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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 30.10.2008
Aktenzeichen: 6 AZR 738/07
Rechtsgebiete: TV Soziale Absicherung


Vorschriften:

TV Soziale Absicherung § 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: Parallelsachen 30. Oktober 2008 - 6 AZR 738/07 - (vorliegend, führend) und - 6 AZR 762/07 -

6 AZR 738/07

Verkündet am 30. Oktober 2008

In Sachen

hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Linck und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Augat und die ehrenamtliche Richterin Stang für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 29. November 2006 - 2 Sa 181/06 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Klägerin hinsichtlich ihres Antrags auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Abfindung zurückgewiesen hat.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 27. Januar 2006 - 16 Ca 4054/05 - insoweit abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin eine Abfindung iHv. 12.775,95 Euro zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Klägerin zu 45 % und die Beklagte zu 55 % zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Mehrkosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts Jena entstanden sind; diese hat die Klägerin zu tragen. Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Abfindung nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag vom 31. Januar 2003 (TV Soziale Absicherung).

Die Klägerin war seit 1975 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als medizinisch-technische Assistentin mit einer Arbeitsvergütung von zuletzt monatlich 2.555,19 Euro brutto beschäftigt. Nach § 2 des Änderungsvertrags vom 1. Juli 1991 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Die Klägerin war seit Beginn ihrer Tätigkeit im Forschungsprojekt "Neurohormonale Wirkungsmechanismen" in J eingesetzt.

Die Beklagte ist eine Gemeinschaft von Gelehrten und Trägerin ausgewählter Forschungsvorhaben in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie finanziert sich aus Haushaltsmitteln, die vom Freistaat Sachsen zur Verfügung gestellt werden, sowie - überwiegend - aus Drittmitteln für Forschungsprojekte. Die Drittmittelzuweisung erfolgt im Wesentlichen durch die Union der Deutschen Akademien der Wissenschaften.

Mit Schreiben vom 24. November 2004 teilte die Union der Deutschen Akademien der Wissenschaften der Beklagten mit, dass für das Vorhaben "Neurohormonale Wirkungsmechanismen" mit Erreichen des vorgesehenen Laufzeitendes am 31. Dezember 2005 die Förderung beendet werde. Vor diesem Hintergrund beschloss das Präsidium der Beklagten am 18. März 2005, dieses Forschungsprojekt zum 31. Dezember 2005 zu beenden. Die Forschungsgruppe bestand aus fünf Personen. Der Klägerin und drei weiteren Arbeitnehmern wurde gekündigt. Das Arbeitsverhältnis eines fünften Mitarbeiters endete mit Ablauf des 31. Dezember 2005 auf Grund einer vereinbarten Befristung.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe Anspruch auf eine Abfindung nach dem TV Soziale Absicherung. Das Arbeitsverhältnis sei aus Gründen des Personalabbaus gekündigt worden.

Die Klägerin hat - soweit in der Revision angefallen - beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Abfindung iHv. 12.775,95 Euro zu zahlen.

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags geltend gemacht, die Kündigung sei allein wegen des Wegfalls der Drittmittel erfolgt. Ein Personalabbau im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung liege nicht vor.

Das Arbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich des in der Revision allein noch angefallenen Antrags auf Zahlung einer Abfindung abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin ist begründet.

I. Die Klägerin hat gem. § 4 Abs. 1 TV Soziale Absicherung Anspruch auf Zahlung der begehrten Abfindung.

1. Im TV Soziale Absicherung heißt es:

"...

Vorbemerkungen:

Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, daß bei erforderlichen Umstrukturierungen die Sicherung von Beschäftigungsmöglichkeiten sowie die Qualifizierung der Arbeitnehmer unter Nutzung aller bestehenden Möglichkeiten Vorrang hat gegenüber Entlassungen und den damit verbundenen Maßnahmen zur sozialverträglichen Abfederung.

...

§ 4 Abfindung. (1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis aus Gründen des Personalabbaus entweder gekündigt oder durch Auflösungsvertrag beendet wird, erhält eine Abfindung.

(2) Die Abfindung beträgt für jedes volle Jahr der Beschäftigungszeit ... ein Viertel der letzten Monatsvergütung ...

..."

2. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist aus Gründen des Personalabbaus gekündigt worden. Nach bisheriger Senatsrechtsprechung bedeutet Personalabbau das Ausscheiden einer Mehrzahl von Arbeitnehmern aus betriebsbedingten Gründen auf Grund einer Arbeitgeberkündigung oder auf Grund sonstiger Beendigungstatbestände (Senat 23. Juni 1994 - 6 AZR 962/93 - ZTR 1995, 225, zu II 2 der Gründe). Ob darüber hinaus auch der Wegfall einer einzelnen Stelle einen Personalabbau darstellt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, denn die Beklagte hat nicht nur der Klägerin, sondern auch drei weiteren Arbeitnehmern gekündigt. Der fünfte in dem Forschungsprojekt eingesetzte Mitarbeiter hatte einen befristeten Arbeitsvertrag, der zum Zeitpunkt der Projekteinstellung durch Fristablauf endete. Da die Beklagte vier betriebsbedingte Kündigungen erklärt hat, liegt jedenfalls eine Mehrzahl von Kündigungen vor. § 4 TV Soziale Absicherung kann nicht entnommen werden, dass der Personalabbau die Zahlen des § 17 KSchG erreichen muss. Der Zweck des § 4 TV Soziale Absicherung, von einem Personalabbau betroffene Arbeitnehmer wirtschaftlich abzusichern, steht einer analogen Anwendung des § 17 KSchG entgegen, denn das Bedürfnis nach einer finanziellen Entschädigung besteht unabhängig davon, ob der Personalabbau die Größenordnung des § 17 Abs. 1 KSchG erreicht.

3. Ob der Abfindungsanspruch nur besteht, wenn es im Rahmen einer Umstrukturierung zu einem Personalabbau kommt, kann offenbleiben, denn vorliegend sind die Kündigungen im Rahmen einer Umstrukturierung der Beklagten erfolgt. Die Entscheidung der Beklagten, das Forschungsprojekt, in dem die Klägerin beschäftigt war, einzustellen, beruhte auf der Mitteilung der Union der Deutschen Akademien der Wissenschaften vom 24. November 2004. In diesem Schreiben wurde die Beklagte darüber informiert, dass künftig auf die Finanzierung rein naturwissenschaftlicher Projekte im Rahmen des Akademieprogramms verzichtet werde. Vor dem Hintergrund dieser Vorgaben beschloss die Beklagte, ihr Akademieprogramm weg von den Naturwissenschaften hin zu einer verstärkten Förderung geisteswissenschaftlicher Projekte umzugestalten. Damit hat sich die Struktur der Akademie der Wissenschaften von einer auch naturwissenschaftlichen Forschungseinrichtung hin zu einer geisteswissenschaftlichen Akademie verändert.

4. Dem Abfindungsanspruch steht nicht entgegen, dass sich auf Grund der Hinwendung der Beklagten zu den Geisteswissenschaften der Personalbestand nicht notwendig verringern musste. Ein Personalabbau iSv. § 4 Abs. 1 TV Soziale Absicherung liegt vielmehr auch dann vor, wenn in anderen Tätigkeitsbereichen, in denen die gekündigten Arbeitnehmer nicht einsetzbar sind, Neueinstellungen vorgenommen werden. Der Abfindungsanspruch aus § 4 Abs. 1 TV Soziale Absicherung bezweckt die finanzielle Absicherung ausgeschiedener Arbeitnehmer. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn Neueinstellungen in Bereichen, in denen die Gekündigten nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten nicht beschäftigt werden können, den Abfindungsanspruch ausschlössen.

II. Die Kostenentscheidung beruht für die erste und zweite Instanz auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin war in diesen Instanzen mit ihren Kündigungsschutzanträgen (Streitwert: 10.220,76 Euro entsprechend vier Bruttomonatsgehältern) unterlegen und hat mit dem Antrag auf Abfindung obsiegt (Streitwert: 12.775,95 Euro). Die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts Jena entstandenen Mehrkosten sind von der Klägerin zu tragen (§ 48 Abs. 1 ArbGG, § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG). Für die Revisionsinstanz beruht die Kostenentscheidung auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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