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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 02.09.2009
Aktenzeichen: 7 AZR 162/08
Rechtsgebiete: TzBfG
Vorschriften:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 | |
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Verkündet am 2. September 2009
In Sachen
hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. September 2009 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dörner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Kiel sowie die ehrenamtliche Richterin Holzhausen und den ehrenamtlichen Richter Glock für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2007 - 3 Sa 1406/07 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Revision noch darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Dezember 2007 geendet hat.
Die Klägerin war seit 1. April 2003 aufgrund eines zum 31. Dezember 2006 befristeten Arbeitsvertrags vom 28. Februar 2003 als Angestellte bei der Bundesknappschaft beschäftigt. Der Bundesknappschaft wurde zum 1. April 2003 der Einzug der sozialversicherungsrechtlichen Pauschalabgaben geringfügig Beschäftigter übertragen. Zur Erledigung dieser Aufgaben wurde die sog. Mini-Job-Zentrale mit Standorten in E, G und C eingerichtet. Die Klägerin war im Dezernat 6 am Standort C als Zuarbeiterin eingesetzt.
Nach § 4 des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I. S. 3292) wurde die Bundesknappschaft mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 unter dem Namen der Beklagten fortgeführt. Die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse wurden zu diesem Zeitpunkt nach § 5 Abs. 1 des genannten Gesetzes aufgelöst und gingen in der Beklagten auf. Die Mini-Job-Zentrale ist der Abteilung VII Beitragseinzug - Zentrale Stelle für Melde- und Beitragswesen - der Beklagten zugeordnet.
Am 15. September 2006 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007. Nach § 3 des Arbeitsvertrags erhielt die Klägerin Vergütung nach Entgeltgruppe 5.
In dem Einzelplan 5 des Haushaltsplans der Beklagten waren für das Jahr 2006 1414,64 Vollzeitstellen des Verwaltungsdienstes der Entgeltgruppe 5 und für das Jahr 2007 1.372,14 derartiger Stellen ausgewiesen. Davon waren 67 Stellen mit dem Vermerk "kw 31.12.2007" versehen. Nachdem der Haushaltsplan vorlag, fertigte die dafür zuständige Organisationseinheit der Beklagten in Umsetzung des Haushaltsplans einen Stellenplan. Nach der "Zusammenstellung für die Abteilung VII - Zentrale Stelle für Melde- und Beitragswesen -" waren insgesamt 685 Stellen der Entgeltgruppe 5 vorgesehen. 58 dieser Stellen waren mit dem Vermerk "kw 31. Dezember 2007" versehen.
Mit der am 22. Januar 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin ua. gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum 31. Dezember 2007 gewandt und gemeint, die Befristung sei unwirksam. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG seien nicht gegeben. Die Beschäftigung auf einer mit einem kw-Vermerk versehenen Stelle genüge hierzu nicht. Ein sonstiger Sachgrund für die Befristungen bestehe ebenfalls nicht.
Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Interesse - beantragt
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 15. September 2006 am 31. Dezember 2007 enden wird.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage, soweit sie in der Revision noch anhängig ist, stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Befristungskontrollklage zu Recht entsprochen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der in dem Arbeitsvertrag vom 15. September 2006 vereinbarten Befristung am 31. Dezember 2007 geendet. Die Befristung ist mangels eines sie rechtfertigenden Sachgrunds unwirksam. Es kann dahinstehen, ob sich die Beklagte als Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts auf die in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG normierte Befristungsmöglichkeit berufen kann. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind im Streitfall nicht erfüllt. Zur Rechtfertigung der Befristung genügt es nicht, dass die Stelle der Klägerin im Haushaltsplan der Beklagten für das Jahr 2007 mit dem Vermerk "kw 31.12.2007" versehen war. Aus dem kw-Vermerk allein ergibt sich auch nicht, dass ein nur vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung der Klägerin bestand (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG).
I. Die in dem Arbeitsvertrag vom 15. September 2006 vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2007 ist nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt.
1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Es kann für den Streitfall dahinstehen, ob das Merkmal der Haushaltsmittel iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nur dann erfüllt ist, wenn die Haushaltsmittel durch ein Gesetz ausgebracht worden sind. Dafür spricht allerdings die Entstehungsgeschichte der Norm (BAG 16. Oktober 2008 - 7 AZR 360/07 - Rn. 12, AP TzBfG § 14 Nr. 56 = EzA TzBfG § 14 Nr. 53). Der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG stimmt mit dem Wortlaut des § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG in der bis zum 30. Dezember 2004 geltenden Fassung (aF) überein. Nach der zu § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG aF ergangenen Senatsrechtsprechung, von der der Gesetzgeber des TzBfG bei dem Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ausgegangen ist (BT-Drucks. 14/4374 S. 19), musste der Haushaltsgesetzgeber mit der Anordnung der Mittelverwendung für befristete Beschäftigungen eine konkrete Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung getroffen haben (BAG 24. Januar 1996 - 7 AZR 342/95 - zu 2 b der Gründe, AP HRG § 57b Nr. 7 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 2). Der Haushaltsplan der Beklagten als Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts (§ 29 Abs. 1 SGB IV) wird nicht durch ein Haushaltsgesetz von einem Haushaltsgesetzgeber verabschiedet, sondern nach §§ 70, 71 SGB IV vom Vorstand der Beklagten aufgestellt, von der Vertreterversammlung festgestellt und von der Bundesregierung genehmigt. Die Frage, ob sich die Beklagte auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen kann, bedarf jedoch keiner Entscheidung. Selbst wenn die Beklagte die in dem Arbeitsvertrag vom 15. September 2006 vereinbarte Befristung auf den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG stützen könnte, wären die Voraussetzungen für eine Befristung nach dieser Vorschrift nicht erfüllt, weil in dem von der Beklagten vorgelegten Einzelplan 5 des Haushaltsplans der Beklagten für das Jahr 2007 keine Haushaltsmittel für eine befristete Beschäftigung mit einer Zwecksetzung für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer ausgebracht sind.
2.a) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG setzt die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung in einem Haushaltsplan und die Vergütung des Arbeitnehmers aus diesen Haushaltsmitteln voraus. Nach der Rechtsprechung des Senats ist zudem - wie bereits bei der wortgleichen Vorschrift des § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG aF - erforderlich, dass die Haushaltsmittel im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht sind. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein (BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 11, BAGE 120, 42 = AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 34). Dabei müssen die Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten (BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 22, aaO.). Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden. Dies folgt aus der Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte sowie unter der gebotenen Beachtung der verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. hierzu BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 12 - 22, aaO.). Eine Auslegung von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG, wonach bereits die Ausbringung von Haushaltsmitteln ohne Anordnung einer besonderen Zweckbestimmung den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags rechtfertigen könnte, wäre mit dem sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Untermaßverbot, das im Bereich des arbeitsvertraglichen Bestandsschutzes einen staatlichen Mindestschutz garantiert, nicht zu vereinbaren. Dem Arbeitnehmer würde jeglicher Bestandsschutz entzogen, wenn ein Sachgrund für die Befristung bereits dann vorläge, wenn der Arbeitnehmer bei entsprechender Beschäftigung aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die allgemein und ohne Anordnung einer besonderen Zweckbestimmung für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind. Die Befristung eines Arbeitsvertrags wäre unabhängig von seiner Dauer und dem Inhalt der übertragenen Aufgabe stets durch den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt. Dies wäre mit der Schutzpflichtfunktion des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar (BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 18, aaO.). Auch das Bundesverfassungsgericht hat eine Auslegung des § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG aF dahingehend, dass eine pauschale Bestimmung von Mitteln für die befristete Beschäftigung ohne konkrete und nachvollziehbare Zweckbindung die Befristung sachlich rechtfertigt, als zu weitgehend angesehen. Die Bestimmung bedürfe vielmehr einer verfassungskonformen Auslegung, wobei das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (24. Januar 1996 - 7 AZR 342/95 - AP HRG § 57b Nr. 7 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 2) auf die Erforderlichkeit einer erkennbaren Widmung der Haushaltsmittel für eine bestimmte zeitlich begrenzte Aufgabe hingewiesen hat (BVerfG 24. April 1996 - 1 BvR 712/86 - zu C II 2 b der Gründe, BVerfGE 94, 268 = AP HRG § 57a Nr. 2 = EzA GG Art. 9 Nr. 61). Die Ausbringung von Haushaltsmitteln ohne tätigkeitsbezogene Zwecksetzung genügte auch nicht den Anforderungen, die nach dem Gemeinschaftsrecht an eine sachlich gerechtfertigte Befristung zu stellen sind (vgl. hierzu ausführlich BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 21, 22, aaO.).
b) Nach diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG für die in dem Arbeitsvertrag vom 15. September 2006 vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2007 nicht erfüllt.
aa) Die Befristung zum 31. Dezember 2007 genügt den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG schon deshalb nicht, weil der Haushaltsplan der Beklagten für das Jahr 2007 in dem von der Beklagten vorgelegten Einzelplan 5 keine Mittel für eine befristete Beschäftigung ausweist. In dem Einzelplan 5 sind zwar 67 Stellen der Entgeltgruppe 5 mit dem Vermerk "kw 31.12.2007" versehen. Daraus lässt sich aber nicht entnehmen, dass die für diese 67 Stellen erforderlichen Haushaltsmittel für die befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern bestimmt sind. Der Umstand, dass eine bestimmte Anzahl von Stellen zu einem späteren Zeitpunkt wegfallen soll, besagt nichts darüber, ob diese Stellen bis dahin mit befristet oder unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern besetzt werden sollen. Ein Wegfall von Stellen kann auch durch Nichtbesetzung frei werdender Stellen, durch Ausspruch von Kündigungen oder durch einvernehmliche Beendigung von unbefristeten Arbeitsverhältnissen bewirkt werden.
bb) Im Übrigen fehlt es an der für eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erforderlichen Zweckbestimmung der Mittel für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer. Hierzu lässt sich dem Einzelplan 5 des Haushaltsplans der Beklagten für das Jahr 2007 nichts entnehmen. Allein ein auf einen bestimmten Zeitpunkt datierter kw-Vermerk genügt dazu nicht. Aus dem Vermerk, dass eine bestimmte Anzahl von Stellen einer Entgeltgruppe zu einem späteren Zeitpunkt entfallen soll, ergibt sich keine tätigkeitsbezogene Zweckbestimmung für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer. Darin liegt lediglich eine allgemeine Bereitstellung nicht näher bezeichneter Stellen einer Vergütungsgruppe. Welche Tätigkeiten hiervon betroffen sind, wird daraus nicht erkennbar. Da § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG eine Zweckbestimmung in der haushaltsrechtlichen Vorschrift selbst erfordert, kommt es nicht darauf an, ob vor der Erstellung des Haushaltsplans eine Prognose über den künftigen Stellenbedarf in der Mini-Job-Zentrale erarbeitet wurde und ob die von der Beklagten vorgelegte Zusammenstellung der Stellen der Abteilung VII und der in Aussicht genommene Wegfall von 58 Stellen der Entgeltgruppe 5 in der Mini-Job-Zentrale zum 31. Dezember 2007 von der Vertreterversammlung beschlossen oder lediglich von der zuständigen Organisationseinheit der Beklagten in Umsetzung des Haushaltsplans erarbeitet wurde. Die Zusammenstellung ist nicht Bestandteil des Haushaltsplans. Im Übrigen weist auch die Zusammenstellung keine § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG genügende Zweckbestimmung aus. Die Zusammenstellung enthält - ebenso wie der Einzelplan 5 - lediglich den Vermerk "kw 31.12.2007" für 58 nicht näher bezeichnete Stellen der Entgeltgruppe 5.
II. Die in dem Arbeitsvertrag vom 15. September 2006 vereinbarte Befristung ist auch nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt.
1.a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Mit diesem Sachgrund knüpft das Gesetz an die vor Inkrafttreten des TzBfG von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Befristungskontrolle nach § 620 BGB an, wonach ein nur vorübergehender Bedarf an Arbeitskräften die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigen konnte (BT-Drucks. 14/4374 S. 18 f.). Die Befristung eines Arbeitsvertrags wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein (dauerhafter) Bedarf mehr besteht (st. Rspr., vgl. etwa BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12, ZTR 2008, 508; 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - Rn. 28 mwN, BAGE 121, 18 = AP TzBfG § 14 Nr. 30 = EzA TzBfG § 14 Nr. 37). Der vorübergehende Bedarf iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist zu unterscheiden von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs des Arbeitgebers. Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten rechtfertigt die Befristung nicht. Sie gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf die Arbeitnehmer abwälzen kann (BAG 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - zu I 3 a der Gründe mwN, BAGE 101, 262 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 13 = EzA BGB § 620 Nr. 193). Über den vorübergehenden Bedarf iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 17, aaO.; 3. November 1999 - 7 AZR 846/98 - zu 3 a der Gründe, AP BAT § 2 SR 2y Nr. 19 = EzA BGB § 620 Nr. 166).
b) Nach der bereits vor Inkrafttreten des TzBfG ergangenen Senatsrechtsprechung können im Bereich des öffentlichen Dienstes haushaltsrechtliche Gründe die Befristung eines Arbeitsvertrags wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs rechtfertigen, wenn der öffentliche Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgrund konkreter Tatsachen die Prognose erstellen kann, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers Haushaltsmittel nur vorübergehend zur Verfügung stehen (BAG 24. Januar 2001 - 7 AZR 208/99 - zu B II 3 b aa der Gründe, EzA BGB § 620 Nr. 173; 7. Juli 1999 - 7 AZR 609/97 - zu II 1 der Gründe, BAGE 92, 121 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 215 = EzA BGB § 620 Nr. 167; 24. Januar 1996 - 7 AZR 496/95 - zu III 3 d der Gründe, BAGE 82, 101 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 179 = EzA BGB § 620 Nr. 139). Die Ungewissheit über die künftige haushaltsrechtliche Entwicklung genügt hierfür nicht (BAG 27. Januar 1988 - 7 AZR 292/87 - zu I 3 b aa der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 116 = EzA BGB § 620 Nr. 97; 24. Januar 2001 - 7 AZR 208/99 - zu B II 3 b aa der Gründe, aaO.). Haushaltsrechtliche Erwägungen, die auf die zeitliche Begrenzung des Haushaltsplans durch das Haushaltsjahr, auf eine zu erwartende allgemeine Mittelkürzung oder auf die haushaltsrechtliche Anordnung lediglich allgemeiner Einsparungen abheben, können die Befristung eines Arbeitsvertrags nicht rechtfertigen (BAG 16. Januar 1987 - 7 AZR 487/85 - zu II 2 a der Gründe mwN, BAGE 55, 1 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 111 = EzA BGB § 620 Nr. 93). Es ist aber grundsätzlich ausreichend für die Prognose des öffentlichen Arbeitgebers, wenn die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus einer konkreten Haushaltsstelle erfolgt, die von vornherein nur für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt worden ist und anschließend fortfallen soll (BAG 7. Juli 1999 - 7 AZR 609/97 - zu II 1 der Gründe, aaO.). Dann kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sich der Haushaltgeber mit den Verhältnissen gerade dieser Stelle befasst und festgestellt hat, dass für die Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf dieser Stelle nur ein vorübergehender Bedarf besteht (BAG 22. März 2000 - 7 AZR 758/98 - zu II 3 b der Gründe mwN, BAGE 94, 130 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 221 = EzA BGB § 620 Nr. 170; 3. November 1999 - 7 AZR 579/98 - zu I 1 der Gründe mwN; 16. Januar 1987 - 7 AZR 487/85 - zu II 2 a der Gründe mwN, aaO.). Diese Rechtsprechung beruht auf parallelen Wertungen zur privatwirtschaftlichen Unternehmerentscheidung darüber, welche Arbeitsleistungen in welchem Zeitraum und in welchem Umfang durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern erbracht werden sollen. Diese Entscheidung bestimmt sowohl beim privatwirtschaftlichen Unternehmen als auch bei der öffentlichen Hand den Bedarf an Arbeitskräften. Während eine solche Entscheidung in privatwirtschaftlichen Unternehmen in der Regel unmittelbar aufgrund der Feststellung eines unternehmerischen Bedürfnisses an der Verrichtung bestimmter Arbeiten erfolgt, vollzieht sie sich bei der öffentlichen Hand wegen der Bindung an das Haushaltsrecht im Wege der Bereitstellung der für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Haushaltsmittel (BAG 16. Januar 1987 - 7 AZR 487/85 - zu II 2 a der Gründe mwN, aaO.).
An diesen Grundsätzen, von denen der Senat zuletzt in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 2001 (- 7 AZR 542/00 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 99, 217 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 229 = EzA BGB § 620 Nr. 180) ausgegangen ist, hat der Senat auch nach Inkrafttreten des TzBfG zu dem Sachgrund aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG festgehalten (BAG 16. Oktober 2008 - 7 AZR 360/07 - Rn. 19, AP TzBfG § 14 Nr. 56 = EzA TzBfG § 14 Nr. 53).
c) Nach der Rechtsprechung des Senats rechtfertigt allein ein datierter kw-Vermerk im Haushaltsplan des öffentlichen Arbeitgebers die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG nicht. Ein derartiger Vermerk ist mit einer unternehmerischen Entscheidung über den Fortfall eines Arbeitsplatzes nicht gleichzustellen. Datierten Wegfallvermerken bei Stellen in den Haushaltsplänen der öffentlichen Hand liegt nicht stets die definitive Entscheidung des Haushaltgebers zugrunde, auf die Stelle nach dem festgesetzten Zeitpunkt zu verzichten. Nach § 21 Abs. 1 BHO sind Planstellen als "kw" zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden. Die Gründe hierfür können verschiedener Art sein. Sie können auf der Entscheidung des Haushaltgebers beruhen, die Aufgaben, zu deren Erledigung die Stelle bereitgestellt worden ist, künftig nicht mehr oder nur noch in geringerem Umfang durchzuführen. Sie können aber auch auf der bloßen ungesicherten Annahme des Haushaltgebers beruhen, der Umfang der weiter fortzuführenden Aufgabe werde sich durch die Entwicklung der Verhältnisse von selbst verringern und damit auch die Zahl der dafür benötigten Arbeitnehmer entsprechend geringer werden. Da die Festlegungen des Haushaltsplans nach den Grundsätzen der zeitlichen Bindung nur für das Haushaltsjahr gelten, für das der Haushaltsplan festgestellt ist, muss der Haushaltgeber in den künftigen Haushaltsjahren erneut über den Finanzbedarf beschließen, ohne dabei an Wegfallvermerke des früheren Haushalts gebunden zu sein. Wegfallvermerke, die sich auf künftige Haushaltsjahre beziehen, haben daher nur die Funktion eines Erinnerungspostens für die jeweils nächste Haushaltsaufstellung. Der Vermerk ist bei der nächsten Haushaltsaufstellung zu beachten, so dass über ihn nicht mehr ohne besondere Begründung hinweggegangen werden kann. Ein datierter kw-Vermerk allein begründet daher nicht bereits die Feststellung, dass die Stelle auch tatsächlich mit einiger Sicherheit entfallen wird. Eine derartige Feststellung lässt sich nur anhand der dem kw-Vermerk zugrunde liegenden Entscheidungen oder Erwägungen des Haushaltgebers treffen (vgl. etwa BAG 16. Januar 1987 - 7 AZR 487/85 - zu II 2 a und b der Gründe mwN, BAGE 55, 1 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 111 = EzA BGB § 620 Nr. 93).
2. Danach ist die in dem Arbeitsvertrag vom 15. September 2006 vereinbarte Befristung nicht wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung der Klägerin gerechtfertigt. Allein der auf den 31. Dezember 2007 datierte kw-Vermerk im Haushaltsplan genügt nicht für die Annahme, dass die Stelle der Klägerin nach dem 31. Dezember 2007 tatsächlich nicht mehr bestehen sollte. Davon könnte nur ausgegangen werden, wenn sich der Haushaltgeber, dh. die Vertreterversammlung der Beklagten, mit den Verhältnissen der einzelnen Stellen in der Mini-Job-Zentrale an den verschiedenen Standorten befasst und entschieden hätte, welche dieser Stellen zum 31. Dezember 2007 definitiv entfallen sollten. Dies ist jedoch nach dem ausdrücklichen Vortrag der Beklagten nicht geschehen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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