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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 25.09.2008
Aktenzeichen: 8 AZR 619/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

BGB § 613a
ZPO § 138
ZPO § 139
ZPO § 253
ZPO § 551
ArbGG § 72
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: 8 AZR 607/07 (führend), 8 AZR 609/07, 8 AZR 619/07

8 AZR 619/07

Verkündet am 25. September 2008

In Sachen

hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Böck und Breinlinger sowie die ehrenamtlichen Richter von Schuckmann und Schulz für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 12. Juli 2007 - 7 Sa 1430/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 8 AZR 607/07 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

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