. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß die Zeit der Tätigkeit am Industrieinstitut nach § 19 Abs. 2 BAT-O iVm. Nr. 1 der Übergangsvorschriften als Beschäftigungszeit der Klägerin anzurechnen ist.
Nach Nr. 1 der Übergangsvorschriften gilt als Übernahme im Sinne des § 19 Abs. 2 BAT-O auch die Überführung von Einrichtungen nach Art. 13 EV. Zwar wurde die Technische Hochschule Ilmenau nach Ziff. 6 der Anlage zur Bekanntmachung der Thüringer Landesregierung vom 11. Dezember 1990 auf den Beklagten überführt. Darauf kommt es jedoch entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht an, denn das Industrieinstitut, an dem die Klägerin in der streitgegenständlichen Zeit beschäftigt war, wurde von der Überführung ausgenommen. Damit kommt mangels Überführung dieser Teileinrichtung eine Anrechnung der dort zurückgelegten Zeit als Beschäftigungszeit nicht in Betracht. Ob das Industrieinstitut eine "Dienststelle" im Sinne des § 19 Abs. 2 BAT-O war oder ob die Technische Hochschule Ilmenau insgesamt als Dienststelle anzusehen ist, ist für die Anrechnung als Beschäftigungszeit nach Nr. 1 der Übergangsvorschriften unerheblich.
a) Das Industrieinstitut der Technischen Hochschule Ilmenau wurde nicht auf den Beklagten überführt.
Die Überführung einer Einrichtung gemäß Art. 13 EV bedurfte einer auf den verwaltungsinternen Bereich zielenden Organisationsentscheidung der zuständigen Stelle. Sie konnte nicht nur eine Einrichtung als ganze, sondern auch eine Teileinrichtung betreffen, die ihre Aufgaben selbständig erfüllen konnte. Dies setzte eine organisatorisch abgrenzbare Funktionseinheit mit eigener Aufgabenstellung und der Fähigkeit zu einer aufgabenbezogenen Eigensteuerung voraus (st. Rspr., vgl. BAG 3. September 1992 - 8 AZR 45/92 - BAGE 71, 147). Überführt wurde eine Einrichtung oder Teileinrichtung, wenn sie der Träger öffentlicher Verwaltung unverändert fortführte oder sie unter Erhaltung der Aufgaben, der bisherigen Strukturen sowie des Bestandes an sachlichen Mitteln in die neue Verwaltung eingliederte (BAG 28. Januar 1993 - 8 AZR 169/92 - BAGE 72, 176; 23. September 1993 - 8 AZR 268/92 - BAGE 74, 248, 252). Wurde keine positive Überführungsentscheidung getroffen, trat kraft Gesetzes die Auflösung der Einrichtung bzw. der nicht überführten Teile ein (BAG 3. September 1992, aaO).
aa) Das Industrieinstitut der Technischen Hochschule Ilmenau war eine Teileinrichtung im Sinne des Art. 13 EV.
Nach § 2 Abs. 1 der "Anordnung über die Industrie-Institute an den Universitäten und Hochschulen" vom 26. Oktober 1976 (GBl. DDR I S 509, künftig: Anordnung) waren Industrieinstitute wissenschaftliche Einrichtungen der Hochschulen und den Sektionen gleichgestellt. Sektionen waren nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts überführungsfähige Teileinrichtungen im Sinne des Art. 13 EV. Die für den Begriff der Teileinrichtung erforderliche organisatorische Abgrenzbarkeit, die eigene Aufgabenstellung und die Fähigkeit zur aufgabenbezogenen Eigensteuerung hat das Bundesarbeitsgericht für Sektionen insbesondere aus §§ 20 ff. der Verordnung über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter vom 25. Februar 1970 (GBl. DDR II S 189) und aus der "Richtlinie zur Leitung der Sektionen" des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen vom 28. September 1976 hergeleitet. Danach waren Erziehung, Ausbildung, Weiterbildung und Forschung der Sektion als Dienstaufgabe verantwortlich zugewiesen. Die Sektion hatte eine rationelle Zusammenfassung und Nutzung der wissenschaftlichen, materiellen und finanziellen Kapazitäten zu garantieren (vgl. BAG 15. Dezember 1994 - 8 AZR 23/93 - BAGE 79, 57, 62). Gleiches galt für die Industrieinstitute. Diese hatten nach § 3 Abs. 1 der Anordnung die Aufgabe, hervorragende Arbeitskader, Meister und andere Leiter sozialistischer Produktionskollektive, Träger hoher staatlicher Auszeichnungen, Neuerer, Erfinder und Rationalisatoren aus Betrieben sowie bewährte Funktionäre der SED und der Massenorganisationen zu Diplom-Ingenieurökonomen bzw. Diplom-Ökonomen auszubilden und auf leitende Funktionen vorzubereiten. Sie arbeiteten nach § 9 der Anordnung auf der Grundlage von Jahresarbeitsplänen, die vom Rektor bestätigt wurden. Zwischen dem Direktor des Industrieinstituts und den Direktoren der Sektionen waren gemäß § 10 Abs. 3 der Anordnung Vereinbarungen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Lehre und Forschung, über die Einbeziehung der Mitarbeiter des Industrieinstituts in das wissenschaftliche Leben der Sektionen und der Institute für sozialistische Wirtschaftsführung abzuschließen. Die Direktoren der Industrieinstitute schlossen nach § 10 Abs. 4 der Anordnung Vereinbarungen mit Lehrbeauftragten aus der sozialistischen Wirtschaftspraxis sowie der Akademie der Wissenschaften der DDR und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen der DDR ab. Daß der Direktor des Industrieinstituts, ebenso wie der Direktor einer Sektion, für die Erfüllung der dem Industrieinstitut übertragenen Aufgaben dem Rektor gegenüber verantwortlich und rechenschaftspflichtig war, steht dem Charakter als Teileinrichtung nicht entgegen (vgl. BAG 15. Dezember 1994, aaO, für die Sektion).
bb) Das Industrieinstitut der Technischen Hochschule Ilmenau wurde nicht auf den Beklagten überführt. Nach Nr. 2.1 Satz 1 der am 11. Dezember 1990 bekannt gemachten "Entscheidung der Landesregierung über den Fortbestand und die Abwicklung von Einrichtungen des Landes Thüringen" wurden die in der Anlage aufgeführten Einrichtungen "im dort bestimmten Umfang" fortgeführt. Die übrigen Einrichtungen und die Organisationseinheiten der fortzuführenden Einrichtungen, die entfielen, wurden mit Wirkung vom 1. Januar 1991 abgewickelt. Die Technische Hochschule Ilmenau wurde zwar nach Ziff. 6 der Anlage fortgeführt, aber nicht insgesamt, sondern mit Ausnahme verschiedener Bereiche, ua. des Industrieinstituts. Damit liegt eine positive Überführungsentscheidung in Bezug auf das Industrieinstitut nicht vor. Es wurde jedenfalls nicht unverändert oder unter Erhaltung der Aufgaben, der bisherigen Strukturen sowie des Bestandes an sachlichen Mitteln fortgeführt.
b) Die Zeit der Tätigkeit am Industrieinstitut ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht nach § 19 Abs. 2 letzter Halbsatz BAT-O als Beschäftigungszeit der Klägerin anzurechnen.
aa) Das Landesarbeitsgericht meint, das Industrieinstitut sei keine eigenständige Dienststelle gewesen. Als Dienststelle im Sinne des § 19 Abs. 2 BAT-O sei vielmehr die Technische Hochschule Ilmenau insgesamt anzusehen gewesen. Deshalb seien nach § 19 Abs. 2 letzter Halbsatz BAT-O die an dieser Hochschule zurückgelegten Zeiten als Beschäftigungszeit zu berücksichtigen und damit auch die Zeiten, die die Klägerin am Industrieinstitut zurückgelegt habe, als dieses noch Bestandteil der Hochschule war. Dabei verkennt das Landesarbeitsgericht, daß für die Anrechnung der Beschäftigungszeit nach Nr. 1 der Übergangsvorschriften der Begriff der Dienststelle keine Rolle spielt, weil dort lediglich die Überführung als Übernahme, nicht aber die Einrichtung als Dienststelle fingiert wird.
Die Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O regeln die Anrechnung von Zeiten, in denen Angestellte bei Einrichtungen der ehemaligen DDR beschäftigt waren. Diese Zeiten werden unter den dort bestimmten Voraussetzungen als Beschäftigungszeit berücksichtigt. Nr. 1 der Übergangsvorschriften betrifft Zeiten der Tätigkeit in einer nach Art. 13 EV überführten Einrichtung und sieht vor, daß die Überführung der Einrichtung als Übernahme im Sinne des § 19 Abs. 2 BAT-O gilt. Dies bedeutet, daß Zeiten, in denen ein Angestellter in einer auf den jetzigen Arbeitgeber überführten Einrichtung tätig war, als Beschäftigungszeit angerechnet werden, wie wenn eine Übernahme im Sinne des § 19 Abs. 2 BAT-O vorläge. Darauf, ob die Einrichtung eine Dienststelle im Sinne des § 19 Abs. 2 BAT-O war, kommt es nicht an.
bb) Gleiches gilt bei der Überführung von Teileinrichtungen. Art. 13 EV sieht ausdrücklich die Überführung von Einrichtungen und Teileinrichtungen vor. Die Verweisung auf § 19 Abs. 2 BAT-O in Nr. 1 der Übergangsvorschriften bedeutet daher, daß im Falle der Überführung einer Einrichtung oder Teileinrichtung die bei der Einrichtung oder Teileinrichtung bis zur Überführung zurückgelegte Zeit als Beschäftigungszeit zu berücksichtigen ist. Wird eine Teileinrichtung wie vorliegend das Industrieinstitut nicht überführt, ist die dort zurückgelegte Zeit somit nicht als Beschäftigungszeit zu berücksichtigen. Aus Sinn und Zweck der Übergangsvorschriften folgt nichts anderes. Durch sie sollen Zeiten, die der Angestellte in der DDR in Bereichen zurückgelegt hat, die nach Herstellung der Einheit Deutschlands vom jetzigen öffentlichen Arbeitgeber fortgeführt wurden, als Beschäftigungszeit angerechnet werden. Deshalb sind nicht nur Zeiten, die der Angestellte in überführten Einrichtungen zurückgelegt hat, zu berücksichtigen, sondern auch Zeiten der Tätigkeit bei zentralen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, deren Aufgaben oder Aufgabenbereiche vom jetzigen öffentlichen Arbeitgeber ganz oder überwiegend übernommen wurden (Nr. 2 der Übergangsvorschriften). Aus dieser sich aus dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung ergebenden Zwecksetzung folgt, daß Zeiten, die der Angestellte in nicht überführten Teilen einer Einrichtung zurückgelegt hat, nicht als Beschäftigungszeit zu berücksichtigen sind. Für die Anrechnung als Beschäftigungszeit im Falle der Aufgabenübernahme nach Nr. 2 der Übergangsvorschriften ist erforderlich, daß der Angestellte in dem übernommenen Bereich tätig war (st. Rspr., vgl. Senatsurteile 25. Juli 1996 - 6 AZR 673/95 - AP BAT-O § 19 Nr. 11, zu II 2 d aa der Gründe; 29. Januar 1998 - 6 AZR 353/96 - nv., zu 3 b aa der Gründe; 28. Mai 1998 - 6 AZR 636/96 - nv., zu 2 b aa der Gründe). Entsprechendes gilt für die Anrechnung von Zeiten einer Tätigkeit in einer nur teilweise überführten Einrichtung. Andernfalls könnte es zur Anrechnung von Zeiten einer Tätigkeit kommen, die - aus heutiger Sicht - nicht dem öffentlichen Dienst zuzuordnen ist. Dies wäre mit dem Zweck der Anrechnungsvorschriften des § 19 BAT-O, der darin besteht, grundsätzlich nur die Zugehörigkeit des Angestellten zu seinem öffentlichen Arbeitgeber zu honorieren, nicht zu vereinbaren. Zwischen Nr. 1 und Nr. 2 der Übergangsvorschriften entstünde ein Wertungswiderspruch.
4. Die Zeit der Tätigkeit am Industrieinstitut kann auch nicht nach Nr. 2 der Übergangsvorschriften als Beschäftigungszeit angerechnet werden, da der Beklagte nicht die Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche des Industrieinstituts ganz oder überwiegend übernommen hat.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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