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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 13.11.2007
Aktenzeichen: 9 AZR 138/07
Rechtsgebiete: TzBfG, ZPO, ArbGG, EGBGB, BGB, UN-Übereinkommen, VO (EG) Nr. 44/2001


Vorschriften:

TzBfG § 8
ZPO § 23
ZPO § 38
ZPO § 39
ZPO § 504
ArbGG § 101 Abs. 2
EGBGB Art. 27
EGBGB Art. 30
EGBGB Art. 34
BGB § 126
UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) Art. 2
UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) Art. 5
VO (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) Art. 18
VO (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) Art. 19
VO (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) Art. 21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: Parallelsachen 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - (führend), - 9 AZR 135/07 - bis - 9 AZR 138/07 -

9 AZR 138/07

Verkündet am 13. November 2007

In Sachen

hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Düwell, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gallner sowie die ehrenamtlichen Richter Faltyn und Kranzusch für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. November 2006 - 17 Sa 834/06 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).

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