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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 14.07.2005
Aktenzeichen: 8 AZR 393/04
Rechtsgebiete: BGB, SGB IV, TzBfG


Vorschriften:

BGB § 613a
SGB IV § 4
TzBfG § 14
TzBfG § 17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: Parallelsachen: - 8 AZR 392/04 - (führend), - 8 AZR 393/04 - (vorliegend)

8 AZR 393/04

Verkündet am 14. Juli 2005

In Sachen

hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Wittek, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Scholz und Knospe für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. März 2004 - 16 Sa 1378/03 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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