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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 22.04.2009
Aktenzeichen: 7 AZR 667/08
Rechtsgebiete: TzBfG
Vorschriften:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Hinweise des Senats: weitgehend parallel zu BAG 22. April 2009 - 7 AZR 743/07 -
Verkündet am 22. April 2009
In Sachen
hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2009 durch die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl als Vorsitzende, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Koch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gallner sowie die ehrenamtlichen Richter Coulin und Krollmann für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. Juni 2008 - 11 Sa 281/08 - aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Dezember 2007 geendet hat.
Die Klägerin war seit dem 1. Dezember 2002 bei dem beklagten Land auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei der Generalstaatsanwaltschaft H beschäftigt. Am 8. Dezember 2006 vereinbarten die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag, der auszugsweise wie folgt lautet:
"...
§ 1
Frau S wird ab dem 01.01.2007 bis zum 31.12.2007 als vollbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit nach § 30 TV-L bei der Generalstaatsanwaltschaft H in der derzeitigen Beschäftigung als Angestellte befristet weiterbeschäftigt, und zwar wegen Vorliegen des folgenden sachlichen Grundes:
Vorübergehend freie Haushaltsmittel (§ 6 Abs. 8 HHG):
a) der aufgrund Teilzeitbeschäftigung bis zum 31.12.2007 zu 1/4 befristet nutzbaren Stelle der VergGr. Vc BAT/Entgeltgruppe 8 TV-L H
b) der aufgrund Teilzeitbeschäftigung zu 1/2 befristet nutzbaren Stelle der VergGr. Vc BAT/Entgeltgruppe 8 TV-L Se
c) der aufgrund Teilzeitbeschäftigung gemäß § 78 b LBG zu 1/4 befristet nutzbaren Planstelle der BesGr. A12 BBesO T
...
§ 3
Die Angestellte ist in der Entgeltgruppe 6 TVL eingruppiert.
..."
Die in dem Arbeitsvertrag genannten Beschäftigten H, Se und T sind wie die Klägerin bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamm tätig. Mit Frau H war im Jahr 2007 eine reduzierte Arbeitszeit auf 3/4 der regelmäßigen Arbeitszeit vereinbart worden. Frau H ist nach der Angestelltenliste der Generalstaatsanwaltschaft H in die VergGr. VII BAT/Entgeltgruppe 5 TV-L eingruppiert und als Verwalterin einer Serviceeinheit tätig. Die Justizangestellte Se war im Jahr 2007 mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten beschäftigt. Frau Se ist in die VergGr. VII BAT/Entgeltgruppe 5 TV-L eingruppiert und im Kanzleibereich tätig. Der Justizamtsrätin T war im Jahr 2007 eine Teilzeitbeschäftigung mit 5/8 der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt worden. Frau T ist nach der Beamtenliste der Generalstaatsanwaltschaft H in die Besoldungsgruppe A12 eingestuft.
§ 6 Abs. 8 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2006 (HG NW 2006) vom 23. Mai 2006 (GVBl. NW S. 197) lautet:
"Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen oder Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Bezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften in Anspruch genommen werden. ..."
In § 30 HG NW 2006 ist bestimmt:
"Die Vorschriften und Ermächtigungen dieses Gesetzes gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2007 weiter."
Das Finanzministerium des beklagten Landes erließ am 19. Dezember 2006 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2007. Darin heißt es:
"...
2.4 Personalausgaben (HGr.4)
Personalausgaben, die nicht auf einer rechtlichen Verpflichtung beruhen (z. B. Ausgaben für Aushilfskräfte), dürfen bis zur Verabschiedung des Haushaltsplans 2007 nur bis zur Höhe von 1/12 pro Monat der Ansätze des Jahres 2006 oder, wenn der Ansatz gegenüber dem Vorjahr vermindert worden ist, der Ansätze des für das Haushaltsjahr 2007 geltenden Entwurfs verausgabt werden. Im Übrigen bedürfen Überschreitungen der nach Satz 1 verfügbaren Ausgabemittel in analoger Anwendung des § 37 LHO meiner vorherigen Zustimmung.
...
6. Planstellen- und Stellenbewirtschaftung
Gemäß § 30 Haushaltsgesetz 2006 (HG 2006) gelten die Vorschriften zur Stellenbewirtschaftung im HG 2006 auch für die vorläufige Haushaltsführung im Haushaltsjahr 2007; ...
...
6.2 Inanspruchnahme von Planstellen und Stellen, Verbindlichkeit
Planstellen und Stellen für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, sowie Tarifbeschäftigte (ehemals Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter) dürfen nur in dem für das Haushaltsjahr 2006 bewilligten Rahmen in Anspruch genommen werden.
..."
§ 6 Abs. 8 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2007 (HG NW 2007) vom 30. Januar 2007 (GVBl. NW S. 44) enthält eine inhaltsgleiche Bestimmung wie § 6 Abs. 8 HG NW 2006.
Die Klägerin hat sich mit ihrer am 30. Januar 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage gegen die Befristung des Arbeitsvertrags vom 8. Dezember 2006 gewandt und zuletzt beantragt,
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 8. Dezember 2006 zum 31. Dezember 2007 beendet worden ist,
2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin über den 31. Dezember 2007 hinaus weiter als vollbeschäftigte Angestellte zu beschäftigen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat den Klageanträgen entsprochen. Mit der Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während die Klägerin die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des beklagten Landes ist begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung kann dem Klageantrag zu 1. nicht stattgegeben werden. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts mussten die für die befristete Beschäftigung der Klägerin erforderlichen Haushaltsmittel nicht bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags am 8. Dezember 2006 für die gesamte Vertragslaufzeit in einem Haushaltsgesetz ausgebracht worden sein. Es war vielmehr ausreichend, wenn das beklagte Land bei Vertragsschluss davon ausgehen konnte, dass bis zum 31. Dezember 2007 Haushaltsmittel für eine befristete Beschäftigung der Klägerin zur Verfügung stehen würden und die Klägerin entsprechend beschäftigt werden konnte. Dies kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Dazu bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen seitens des Landesarbeitsgerichts. Der zu 2. gestellte Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.
I. 1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert nach der Rechtsprechung des Senats die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein (BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 11, BAGE 120, 42 = AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 34). Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden. Dies folgt aus der Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte sowie unter der gebotenen Beachtung der verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. dazu die ausführliche Begründung des Senats in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 12 - 22, aaO.).
2. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert neben der nur zeitlich begrenzten Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln den überwiegenden Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers entsprechend der Zwecksetzung der bereitstehenden Haushaltsmittel. Dabei sind die Umstände bei Vertragsschluss maßgeblich. Dies gilt auch für die Frage, ob der Arbeitnehmer aus den Haushaltsmitteln vergütet worden ist. Wird später festgestellt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich nicht aus den bei Vertragsschluss verfügbaren Haushaltsmitteln vergütet oder entsprechend der Zwecksetzung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beschäftigt wird, kann dies daher nur ein Indiz dafür sein, dass der Befristungsgrund in Wirklichkeit nicht gegeben, sondern nur vorgeschoben ist. Es obliegt in diesem Fall dem Arbeitgeber, die vom Vertrag abweichende Handhabung zu erklären (BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 193/06 - Rn. 11, BAGE 121, 236 = AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 2 = EzA TzBfG § 14 Nr. 38).
3. Die auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestützte Befristung ist nicht nur dann gerechtfertigt, wenn bereits bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags Haushaltsmittel ausgebracht sind, aus denen die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers während der gesamten Vertragslaufzeit bestritten werden kann. Es ist ausreichend, wenn bei dem Vertragsschluss die Prognose gerechtfertigt ist, dass die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers während der Vertragslaufzeit aus Haushaltsmitteln bestritten werden kann, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und der Arbeitnehmer entsprechend beschäftigt werden kann. Eine haushaltsjahrübergreifende Befristung ist jedoch nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht sachlich gerechtfertigt, wenn bei Vertragsschluss keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der künftige Haushaltsplan erneut ausreichende Haushaltsmittel für die befristete Beschäftigung des Arbeitnehmers bereitstellen wird.
Die für eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erforderliche Prognose ist ausreichend fundiert, wenn der öffentliche Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags aufgrund nachprüfbarer Tatsachen davon ausgehen kann, dass für die gesamte Vertragslaufzeit ausreichende Haushaltsmittel für die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers bereitstehen werden. Eine solche Erwartung kann im Bereich der Landesverwaltungen zB gerechtfertigt sein, wenn sich der Entwurf eines Haushaltsgesetzes, auf dessen Bestimmungen die Befristung gestützt werden könnte, bereits im Gesetzgebungsverfahren befindet oder der Inhalt des Entwurfs feststeht und seine Einbringung in das parlamentarische Verfahren zeitnah erfolgen soll. Die zuständigen Stellen der Landesverwaltung können in diesen Fällen ohne Hinzutreten besonderer Umstände jedenfalls dann von der zukünftigen Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel ausgehen, wenn der Gesetzentwurf die für die Befristung maßgebliche Bestimmung und ggf. die erforderlichen Haushaltsmittel des bisherigen Haushaltsgesetzes inhaltlich fortschreibt und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser Teil des Gesetzentwurfs nicht mit dem im Entwurf enthaltenen Inhalt als Gesetz verabschiedet werden könnte.
Diese Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG steht im Einklang mit der vor Inkrafttreten des TzBfG ergangenen Senatsrechtsprechung zur Befristung aus Haushaltsgründen. Der Senat hat es bei haushaltsjahrübergreifenden Befristungen nicht als erforderlich angesehen, dass die für die Vergütung benötigten Haushaltsmittel bei Vertragsschluss bereits in einem Haushaltsgesetz ausgewiesen waren. Bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags musste nur durch besondere haushaltsrechtliche Bestimmungen sichergestellt sein, dass die Haushaltsmittel, aus denen die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers bestritten werden sollte, während der gesamten Vertragslaufzeit zur Verfügung standen (BAG 24. September 1997 - 7 AZR 654/96 - zu I 2 b der Gründe mwN, RzK I 9a Nr. 121). Dieses Verständnis liegt auch der bisherigen Senatsrechtsprechung zur Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG zugrunde. In der Entscheidung vom 18. Oktober 2006 (- 7 AZR 419/05 - BAGE 120, 42 = AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 34) hat der Senat die Rechtfertigung der Befristung eines Arbeitsvertrags mit einer außerhalb des Haushaltsjahres endenden Vertragslaufzeit in Betracht gezogen. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte das Finanzministerium zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung im folgenden Haushaltsjahr erlassen, daneben stand die Verabschiedung des betreffenden Haushaltsgesetzes unmittelbar bevor. In seiner Entscheidung vom 16. Oktober 2008 (- 7 AZR 360/07 - Rn. 16, EzA TzBfG § 14 Nr. 53) hat der Senat eine haushaltsjahrübergreifende Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG für denkbar gehalten, weil die Vergütung des Klägers bis zu dem vereinbarten Vertragsablauf aus einer im Stellenplan ausgebrachten Planstelle erfolgen konnte, deren Verfügbarkeit bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit durch einen entsprechenden Vermerk im Haushaltsplan abgesichert war.
II. Danach ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen für eine auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestützte Befristung verneint, weil bei Abschluss des Arbeitsvertrags am 8. Dezember 2006 keine haushaltsrechtliche Bestimmung vorgelegen habe, wonach die wegen der vorübergehenden Arbeitszeitreduzierungen der Mitarbeiterinnen H, Se und T freien Haushaltsmittel für eine befristete Beschäftigung der Klägerin bis zum 31. Dezember 2007 verwendet werden durften. Damit hat das Landesarbeitsgericht die für den Abschluss eines nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG befristeten Arbeitsvertrags bestehenden Anforderungen verkannt. Die Haushaltsmittel, aus denen die Vergütung der Klägerin bestritten werden sollte, mussten nicht bereits zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Befristung am 8. Dezember 2006 in einem Gesetz ausgebracht worden sein. Es war vielmehr ausreichend, wenn das beklagte Land bei Vertragsschluss aufgrund nachprüfbarer Tatsachen davon ausgehen durfte, dass die Vergütung der Klägerin bis zum 31. Dezember 2007 aus Haushaltsmitteln bestritten werden konnte, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt waren. Dies ist vom Landesarbeitsgericht ebenso aufzuklären wie der Umstand, ob die Klägerin als Aushilfskraft iSd. § 30 HG NW 2006 iVm. § 6 Abs. 8 HG NW 2006 bzw. § 6 Abs. 8 HG NW 2007 beschäftigt werden sollte.
1. Das Landesarbeitsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass § 6 Abs. 8 HG NW 2006 nur eine auf das Haushaltsjahr 2006 beschränkte Ermächtigung für den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit Aushilfsangestellten enthielt und dass dem beklagten Land aufgrund der Übergangsbestimmung in § 30 HG NW 2006 Haushaltsmittel nur bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2007 zur Verfügung standen. Auch die auf der Grundlage von § 5 LHO vom Finanzministerium erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2007 trafen Regelungen nur bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2006. Das Landesarbeitsgericht hat aber verkannt, dass es für die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG genügt, wenn das beklagte Land bei Vertragsschluss am 8. Dezember 2006 davon ausgehen konnte, dass auch für die Zeit nach dem Außerkrafttreten der Übergangsregelung in § 30 HG NW 2006 Haushaltsmittel für eine befristete Beschäftigung der Klägerin zur Verfügung standen, aus denen ihre Vergütung bis zum vereinbarten Vertragsende am 31. Dezember 2007 bestritten werden konnte. Eine solche Prognose könnte deshalb gerechtfertigt gewesen sein, weil sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 8. Dezember 2006 der Gesetzentwurf der Landesregierung über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2007, der eine § 6 Abs. 8 HG NW 2006 entsprechende Regelung enthielt, bereits seit dem 18. August 2006 (LT-Drucks. 14/2300) im Gesetzgebungsverfahren befand. Nach dem Entwurf von § 6 Abs. 8 HG NW 2007 konnten auch im Haushaltsjahr 2007 Planstellen und Stellen für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen oder Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Bezüge zu gewähren waren, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften oder Aushilfskräften in Anspruch genommen werden. Sofern nicht besondere Umstände vorlagen, aus denen sich ergab, dass die in § 6 Abs. 8 des Gesetzentwurfs enthaltene Regelung, die seit Jahren Bestandteil der Haushaltspläne des Landes Nordrhein-Westfalen war, möglicherweise nicht mit dem vorgesehenen Inhalt vom Landtag verabschiedet werden würde, war bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit der Klägerin am 8. Dezember 2006 die Prognose gerechtfertigt, dass deren Vergütung während der gesamten Vertragslaufzeit aus den durch die vorübergehende Absenkung der Arbeitszeit der im Arbeitsvertrag genannten Justizbediensteten H, Se und T freigewordenen Haushaltsmitteln bestritten werden konnte. Dies ist vom Landesarbeitsgericht aufzuklären.
2. Die Verfügbarkeit der sich aus § 30 HG NW 2006 iVm. § 6 Abs. 8 HG NW 2006, § 6 Abs. 8 HG NW 2007 ergebenden Haushaltsmittel war nicht durch die vom Finanzministerium auf der Grundlage von § 5 LHO erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2007 vom 19. Dezember 2006 eingeschränkt. Nach deren Nr. 2.4 durften die bewirtschaftenden Stellen bis zur Verabschiedung des Haushaltsplans 2007 die Haushaltsmittel aus den freien Planstellen- oder Stellenanteilen nur bis zur Höhe von 1/12 pro Monat der maßgeblichen Ansätze verausgaben. Diese Regelung stellte nur die Verteilung der nach § 30 HG NW 2006 verfügbaren Haushaltsmittel für die Zeit bis zur Beschlussfassung des Landtags über das Haushaltsgesetz für das Jahr 2007 sicher, beschränkte aber nicht die Höhe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, die für eine befristete Beschäftigung von Aushilfskräften zur Verfügung standen. Darüber hinaus hätte eine etwaige Beschränkung der nach dem Entwurf von § 6 Abs. 8 HG NW 2007 voraussichtlich verfügbaren Haushaltsmittel für eine befristete Beschäftigung von Aushilfsangestellten durch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung die Richtigkeit der vom beklagten Land angestellten Prognose nicht in Zweifel ziehen können, da diese erst nach dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags am 8. Dezember 2006 erlassen worden sind.
III. Sollte die neue Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ergeben, dass bei Vertragsschluss am 8. Dezember 2006 die Prognose gerechtfertigt war, dass auch der künftige Haushalt eine § 6 Abs. 8 NW HG 2006 entsprechende Regelung enthält, wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG iVm. § 30 HG NW 2006, § 6 Abs. 8 HG NW 2006 bzw. § 6 Abs. 8 HG NW 2007 bei Vertragsschluss am 8. Dezember 2006 vorlagen. Die Klägerin hat bestritten, dass ihre Vergütung aus den Haushaltsmitteln der Stellen- bzw. Planstellenanteile der Beschäftigten H, Se und T bestritten wurde und dass die Voraussetzungen für eine Beschäftigung als Aushilfskraft iSd. § 30 HG NW 2006 iVm. § 6 Abs. 8 HG NW 2006, § 6 Abs. 8 HG NW 2007 (vgl. dazu die Entscheidung des Senats vom 14. Februar 2007 - 7 AZR 193/06 - Rn. 14, BAGE 121, 236 = AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 2 = EzA TzBfG § 14 Nr. 38) vorlagen. Dies wird das Landesarbeitsgericht in der erneuten Verhandlung aufzuklären haben.
IV. Der auf Weiterbeschäftigung gerichtete Klageantrag zu 2. ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Der Antrag steht unter der innerprozessualen Bedingung des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1. Diese Bedingung ist nicht eingetreten.
Ende der Entscheidung
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