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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 02.07.2003
Aktenzeichen: 7 AZR 612/02
Rechtsgebiete: KSchG, BGB, GG


Vorschriften:

KSchG § 1 Abs. 1
BGB § 133
BGB § 157
GG Art. 2
GG Art. 5 Abs. 3
GG Art. 12
GG Art. 14
Eine auflösende Bedingung, bei deren Eintritt das Arbeitsverhältnis einer Schauspielerin in einer Fernsehserie enden soll, weil ihre Rolle in dieser Serie nicht mehr enthalten ist, ist sachlich gerechtfertigt, wenn die Entscheidung über den Wegfall der Rolle Ausdruck künstlerischer Gestaltungsfreiheit ist.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

7 AZR 612/02

Verkündet am 2. Juli 2003

In Sachen

hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dörner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl und den Richter am Bundesarbeitsgericht Pods sowie die ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Zachert und Wilke für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 26. Juni 2002 - 7 Sa 568/01 und 7 Sa 726/01 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund einer auflösenden Bedingung zum 2. März 2001 beendet worden ist.

Die Beklagte produziert im Auftrag eines Fernsehsenders eine Fernsehserie, die täglich gesendet wird. Darin übernahm die Klägerin auf Grund eines am 15. September 1999 geschlossenen Vertrags eine Hauptrolle. Dieser Vertrag lautet auszugsweise:

"PRÄAMBEL:

...

Die Vertragspartner stimmen weiterhin überein, daß einerseits eine lang laufende Serie ihre ständige Anpassung an den Publikumsgeschmack und ein periodisches Durch- und Überdenken der einzelnen Charaktere in Zusammenarbeit mit dem Sender und auf dessen Wunsch erfordert, und andererseits das Auswechseln eines Schauspielers in einer Serie mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist. Die Vertragspartner wünschen daher, auch diesen Umständen durch die nachstehenden Bestimmungen Rechnung zu tragen.

...

§ 2 VERTRAGSZEIT

1.

Die Vertragszeit beginnt am 20. September 1999.

...

2.1.

Sie endet mit Beendigung der Herstellungsarbeiten der Folge 2080 voraussichtlich am 18. August 2000, ...

2.2.

Die Vertragszeit endet ferner wenn,

a)

die Rolle von Darsteller nicht mehr in der Serie enthalten ist bzw. umbesetzt wird oder

b)

die Produktion der Serie eingestellt wird.

Die Vertragszeit endet vier Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe des Eintritts der auflösenden Bedingung durch G, frühestens jedoch mit Eintritt dieser Bedingung.

3.

Die Vertragspartner wünschen der Bedeutung des DARSTELLERS für die Kontinuität der täglichen Serie Rechnung zu tragen. DARSTELLER bietet daher unwiderruflich die Fortsetzung dieses Vertrages an. G kann dieses Angebot jeweils annehmen

d)

für die Folgen 2081 bis 2310 (endet voraussichtlich am 20. Juli 2001).

Die Annahme kann durch ihre schriftliche Mitteilung jeweils spätestens sechs Wochen vor Vertragsende (siehe Ziffer 2.1.) erklärt werden.

...

4.

Für den Fall der Verlängerung bleiben sämtliche Bedingungen und Fristen dieses Vertrages entsprechend zeitversetzt in Kraft.

...

§ 13 VERTRAGSVERLETZUNGEN, KÜNDIGUNG

1.

Während der Vertragszeit ist eine Kündigung nur in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen möglich.

2.

Die Grundsätze der Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.

..."

Mit Schreiben vom 16. Juni 2000 übte die Beklagte die vereinbarte Verlängerungsoption aus, so daß sich das Vertragsverhältnis für den Zeitraum vom 19. August 2000 bis zum 20. Juli 2001 verlängerte. Zum Ende des Jahres 2000 sank die Zuschauerquote der Fernsehserie. Anhand der Analyse eines Medien- und Kommunikationsforschungsunternehmens entschied die Beklagte, die Rolle der Klägerin nicht fortzusetzen. Die Analyse aller Rollen der Serie hatte ergeben, daß die Darstellerkultur der Serie zersplittert war, da fünf Gruppen lediglich eine Zweierbeziehung aufwiesen. Die isolierte Position dieser Kleingruppen beeinträchtigte die Möglichkeit der Darstellung von Beziehungskonflikten und schränkte den Handlungsspielraum für die Weiterentwicklung der Geschichte ein. Im Laufe der Zeit hatte sich ein Überhang an Rollen mit einem Lebensalter von über 20 Jahren herausgebildet. Diese boten ein geringeres Konfliktpotential und damit weniger Möglichkeiten zu einer interessanten Fortführung der Seriengeschichte. Auf der Grundlage dieser Analyse entschloß sich die Beklagte, zunächst zwei sogenannte Twens aus der Serie herauszunehmen, die auch keine weitergehenden familiären Bindungen vorweisen konnten. Dabei fiel die Wahl der Beklagten auf die Rolle der Klägerin, da sie die genannten Kriterien erfüllte und auch bei den Zuschauern auf Kritik gestoßen war. Mit Schreiben vom 3. Januar 2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihre Rolle werde mit Beendigung der Herstellungsarbeiten des Blocks 447, voraussichtlich am 2. März 2001, nicht mehr enthalten sein, so daß der Vertrag vom 15. September 1999 vorzeitig am 2. März 2001 ende.

Mit ihrer am 28. Februar 2001 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der auflösenden Bedingung geltend gemacht. Sie hat ihre Klage um Verzugslohnansprüche erweitert und zuletzt beantragt,

1. festzustellen, daß das unter dem 15. September 1999 begründete Arbeitsverhältnis über den 2. März 2001 hinaus fortbesteht,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 61.359,08 DM brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 5. Juli 2001 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, der Wegfall der Rolle der Klägerin sei aus künstlerischen Gründen erforderlich gewesen.

Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag der Klägerin und teilweise ihrem Zahlungsantrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre ursprünglichen Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Grund der vertraglich vereinbarten auflösenden Bedingung nach Ablauf der Auslauffrist am 2. März 2001 geendet hat. Die auflösende Bedingung ist sachlich gerechtfertigt. Denn die Entscheidung der Beklagten, die Rolle der Klägerin in der Fernsehserie nicht fortzusetzen, beruhte maßgeblich auf künstlerischen Erwägungen.

I. Die Parteien können die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses von dem Eintritt einer auflösenden Bedingung abhängig machen. Bei einer auflösenden Bedingung handelt es sich wie bei der Zeit- oder Zweckbefristung um eine zulässige Vertragsgestaltung. Sie darf jedoch nicht objektiv funktionswidrig dazu verwendet werden, dem Arbeitnehmer den zwingenden Schutz des gesetzlichen Kündigungsrechts zu nehmen (BAG 11. Oktober 1995 - 7 AZR 119/95 - BAGE 81, 148 = AP BGB § 620 Bedingung Nr. 20 = EzA BGB § 620 Bedingung Nr. 11, zu 1 a der Gründe; 20. Oktober 1999 - 7 AZR 658/98 - AP BGB § 620 Bedingung Nr. 25 = EzA BGB § 620 Bedingung Nr. 14, zu 2 a der Gründe). Deshalb bedarf eine auflösende Bedingung zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes (BAG 26. Juni 1996 - 7 AZR 674/95 - AP BGB § 620 Bedingung Nr. 23 = EzA BGB § 620 Bedingung Nr. 12, zu II der Gründe). Bei dem Eintritt einer auflösenden Bedingung endet das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf einer der jeweils einschlägigen zwingenden Mindestkündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist (BAG 25. August 1999 - 7 AZR 75/98 - BAGE 92, 245 = AP BGB § 620 Bedingung Nr. 24 = EzA BGB § 620 Bedingung Nr. 13, zu II 4 der Gründe).

1. Bei der in § 2 Nr. 2.2.a) im Vertrag vom 15. September 1999 getroffenen Vereinbarung, nach der das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Grund des Wegfalls der Rolle der Klägerin in der von der Beklagten produzierten Fernsehserie enden sollte, handelt es sich um eine auflösende Bedingung. Diese Bedingung bedurfte einer Rechtfertigung, da der Klägerin der gesetzliche Kündigungsschutz entzogen wurde, sobald sie die sechsmonatige Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG zurückgelegt hatte. Das war am 2. März 2001 der Fall, da ihr Arbeitsverhältnis in diesem Zeitpunkt länger als 17 Monate bestand.

2. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß die in § 2 Nr. 2.2.a) des Vertrags vom 15. September 1999 vereinbarte auflösende Bedingung das Arbeitsverhältnis der Parteien nur dann beenden sollte, wenn die Entscheidung der Beklagten, die Rolle der Klägerin in der Fernsehserie nicht fortzusetzen, auf künstlerischen Erwägungen (Anpassung an den Publikumsgeschmack oder Berücksichtigung der Vorstellungen des Fernsehsenders) beruhte. Das ergibt die Auslegung des Vertrags vom 15. September 1999.

a) Der Sinn und Zweck der einzelnen im Vertrag vom 15. September 1999 getroffenen Vereinbarungen der Parteien läßt sich nicht durch eine isolierte Betrachtung ihres jeweiligen Wortlauts bestimmen. Um den wirklichen Willen der Parteien gemäß §§ 133, 157 BGB zu erforschen, ist auch der systematische Zusammenhang der einzelnen vertraglichen Regelungen zu berücksichtigen. Diesem Zusammenhang haben die Parteien selbst durch die Präambel des Vertrags Ausdruck verliehen. Danach wollten sie durch die vertraglichen Bestimmungen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen, daß eine langlaufende Fernsehserie ihre ständige Anpassung an den Publikumsgeschmack und ein periodisches Überdenken der einzelnen Charaktere in Zusammenarbeit mit dem Sender und auf dessen Wunsch erfordert. Auf diese Weise haben die Parteien auch den Inhalt der auflösenden Bedingung in § 2 Nr. 2.2.a) des Vertrags vom 15. September 1999 begrenzt. Die Beklagte durfte nicht irgendeinen Umstand zum Anlaß nehmen, die Rolle der Klägerin in der Fernsehserie zu streichen. Ihre Entscheidung mußte vielmehr auf künstlerische Erwägungen zurückzuführen sein, die ein geändertes Konzept der Serie zur Anpassung an den Publikumsgeschmack oder auf den Wunsch des Fernsehsenders erforderlich machten.

b) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landesarbeitsgericht bei dieser Auslegung nicht gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) verstoßen. Die Auslegung der vereinbarten auflösenden Bedingung führt nicht zu einer Aufspaltung dieser Vereinbarung in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil, der gemäß § 139 BGB die Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung zur Folge haben könnte. Vielmehr hat das Landesarbeitsgericht den gesamten Inhalt der vereinbarten auflösenden Bedingung durch Vertragsauslegung bestimmt. Zu Unrecht rügt die Revision, die auflösende Bedingung sei mit diesem Inhalt nicht hinreichend bestimmt. Die Klägerin verwechselt den Eintritt der Bedingung mit den Gründen für den Bedingungseintritt. Der Eintritt dieser Bedingung läßt sich anhand objektiver Umstände eindeutig feststellen. Die von der Beklagten produzierte Fernsehserie setzt sich aus Folgen zusammen, die im Rahmen bestimmter Staffeln hergestellt werden. Sobald eine Folge ohne die Mitwirkung der Klägerin hergestellt wird, ist ihre Rolle in der Fernsehserie nicht mehr enthalten. Im Streitfall trat die Bedingung nach der Beendigung der Herstellungsarbeiten des Blocks 447 am 2. März 2001 ein. Dagegen ist es keine Frage der hinreichenden Bestimmtheit der auflösenden Bedingung, sondern ihrer sachlichen Rechtfertigung, ob der Wegfall der Rolle tatsächlich auf künstlerischen Erwägungen beruhte. Sie kann nur im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der Bedingung beurteilt werden.

3. Mit dem vom Landesarbeitsgericht zutreffend ermittelten Inhalt der Vereinbarung war die auflösende Bedingung sachlich gerechtfertigt. Denn die Entscheidung der Beklagten, die Rolle der Klägerin nicht fortzusetzen, beruhte nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts maßgeblich auf künstlerischen Erwägungen. Der Fortbestand oder der Wegfall einer Rolle in der von der Beklagten produzierten Fernsehserie richtet sich allein nach dem zugrundeliegenden künstlerischen Konzept, das seinen konkreten Niederschlag im Drehbuch findet. Wird dieses künstlerische Konzept zur Anpassung der Fernsehserie an den veränderten Publikumsgeschmack oder auf Wunsch des Fernsehsenders geändert, drückt sich darin nicht nur das wirtschaftliche Interesse, sondern in erster Linie die künstlerische Gestaltungsfreiheit der Beklagten aus. Dieses durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Recht der Kunstfreiheit rechtfertigt die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung. Ein Verstoß gegen die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Klägerin liegt nicht vor.

a) Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG garantiert ua. die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Dabei geht es um die Entscheidung für eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit oder ein bestimmtes Arbeitsverhältnis. Geschützt wird der Entschluß des einzelnen, eine konkrete Tätigkeit in einem selbst gewählten Beruf zu ergreifen. Dazu zählt bei einem abhängig Beschäftigten die Wahl des Vertragspartners und der damit verbundene Zutritt zum Arbeitsmarkt. Die freie Wahl des Arbeitsplatzes schließt auch den Willen des einzelnen ein, eine von ihm gewählte Beschäftigung beizubehalten oder aufzugeben. Das Grundrecht der Berufsfreiheit schützt gegen alle staatlichen Maßnahmen, die diese Wahlfreiheit beschränken. Einen Schutz vor privatrechtlichen Dispositionen gewährt das Grundrecht nicht. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Eintritt einer Bedingung beruht auf einer privatautonomen Regelung. Durch solche Regelungen beschränken sich die Vertragsparteien im Austausch mit der vereinbarten Gegenleistung wechselseitig in ihren beruflichen Handlungsfreiheiten. Sie bestimmen selbst, in welchem Umfang sie ihre gegenteiligen Interessen ausgleichen. Privatautonomie besteht jedoch nur im Rahmen geltender Gesetze, die ihrerseits grundrechtsgebunden sind. Für den Bereich der Beendigung von Arbeitsverhältnissen auf Grund von Kündigungen treffen den Staat besondere Schutzpflichten. Ihnen hat der Gesetzgeber durch die geltenden Kündigungsschutzvorschriften hinreichend Rechnung getragen. Sie schützen den Arbeitnehmer vor einer unverhältnismäßigen Beschränkung seiner Grundrechte und bewirken einen angemessenen Ausgleich der wechselseitigen Grundrechtspositionen der Arbeitsvertragsparteien. Diese Aufgabe kommt bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen auf Grund einer auflösenden Bedingung der arbeitsgerichtlichen Kontrolle zu. Sie hat davon auszugehen, daß die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung im Arbeitsvertrag grundsätzlich möglich ist, dem Arbeitnehmer aber nicht den Schutz zwingender Kündigungsschutzbestimmungen nehmen darf. Daher bedarf jede auflösende Bedingung eines sie rechtfertigenden sachlichen Grundes. Fehlt es daran, liegt eine objektiv funktionswidrige und deshalb objektiv mißbräuchliche Vertragsgestaltung vor, die die grundrechtlich geschützte Position des Arbeitnehmers im Übermaß beeinträchtigt. Andererseits gewährleistet das Vorliegen eines Sachgrunds einen angemessenen Ausgleich der wechselseitigen Grundrechtspositionen der Arbeitsvertragsparteien (BAG 11. Juni 1997 - 7 AZR 186/96 - BAGE 86, 105 = AP SGB VI § 41 Nr. 7 = EzA BGB § 620 Altersgrenze Nr. 6, zu II 3 a und b der Gründe mwN).

b) Gemessen daran ist die auflösende Bedingung mit dem durch Auslegung ermittelten Inhalt nicht zu beanstanden. Dem durch Art. 12 GG geschützten Interesse der Klägerin am Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses stehen nicht nur die grundrechtlich geschützten Positionen der Beklagten aus Art. 2, Art. 12 und Art. 14 GG, sondern auch ihre durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Kunstfreiheit als Herstellerin eines Kunstwerks gegenüber. Bei der von ihr produzierten Fernsehserie handelt es sich unabhängig von ihrem Niveau oder ihrem künstlerischen Wert um eine freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden, und damit um ein Kunstwerk iSd. Art. 5 Abs. 3 GG (BVerfG 24. Februar 1971 - 1 BvR 435/68 - BVerfGE 30, 173 = NJW 1971, 1645, zu C III 1 der Gründe). Diese verfassungsrechtlich verbürgte künstlerische Gestaltungsfreiheit der Beklagten in Form einer flexiblen Reaktion rechtfertigt neben der Befristung des Vertrags vom 15. September 1999 auch die vereinbarte auflösende Bedingung. Die Befristung von Arbeitsverträgen mit künstlerisch tätigen Arbeitnehmern wie Theaterschauspielern, Kapellmeistern, Choreographen oder Dramaturgen, die sich regelmäßig auf die Spielzeit von einem Jahr erstreckt, ist bereits deswegen sachlich gerechtfertigt, weil der Arbeitgeber auf diese Weise die künstlerischen Vorstellungen des Intendanten verwirklichen und dem Abwechslungsbedürfnis des Publikums Rechnung tragen kann (BAG 26. August 1998 - 7 AZR 263/97 - BAGE 89, 339 = AP BGB § 611 Bühnenengagementsvertrag Nr. 53 = EzA TVG § 4 Bühnen Nr. 6, zu 1 b der Gründe). Gegenüber der Tätigkeit einer Schauspielerin an einer festen Bühne, die für ein Repertoire verschiedener Theaterstücke engagiert wird, unterscheidet sich die Arbeit der Klägerin bei der Beklagten durch den besonders engen Zuschnitt ihrer Beschäftigungsmöglichkeit. Diese hängt ausschließlich davon ab, ob ihre Rolle in der Fernsehserie enthalten ist. Denn die in dem Vertrag vom 15. September 1999 einschließlich der Nebenabreden über Merchandising und Musikproduktion vereinbarten Rechte und Pflichten der Klägerin beziehen sich ausschließlich auf die Produktion einer ganz bestimmten Fernsehserie und auf eine ganz bestimmte Rolle innerhalb dieser Serie. Das rechtfertigt neben der Befristung des Vertrags zusätzlich die vereinbarte auflösende Bedingung zur Durchführung künstlerischer Vorhaben.

4. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete unter Einhaltung der in § 2 Nr. 2.2. des Vertrags vom 15. September 1999 vereinbarten Auslauffrist von vier Wochen. Diese Frist entspricht der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 1 BGB. Diese Frist hat die Beklagte bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin gewahrt. Bereits unter dem 3. Januar 2001 hat sie der Klägerin den Eintritt der auflösenden Bedingung zum 2. März 2001 mitgeteilt.

5. Die Ausführungen der Parteien zur Umgehung des § 622 Abs. 6 BGB sind für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Soweit sie auf die Senatsentscheidung vom 20. Oktober 1999 (- 7 AZR 658/98 - AP BGB § 620 Bedingung Nr. 25 = EzA BGB § 620 Bedingung Nr. 14) verweisen, scheint der Senat mißverstanden worden zu sein. Zum dortigen Sachverhalt hat er entschieden, daß § 622 Abs. 6 BGB keine Bestandsschutznorm, sondern eine Mobilitätsschutznorm ist, deren Umgehung die Befristungskontrolle auch dann nicht eröffnet, wenn Kündigungsschutz in anderer Form, insbesondere nach § 1 KSchG, nicht umgangen werden konnte. Weitergehende befristungsrechtliche Aussagen hat der Senat damit nicht getroffen.

Da im Streitfall bereits Anlaß zu einer arbeitsgerichtlichen Kontrolle der auflösenden Bedingung besteht, weil der Klägerin nach dem Kündigungsschutzgesetz ein Bestandsschutz ihres Arbeitsverhältnisses zustand, bedarf es zur Entscheidung des Rechtsstreits keiner Überlegung zur Umgehung anderer Normen.

II. Der Antrag zu 2, mit dem die Klägerin Verzugslohnansprüche ab dem 3. März 2001 geltend gemacht hat, ist unbegründet. Da das Arbeitsverhältnis der Klägerin in Folge wirksamer auflösender Bedingung am 2. März 2001 geendet hat, stehen ihr über diesen Zeitpunkt hinaus keine Ansprüche auf Verzugslohn zu.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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