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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 20.02.2008
Aktenzeichen: 7 AZR 972/06
Rechtsgebiete: TzBfG, HG NW 2004/2005


Vorschriften:

TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7
HG NW 2004/2005 § 7 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

7 AZR 972/06

Verkündet am 20. Februar 2008

In Sachen

hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2008 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dörner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Koch sowie die ehrenamtlichen Richter Metzinger und Hoffmann für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. September 2006 - 11 Sa 220/06 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 21. August 2005 geendet hat.

Die Klägerin war bei dem beklagten Land nach ihrer Ausbildung zur Justizangestellten seit dem 10. Januar 2002 auf der Grundlage von 14 befristeten Arbeitsverträgen, die zum Teil eine Laufzeit von weniger als einem Monat aufweisen, als Justizangestellte beim Amtsgericht P beschäftigt. Der zuletzt abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 4. Juli 2005 lautet auszugsweise:

"§ 1

Frau M wird ab dem 06.07.2005 bis zum 21.08.2005 als vollbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT bei dem Amtsgericht Paderborn in der derzeitigen Beschäftigung als Justizangestellte befristet weiterbeschäftigt, und zwar wegen Vorliegen des folgenden sachlichen Grundes:

Vorübergehend freie Haushaltsmittel (§ 7 Abs. 3 HHG)

a)

der befristet nutzbaren 0,36 Hilfsstelle des mittleren Justizdienstes, VII/VIII BAT (Titel 425 01), frei aus Anlass der Bewilligung einer befristeten Rente der Justizangestellten H bei dem Amtsgericht D;

b)

der befristet nutzbaren 0,14 Hilfsstelle des mittleren Justizdienstes, V b/V c BAT (Titel 425 01), frei aus Anlass der Bewilligung von Elternzeit der Justizangestellten Hu bei dem Amtsgericht Iserlohn;

c)

der befristet nutzbaren 0,5 Hilfsstelle des mittleren Justizdienstes, V c BAT (Titel 425 01), frei aus Anlass der Bewilligung von Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge der Justizangestellten B bei dem Amtsgericht R.

...

§ 2

(1) Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung, insbesondere der SR 2y BAT. ...

...

§ 4

Die Angestellte ist in der Vergütungsgruppe VII (sieben) der Anlage 1a zum BAT eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT).

..."

Während der Dauer der Vertragslaufzeit und darüber hinaus bezog die in dem Arbeitsvertrag genannte Justizangestellte H eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung, die Justizangestellte Hu befand sich in Elternzeit und die Justizangestellte B nahm Sonderurlaub ohne Bezüge in Anspruch. Vor ihrer Arbeitsverhinderung erhielt die Justizangestellte H Vergütung nach VergGr. VII BAT, die Justizangestellten Hu und B waren in VergGr. Vc eingruppiert. Den Justizangestellten H, Hu und B wurde in der Zeit vom 6. Juli 2005 bis zum 21. August 2005 und darüber hinaus keine Vergütung gewährt.

Mit der am 23. August 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund der Befristung zum 21. August 2005 gewandt und die Auffassung vertreten, die Befristung sei unwirksam. Die Befristung sei nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt und außerdem nach § 138 BGB sittenwidrig. Es werde bestritten, dass das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Befristung gewahrt worden sei.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund der Befristung zum 21. August 2005 beendet worden ist und das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin als Justizangestellte bei dem Amtsgericht P zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags vom 4. Juli 2005 weiter zu beschäftigen.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin nach Durchführung einer Beweisaufnahme zur Personalratsbeteiligung durch Vernehmung der stellvertretenden Personalratsvorsitzenden N als Zeugin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Das Landesarbeitsgericht hat zwar rechtsfehlerfrei erkannt, dass das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW bei der Befristung des Arbeitsvertrags gewahrt wurde. Das Landesarbeitsgericht ist jedoch auf Grund unzutreffender tatsächlicher Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt, die Befristung sei durch den Sachgrund der nur zeitweilig verfügbaren Haushaltsmittel nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt. Die bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts tragen diese Würdigung nicht. Zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG in Bezug auf die in dem Arbeitsvertrag vom 4. Juli 2005 vereinbarte Befristung zum 21. August 2005 erfüllt sind, bedarf es weiterer Sachaufklärung durch das Landesarbeitsgericht. Der von der Klägerin gestellte Weiterbeschäftigungsantrag ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die in dem Arbeitsvertrag vom 4. Juli 2005 vereinbarte Befristung nicht nach § 72 Abs. 1 Nr. 1, § 66 Abs. 1 LPVG NW unwirksam ist.

1. Nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW hat der Personalrat bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen mitzubestimmen. Eine Maßnahme, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann nach § 66 Abs. 1 LPVG NW nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats, hat der Leiter der Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme zu unterrichten und seine Zustimmung zu beantragen (§ 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW). Im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens hat der Arbeitgeber dem Personalrat den Befristungsgrund und die in Aussicht genommene Befristungsdauer mitzuteilen (BAG 27. September 2000 - 7 AZR 412/99 - AP LPVG Brandenburg § 61 Nr. 1 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 21, zu B I 2 der Gründe; 9. Juni 1999 - 7 AZR 170/98 -BAGE 92, 36 = AP LPVG Brandenburg § 63 Nr. 2 = EzA BGB § 620 Nr. 163, zu 2 b der Gründe; 8. Juli 1998 - 7 AZR 308/97 - AP LPVG NW § 72 Nr. 18 = EzA BGB § 620 Nr. 150, zu 3 der Gründe). Eine ohne Zustimmung des Personalrats vereinbarte Befristung ist unwirksam (BAG 9. Juni 1999 - 7 AZR 170/98 - aaO, zu 3 der Gründe; 8. Juli 1998 - 7 AZR 308/97 - aaO, zu 3 der Gründe; 13. April 1994 - 7 AZR 651/93 - BAGE 76, 234 = AP LPVG NW § 72 Nr. 9 = EzA BGB § 620 Nr. 123, zu B II 2 c der Gründe).

2. Diese Grundsätze hat das beklagte Land beachtet.

Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wurde der Personalrat mit Schreiben vom 21. Juni 2005 unter Beifügung des Vertragsentwurfs, aus dem sich die Dauer der Vertragslaufzeit und der Befristungsgrund ergaben, über die beabsichtigte Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin zum 21. August 2005 informiert und um Erteilung der Zustimmung zur befristeten Beschäftigung der Klägerin gebeten. Damit hat das beklagte Land den Personalrat ordnungsgemäß von der beabsichtigten Befristung unterrichtet. Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel.

Der Personalrat hat mit einem am 27. Juni 2005 bei dem beklagten Land eingegangenen Schreiben vom 24. Juni 2005 mitgeteilt, gegen die beabsichtigte Maßnahme würden keine Bedenken erhoben. Diese Erklärung hat das Landesarbeitsgericht als Zustimmung zu der in Aussicht genommenen Befristung gewertet. Diese Auslegung der Erklärung des Personalrats ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Erklärung des Personalrats handelt es sich um eine nichttypische Erklärung, deren Auslegung dem Gericht der Tatsacheninstanz obliegt und die revisionsrechtlich nur eingeschränkt darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln, Erfahrungssätze oder Denkgesetze verletzt oder wesentliche Umstände unbeachtet gelassen hat (vgl. zur Auslegung des Widerspruchs des Betriebsrats: BAG 11. Mai 2000 - 2 AZR 54/99 - AP BetrVG 1972 § 102 Weiterbeschäftigung Nr. 13 = EzA BetrVG 1972 § 102 Beschäftigungspflicht Nr. 11, zu II 3 a der Gründe). Dieser eingeschränkten Überprüfung hält die Auslegung des Landesarbeitsgerichts stand. Der Personalrat hat in seiner Stellungnahme das Wort "Zustimmung" zwar nicht ausdrücklich verwandt. Dies führt jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zwingend zu der Annahme, dass die Zustimmung nicht erteilt wurde. Die Klägerin verkennt, dass bei der Auslegung von Willenserklärungen nach § 133 BGB nicht an deren Wortlaut zu haften ist, sondern der wirkliche Wille zu erforschen ist, wobei es darauf ankommt, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung verstehen durfte. Die Mitteilung, dass Bedenken nicht erhoben werden, kann vom Erklärungsempfänger als Zustimmung aufgefasst werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei der Mitteilung um die Antwort auf ein Zustimmungsersuchen handelt wie im Streitfall.

II. Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob die in dem Arbeitsvertrag vom 4. Juli 2005 vereinbarte Befristung zum 21. August 2005 durch den Sachgrund der Vergütung aus Haushaltsmitteln für eine befristete Beschäftigung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG) gerechtfertigt ist.

1. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem beklagten Land die Berufung auf den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG normierten Sachgrund zur Rechtfertigung der Befristung möglich ist, da die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen den Anforderungen der kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Nr. 2 Abs. 1 SR 2y BAT genügen. Danach ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, ob der Angestellte als Zeitangestellter (Nr. 1a SR 2y BAT), als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer (Nr. 1b SR 2y BAT) oder als Aushilfsangestellter (Nr. 1c SR 2y BAT) eingestellt wird. Das Landesarbeitsgericht hat die vertraglichen Vereinbarungen dahingehend ausgelegt, dass die Parteien die Befristungsgrundform des Zeitangestellten (Nr. 1a SR 2y BAT), der der in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG normierte Sachgrund zuzuordnen ist, vereinbart haben. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Gegenteiliges macht auch die Revision nicht geltend.

2. Auf Grund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfüllt sind.

a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und er entsprechend beschäftigt wird. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert nach der Rechtsprechung des Senats - wie bereits die wortgleiche Vorschrift des § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG in der bis zum 30. Dezember 2004 geltenden Fassung - die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein (BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 193/06 - Rn. 10, AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 2 = EzA TzBfG § 14 Nr. 38; 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 11, AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 34). Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn die Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden. Dies folgt aus der Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte sowie unter der gebotenen Beachtung der verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 193/06 - aaO; 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 12 - 22, aaO).

Der Sachgrund erfordert neben der nur zeitlich begrenzten Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln den überwiegenden Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers entsprechend der Zwecksetzung der bereitstehenden Haushaltsmittel. Dabei sind die Umstände bei Vertragsschluss maßgeblich. Dies gilt auch für die Frage, ob der Arbeitnehmer aus den Haushaltsmitteln vergütet worden ist. Wird später festgestellt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich nicht aus den bei Vertragsschluss verfügbaren Haushaltsmitteln vergütet oder entsprechend der Zwecksetzung der zur Verfügung stehenden Haushaltmittel beschäftigt wird, kann dies ein Indiz dafür sein, dass der Befristungsgrund in Wirklichkeit nicht gegeben, sondern nur vorgeschoben ist. Es obliegt in diesem Fall dem Arbeitgeber, die vom Vertrag abweichende Handhabung zu erklären (BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 193/06 - Rn. 11, AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 2 = EzA TzBfG § 14 Nr. 38).

b) Auf der Grundlage der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann nicht beurteilt werden, ob im Streitfall die Voraussetzungen für eine nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigte Befristung gegeben sind. Die Klägerin ist nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zwar aus Haushaltsmitteln vergütet worden, die wegen der vorübergehenden Abwesenheit der in dem Arbeitsvertrag vom 4. Juli 2005 genannten Justizangestellten H, Hu und B für die Beschäftigung von Aushilfskräften iSd. § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 zur Verfügung standen. Die bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts rechtfertigen aber nicht die Annahme, dass die Klägerin entsprechend der in § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 enthaltenen haushaltsrechtlichen Zwecksetzung als Aushilfskraft beschäftigt worden ist.

aa) Nach § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 können Planstellen und Stellen für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften in Anspruch genommen werden. Nach der Senatsrechtsprechung liegt eine Beschäftigung als Aushilfskraft iSd. § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 vor, wenn die haushaltsmittelbewirtschaftende Dienststelle hierdurch entweder einen Mehrbedarf bei sich oder in einer Dienststelle ihres nachgeordneten Geschäftsbereichs abdeckt oder einen betrieblichen Bedarf in der Dienststelle ausgleicht, der der vorübergehend abwesende Planstellen- oder Stelleninhaber angehört. Mit diesem Inhalt genügt die Vorschrift den an eine ausreichende haushaltsrechtliche Zwecksetzung zu stellenden Anforderungen (BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 193/06 - Rn. 14, AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 2 = EzA TzBfG § 14 Nr. 38).

(1) Bei der Beschäftigung einer Aushilfskraft zur Deckung eines Mehrbedarfs müssen der vorübergehend abwesende Planstellen- oder Stelleninhaber und der befristet beschäftigte Arbeitnehmer nicht der gleichen Dienststelle angehören. Es ist ausreichend, dass beide Arbeitnehmer dem Geschäftsbereich der haushaltsmittelbewirtschaftenden Dienststelle zugeordnet sind und vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Hierdurch wird der für das Merkmal des Aushilfsangestellten iSd. § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 erforderliche Zusammenhang hergestellt. Ein die Einstellung einer Aushilfskraft iSd. § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 rechtfertigender Mehrbedarf liegt vor, wenn die Arbeitsmenge in einer Dienststelle des Geschäftsbereichs der haushaltsmittelbewirtschaftenden Dienststelle so angestiegen ist, dass sie nicht oder in nicht angemessener Zeit mit dem nach dem Stellenplan verfügbaren Personal dieser Dienststelle erledigt werden kann. Das Volumen der üblicherweise zu bewältigenden Arbeitsleistung wird durch die im Stellenplan festgelegte Personalausstattung bestimmt, deren Angemessenheit einer befristungsrechtlichen Kontrolle entzogen ist. Liegt in der Dienststelle ein mit der stellenplanmäßigen Personalausstattung nicht mehr zu bewältigender Arbeitsanfall vor, besteht ein Bedürfnis für die Beschäftigung eines Arbeitnehmers in dem von dem Mehrbedarf betroffenen Arbeitsbereich. Anders als bei dem Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG muss sich die Prognose des öffentlichen Arbeitgebers nicht darauf beziehen, dass die Arbeitsmenge nach Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags wieder mit dem nach dem Stellenplan verfügbaren Personal bewältigt werden kann. Eine Beschäftigung als Aushilfskraft iSd. § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 liegt bereits dann vor, wenn bei Vertragsschluss die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Mehrbedarf voraussichtlich während der Vertragsdauer des befristet beschäftigten Arbeitnehmers bestehen wird. Der öffentliche Arbeitgeber hat im Bestreitensfall die angestiegene Arbeitsmenge nachvollziehbar darzulegen. Ein Mehrbedarf iSd. § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 liegt nicht mehr vor, wenn der öffentliche Arbeitgeber von einem dauerhaften Anstieg der Arbeitsmenge ausgeht und auf organisatorische Maßnahmen zur Anpassung der Stellenausstattung an den Bedarf, wie zB das Einwerben von neuen Stellen, die Verlagerung von Stellen von anderen Dienststellen oder die Umorganisation des Arbeitsablaufs verzichtet.

(2) Vom Begriff der Aushilfskraft iSd. § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 ist auch eine Beschäftigung zur Bewältigung eines Arbeitsbedarfs bei der Dienststelle umfasst, der der vorübergehend abwesende Planstellen- bzw. Stelleninhaber bis zu dem Beginn seiner Freistellung angehört hat. Der Bedarf an der Arbeitsleistung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers muss dabei nicht auf einer angestiegenen Arbeitsmenge beruhen, sondern kann auf eine fehlende Abdeckung der bisherigen Arbeitsmenge durch die vorhandene Belegschaft zurückzuführen sein. Anders als bei dem Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG ist jedoch kein Kausalzusammenhang zwischen der befristeten Beschäftigung der Aushilfskraft und dem durch die vorübergehende Abwesenheit des Planstellen- oder Stelleninhabers in der Dienststelle entstandenen Arbeitskräftebedarfs erforderlich. § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 verlangt nicht, dass der befristet beschäftigte Arbeitnehmer zur Vertretung des vorübergehend abwesenden Planstellen- bzw. Stelleninhabers oder eines anderen Arbeitnehmers eingestellt worden ist. Eine rechtliche und fachliche Austauschbarkeit der Aushilfskraft mit dem vorübergehend abwesenden Planstellen- oder Stelleninhaber ist nicht erforderlich. Es ist vielmehr ausreichend, wenn der Beschäftigte Aufgaben wahrnimmt, die ansonsten einem oder mehreren anderen Arbeitnehmern der Dienststelle übertragen worden wären, die dem Arbeitsbereich des vorübergehend abwesenden Planstellen- oder Stelleninhabers angehören.

Diese Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 liegen hingegen nicht vor, wenn der befristet beschäftigte Arbeitnehmer nicht in der Dienststelle des vorübergehend abwesenden Planstelleninhabers, sondern in einer anderen Dienststelle zur Abdeckung eines durch die Abwesenheit eines anderen Arbeitnehmers entstandenen Bedarfs eingesetzt wird. In diesem Fall fehlt es an dem für § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Fehlen des Planstellen- oder Stelleninhabers und der Beschäftigung des neu eingestellten Arbeitnehmers (BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 193/06 - Rn. 20, AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 2 = EzA TzBfG § 14 Nr. 38; 7. November 2007 - 7 AZR 488/06 - Rn. 16). Dieser Zusammenhang wird beim Sachgrund der Vertretung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG), der nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Befristung eines Arbeitsvertrags auch dann rechtfertigen kann, wenn der vorübergehend an der Arbeitsleistung verhinderte Arbeitnehmer und der befristet eingestellte Arbeitnehmer nicht derselben Dienststelle angehören, dadurch hergestellt, dass die vorübergehende Abwesenheit des Stammarbeitnehmers für die befristete Einstellung einer Ersatzkraft ursächlich sein muss; die Befristung ist in einem solchen Fall nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG nur gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber tatsächlich und rechtlich in der Lage wäre, dem vorübergehend an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmer die von der Vertretungskraft ausgeübte Tätigkeit zu übertragen (vgl. hierzu etwa BAG 15. Februar 2006 - 7 AZR 232/05 - BAGE 117, 104 = AP TzBfG § 14 Vertretung Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 27, zu I 1 b bb der Gründe). Eine derartige Kausalität ist zur Wirksamkeit einer Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG iVm. § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 nicht erforderlich. Der zur Annahme eines Aushilfsbedarfs iSv. § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 erforderliche Zusammenhang zwischen dem Fehlen des Planstellen- oder Stelleninhabers und der Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers lässt sich daher - sofern die Beschäftigung zur Aushilfe nicht wegen einer angestiegenen Arbeitsmenge erfolgt - nur feststellen, wenn der vorübergehend verhinderte und der befristet eingestellte Arbeitnehmer derselben Dienststelle angehören.

(3) Eine auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestützte Befristung muss nicht auf den Zeitpunkt erfolgen, bis zu dem Haushaltsmittel für eine befristete Beschäftigung zur Verfügung stehen. Dieses Erfordernis folgt weder aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG noch aus § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 (BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 193/06 - Rn. 21, AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 2 = EzA TzBfG § 14 Nr. 38). Nach § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 steht es im Ermessen der haushaltsmittelbewirtschaftenden Dienststelle, ob sie von der Möglichkeit einer auf die vorübergehend zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gestützten befristeten Einstellung überhaupt Gebrauch macht ("können ... in Anspruch genommen werden"). Dieser Freiraum umfasst auch die Dauer der Beschäftigung der Aushilfskraft. Die vertraglich vereinbarte Befristungsdauer bedarf nach ständiger Rechtsprechung des Senats keiner eigenen sachlichen Rechtfertigung. Die Befristungsdauer ist nicht Teil des Sachgrunds für die Befristung. Der Befristungsdauer kommt nur insofern Bedeutung zu, als sie neben anderen Umständen darauf hinweisen kann, dass der Sachgrund für die Befristung nur vorgeschoben ist (BAG 6. Dezember 2000 - 7 AZR 262/99 -BAGE 96, 320 = AP BAT § 2 SR 2y Nr. 22 = EzA BGB § 620 Nr. 172, zu B II 2 a aa der Gründe). Dies gilt auch für Befristungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG (BAG 7. November 2007 - 7 AZR 791/06 - Rn. 21; 14. Februar 2007 - 7 AZR 193/06 - Rn. 22, aaO).

bb) Das Landesarbeitsgericht hat zwar angenommen, dass die Klägerin als Aushilfskraft iSd. § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 beschäftigt worden ist. Es hat aber nicht festgestellt, dass die nach § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 erforderlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung der Klägerin als Aushilfskraft tatsächlich vorliegen. Dies erfordert die Zurückverweisung des Rechtsstreits zur weiteren Sachaufklärung an das Landesarbeitsgericht.

Da die Klägerin nicht in derselben Dienststelle beschäftigt wurde wie die Justizangestellten H, Hu und B, kann die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG, § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 nur sachlich gerechtfertigt sein, wenn das Amtsgericht P, bei dem die Klägerin eingesetzt war und die Amtsgerichte D, I und R, denen die Justizangestellten H, Hu und B angehören, dem Geschäftsbereich derselben haushaltsmittelbewirtschaftenden Dienststelle zugeordnet sind und die Klägerin zur Deckung eines Mehrbedarfs am Amtsgericht P beschäftigt werden sollte. Das Landesarbeitsgericht hat bislang keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, welcher Dienststelle die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel für die Einstellung von Aushilfskräften übertragen ist. Dies ist vom Landesarbeitsgericht nachzuholen. Sollte es sich bei der haushaltsmittelbewirtschaftenden Dienststelle für alle vier Amtsgerichte, wie von dem beklagten Land im Schriftsatz vom 11. Februar 2008 vorgetragen, um das Oberlandesgericht Hamm handeln, wird das Landesarbeitsgericht aufzuklären haben, ob zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin am 4. Juli 2005 bei dem Amtsgericht P im Bereich des mittleren Justizdienstes ein Beschäftigungsbedarf bestanden hat, der mit dem nach dem Stellenplan verfügbaren Personal nicht oder nicht in angemessener Zeit bewältigt werden konnte. Kommt das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass bei Vertragsschluss am 4. Juli 2005 ein Mehrbedarf für die Dauer der Vertragslaufzeit bis 21. August 2005 prognostiziert werden konnte, ist die Klägerin als Aushilfskraft iSv. § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 anzusehen. In diesem Fall wäre die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt. Anders wäre die Sache zu beurteilen, wenn es sich bei dem möglicherweise bestehenden Mehrbedarf am Amtsgericht P nicht um einen vorübergehenden Bedarf, sondern um einen Dauerbedarf gehandelt hätte, wofür die Beschäftigung der Klägerin mit einer Vielzahl zum Teil kurzzeitig befristeter Arbeitsverträge und die Zusammensetzung ihrer Vergütung aus mehreren vorübergehend nicht in Anspruch genommenen Stellenanteilen verschiedener Stellen sprechen könnte.

Sollte die neue Verhandlung ergeben, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG, § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 erfüllt sind, wäre die Befristung nicht sittenwidrig (§ 138 BGB). Die Frage, ob die Befristung eines Arbeitsvertrags sachlich gerechtfertigt ist, ist nach § 14 Abs. 1 TzBfG zu beurteilen. Entspricht die Befristung den Anforderungen dieser Vorschrift, verstößt sie nicht gegen die guten Sitten.

III. Der Weiterbeschäftigungsantrag ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Der Antrag steht unter der innerprozessualen Bedingung des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag. Diese Bedingung ist nicht eingetreten.

Ende der Entscheidung

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