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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 27.09.2007
Aktenzeichen: 6 AZR 979/06
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 38
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: Parallelsachen 27. September 2007 - 6 AZR 975/06 - (führend), - 6 AZR 977/06 -, - 6 AZR 978/06 -, - 6 AZR 979/06 - (vorliegend), - 6 AZR 980/06 -, - 6 AZR 981/06 -, - 6 AZR 982/06 -

6 AZR 979/06

Verkündet am 27. September 2007

In Sachen

hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Armbrüster und Dr. Linck sowie die ehrenamtlichen Richter Kapitza und Koch für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 1. September 2006 - 17 (10) Sa 447/06 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Im Hinblick auf das von denselben Prozessbevollmächtigten geführte Parallelverfahren - 6 AZR 975/06 - haben die Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

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