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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 22.04.2009
Aktenzeichen: 7 AZR 535/08
Rechtsgebiete: TzBfG
Vorschriften:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Hinweise des Senats: weitgehend parallel zu BAG 22. April 2009 - 7 AZR 743/07 -
Verkündet am 22. April 2009
In Sachen
hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2009 durch die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl als Vorsitzende, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Koch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gallner sowie die ehrenamtlichen Richter Coulin und Krollmann für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 3. April 2008 - 11 Sa 1918/07 - aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Dezember 2007 geendet hat.
Die Klägerin war seit der Beendigung ihrer Ausbildung zur Justizangestellten im Kanzleidienst im Jahr 1999 auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei dem beklagten Land, zuletzt bei der Staatsanwaltschaft B, beschäftigt. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 bat der Leitende Oberstaatsanwalt den Personalrat bei der Staatsanwaltschaft B um Zustimmung zu der beabsichtigten Verlängerung des mit der Klägerin bestehenden Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Dezember 2007 unter Bezugnahme auf die Beurlaubung ohne Bezüge der Justizangestellten D und dadurch vorübergehend freie Haushaltsmittel. Der Personalrat stimmte der Maßnahme mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 zu. In dem am 20. Dezember 2006 geschlossenen Arbeitsvertrag ist ua. vereinbart:
"§ 1
Frau Ö wird ab dem 01.01.2007 bis zum 31.12.2007 als Vollbeschäftigte auf bestimmte Zeit nach § 30 TV-L bei der Staatsanwaltschaft B (derzeitiger Beschäftigungsort) in der derzeitigen Beschäftigung in/als Justizangestellte befristet weiterbeschäftigt, und zwar wegen Vorliegen des folgenden sachlichen Grundes:
Vorübergehend freie Haushaltsmittel (§ 6 Abs. 8 HHG)
- der nutzbaren Stelle ..., die zum ... kw gestellt ist.
- der befristet nutzbaren Stelle der JAng. D aufgrund der Beurlaubung ohne Dienstbezüge.
- der befristet nutzbaren Stellenanteile ... .
...
§ 4
Die Angestellte ist in der Entgeltgruppe 5 TV-L eingruppiert.
..."
Die Klägerin erledigte Schreibarbeiten und erbrachte Unterstützungsleistungen im Aufgabenbereich einer Serviceeinheit. Die Justizangestellte D ist ebenfalls bei der Staatsanwaltschaft B beschäftigt. Sie nimmt seit 1997 Mutterschutz, Erziehungsurlaub und Sonderurlaub ohne Bezüge in Anspruch. Am 12. Dezember 2005 wurde der Justizangestellten D Sonderurlaub für die Zeit vom 6. Juni 2006 bis zum 5. Juni 2007 gewährt, am 29. August 2006 erhielt sie Sonderurlaub ohne Bezüge für die Zeit vom 6. Juni 2007 bis zum 5. Juni 2008. Vor ihrer Beurlaubung hatte sie Arbeiten in der Kanzlei und in der Aktenverwaltung erledigt und Vergütung nach VergGr. VI b BAT erhalten.
§ 6 Abs. 8 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2006 (HG NW 2006) vom 23. Mai 2006 (GVBl. NW S. 197) lautet:
"Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen oder Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Bezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften in Anspruch genommen werden. ..."
In § 30 HG NW 2006 ist bestimmt:
"Die Vorschriften und Ermächtigungen dieses Gesetzes gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2007 weiter."
Das Finanzministerium des beklagten Landes erließ am 19. Dezember 2006 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2007. Darin heißt es:
"...
2.4 Personalausgaben (HGr.4)
Personalausgaben, die nicht auf einer rechtlichen Verpflichtung beruhen (z.B. Ausgaben für Aushilfskräfte), dürfen bis zur Verabschiedung des Haushaltsplans 2007 nur bis zur Höhe von 1/12 pro Monat der Ansätze des Jahres 2006 oder, wenn der Ansatz gegenüber dem Vorjahr vermindert worden ist, der Ansätze des für das Haushaltsjahr 2007 geltenden Entwurfs verausgabt werden. Im Übrigen bedürfen Überschreitungen der nach Satz 1 verfügbaren Ausgabemittel in analoger Anwendung des § 37 LHO meiner vorherigen Zustimmung.
...
6. Planstellen- und Stellenbewirtschaftung
Gemäß § 30 Haushaltsgesetz 2006 (HG 2006) gelten die Vorschriften zur Stellenbewirtschaftung im HG 2006 auch für die vorläufige Haushaltsführung im Haushaltsjahr 2007; ...
...
6.2 Inanspruchnahme von Planstellen und Stellen, Verbindlichkeit
Planstellen und Stellen für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, sowie Tarifbeschäftigte (ehemals Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter) dürfen nur in dem für das Haushaltsjahr 2006 bewilligten Rahmen in Anspruch genommen werden.
..."
§ 6 Abs. 8 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2007 (HG NW 2007) vom 30. Januar 2007 (GVBl. NW S. 44) enthält eine inhaltsgleiche Bestimmung wie § 6 Abs. 8 HG NW 2006.
Mit der am 16. März 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum 31. Dezember 2007 gewandt und beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 2006 beendet ist, sondern über den 31. Dezember 2007 hinaus fortbesteht,
2. das beklagte Land für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. zu verurteilen, die Klägerin über den 31. Dezember 2007 hinaus für die Dauer des Rechtsstreits als Angestellte zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des beklagten Landes ist begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung über den zulässigen, als Befristungskontrollantrag iSv. § 17 Satz 1 TzBfG auszulegenden Klageantrag zu 1. nicht möglich. Dazu bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen seitens des Landesarbeitsgerichts. Der zu 2. gestellte Weiterbeschäftigungsantrag ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.
A. I. Der Klageantrag zu 1. ist zulässig. Es handelt sich trotz des auf eine allgemeine Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO hindeutenden letzten Halbsatzes des Antrags ausschließlich um einen Befristungskontrollantrag iSv. § 17 Satz 1 TzBfG, mit dem die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung zum 31. Dezember 2007 geltend macht. Die Klägerin wendet sich ausschließlich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum 31. Dezember 2007. Andere Beendigungstatbestände oder Beendigungszeitpunkte sind zwischen den Parteien nicht im Streit. Der letzte Halbsatz des Klageantrags zu 1. ist daher nicht als ein von dem Befristungskontrollantrag gem. § 17 Satz 1 TzBfG unabhängiger, mangels Feststellungsinteresses unzulässiger allgemeiner Feststellungsantrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO zu verstehen, sondern als rechtlich unbeachtlicher Zusatz zu dem Befristungskontrollantrag.
II. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob der Klageantrag zu 1. begründet ist. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann dem Befristungskontrollantrag nicht stattgegeben werden. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist es für die Wirksamkeit der Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht erforderlich, dass die für die befristete Beschäftigung der Klägerin benötigten Haushaltsmittel bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags am 20. Dezember 2006 für die gesamte Vertragslaufzeit in einem Haushaltsgesetz ausgebracht waren. Es genügte vielmehr, wenn das beklagte Land bei Vertragsschluss aufgrund konkreter Umstände davon ausgehen konnte, dass bis zum 31. Dezember 2007 Haushaltsmittel für eine befristete Beschäftigung der Klägerin zur Verfügung standen. Ob dies der Fall war, kann der Senat nicht abschließend beurteilen. Dazu bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen seitens des Landesarbeitsgerichts. Dies kann nicht deshalb offenbleiben, weil die Befristung aus anderen Gründen unwirksam wäre. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts liegen die weiteren Voraussetzungen für eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG vor. Personalvertretungsrechtliche Gründe stehen der Wirksamkeit der Befristung ebenfalls nicht entgegen.
1. a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert nach der Rechtsprechung des Senats die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein (BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 11, BAGE 120, 42 = AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 34). Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden. Dies folgt aus der Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte sowie unter der gebotenen Beachtung der verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. dazu die ausführliche Begründung des Senats in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 12 - 22, aaO.).
b) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert neben der nur zeitlich begrenzten Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln den überwiegenden Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers entsprechend der Zwecksetzung der bereitstehenden Haushaltsmittel. Dabei sind die Umstände bei Vertragsschluss maßgeblich. Dies gilt auch für die Frage, ob der Arbeitnehmer aus den Haushaltsmitteln vergütet worden ist. Wird später festgestellt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich nicht aus den bei Vertragsschluss verfügbaren Haushaltsmitteln vergütet oder entsprechend der Zwecksetzung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beschäftigt wird, kann dies daher nur ein Indiz dafür sein, dass der Befristungsgrund in Wirklichkeit nicht gegeben, sondern nur vorgeschoben ist. Es obliegt in diesem Fall dem Arbeitgeber, die vom Vertrag abweichende Handhabung zu erklären (BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 193/06 - Rn. 11, BAGE 121, 336 = AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 2 = EzA TzBfG § 14 Nr. 38).
c) Die auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestützte Befristung ist nicht nur dann gerechtfertigt, wenn bereits bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags in einem Haushaltsgesetz Haushaltsmittel ausgebracht sind, aus denen die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers während der gesamten Vertragslaufzeit bestritten werden kann. Es ist ausreichend, wenn bei Vertragsschluss die Prognose gerechtfertigt ist, dass die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers während der Vertragslaufzeit aus Haushaltsmitteln bestritten werden kann, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und der Arbeitnehmer entsprechend beschäftigt werden kann. Eine haushaltsjahrübergreifende Befristung ist jedoch nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht sachlich gerechtfertigt, wenn bei Vertragsschluss keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der künftige Haushaltsplan erneut ausreichende Haushaltsmittel für die befristete Beschäftigung des Arbeitnehmers bereitstellen wird.
Die für die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erforderliche Prognose ist ausreichend fundiert, wenn der öffentliche Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags aufgrund nachprüfbarer Tatsachen davon ausgehen kann, dass für die gesamte Vertragslaufzeit ausreichende Haushaltsmittel für die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers bereitstehen werden. Eine solche Erwartung kann im Bereich der Landesverwaltungen zB gerechtfertigt sein, wenn sich der Entwurf eines Haushaltsgesetzes, auf dessen Bestimmungen die Befristung gestützt werden könnte, bereits im Gesetzgebungsverfahren befindet oder der Inhalt des Entwurfs feststeht und seine Einbringung in das parlamentarische Verfahren zeitnah erfolgen soll. Die zuständigen Stellen der Landesverwaltung können in diesen Fällen jedenfalls dann von der zukünftigen Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel ausgehen, wenn der Gesetzentwurf die für die Befristung maßgebliche Bestimmung und gegebenenfalls die erforderlichen Haushaltsmittel des bisherigen Haushaltsgesetzes inhaltlich fortschreibt und keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass dieser Teil des Gesetzentwurfs nicht mit dem im Entwurf enthaltenen Inhalt als Gesetz verabschiedet werden könnte.
Diese Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG steht im Einklang mit der vor Inkrafttreten des TzBfG ergangenen Senatsrechtsprechung zur Befristung aus Haushaltsgründen. Der Senat hat es bei haushaltsjahrübergreifenden Befristungen nicht als erforderlich angesehen, dass die für die Vergütung benötigten Haushaltsmittel bereits bei Vertragsschluss in einem Haushaltsgesetz ausgewiesen waren. Bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags musste nur durch besondere haushaltsrechtliche Bestimmungen sichergestellt sein, dass die Haushaltsmittel, aus denen die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers bestritten werden sollte, während der gesamten Vertragslaufzeit zur Verfügung standen (BAG 24. September 1997 - 7 AZR 654/96 - zu I 2 b der Gründe mwN, RzK I 9 a Nr. 121). Dieses Verständnis liegt auch der bisherigen Senatsrechtsprechung zur Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG zugrunde. In der Entscheidung vom 18. Oktober 2006 (- 7 AZR 419/05 - BAGE 120, 42 = AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 34) hat der Senat die Rechtfertigung der Befristung mit einer außerhalb des Haushaltsjahres endenden Vertragslaufzeit in Betracht gezogen. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte das Finanzministerium zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung im folgenden Haushaltsjahr erlassen, außerdem stand die Verabschiedung des betreffenden Haushaltsgesetzes unmittelbar bevor. In seiner Entscheidung vom 16. Oktober 2008 (- 7 AZR 360/07 - Rn. 16, EzA TzBfG § 14 Nr. 53) hat der Senat eine haushaltsjahrübergreifende Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG für denkbar gehalten, weil die Vergütung des Klägers bis zu dem vereinbarten Vertragsablauf aus einer im Stellenplan ausgebrachten Planstelle erfolgen konnte, deren Verfügbarkeit bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit durch einen entsprechenden Vermerk im Haushaltsplan abgesichert war.
2. Danach ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen für eine auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestützte Befristung verneint, weil bei Abschluss des Arbeitsvertrags am 20. Dezember 2006 keine haushaltsrechtliche Bestimmung vorlag, wonach die wegen der vorübergehenden Beurlaubung der Justizangestellten D vorübergehend freien Haushaltsmittel für eine befristete Beschäftigung der Klägerin bis zum 31. Dezember 2007 verwendet werden durften. Damit hat das Landesarbeitsgericht die für den Abschluss eines nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG befristeten Arbeitsvertrags bestehenden Anforderungen verkannt. Die Haushaltsmittel, aus denen die Vergütung der Klägerin bestritten werden sollte, mussten nicht bereits zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Befristung am 20. Dezember 2006 in einem Gesetz ausgebracht worden sein. Es war vielmehr ausreichend, wenn das beklagte Land bei Vertragsschluss aufgrund nachprüfbarer Tatsachen davon ausgehen durfte, dass die Vergütung der Klägerin bis zum 31. Dezember 2007 aus Haushaltsmitteln bestritten werden konnte, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt waren. Dies ist vom Landesarbeitsgericht aufzuklären.
a) Das Landesarbeitsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass § 6 Abs. 8 HG NW 2006 nur eine auf das Haushaltsjahr 2006 beschränkte Ermächtigung für den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit Aushilfsangestellten enthielt und dass dem beklagten Land aufgrund der Übergangsbestimmung in § 30 HG NW 2006 Haushaltsmittel nur bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2007 zur Verfügung standen. Auch die auf der Grundlage von § 5 LHO vom Finanzministerium erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2007 trafen Regelungen nur bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2006. Das Landesarbeitsgericht hat aber verkannt, dass es für die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG genügt, wenn das beklagte Land bei Vertragsschluss am 20. Dezember 2006 davon ausgehen konnte, dass auch für die Zeit nach dem Außerkrafttreten der Übergangsregelung in § 30 HG NW 2006 Haushaltsmittel für eine befristete Beschäftigung der Klägerin zur Verfügung standen, aus denen ihre Vergütung bis zum vereinbarten Vertragsende am 31. Dezember 2007 bestritten werden konnte. Eine solche Prognose könnte deshalb gerechtfertigt gewesen sein, weil sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 20. Dezember 2006 der Gesetzentwurf der Landesregierung über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2007, der eine § 6 Abs. 8 HG NW 2006 entsprechende Regelung enthielt, bereits seit dem 18. August 2006 (LT-Drucks. 14/2300) im Gesetzgebungsverfahren befand. Nach dem Entwurf von § 6 Abs. 8 HG NW 2007 konnten auch im Haushaltsjahr 2007 Planstellen und Stellen für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen oder Stelleninhaber vorübergehend keine oder keine vollen Bezüge zu gewähren waren, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften oder Aushilfskräften in Anspruch genommen werden. Sofern nicht besondere Umstände vorlagen, aus denen sich ergab, dass die in § 6 Abs. 8 des Gesetzentwurfs enthaltene Regelung, die seit Jahren Bestandteil der Haushaltspläne des Landes Nordrhein-Westfalen war, möglicherweise nicht mit dem vorgesehenen Inhalt vom Landtag verabschiedet werden würde, war bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit der Klägerin am 20. Dezember 2006 die Prognose gerechtfertigt, dass deren Vergütung während der gesamten Vertragslaufzeit aus den durch die Beurlaubung der Justizangestellten D vorübergehend freigewordenen Haushaltsmitteln bestritten werden konnte. Dies ist vom Landesarbeitsgericht aufzuklären.
b) Das Landesarbeitsgericht wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung zu berücksichtigen haben, dass die Verfügbarkeit der in § 30 HG NW 2006 iVm. § 6 Abs. 8 HG NW 2006, § 6 Abs. 8 HG NW 2007 ausgebrachten Haushaltsmittel nicht durch die vom Finanzministerium auf der Grundlage von § 5 LHO erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2007 vom 19. Dezember 2006 eingeschränkt war. Nach deren Nr. 2.4 durften die bewirtschaftenden Stellen bis zur Verabschiedung des Haushaltsplans 2007 die Haushaltsmittel aus den freien Planstellen- oder Stellenanteilen nur bis zur Höhe von 1/12 pro Monat der maßgeblichen Ansätze verausgaben. Diese Regelung stellte nur die Verteilung der nach § 30 HG NW 2006 verfügbaren Haushaltsmittel für die Zeit bis zur Beschlussfassung des Landtags über das Haushaltsgesetz für das Jahr 2007 sicher, beschränkte aber nicht die Höhe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, die für eine befristete Beschäftigung von Aushilfskräften zur Verfügung standen.
3. Sollte die neue Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ergeben, dass bei Vertragsschluss am 20. Dezember 2006 die Prognose gerechtfertigt war, dass die Vergütung der Klägerin bis zum 31. Dezember 2007 aus den durch die Beurlaubung der Justizangestellten D freigewordenen Haushaltsmitteln bestritten werden konnte, wird das Landesarbeitsgericht davon auszugehen haben, dass die weiteren Voraussetzungen für eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG iVm. § 6 Abs. 8 HG NW 2006 bzw. § 6 Abs. 8 HG NW 2007 bei Vertragsschluss vorlagen.
a) Nach § 6 Abs. 8 HG NW 2006 und § 6 Abs. 8 HG NW 2007 können Planstellen und Stellen für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Bezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften in Anspruch genommen werden. Nach der Senatsrechtsprechung liegt eine Beschäftigung als Aushilfskraft im Sinne der Bestimmung vor, wenn die haushaltsmittelbewirtschaftende Dienststelle hierdurch entweder einen Mehrbedarf bei sich oder in einer Dienststelle ihres nachgeordneten Geschäftsbereichs abdeckt oder einen betrieblichen Bedarf in der Dienststelle ausgleicht, der der vorübergehend abwesende Planstellen- oder Stelleninhaber angehört. Mit diesem Inhalt genügt die Vorschrift den an eine ausreichende haushaltsrechtliche Zwecksetzung zu stellenden Anforderungen (vgl. zu der inhaltsgleichen Vorgängerregelung in § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005: BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 193/06 - Rn. 14, BAGE 121, 236 = AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 2 = EzA TzBfG § 14 Nr. 38).
Wird der befristet eingestellte Arbeitnehmer in derselben Dienststelle beschäftigt wie der vorübergehend beurlaubte Planstellen- oder Stelleninhaber vor seiner Beurlaubung, muss der Bedarf an der Arbeitsleistung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers nicht auf einer angestiegenen Arbeitsmenge beruhen, sondern kann - ähnlich wie bei dem Sachgrund der Vertretung - auf eine fehlende Abdeckung der gewöhnlich in der Dienststelle anfallenden Arbeitsmenge durch die vorhandene Belegschaft zurückzuführen sein. Anders als bei dem Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG ist jedoch kein Kausalzusammenhang zwischen der befristeten Beschäftigung der Aushilfskraft und dem durch die vorübergehende Abwesenheit des Planstellen- oder Stelleninhabers in der Dienststelle entstehenden Arbeitskräftebedarf erforderlich. § 6 Abs. 8 HG NW 2006 und § 6 Abs. 8 HG NW 2007 verlangen nicht, dass der befristet beschäftigte Arbeitnehmer zur Vertretung des vorübergehend abwesenden Planstellen- bzw. Stelleninhabers oder eines anderen Arbeitnehmers eingestellt worden ist. Eine rechtliche und fachliche Austauschbarkeit der Aushilfskraft mit dem vorübergehend abwesenden Planstellen- oder Stelleninhaber ist nicht erforderlich. Es ist vielmehr ausreichend, wenn der befristet Beschäftigte Aufgaben wahrnimmt, die ansonsten einem oder mehreren anderen Arbeitnehmern der Dienststelle übertragen worden wären, die dem Arbeitsbereich des vorübergehend abwesenden Planstellen- oder Stelleninhabers angehören (BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 193/06 - Rn. 20, BAGE 121, 236 = AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 2 = EzA TzBfG § 14 Nr. 38; 7. November 2007 - 7 AZR 488/06 - Rn. 16).
Eine auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestützte Befristung muss nicht auf den Zeitpunkt erfolgen, bis zu dem Haushaltsmittel für eine befristete Beschäftigung zur Verfügung stehen. Dieses Erfordernis folgt weder aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG noch aus § 6 Abs. 8 HG NW 2006 bzw. § 6 Abs. 8 HG NW 2007 (BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 193/06 - Rn. 21, BAGE 121, 236 = AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 2 = EzA TzBfG § 14 Nr. 38). Nach den genannten haushaltsrechtlichen Bestimmungen steht es im Ermessen der haushaltsmittelbewirtschaftenden Dienststelle, ob sie von der Möglichkeit einer auf die nur vorübergehend zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gestützten befristeten Einstellung überhaupt Gebrauch macht ("können ... in Anspruch genommen werden"). Dieser Freiraum umfasst auch die Dauer der Beschäftigung der Aushilfskraft. Die vertraglich vereinbarte Befristungsdauer bedarf nach ständiger Rechtsprechung des Senats keiner eigenen sachlichen Rechtfertigung. Die Befristungsdauer ist nicht Teil des Sachgrunds für die Befristung. Der Befristungsdauer kommt nur insofern Bedeutung zu, als sie neben anderen Umständen darauf hinweisen kann, dass der Sachgrund für die Befristung nur vorgeschoben ist (BAG 6. Dezember 2000 - 7 AZR 262/99 - zu B II 2 a aa der Gründe, BAGE 96, 320 = AP BAT § 2 SR 2y Nr. 22 = EzA BGB § 620 Nr. 172). Dies gilt auch für Befristungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG (BAG 7. November 2007 - 7 AZR 791/06 - Rn. 21; 14. Februar 2007 - 7 AZR 193/06 - Rn. 22, aaO.).
b) Die Klägerin wurde aus Mitteln vergütet, die wegen der vorübergehenden Beurlaubung der Justizangestellten D freigeworden sind. Sie wurde nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts entsprechend der haushaltsrechtlichen Festsetzung in § 6 Abs. 8 HG NW 2006, § 6 Abs. 8 HG NW 2007 als Aushilfskraft beschäftigt.
aa) Der Justizangestellten D war nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit der Klägerin am 20. Dezember 2006 Urlaub ohne Bezüge bis zum 5. Juni 2008 bewilligt worden. Die Justizangestellte D war vor ihrer Beurlaubung in VergGr. VIb BAT eingruppiert. Die Klägerin erhielt im Jahr 2007 Vergütung nach Entgeltgruppe 5 TV-L, was nach Anlage 2 Teil A TVÜ-Länder vom 12. Oktober 2006 VergGr. VII BAT entspricht. Die aufgrund der Beurlaubung der Justizangestellten D vorübergehend freigewordenen Haushaltsmittel reichten daher für die Vergütung der Klägerin aus. Die Klägerin hat nicht bestritten, aus diesen Mitteln vergütet worden zu sein.
bb) Die Klägerin wurde entsprechend der haushaltsrechtlichen Zwecksetzung als Aushilfskraft beschäftigt. Sie war ebenso wie die Justizangestellte D vor ihrer Beurlaubung bei der Staatsanwaltschaft B im mittleren Justizdienst beschäftigt. Sie hat daher Tätigkeiten im Arbeitsbereich der Justizangestellten D ausgeübt, die ansonsten einem oder mehreren anderen Arbeitnehmern dieser Dienststelle übertragen worden wären.
4. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird auch davon auszugehen sein, dass die in dem Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 2006 vereinbarte Befristung nicht aus personalvertretungsrechtlichen Gründen unwirksam ist.
a) Nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW in der hier maßgeblichen, bis zum 16. Oktober 2007 geltenden Fassung (aF) hatte der Personalrat bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen mitzubestimmen. Eine Maßnahme, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann nach § 66 Abs. 1 LPVG NW nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens hat der Arbeitgeber dem Personalrat den Befristungsgrund und die in Aussicht genommene Befristungsdauer mitzuteilen. Dies ist erforderlich, damit der Personalrat sein Mitbestimmungsrecht sachgerecht ausüben kann. Ihm soll die Prüfung ermöglicht werden, ob die Befristung wirksam ist. Außerdem soll er die Möglichkeit haben, Einfluss darauf zu nehmen, ob im Interesse des Arbeitnehmers von einer Befristung abgesehen oder wegen der in Aussicht genommenen Befristungsgründe eine längere Vertragslaufzeit vereinbart werden kann (vgl. etwa BAG 13. Juni 2007 - 7 AZR 287/06 - Rn. 19 mwN, AP TzBfG § 17 Nr. 7 = EzA TzBfG § 14 Nr. 39). Der Arbeitgeber ist allerdings nicht verpflichtet, dem Personalrat unaufgefordert das Vorliegen des mitgeteilten Sachgrunds im Einzelnen zu begründen. Vielmehr genügt er zunächst seiner Unterrichtungspflicht, wenn für den Personalrat der Sachgrund seiner Art nach hinreichend deutlich wird. Hält der Personalrat diese Mitteilung nicht für ausreichend, kann er verlangen, dass der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet. Der Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts erfordert keine weitergehende unaufgeforderte Begründung des Sachgrunds durch den Arbeitgeber. Dieser ist durch die typologisierende Bezeichnung des Befristungsgrunds auf diesen festgelegt. Damit ist gewährleistet, dass der Arbeitgeber den Sachgrund in einer etwaigen Auseinandersetzung mit dem Arbeitnehmer nicht gegen einen Sachgrund austauschen kann, zu dem der Personalrat seine Zustimmung nicht erteilt hat (BAG 27. September 2000 - 7 AZR 412/99 - zu B I 3 der Gründe, AP LPVG Brandenburg § 61 Nr. 1 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 21).
b) Danach hat das beklagte Land das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW aF gewahrt. Die Zustimmung des Personalrats zu der Befristung lag bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags am 20. Dezember 2006 vor. Der Personalrat hatte der Befristung nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 zugestimmt. Die Unterrichtung des Personalrats über die beabsichtigte Befristung genügt den gesetzlichen Anforderungen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurde der Personalrat der Staatsanwaltschaft B mit Schreiben des Leitenden Oberstaatsanwalts vom 5. Dezember 2006 ua. um Zustimmung zur Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags mit der Klägerin bis zum 31. Dezember 2007 unter Bezugnahme auf den Urlaub ohne Bezüge der Justizangestellten D ersucht. Außerdem heißt es in dem Schreiben, es sei beabsichtigt, die Verträge wegen vorübergehend freier Haushaltsmittel (§ 6 Abs. 8 HHG) aufgrund der jeweiligen Beurlaubung abzuschließen. Damit sind sowohl die Befristungsdauer als auch der für die Befristung maßgebende Sachgrund ausreichend bezeichnet. Entgegen der Auffassung der Klägerin musste das beklagte Land dem Personalrat nicht unaufgefordert mitteilen, dass der Justizangestellten D nicht nur bis zum 31. Dezember 2007, sondern darüber hinaus bis zum 6. Juni 2008 Urlaub ohne Bezüge bewilligt worden war. Dies war für den die Befristung tragenden Sachgrund nicht erheblich, da die Dauer der mit der Klägerin vereinbarten Vertragslaufzeit hinter der Dauer der Beurlaubung der Justizangestellten D zurückbleiben konnte.
B. Über den auf vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits gerichteten Klageantrag zu 2. hat der Senat nicht zu entscheiden. Dieser Antrag steht unter der innerprozessualen Bedingung des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1. Diese Bedingung ist nicht eingetreten.
Ende der Entscheidung
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