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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 13.06.2006
Aktenzeichen: 8 AZR 552/05
Rechtsgebiete: KSchG, BGB
Vorschriften:
KSchG § 1 Abs. 2 | |
BGB § 613a |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Hinweise des Senats: vgl. auch BAG 13. Juni 2006 - 8 AZR 271/05 - (führend), - 8 AZR 551/05 -, - 8 AZR 553/05 -
Verkündet am 13. Juni 2006
In Sachen
hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Wittek, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux sowie die ehrenamtlichen Richter Hennecke und Dr. Volz für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Beklagten und der Streithelferin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 1. Juni 2005 - 8 (5) Sa 203/05 - werden zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision, bis auf die Kosten, die durch die Streithilfe entstanden sind, zu tragen. Diese hat die Streithelferin zu tragen.
Von Rechts wegen!
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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