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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 02.04.2009
Aktenzeichen: 8 AZR 1025/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 613a Abs. 1
BGB § 613a Abs. 5
BGB § 613a Abs. 6
BGB § 280
ZPO § 717
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

8 AZR 1025/06

Verkündet am 2. April 2009

In Sachen

hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Böck und Breinlinger sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Vesper und Warnke für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. August 2006 - 8 (4) Sa 456/06 - aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 3. März 2006 - 2 Ca 1999/05 lev - wird zurückgewiesen.

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 13.479,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2005 zu zahlen.

Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 20. März 2008 - 8 AZR 1022/06 - (EzA BGB 2002 § 613a Nr. 91) auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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