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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 07.08.1997
Aktenzeichen: 6 AZR 904/95
Rechtsgebiete: BAT, BAT-O, BesÜV, TdL


Vorschriften:

BAT § 22
BAT § 23 Lehrer
BAT-O § 11 Satz 2
Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3
Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O) Nr. 3 a
Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 § 7 Anlage 1 Besoldungsgruppe A 12; Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten in der ab 1. Juli 1995 geltenden Fassung Protokollnotiz Nr. 6 zu Abschn. B und in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung Abschn. E Ziff. I Buchst. a VergGr. III Fallgruppe 1
Leitsatz:

Das Einstufungsmerkmal in § 7 Anlage 1 Besoldungsgruppe A 12 Fußnote 1 der 2. BesÜV und das gleichlautende Eingruppierungsmerkmal in den TdL-Richtlinien in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung Abschn. E Ziff. I Buchst. a VergGr. III Fallgruppe 1 erfordern nicht, daß die "abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung" sich auf das Lehramt bezieht, in dem der Lehrer Unterricht erteilt.

Aktenzeichen: 6 AZR 904/95 Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 07. August 1997 - 6 AZR 904/95 -

I. Arbeitsgericht Urteil vom 26. April 1995 Chemnitz - 7 Ca 254/95 -

II. Sächsisches Urteil vom 07. November 1995 Landesarbeitsgericht - 6 Sa 720/95 -


---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Nein Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------

Entscheidungsstichworte: Eingruppierung einer Diplomlehrerin für Hilfsschulen

Gesetz: BAT §§ 22, 23 Lehrer; BAT-O § 11 Satz 2; Änderungstarif- vertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O) Nr. 3 a; Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 § 7 Anlage 1 Besoldungsgruppe A 12; Richtlinien der Ta- rifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppie- rung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Ange- stellten in der ab 1. Juli 1995 geltenden Fassung Proto- kollnotiz Nr. 6 zu Abschn. B und in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung Abschn. E Ziff. I Buchst. a VergGr. III Fallgruppe 1

6 AZR 904/95 ------------- 6 Sa 720/95 Sächsisches LAG

Im Namen des Volkes! Verkündet am 7. August 1997

U r t e i l

Backes, Reg.-Hauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

pp.

hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. August 1997 durch den Vizepräsidenten Dr. Peifer, die Richter Dr. Freitag und

Dr. Armbrüster sowie die ehrenamtlichen Richter Lenßen und Gebert für Recht erkannt:

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 7. November 1995 - 6 Sa 720/95 - wird zurück- gewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

V o n R e c h t s w e g e n !

T a t b e s t a n d :

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin absolvierte von 1981 bis 1985 an der Wilhelm-Pieck-Universität Rostock, Sektion Pädagogik und Psychologie in der Fachrichtung Hilfsschulpädagogik, ein Studium, welches sie am 6. Juli 1985 mit Diplom abschloß. Sie erhielt damit die Lehrbefähigung zur Erteilung des Unterrichts an der Allgemeinbildenden Polytechnischen Hilfsschule der DDR und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Diplomlehrer für Hilfsschulen" zu führen. Von 1985 bis 1990 arbeitete sie als Lehrerin an Sonderschulen. Seit 1990 ist sie im Chemnitzer Schulmodell, welches die Klassen 5 bis 10 umfaßt, tätig. Seit dem 1. August 1994 erteilt sie überwiegend, d.h. zu mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit, Unterricht in den Klassen 5 bis 10 dieser Schule.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit und einzelvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) Anwendung. § 2 des Änderungsvertrags der Parteien vom 1. Juli 1991 bestimmt, daß für die Eingruppierung der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung gilt. Danach ist die Klägerin in VergGr. IV a BAT-O eingruppiert.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O, da sie über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrerin verfüge.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, sie ab 1. August 1994 nach VergGr. III BAT-O zu vergüten.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Inhalte und Ziele der Ausbildung zur Erteilung von Unterricht an Mittelschulen und der Erteilung von Unterricht an Hilfsschulen könne eine Gleichsetzung der Lehrbefähigung für den Unterricht an Hilfsschulen mit derjenigen für den Unterricht an Mittelschulen nicht erfolgen. Die Eingruppierungsmerkmale differenzierten zwischen Lehrern und Sonderschullehrern. Lehrer mit Diplom als Sonderschullehrer könnten in Besoldungsgruppe A 12, die VergGr. III BAT-O entspricht, nur dann eingruppiert werden, wenn sie auch an einer Sonderschule unterrichteten.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte weiterhin seinen Antrag auf Klageabweisung.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben.

I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen tariflichen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O für den Zeitraum vom 1. August 1994 bis zum 30. Juni 1995. Damit kommt es für diesen Zeitraum auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Geltung der TdL-Richtlinien nicht mehr an, da deren Anwendung ausscheidet, wenn bereits eine Eingruppierung in Anwendung der Anlage 1 der 2. BesÜV möglich ist (vgl. BAG Urteile vom 13. Juni 1996 - 6 AZR 972/94 - AP Nr. 9 zu § 11 BAT-O, zu II 5 a der Gründe und - 6 AZR 858/94 - AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 4 b aa der Gründe).

1. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Damit gelten für die Eingruppierung der Klägerin folgende Bestimmungen:

a) § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991

...

3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

...

als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen,

beschäftigt sind. Diese Angestellten sind - gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien - in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. ...

b) Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O)

Nr. 1 Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich -

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).

...

Protokollnotiz

Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.

...

Nr. 3 a

Zu §§ 22 bis 25 - Eingruppierung -

Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.

Soweit in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Ämter für entsprechende Lehrkräfte nicht ausgebracht sind, ist die Vergütung unter Berücksichtigung der Ausbildung der Lehrkraft auf der Grundlage der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung arbeitsrechtlich zu regeln.

...

c) Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345)

§ 7

Besoldungsordnungen

1) Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anlage 1 dieser Verordnung. ...

Anlage 1

...

Besoldungsgruppe A 12

Lehrer 1) 2)

- als Diplomlehrer im Unterricht der Klassen 5 bis 10 an einer allgemeinbildenden Schule -

- als Diplomlehrer im Unterricht nach der Klasse 10 an einer allgemeinbildenden Schule oder im allgemeinbildenden Unterricht an einer beruflichen Schule -

- als Diplomingenieurpädagoge im berufstheoretischen Unterricht an einer beruflichen Schule -

Lehrer 3)

- als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an einer allgemeinbildenden Schule -

Sonderschullehrer 2) 4)

- als Sonderschulpädagoge im Unterricht an einer Sonderschule -

1) Mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung.

2) Als Eingangsamt.

3) Mit einem abgeschlossenen ergänzenden Studium nach § 10 der Verordnung des Ministerrats der DDR vom 18. September 1990 (GBl. I Nr. 63 S. 1584) oder einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung.

4) Mit einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens vier Studienjahren.

...

2. Die Klägerin war im fraglichen Zeitraum Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen, da sie an einer allgemeinbildenden Schule des beklagten Landes Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebs vermittelt hat. Deshalb ist für ihre Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 die Anlage 1 a zum BAT-O nicht anzuwenden.

Die Eingruppierung erfolgt gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vielmehr in die Vergütungsgruppe, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingruppiert wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Dabei verweisen die Tarifvertragsparteien in Nr. 3 a Unterabs. 1 SR 2 l I BAT-O auf die Vorschriften der 2. BesÜV. Diese tarifliche Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften ist nach der Rechtsprechung des Vierten Senats und des erkennenden Senats zulässig (BAG Urteil vom 24. November 1993 - 4 AZR 16/93 - AP Nr. 1 zu § 2 BAT-O, zu II 2 b der Gründe; BAG Urteile vom 13. Juni 1996 - 6 AZR 858/94 -, aaO, zu II 2 a der Gründe und Urteil vom 21. November 1996 - 6 AZR 451/95 - AP Nr. 53 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, zu II 2 der Gründe).

3. Nach den aufgrund der tariflichen Verweisung anzuwendenden Vorschriften der 2. BesÜV steht der Klägerin ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe A 12 entspricht, zu.

Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12 Fallgruppe 1.

a) Die Klägerin verfügt über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung im Sinne der Fußnote 1 zu Besoldungsgruppe A 12.

Die Wilhelm-Pieck-Universität Rostock gehörte ausweislich der "Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen" vom 22. Oktober 1984 zu den dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unterstellten Hochschulen. Die Ausbildung an dieser Hochschule hat die Klägerin nach einem Direktstudium im Zeitraum 1981 bis 1985 am 6. Juli 1985 erfolgreich abgeschlossen.

Es handelte sich hierbei auch um eine pädagogische Hochschulausbildung. Dies ergibt sich daraus, daß das Studium in der vorliegenden Form nur an der Sektion Pädagogik/Psychologie der Wilhelm-Pieck-Universität absolviert werden konnte (vgl. § 2 Abs. 2 c der "Gemeinsamen Anweisung des Ministers für Volksbildung und des Ministers für Hoch- und Fachschulwesen zur Ausbildung von Pädagogen für Einrichtungen des Sonderschulwesens" vom 21. August 1979; ebenso § 3 Abs. 1 c der gleichnamigen "Gemeinsamen Anweisung" vom 1. August 1984) und daß nach § 1 der zuletzt genannten "Gemeinsamen Anweisung" die Erziehung und Bildung physisch-psychisch geschädigter Kinder und Jugendlicher Gegenstand der Ausbildung der Pädagogen für Einrichtungen des Sonderschulwesens war.

b) Die Klägerin ist ausweislich des Diplomzeugnisses vom 6. Juli 1985 auch Diplomlehrerin. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts erteilt sie auch überwiegend Unterricht in den Klassen 5 bis 10 an einer allgemeinbildenden Schule des Beklagten.

c) Eine Einstufung in Besoldungsgruppe A 12 Fallgruppe 1 setzt nicht voraus, daß sich die Ausbildung zum Diplomlehrer gerade auf Erteilung des Unterrichts in den Klassen 5 bis 10 an einer allgemeinbildenden Schule bezog.

aa) Nach dem Wortlaut der Fallgruppe kommt es nur auf die abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung und damit auf die Qualifizierung als Diplomlehrer an. Über den Inhalt der Ausbildung zum Diplomlehrer besagt die Fußnote nichts. Soweit die Einstufung voraussetzt, daß es sich um einen Lehrer handelt, der als Diplomlehrer "im Unterricht der Klassen 5 bis 10" unterrichtet, betrifft dies nur die Art des tatsächlichen Einsatzes. Dies wird z.B. deutlich durch einen Vergleich mit dem Wortlaut der Fallgruppe 1 der Besoldungsgruppe A 11, die außer dem Unterricht in bestimmten Klassen (1 - 4) und dem Einsatz an einer bestimmten Schule zusätzlich eine verwendungsbezogene Ausbildung verlangt.

bb) Dieses Ergebnis wird durch eine systematische Auslegung bestätigt.

Für eine Einstufung als Sonderschullehrer in Besoldungsgruppe A 12 Fallgruppe 3 wird nach Fußnote 4 ein für das Lehramt geeignetes wissenschaftliches Hochschulstudium von mindestens vier Studienjahren gefordert. Entsprechendes gilt zur Besoldungsgruppe A 11 Fallgruppe 3 Fußnote 6. Sofern in diesen Fußnoten ein "für das Lehramt geeignetes" wissenschaftliches Hochschulstudium gefordert wird, bedeutet dies, daß es sich um ein Studium handeln muß, das zu einer für das Lehramt als Sonderschullehrer geeigneten Qualifikation führt, also einen Bezug zur Sonderpädagogik aufweist (BAG Urteil vom 19. Dezember 1996 - 6 AZR 525/95 - AP Nr. 57 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, zu II 2 b der Gründe). Damit ist ausdrücklich bestimmt, daß die formale Qualifikation nicht genügt, sondern daß es auf einen die Art des Einsatzes betreffenden Inhalt der Ausbildung ankommt. Der Verordnungsgeber hat damit die Möglichkeit einer Inkongruenz von formalem Ausbildungsabschluß und tatsächlichem Einsatz erkannt und für bestimmte Fallgruppen durch ausdrückliche Regelung ausgeschlossen. Daß in der Besoldungsgruppe A 12 Fallgruppe 1 eine solche Bestimmung fehlt, kann somit nicht als unbewußte Regelungslücke angesehen werden, die einer ergänzenden Auslegung zugänglich wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, daß der Verordnungsgeber für die Besoldungsgruppe A 12 Fallgruppe 1 bewußt die formale Qualifikation einer abgeschlossenen pädagogischen Hochschulausbildung als Diplomlehrer unabhängig von der jeweiligen Fachrichtung als für die Einstufung ausreichend angesehen hat.

II. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O auch über den 1. Juli 1995 hinaus zu.

1. Für den Zeitraum ab 1. Juli 1995 sind in Sachsen die TdL-Richtlinien vom 22. Juni 1995 in Kraft getreten. Diese sehen eine Eingruppierung in VergGr. III BAT-O grundsätzlich nur für Lehrkräfte an Gymnasien und über Abschnitt B VI durch Verweisung auf die Regelungen für an Gymnasien tätige Lehrkräfte für solche Lehrkräfte vor, die an integrierten Gesamtschulen sowie an verselbständigten Orientierungsstufen in den Klassen (Jahrgangsstufen) 11 bis 13 unterrichten. Die Protokollnotiz Nr. 6 zu Abschnitt B bestimmt jedoch, daß der Angestellte, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe erhalten hat als aus der, in der er nach den Richtlinien vom 22. Juni 1995 eingruppiert ist, für die Dauer des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses die höhere Vergütung behält.

2. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob mit der "höheren Vergütungsgruppe" im Sinne der Protokollnotiz Nr. 6 zu Abschnitt B nur die nach den früheren Fassungen der TdL-Richtlinien maßgebende Vergütung oder auch die Vergütung gemeint ist, die sich bei Anwendung von § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 bzw. Nr. 3 a Unterabs. 1 SR 2 l I BAT-O in Verbindung mit den Vorschriften der 2. BesÜV ergab.

a) Sollte sich die Protokollnotiz Nr. 6 auch auf tarifliche Vergütungsgruppen beziehen, behält die Klägerin die höhere Vergütung, weil sie tariflich in VergGr. III BAT-O eingruppiert war, die der Besoldungsgruppe A 12 entspricht (vgl. oben I 3).

b) Sollte sich die Protokollnotiz Nr. 6 nur auf Vergütungsgruppen der früheren Fassungen der TdL-Richtlinien beziehen, bleibt das Ergebnis gleich, weil die Klägerin vor Inkrafttreten der Richtlinien in der Fassung vom 22. Juni 1995 auch einen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O nach den TdL-Richtlinien gehabt hätte.

Maßgeblich für den Zeitraum vom 1. August 1994 bis 30. Juni 1995 waren die TdL-Richtlinien in der Fassung der 4. Änderung vom 13. April 1994, in Kraft getreten am 1. Januar 1994. Diese sahen vor:

"E. Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis

...

I. Eingruppierung

...

a) Allgemeinbildende Schulen

...

Vergütungsgruppe III

1. Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer, die Unterricht in den Klassen 5 bis 10 an einer allgemeinbildenden Schule erteilen.

...

3. Sonderschullehrer als Sonderschulpädagogen mit einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens vier Studienjahren, die Unterricht an einer Sonderschule erteilen.

4. Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer und einem für das Lehramt geeigneten wissenschaftlichen Hochschulstudium von mindestens vier Studienjahren, die Unterricht an einer Sonderschule erteilen."

Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der Fallgruppe 1. Sie verfügt über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrer und erteilt überwiegend Unterricht in den Klassen 5 bis 10. Auch die TdL-Richtlinien setzen keine Ausbildung als Diplomlehrer gerade für die Unterrichtserteilung in den Klassen 5 bis 10 an einer allgemeinbildenden Schule voraus. Ausweislich der Fallgruppen 3 und 4 der VergGr. III haben die TdL-Richtlinien, soweit sie über den formalen Abschluß hinaus eine spezielle, auf den jeweiligen Einsatz zugeschnittene Ausbildung für erforderlich halten, dies ausdrücklich geregelt. Eine derartige Regelung enthält Fallgruppe 1 nicht.

III. Die Entscheidung über die Kosten der Revision folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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