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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 27.09.2007
Aktenzeichen: 8 AZR 892/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 613a Abs. 1
BGB § 613a Abs. 4
BGB § 162
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: Parallelsachen 27. September 2007 - 8 AZR 889, 890, 891, 892 (vorliegend), 911, 912, 913, 914, 931, 932, 933, 939, 940, 941 (führend), 942, 954, 962, 963 und 964/06 -

8 AZR 892/06

Verkündet am 27. September 2007

In Sachen

hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Böck und Breinlinger sowie die ehrenamtlichen Richter Bähringer und Hickler für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten zu 3) wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 9. August 2006 - 12 Sa 129/05 - im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als es der Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 3) stattgegeben hat. Auch insoweit wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim - Kammern Heidelberg - vom 19. Mai 2005 - 5 Ca 634/04 - zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird gem. § 313a ZPO abgesehen.

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