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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 07.04.2004
Aktenzeichen: 7 ABR 35/03
Rechtsgebiete: SGB IX
Vorschriften:
SGB IX § 94 Abs. 1 | |
SGB IX § 95 Abs. 1 Satz 4 | |
SGB IX § 96 Abs. 2 | |
SGB IX § 96 Abs. 4 |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! BESCHLUSS
Verkündet am 7. April 2004
In dem Beschlussverfahren
hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Beratung vom 7. April 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dörner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl und den Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer sowie die ehrenamtliche Richterin Berger und den ehrenamtlichen Richter Wolf für Recht erkannt:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertretung gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 18. März 2003 - 3 TaBV 2346/02 - und - 2386/02 - wird zurückgewiesen.
Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 18. März 2003 - 3 TaBV 2346/02 - und - 2386/02 - teilweise aufgehoben und der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. Oktober 2002 - 93 BV 18270/02 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt gefasst:
Die Anträge der Schwerbehindertenvertretung werden insgesamt zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Gründe:
A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Vertrauensperson der Schwerbehinderten und das nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX zu bestimmten Aufgaben herangezogene mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied berechtigt sind, im Fall ihrer Verhinderung das verfügbare weitere stellvertretende Mitglied mit der nächst höheren Stimmenzahl nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX zu bestimmten Aufgaben heranzuziehen, sowie darüber, unter welchen Voraussetzungen ein Verhinderungsfall iSv. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vorliegt und die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung von weiteren stellvertretenden Mitgliedern wahrzunehmen sind.
Im Jahr 2000 wurden im damaligen Universitätsklinikum, einer Rechtsvorgängerin der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin, eine Vertrauensperson als Schwerbehindertenvertretung und sechs stellvertretende Mitglieder gewählt. In diesem Bereich sind ca. 300 schwerbehinderte Menschen beschäftigt. Die Vertrauensperson C ist von der beruflichen Tätigkeit freigestellt. Er zieht das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied R regelmäßig nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB zu bestimmten Aufgaben heran.
Die Vertrauensperson teilte dem Schwerbehindertenbeauftragten bei der Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 18. März 2002 mit, dass er das weitere stellvertretende Mitglied S in der Zeit vom 29. April 2002 bis zum 7. Juni 2002 "während einer Urlaubsabwesenheit von Herrn R zur Vertretung meiner Person ... bei Abwesenheit durch andere Aufgaben ... gemäß § 94 (1) SGB IX freistellen lasse". Mit Schreiben vom gleichen Tag informierte die Vertrauensperson die Vorgesetzte von Frau S darüber, dass Frau S als weitere Stellvertreterin während der Urlaubsabwesenheit des erstes Stellvertreters R vom 29. April 2002 bis zum 7. Juni 2002 herangezogen werden müsse. Frau S solle in diesem Zeitraum jeden Tag ganztägig ihr Amt wahrnehmen und deshalb vom Dienst freigestellt werden. Dies lehnte die Pflegedienstleitung mit Schreiben vom 4. April 2002 unter Bezugnahme auf die personelle Situation in dem Einsatzbereich von Frau S ab. Daraufhin wandte sich die Vertrauensperson mit Schreiben vom 18. April 2002 an den Schwerbehindertenbeauftragten und teilte diesem mit, in einem persönlichen Gespräch am 11. April 2002 habe die Pflegedienstleiterin ihm gegenüber geäußert, Frau S sei eine wichtige kompetente Mitarbeiterin, auf die man nicht verzichten könne. Außerdem sei Frau S noch nicht dauerhaft in ihrem jetzigen Arbeitsbereich beschäftigt. Darüber solle erst noch entschieden werden. Wenn allerdings Frau S durch Vertretungsaufgaben in der Schwerbehindertenvertretung fehle, müsse man auf die dauerhafte Übernahme verzichten, denn man benötige voll einsetzbare Mitarbeiter. Die Vertrauensperson bat den Schwerbehindertenbeauftragten um Klarstellung bis zum 23. April 2002. Mit Schreiben vom 18. April 2002 teilte der Schwerbehindertenbeauftragte der Vertrauensperson mit, dass auch nach seiner Auffassung im Fall der Abwesenheit des mit der höchsten Stimmenzahl gewählten stellvertretenden Mitglieds kein Anspruch der Schwerbehindertenvertretung bestehe, weitere stellvertretende Mitglieder zur Aufgabenerledigung heranzuziehen. Er sei jedoch bereit, Frau S in begründeten Einzelfällen während der Abwesenheit des mit der höchsten Stimmenzahl gewählten stellvertretenden Mitglieds für die Dauer des unabweisbaren Bedarfs stundenweise freizustellen.
Frau S war, nachdem sie von den Äußerungen ihrer Dienstvorgesetzten Kenntnis erlangt hatte, am 17. April 2002 von ihrem Amt als stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung zurückgetreten.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2002 teilte die Vertrauensperson der Pflegedirektorin mit, während ihrer Urlaubsabwesenheit nehme Herr R als erster Stellvertreter das Amt der Vertrauensperson wahr. Dieser ziehe Frau I als einzige noch verfügbare Stellvertreterin für die Wahrnehmung von Aufgaben in Fällen eigener Verhinderung heran, insbesondere wenn er dienstags und mittwochs Aufgaben als Mitglied des Gesamt- bzw. örtlichen Personalrats wahrnehme. Auch dies lehnte die Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin ab.
Im November 2002 fand eine Neuwahl der Schwerbehindertenvertretung statt, bei der die bisherige Vertrauensperson und Herr Rühl erneut zum stellvertretenden Mitglied mit der höchsten Stimmenzahl gewählt wurden. Außerdem wurden fünf weitere stellvertretende Mitglieder gewählt.
Mit dem vorliegenden Beschlussverfahren hat sich die Schwerbehindertenvertretung gegen eine Behinderung der Amtsausübung im Falle der Verhinderung der Vertrauensperson und/oder des mit der höchsten Stimmenzahl gewählten stellvertretenden Mitglieds durch die Arbeitgeberin bzw. deren Rechtsvorgängerin gewandt. Die Schwerbehindertenvertretung hat die Auffassung vertreten, ein Fall der Verhinderung der Vertrauensperson sei auch dann gegeben, wenn die Vertrauensperson Aufgaben wahrnehme, die ansonsten das nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX herangezogene, mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied ausübe, das infolge Urlaub oder Krankheit seinerseits verhindert sei. Im Falle der Verhinderung der Vertrauensperson habe das stellvertretende Mitglied mit der höchsten Stimmenzahl das Recht, das mit der nächst höheren Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX heranzuziehen. Ebenso könne die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung des mit der höchsten Stimmenzahl gewählten, zur Aufgabenerledigung herangezogenen stellvertretenden Mitglieds das stellvertretende Mitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl zur Aufgabenerledigung nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX heranziehen.
Die Schwerbehindertenvertretung hat beantragt,
1. der Beteiligten zu 2) zu untersagen, es dem Antragsteller zu verbieten oder durch sonstige Erklärungen, die sich gegen die Heranziehung der mit der nächst höchsten Stimmenzahl nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX richten, den Einsatz des herangezogenen Stellvertreters zu behindern, insbesondere dann, wenn der erste Stellvertreter verhindert ist;
2. der Beteiligten zu 2) zu untersagen, den Einsatz eines Stellvertreters der Vertrauensperson der Schwerbehinderten im Vertretungsfall gemäß § 94 Abs. 1 SGB IX gegenüber der Vertrauensperson oder gegenüber dem vorgesehenen Stellvertreter zu behindern, insbesondere mit der Begründung, dass die Wahrnehmung der Vertretungstätigkeit wegen betrieblicher Belange, die eine Anwesenheit des Stellvertreters am Arbeitsplatz erforderlich machen, nicht erfolgen könne und dass daher einer Freistellung des Stellvertreters nicht zuzustimmen sei;
3. der Beteiligten zu 2) zu untersagen, einem Stellvertreter, der vom Antragsteller zur Aufgabenerledigung nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX herangezogen wird, die Heranziehung zu verbieten oder diesen in sonstiger Weise - insbesondere durch Hinweise auf eine angeblich bestehende Arbeitspflicht oder durch Erklärung, der Freistellung sei nicht zuzustimmen - am Einsatz und der Ausübung der Stellvertretung zu behindern;
4. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus den Ziff. 1 bis 3 - bezogen auf jeden Tag und jeden Adressaten - ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, bis zu 250.000 Euro anzudrohen;
5. festzustellen, dass im Fall der Verhinderung des ersten Stellvertreters des Vertrauensmannes der nächst verfügbare Stellvertreter mit der höchsten Stimmenzahl zur Aufgabenerledigung nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX herangezogen werden darf;
6. festzustellen, dass eine zur Stellvertretung berechtigende Verhinderung iSv. § 94 SGB IX in der Tatbestandsalternative der Wahrnehmung anderer Aufgaben auch dann vorliegt, wenn die Vertrauensperson im Fall der urlaubs- und krankheitsbedingten Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung des im Rahmen des § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX herangezogenen Vertreters mit der nächst höchsten Stimmenzahl dessen Aufgaben selbst wahrnimmt;
7. festzustellen, dass es im Ermessen der Vertrauensperson steht, einen Stellvertreter zur Stellvertretung nach § 94 SGB IX oder im Rahmen der Heranziehung nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX einzusetzen, soweit die Stellvertretung oder die Heranziehung erforderlich ist und im Fall der Heranziehung es sich um den mit der nächst höchsten Stimmenzahl verfügbaren Stellvertreter handelt;
8. festzustellen, dass im Fall der Verhinderung der Vertrauensperson nach § 94 SGB IX der erste Stellvertreter in das Amt der Vertrauensperson mit allen Rechten und Pflichten einrückt und diesem insbesondere auch das Recht zusteht, den mit der nächst höchsten Stimmenzahl verfügbaren weiteren Stellvertreter nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX heranzuziehen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag zu 2) stattgegeben und die Anträge im Übrigen zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung, mit der diese beantragt hatte
1. der Beteiligten zu 2) zu untersagen, die Heranziehung eines Stellvertreters mit der nächsthöchsten Stimmenzahl nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX durch Maßnahmen, die sich gegen die Vertrauensperson oder den vorgesehenen Vertreter richten, zu behindern, insbesondere mit der Begründung, dass die Wahrnehmung der Vertretungstätigkeit wegen betrieblicher Belange, die eine Anwesenheit des Stellvertreters am Arbeitsplatz erforderlich machen, nicht erfolgen könne und dass daher einer Freistellung des Stellvertreters nicht zuzustimmen sei;
3. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziff. 1 - bezogen auf jeden Tag und jeden Adressaten - ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, bis zu 250.000 Euro anzudrohen;
4. festzustellen, dass im Fall der Verhinderung des ersten Stellvertreters des Vertrauensmannes der nächst verfügbare Stellvertreter mit der höchsten Stimmenzahl zur Aufgabenerledigung nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX herangezogen werden darf, wenn die Heranziehung erforderlich ist;
5. festzustellen, dass eine zur Stellvertretung berechtigende Verhinderung iSv. § 94 SGB IX auch dann vorliegt, wenn die Vertrauensperson im Fall der Verhinderung des nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX herangezogenen Vertreters dessen Aufgaben selbst wahrnimmt;
6. festzustellen, dass es im Ermessen der Vertrauensperson steht, einen Stellvertreter zur Stellvertretung nach § 94 SGB IX oder im Rahmen der Heranziehung nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX einzusetzen, soweit die Stellvertretung oder die Heranziehung erforderlich ist und im Fall der Heranziehung es sich um den mit der nächsthöchsten Stimmenzahl verfügbaren Stellvertreter handelt;
7. festzustellen, dass im Fall der Verhinderung der Vertrauensperson nach § 94 SGB IX ein Stellvertreter in das Amt der Vertrauensperson mit allen Rechten und Pflichten einrückt und diesem insbesondere auch das Recht zusteht, den mit der nächsthöchsten Stimmenzahl verfügbaren weiteren Stellvertreter nach § 95 heranzuziehen, wenn die Heranziehung erforderlich ist, hat das Landesarbeitsgericht den Beschluss des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und entsprechend den Anträgen zu 4) und 7) festgestellt, dass die Schwerbehindertenvertretung berechtigt sei, im Falle der Verhinderung des ersten Stellvertreters der Vertrauensperson oder der Verhinderung der Vertrauensperson selbst den nächst verfügbaren Stellvertreter bzw. die nächst verfügbare Stellvertreterin mit der nächst höchsten Stimmenzahl zur Aufgabenerledigung nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX bei Erforderlichkeit heranzuziehen. Im Übrigen hat das Landesarbeitsgericht die Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung, ebenso wie die Beschwerde der Arbeitgeberin, mit der diese die Abweisung des Antrags zu 2) beantragt hatte, zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde für die Schwerbehindertenvertretung wegen der abgewiesenen Anträge zu 1), 3) und 5) und für die Arbeitgeberin im Umfang ihres Unterliegens zugelassen.
Nach Verkündung des angefochtenen Beschlusses des Landesarbeitsgerichts wurde durch das Vorschaltgesetz zum Gesetz über die Umstrukturierung der Hochschulmedizin im Land Berlin (HS-Med-G) vom 27. Mai 2003 die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. Sie ist nach § 2 Abs. 2 Satz 2 HS-Med-G Gesamtrechtsnachfolgerin der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin für die Hochschulmedizin.
Die Schwerbehindertenvertretung verfolgt mit ihrer Rechtsbeschwerde die Anträge zu 1), 3) und 5) weiter. Die Arbeitgeberin begehrt mit ihrer Rechtsbeschwerde die vollständige Abweisung der Anträge.
B. Die Rechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertretung ist unbegründet. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin führt zur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, zur teilweisen Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses und zur Abweisung der Anträge, soweit ihnen von den Vorinstanzen stattgegeben wurde. Die in der Rechtsbeschwerde noch anhängigen zuletzt gestellten Anträge der Schwerbehindertenvertretung zu 1), 2), 3), 4), 5) und 7) sind zwar zulässig, aber unbegründet.
I.1. Der Zulässigkeit der Anträge steht nicht entgegen, dass die Dienststelle, bei der die antragstellende Schwerbehindertenvertretung gewählt worden war, zum 1. Juni 2003 nach § 2 des Vorschaltgesetzes zum Gesetz über die Umstrukturierung der Hochschulmedizin im Land Berlin (HS-Med-G) vom 27. Mai 2003 (GVBl Berlin S. 185 ff.) Teil der neu gegründeten Körperschaft des öffentlichen Rechts "Charité - Universitätsmedizin Berlin (Charité)" geworden ist. Dies führte nicht zur Beendigung des Amts der Schwerbehindertenvertretung.
Das Vorschaltgesetz enthält keine ausdrückliche Regelung über ein Übergangsmandat für die Schwerbehindertenvertretung. In § 4 Abs. 1 Satz 2 HS-Med-G ist lediglich bestimmt, dass die bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden örtlichen Personalräte der Fusionspartner Freie Universität Berlin und Humboldt-Universität zu Berlin bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bleiben. Nach § 4 Abs. 1 Satz 4 HS-Med-G bleiben auch die in beiden Universitäten gewählten Gesamtpersonalräte in ihrer personellen Zusammensetzung und in ihrer Zuständigkeit unberührt. Diese Bestimmungen sind nach ihrem Sinn und Zweck auf die in den bisherigen Dienststellen gewählten Schwerbehindertenvertretungen entsprechend anzuwenden. Durch die Regelungen in § 4 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 HS-Med-G sollte die personalvertretungsrechtliche Kontinuität bis zu den regelmäßigen Neuwahlen der Personalräte gewahrt bleiben. Dies diente nicht nur der Vermeidung einer personalvertretungslosen Zeit in den auf Grund der Umstrukturierung neu entstehenden Dienststellen, sondern auch der Vermeidung ansonsten erforderlicher außerplanmäßiger Neuwahlen. Die Umstrukturierungen sollten sich daher für die verbleibende Dauer der Amtszeit auf die Arbeitnehmervertretungen nicht auswirken. Dieser Regelungszweck gilt gleichermaßen für die in den Dienststellen gewählten Schwerbehindertenvertretungen, auch wenn diese in § 4 Abs.1 HS-Med-G nicht ausdrücklich erwähnt sind.
2. Die Anträge zu 1), 2), 4), 5) und 7) sind hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie beziehen sich zwar jeweils einschränkungslos auf alle denkbaren Möglichkeiten, unter denen die geltend gemachten Ansprüche bestehen sollen. Derartige Globalanträge, die auch in Form von Feststellungsanträgen gestellt werden können (BAG 28. Mai 2002 - 1 ABR 35/01 - BAGE 101, 232 = AP ZA-Nato-Truppenstatut Art. 56 Nr. 23, zu B II 1 der Gründe) genügen jedoch dem Bestimmtheitserfordernis, weil sie alle erdenklichen Fallgestaltungen erfassen und deshalb nichts unbestimmt lassen. Ob die geltend gemachten Ansprüche in allen denkbaren Fallkonstellationen bestehen, ist eine Frage der Begründetheit der Anträge (st. Rspr., vgl. etwa BAG 18. September 1991 - 7 ABR 63/90 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 40 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 67, zu B III 1 und 2 der Gründe).
II. Die Anträge sind unbegründet. Die Schwerbehindertenvertretung ist nicht berechtigt, im Falle der Verhinderung der Vertrauensperson oder des mit der höchsten Stimmenzahl gewählten stellvertretenden Mitglieds ein weiteres stellvertretendes Mitglied nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX zur Aufgabenerledigung heranzuziehen. Die Anträge zu 1), 3), 4) und 7) sind daher unbegründet. Der mit dem Antrag zu 2) geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht nicht, da die Schwerbehindertenvertretung nicht vorgetragen hat, dass die Arbeitgeberin ein stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung im Falle der Verhinderung der Vertrauensperson an der Erledigung einer konkret anstehenden Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung gehindert hat. Der Antrag zu 5) ist als Globalantrag unbegründet, da die Vertrauensperson nicht stets an der eigenen Amtsausübung verhindert ist, wenn sie bei Verhinderung des nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX herangezogenen Mitglieds dessen Aufgaben selbst wahrnimmt, sondern nur dann, wenn sie eine konkret anstehende Aufgabe aus ihrem eigenen Wirkungskreis wegen der Wahrnehmung einer anderen Tätigkeit nicht erledigen kann.
1. Es kann dahinstehen, ob der Antrag zu 1) mangels der für einen Unterlassungsantrag erforderlichen Wiederholungsgefahr unbegründet ist, wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat. Die die Heranziehung nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX betreffenden Anträge zu 1), 3), 4) und 7) sind bereits deshalb unbegründet, weil diese Bestimmung es nicht ermöglicht, im Falle der Verhinderung des mit der höchsten Stimmenzahl gewählten stellvertretenden Mitglieds das stellvertretende Mitglied mit der nächst höheren Stimmenzahl nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX zu bestimmten Aufgaben heranzuziehen. Das gilt auch dann, wenn das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte, zu bestimmten Aufgaben nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX herangezogene stellvertretende Mitglied die Vertrauensperson nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vertritt. Die Verweigerung der Zustimmung der Arbeitgeberin zu der Heranziehung weiterer stellvertretender Mitglieder zur Aufgabenerledigung ist daher keine Behinderung der Amtsausübung der Schwerbehindertenvertretung.
a) Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden in Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, eine Vertrauensperson und mindestens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben vertritt. In Dienststellen mit in der Regel mehr als 200 schwerbehinderten Menschen kann die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen. § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX regelt keinen Fall der Vertretung der Vertrauensperson. Das nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX herangezogene stellvertretende Mitglied übt vielmehr einen Teil der Aufgaben der Vertrauensperson eigenverantwortlich aus. Die Möglichkeit der Heranziehung zur Aufgabenerledigung nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX ist auf das stellvertretende Mitglied, das mit der höchsten Stimmenzahl gewählt wurde, beschränkt. Weitere stellvertretende Mitglieder können auch dann nicht zur Aufgabenerledigung herangezogen werden, wenn das stellvertretende Mitglied mit der höchsten Stimmenzahl vorübergehend an der Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben verhindert ist, etwa durch Urlaub, Krankheit oder wegen der Wahrnehmung anderer Aufgaben, zB derjenigen der verhinderten Vertrauensperson. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX. Danach kann die Schwerbehindertenvertretung "das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen". Von der Heranziehung weiterer stellvertretender Mitglieder ist in der Bestimmung nicht die Rede. Die Vorschriften des SGB IX sehen auch eine Vertretung des nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX herangezogenen stellvertretenden Mitglieds im Falle seiner Verhinderung nicht vor. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestimmt lediglich, dass die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben durch ein stellvertretendes Mitglied vertreten wird. Dem widerspräche es, wenn bei Verhinderung des nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX zu bestimmten Aufgaben herangezogenen stellvertretenden Mitglieds ein weiteres stellvertretendes Mitglied zur Aufgabenerledigung herangezogen werden könnte. Das liefe auf eine im Gesetz nicht vorgesehene Vertretung des herangezogenen stellvertretenden Mitglieds hinaus.
Auch der Zweck der Regelung über die Heranziehung nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX gebietet es nicht, die Vorschrift dahingehend auszulegen, dass bei Verhinderung des herangezogenen stellvertretenden Mitglieds mit der höchsten Stimmenzahl das stellvertretende Mitglied mit der nächst höheren Stimmenzahl zu bestimmten Aufgaben herangezogen werden kann. Die Schwerbehindertenvertretung ist kein Kollegialorgan. Sie besteht vielmehr aus einer Person. Wegen der höheren Arbeitsbelastung der Schwerbehindertenvertretung in Dienststellen und Betrieben, in denen eine größere Zahl schwerbehinderter Menschen beschäftigt wird, hat der Gesetzgeber in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 schwerbehinderten Menschen - neben der Freistellung der Vertrauensperson gemäß § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX - die Möglichkeit geschaffen, bestimmte Aufgaben nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX auf das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu übertragen. Dadurch wird die Schwerbehindertenvertretung jedoch nicht zum Kollegialorgan. Sie bleibt vielmehr ein Ein-Personen-Gremium. Lediglich ein oder mehrere von der Vertrauensperson festgelegte Aufgaben werden von dem herangezogenen stellvertretenden Mitglied eigenverantwortlich erledigt. Dies dient der Entlastung der Vertrauensperson, weil diese in Betrieben oder Dienststellen mit mehr als 200 schwerbehinderten Menschen möglicherweise nicht in der Lage ist, die gesamten der Schwerbehindertenvertretung obliegenden Aufgaben dauerhaft allein zu bewältigen. Dieser Regelungszweck erfordert es aber nicht, bei der vorübergehenden Verhinderung des herangezogenen stellvertretenden Mitglieds ein weiteres stellvertretendes Mitglied zur Aufgabenerledigung heranzuziehen. Die in dieser Zeit anfallenden unaufschiebbaren Aufgaben aus dem Wirkungskreis des verhinderten stellvertretenden Mitglieds sind vielmehr grundsätzlich von der Vertrauensperson selbst zu erledigen. Sofern dabei Terminskollisionen auftreten, kann dem dadurch begegnet werden, dass ein weiteres stellvertretendes Mitglied als Vertreter gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX tätig wird. Gleiches gilt, wenn das stellvertretende Mitglied mit der höchsten Stimmenzahl die Vertrauensperson während deren Verhinderung nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vertritt.
Diese Auslegung von § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX führt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht dazu, dass im Falle des Ausscheidens des mit der höchsten Stimmenzahl gewählten stellvertretenden Mitglieds aus der Schwerbehindertenvertretung für die verbleibende Amtszeit eine Heranziehung zur Aufgabenerledigung nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX nicht mehr in Betracht käme. In diesem Fall ist vielmehr das stellvertretende Mitglied mit der nächst höheren Stimmenzahl "das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied", das zu bestimmten Aufgaben herangezogen werden kann.
2. Der Antrag zu 2) ist ebenfalls unbegründet. Mit diesem Antrag begehrt die Schwerbehindertenvertretung, es der Arbeitgeberin zu untersagen, den Einsatz eines stellvertretenden Mitglieds bei Verhinderung der Vertrauensperson zu behindern. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht nicht, weil die Schwerbehindertenvertretung nicht dargelegt hat, dass die Arbeitgeberin bzw. ihre Rechtsvorgängerin ein stellvertretendes Mitglied an der Erledigung einer konkret anstehenden Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung gehindert hat.
a) Nach § 96 Abs. 2 SGB IX dürfen die Vertrauenspersonen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert werden. Eine Behinderung in diesem Sinne ist jede unzulässige Erschwerung, Störung oder Verhinderung der Amtsausübung (BAG 19. Juli 1995 - 7 ABR 60/94 - BAGE 80, 296 = AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 25 = EzA BetrVG 1972 § 43 Nr. 2, zu B II 5 der Gründe; 12. November 1997 - 7 ABR 14/97 - AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 27 = EzA BetrVG 1972 § 23 Nr. 38, zu B 1 der Gründe, jeweils zur inhaltsgleichen Bestimmung in § 78 BetrVG). Verstößt der Arbeitgeber gegen das Behinderungsverbot, steht der Schwerbehindertenvertretung ein Unterlassungsanspruch zu (BAG 12. November 1997 - 7 ABR 14/97 - aaO, zu B 2 und 3 der Gründe). Eine Behinderung der Amtsausübung kann darin bestehen, dass der Arbeitgeber im Falle der Verhinderung der Vertrauensperson ein stellvertretendes Mitglied an der Erledigung anstehender Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung hindert, indem er eine erforderliche Arbeitsbefreiung zur Erledigung von Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung unter Berufung auf allgemeine dienstliche Belange verweigert. Denn nach § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB IX werden die Vertrauenspersonen ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit befreit, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dazu bedarf es allerdings nicht der Zustimmung des Arbeitgebers, wie dieser meint. Die Vertrauensperson - im Falle ihrer Verhinderung das stellvertretende Mitglied - muss sich lediglich beim Verlassen des Arbeitsplatzes unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung und des Aufenthaltsorts abmelden (BAG 15. März 1995 - 7 AZR 643/94 - BAGE 79, 263 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 105 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 124, zu I 1 der Gründe zur vergleichbaren Regelung in § 37 Abs. 2 BetrVG). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass eine konkrete Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung zur Erledigung ansteht, die die Arbeitsbefreiung erfordert. Denn der Anspruch auf Arbeitsbefreiung nach § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB IX umfasst keine vollständige Freistellung von der beruflichen Tätigkeit, sondern nur die Arbeitsbefreiung für die zur Erledigung einer bestimmten Aufgabe erforderliche Dauer. Ein Anspruch auf vollständige Freistellung von der beruflichen Tätigkeit steht grundsätzlich nur der Vertrauensperson selbst unter den Voraussetzungen des § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX zu. Stellvertretende Mitglieder, die die Vertrauensperson im Verhinderungsfall nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vertreten, sind auf den Anspruch auf Arbeitsbefreiung in dem im Einzelfall erforderlichen Umfang nach § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB IX beschränkt.
b) Hiernach steht der Schwerbehindertenvertretung der mit dem Antrag zu 2) geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Aus dem Vortrag der Schwerbehindertenvertretung ergibt sich nicht, dass die Arbeitgeberin oder ihre Rechtsvorgängerin ein stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung an der Erledigung einer konkret anstehenden Aufgabe gehindert hat.
aa) Die von der Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin verweigerte Zustimmung zur ganztägigen Freistellung des stellvertretenden Mitglieds S für die gesamte Dauer der Urlaubsabwesenheit des nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX zur Aufgabenerledigung herangezogenen stellvertretenden Mitglieds R vom 29. April 2002 bis zum 7. Juni 2002 rechtfertigt das Unterlassungsbegehren schon deshalb nicht, weil die Schwerbehindertenvertretung die vollständige Freistellung eines stellvertretenden Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung begehrte, was zu Recht zurückgewiesen wurde. Die Schwerbehindertenvertretung hat nicht vorgetragen, dass während der urlaubsbedingten Abwesenheit des stellvertretenden Mitglieds R die Vertrauensperson selbst an der Ausübung einer konkreten Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung verhindert war und das stellvertretende Mitglied S von der Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin gehindert wurde, diese Aufgabe wahrzunehmen.
bb) Die Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin war zwar grundsätzlich nicht berechtigt, dem Einsatz des einzig verfügbaren weiteren stellvertretenden Mitglieds I während der Urlaubsabwesenheit der Vertrauensperson vom 18. Juli 2002 bis zum 7. August 2002 und der gleichzeitigen zeitweiligen Verhinderung des mit der höchsten Stimmenzahl gewählten stellvertretenden Mitglieds R wegen dessen Teilnahme an Sitzungen des Personalrats und des Gesamtpersonalrats generell zu widersprechen. Dies begründet aber den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht. Denn die Schwerbehindertenvertretung hat nicht vorgetragen, dass während der gleichzeitigen Verhinderung der Vertrauensperson und des mit der höchsten Stimmenzahl gewählten stellvertretenden Mitglieds konkrete Tätigkeiten der Schwerbehindertenvertretung anfielen, die eine konkrete Arbeitsbefreiung des weiteren stellvertretenden Mitglieds Incel im Einzelfall erfordert hätten. Damit fehlt es an einer Behinderung der Amtsausübung durch die Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin.
3. Der Antrag zu 5) ist ebenfalls unbegründet.
a) Mit diesem Antrag verlangt die Schwerbehindertenvertretung die Feststellung, dass eine zur Stellvertretung berechtigende Verhinderung der Vertrauensperson iSv. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX auch dann vorliegt, wenn die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung des nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX herangezogenen stellvertretenden Mitglieds dessen Aufgaben selbst wahrnimmt. Damit will die Schwerbehindertenvertretung eine Klärung dahingehend erzielen, dass die der Vertrauensperson selbst obliegenden Aufgaben unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls stets dann von einem weiteren stellvertretenden Mitglied zu erledigen sind, wenn das zur Aufgabenerledigung herangezogene stellvertretende Mitglied verhindert ist und die Vertrauensperson selbst für die Dauer der Verhinderung dessen Aufgabengebiet betreut. Dementsprechend hat die Vertrauensperson von der Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin für die gesamte Dauer der Urlaubsabwesenheit des herangezogenen stellvertretenden Mitglieds R die Freistellung des weiteren stellvertretenden Mitglieds S verlangt, weil sie in dieser Zeit die Aufgaben des herangezogenen Mitglieds R selbst erledigt hat. Diese Freistellung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX kann ein Verhinderungsfall zwar nicht nur bei Abwesenheit der Vertrauensperson vorliegen, sondern auch, wenn diese andere Aufgaben wahrnimmt. Demnach kann ein Verhinderungsfall auch eintreten, wenn die Vertrauensperson während der Abwesenheit des nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX herangezogenen stellvertretenden Mitglieds dessen Aufgaben wahrnimmt. Daraus folgt aber nicht, dass während dieser Zeit sämtliche der Vertrauensperson selbst obliegenden Aufgaben generell von einem weiteren stellvertretenden Mitglied zu erledigen wären. Eine Vertretung durch ein weiteres stellvertretendes Mitglied kommt nur in Betracht, wenn die Vertrauensperson durch die Wahrnehmung einer konkreten, an sich dem nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX herangezogenen stellvertretenden Mitglied obliegenden Aufgabe an der Erledigung einer anderen Aufgabe aus ihrem eigenen Wirkungskreis gehindert ist, zB im Falle einer Terminskollision. Andernfalls liegt kein Verhinderungsfall vor, weil die Vertrauensperson die Möglichkeit hat, die ihr obliegenden Aufgaben neben den dem verhinderten stellvertretenden Mitglied zugewiesenen Aufgaben selbst wahrzunehmen.
b) Dem Antrag zu 5) konnte nicht mit einer entsprechenden Einschränkung stattgegeben werden. Einem Globalantrag kann nur entsprochen werden, wenn der Anspruch in allen denkbaren Fallgestaltungen besteht. Andernfalls ist der Antrag insgesamt als unbegründet abzuweisen (BAG 18. September 1991 - 7 ABR 63/90 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 40 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 67, zu B III 1 b der Gründe; 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 - BAGE 76, 364, 377 = AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 23, zu C 1 der Gründe; 20. Oktober 1999 - 7 ABR 37/98 -, zu B I 2 a der Gründe). Das Gericht darf nicht dahin erkennen, dass der geltend gemachte Anspruch unter einschränkenden Voraussetzungen gegeben ist, die nicht zum Inhalt des Anspruchs erhoben worden sind. Eine solche Tenorierung würde sich nicht mehr im Rahmen des Antrags halten (§ 308 ZPO). Es würde nicht weniger als beantragt zugesprochen, sondern etwas anderes (BAG 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 - aaO, zu C 1 der Gründe).
c) Die insoweit erhobene Rüge der Schwerbehindertenvertretung, das Landesarbeitsgericht habe die ihm nach § 139 ZPO obliegende Hinweispflicht verletzt, greift nicht durch. Wenn die Schwerbehindertenvertretung entsprechend ihren Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung den Antrag zu 5) durch den Zusatz "wenn die Heranziehung erforderlich ist" eingeschränkt hätte, hätte dies dem Antrag nicht zum Erfolg verholfen. Durch diese Einschränkung wäre der Antrag unzulässig geworden, weil er dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht genügt hätte. Bei einem Feststellungsantrag muss das Rechtsverhältnis, das festgestellt werden soll, so genau bezeichnet sein, dass über den Umfang der Rechtskraft keine Zweifel bestehen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 15. Januar 2002 - 1 ABR 13/01 - BAGE 100, 173 = AP BetrVG 1972 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 12 = EzA BetrVG 1972 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 2, zu B II 2 a der Gründe mwN). Aus dem Antrag hätte sich daher ergeben müssen, in welchen konkreten Fällen die Heranziehung erforderlich sein soll. Hieran fehlte es.
Ende der Entscheidung
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