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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 13.10.2009
Aktenzeichen: 9 AZR 139/08
Rechtsgebiete: ArbZG, BGB, ZPO, TV-N Berlin


Vorschriften:

ArbZG § 2 Abs. 1 S. 1
ArbZG § 4
ArbZG § 7 Abs. 1 Nr. 2
BGB § 618 Abs. 1
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 256 Abs. 1
TV-N Berlin § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
Lenkzeitunterbrechungen bei Straßenbahnfahrern, während derer der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung zu erbringen hat, keine Arbeitsbereitschaft verlangt wird und die mindestens acht Minuten betragen, sind keine Arbeitszeit iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG, sondern Ruhepausen iSv. §§ 4, 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG iVm. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TV-N Berlin.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

9 AZR 139/08

Verkündet am 13. Oktober 2009

In Sachen

hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Düwell, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Reinfelder sowie die ehrenamtlichen Richter Preuß und Pfelzer für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Oktober 2007 - 23 Sa 1360/07 und 23 Sa 1398/07 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die arbeitszeitrechtliche Bewertung von Lenkzeitunterbrechungen.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit März 1989 als Straßenbahnfahrer beschäftigt. Er wird im Linienverkehr mit einer Linienlänge von nicht mehr als 50 km eingesetzt. Sein Arbeitseinsatz wird durch Dienstpläne geregelt, die Lenkzeiten und Lenkzeitunterbrechungen ausweisen. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin (TV-N Berlin) vom 31. August 2005 idF des 3. ÄTV vom 28. Oktober 2008 Anwendung. Dort heißt es unter anderem:

"§ 9 Besondere Arbeitsbedingungen bei Einsatz als Omnibusfahrer, U-Bahnfahrer, Straßenbahnfahrer und Triebfahrzeugführer

(1) Die Dienstschicht umfasst die Arbeitszeit, die Pausen und Unterbrechungen bei Dienstteilungen.

Sie kann bis zu 12 Stunden, bei Dienstteilungen bis zu 14 Stunden betragen und darf 5 Stunden nicht unterschreiten. Die dienstplanmäßige tägliche Arbeitszeit darf 8 1/2 Stunden, bei maximal 20 % der Dienste je Turnusart 9 Stunden in der Dienstschicht nicht übersteigen.

Protokollerklärung zu Abs. 1:

Zur Arbeitszeit zählen insbesondere Lenkzeiten, Vorbereitungs- und Abschlusszeiten sowie betrieblich veranlasste Wegezeiten.

(2) Es sind folgende Pausenregelungen anzuwenden:

1. Blockpausenregelung

...

2. Die nach dem Arbeitszeitgesetz oder nach der Fahrpersonalverordnung zu gewährende Pause kann durch Lenkzeitunterbrechungen abgegolten werden, wenn deren Gesamtdauer mindestens ein Sechstel der im Dienst- und Fahrplan vorgesehenen Lenkzeit beträgt.

Im Fahrplan ausgewiesene Haltezeiten zur Anschlusssicherung gelten nicht als Lenkzeitunterbrechungen. Lenkzeitunterbrechungen unter 8 Minuten werden bei der Berechnung der Gesamtdauer nicht berücksichtigt, wobei die Gesamtdauer mindestens die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen erreichen muss.

...

Lenkzeitunterbrechungen werden bis zur Dauer von 10 Minuten in die Arbeitszeit eingerechnet. Die Summe der Anteile der Lenkzeitunterbrechungen, die größer als 10 Minuten sind, zusammen jedoch höchstens 50 Minuten, werden nicht in die Arbeitszeit eingerechnet. Die hiernach unbezahlt bleibenden Lenkzeitunterbrechungsanteile werden grundsätzlich vor der Abfahrt von der Endstelle gewährt.

Innerhalb eines Dienstes darf nur eine der genannten Pausenregelungen zur Anwendung kommen.

...

(5) Für die Vorbereitungs- und Abschlusszeiten wird die notwendige Zeit in die Arbeitszeit eingerechnet und im Dienstplan ausgewiesen.

...

(8) Für Überschreitungen der dienstplanmäßigen täglichen Arbeitszeit infolge von Fahrzeugverspätungen erhält der Arbeitnehmer eine entsprechende Gutschrift auf dem Kurzzeitkonto (§ 10 Abs. 4)."

Bei dem Kläger kommt die Sechstel-Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TV-N Berlin zur Anwendung. Hierzu besteht eine Dienstanweisung "Gewährung von unbezahlten Anteilen der Lenkzeitunterbrechung laut TV-N" vom 4. November 2005, die auszugsweise lautet:

"Ergibt sich aus mehrfachen Verspätungen die generelle Nichtgewährung der Pause lt. Arbeitszeitgesetz, so ist der Mitarbeiter verpflichtet, über die BLS die zuständige Einsatzleitung davon in Kenntnis zu setzen, welche dann für die Gewährung einer Pausenablösung verantwortlich zeichnet."

Den Straßenbahnfahrern sind aufgrund einer "Dienstanweisung für den Fahrdienst mit Straßenbahnen" (DF-STRAB) über die Fahrtätigkeit hinausgehende Aufgaben zugewiesen. Die Anweisung lautet auszugsweise:

"§ 3 Kundendienst im Linienbetrieb

...

6 Der Fahrbedienstete hat sich um die Sauberkeit des Innenraumes seines Zuges zu bemühen. Bei Schnee oder Glatteis sind, soweit möglich, an den Endstellen die Einstiegsbereiche des Zuges zu reinigen. Kann eine Verunreinigung nicht selbst beseitigt werden, ist die BLS zu verständigen.

...

§ 5 Fundsachen

1 In Zügen oder Betriebsräumen sichergestellte Fundsachen sind sorgfältig aufzubewahren und - sobald es der Dienst zulässt, spätestens bei Dienstschluss - mit schriftlicher Meldung bei der zuständigen Stelle oder einem Aufsichtsführenden abzugeben.

...

§ 16 Übernehmen und Prüfen des Zuges

...

3 Bei Übernahme des Zuges auf der Strecke sind dem ablösenden Fahrer Mängel oder Beschädigungen unaufgefordert mit Verweis auf die schriftliche Meldung mitzuteilen.

...

§ 28 Dienstverrichtung und Dienstausrüstung

...

3 Bei Ablösung sind dem ablösenden Fahrer Mängel oder Schäden am Zug, besondere Streckenverhältnisse und neue Bekanntmachungen unaufgefordert mitzuteilen. Schriftliche Meldungen sind zu übergeben.

Nach Übernahme des Zuges ist die Wirksamkeit der Bremsen zu prüfen.

Spätestens an der nächsten Endstelle ist bei Tatrafahrzeugen der Sandvorrat zu prüfen.

4 Ist zur Ablösezeit keine Ablösung zur Stelle, hat die Weiterverrichtung der Linienfahrt oder deren Beendigung in Abstimmung mit der BLS zu erfolgen.

...

§ 32 Verhalten an Endhaltestellen

1 Der Zug ist gemäß gültiger Fahrordnung zum vorgesehenen Halteplatz zu fahren und stillzusetzen. Hier ist:

a) die Eintragung in den Fahrauftrag vorzunehmen und

b) mindestens einmal je Umlauf der innere und äußere Zustand des Zuges zu kontrollieren und der Zug nach Fundsachen durchzusuchen.

2 An Endhaltestellen, die auch gleichzeitig Abfahrtshaltestellen sind, ist den Kunden während der Wartezeit das Einsteigen zu ermöglichen. Die Fahrzeugsteuerung muss zur Funktionstüchtigkeit der Entwerter und der Fahrscheinverkaufsautomaten aufgerüstet bleiben."

In der Betriebspraxis gibt es Lenkzeitunterbrechungen, die frei von Tätigkeiten nach der DF-STRAB sind. Soweit Tätigkeiten nach der DF-STRAB anfallen, kann der Arbeitnehmer selbst festlegen, ob er diese am Beginn oder am Ende der Lenkzeitunterbrechung durchführt.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass seine in den Dienstplänen ausgewiesenen Lenkzeitunterbrechungen nicht als Ruhepausen iSv. § 4 ArbZG zu werten sind.

Er hat die Auffassung vertreten, die Lenkzeitunterbrechungen könnten nicht als Pausen gelten. Gemäß den Bestimmungen der DF-STRAB seien sie nicht frei von jeder Tätigkeit. Soweit keine Tätigkeiten anfielen, würden sie stets weniger als 15 Minuten betragen. Derartige Kurzpausen seien als Arbeitszeit anzusehen. Zudem stehe es wegen unvorhersehbarer Verspätungen und Arbeitstätigkeiten nicht im Voraus fest, wann die Lenkzeitunterbrechungen anfielen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1. festzustellen, dass Lenkzeitunterbrechungen des Klägers von mehr als 8 Minuten pro Arbeitstag/Schicht, zusammengerechnet jedoch höchstens 50 Minuten, Arbeitszeiten sind;

2. hilfsweise festzustellen, dass Lenkzeitunterbrechungen des Klägers von mehr als 10 Minuten pro Arbeitstag/Schicht, zusammengerechnet jedoch höchstens 50 Minuten, Arbeitszeiten sind;

3. hilfsweise festzustellen, dass Lenkzeitunterbrechungen von weniger als 15 Minuten, hilfsweise von weniger als 5 Minuten, Arbeitszeiten sind und keine Ruhepausen;

4. hilfsweise festzustellen, dass Lenkzeitunterbrechungen des Klägers von mehr als 10 Minuten pro Arbeitstag/Schicht, zusammengerechnet jedoch höchstens 50 Minuten, Arbeitszeiten sind, sofern der Kläger in diesen Zeiten Tätigkeiten aus der DFSTRAB zu verrichten hat, insbesondere nach Abschnitt III § 3 Ziff. 6, respektive § 5 sowie Abschnitt V § 16 und Abschnitt VI § 25 sowie Abschnitt VII § 28, oder verpflichtet ist, bei Endhaltestellen, die gleichzeitig Haltestellen sind, Fahrgäste aufzunehmen oder Ausgleichszeiten bei Verspätungen in Anspruch nehmen muss;

5. hilfsweise festzustellen, dass sämtliche Lenkzeitunterbrechungen, in denen Arbeitsverpflichtungen nach der DF-STRAB anfallen, keine Pausen sind, sondern Arbeitszeit.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Pausenregelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TV-N Berlin stelle eine gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG zulässige Ausnahme von § 4 Satz 2 ArbZG dar. Sobald die geplanten Lenkzeitunterbrechungen mindestens 8 Minuten betrügen, seien sie vollständig als Pausenzeiten zu werten und zu addieren. Sie seien grundsätzlich frei von jeder Arbeitsleistung und stünden dem Kläger zur freien Verfügung. Die in der DF-STRAB aufgeführten Nebenpflichten seien nur teilweise regelmäßig zu erbringen, so dass kein ständiger Arbeitsaufwand vorliege. Wenn durch Arbeitstätigkeiten oder unvorhersehbare Ereignisse innerhalb der dienstplanmäßig festgelegten Lenkzeitunterbrechungen die Mindestpausen im Rahmen der Sechstel-Regelung nicht mehr gewährleistet werden könnten, habe der Kläger eine Pausenablösung zu veranlassen.

Das Arbeitsgericht hat den Hilfsanträgen zu 4 und 5 weitgehend stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen.

Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Haupt- und Hilfsanträge weiter. In der Revisionsverhandlung hat er erklärt, seine Anträge zielten ausschließlich auf die Feststellung, dass es sich bei den Lenkzeitunterbrechungen nicht um Ruhepausen iSv. § 4 ArbZG handele. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

A. Die Revision ist hinsichtlich der Haupt- und Hilfsanträge unbegründet. Die Klage hat keinen Erfolg.

I. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags zulässig, aber unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig.

a) Der Antrag ist hinreichend bestimmt.

aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss der Antrag die Maßnahme, für die ein Recht bejaht oder verneint wird, so genau bezeichnen, dass die eigentliche Streitfrage zwischen den Beteiligten mit Rechtskraftwirkung entschieden werden kann (st. Rspr., vgl. für Mitbestimmungsrechte zB BAG 10. März 2009 - 1 ABR 87/07 - Rn. 11, EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Ordnung Nr. 4).

bb) Diesem Erfordernis wird der Hauptantrag nach den Erklärungen in der Revisionsverhandlung gerecht. Der Kläger will danach festgestellt wissen, dass Lenkzeitunterbrechungen von 8 Minuten und mehr seinen gesetzlichen Anspruch auf Gewährung von Ruhepausen nicht erfüllen.

Dass er einen sog. Globalantrag stellt, steht dessen Zulässigkeit bei hinreichender Bestimmtheit nicht entgegen (BAG 20. Februar 1997 - 6 AZR 808/95 - zu II 2 der Gründe; Senat 15. Juni 1993 - 9 AZR 558/91 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 73, 229).

b) Das für den Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist gegeben.

aa) Eine allgemeine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf das gesamte Rechtsverhältnis erstrecken. Sie kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (st. Rspr., vgl. nur Senat 19. Mai 2009 - 9 AZR 145/08 - Rn. 31, EzTöD 700 TV ATZ Nr. 16).

bb) Die Parteien streiten vorliegend über die Berechtigung der Beklagten, bestimmte Zeiten als Ruhepausen im arbeitszeitrechtlichen Sinn zu werten. Hieraus ergibt sich das berechtigte Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung.

2. Der Hauptantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte ist nicht in allen vom Antrag erfassten Fällen gehindert, Lenkzeitunterbrechungen als Ruhepausen iSd. ArbZG zu werten. Der Feststellungsantrag des Klägers erfasst als sog. Globalantrag Fallgestaltungen, für die die begehrte Feststellung nicht zu treffen ist.

a) Ein Globalantrag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasst, ist in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen, wenn es darunter Fallgestaltungen gibt, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist. Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Antrag auf voneinander zu trennende und gegeneinander klar abgrenzbare Sachverhalte bezieht und der begründete Teil schon im Antrag selbst als Teilziel des Verfahrens zu entnehmen ist (st. Rspr., zB BAG 28. Februar 2006 - 1 AZR 461/04 - Rn. 38, SAE 2007, 106; zum Feststellungsantrag BAG 20. Februar 1997 - 6 AZR 808/95 - zu II 2 der Gründe).

b) Die vom Kläger begehrte Feststellung umfasst auch Fallgestaltungen, in denen die Beklagte Lenkzeitunterbrechungen von 8 Minuten und mehr als Ruhepausen im arbeitszeitrechtlichen Sinn werten darf.

Bei Lenkzeitunterbrechungen, während derer der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung zu erbringen hat, keine Arbeitsbereitschaft verlangt wird und die mindestens 8 Minuten betragen, handelt es sich nicht um Arbeitszeit iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG, sondern um Ruhepausen iSv. §§ 4, 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG iVm. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TV-N Berlin. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, solche Lenkzeitunterbrechungen als Arbeitszeit iSd. ArbZG zu werten. Eine solche Verpflichtung ergibt sich insbesondere nicht aus § 618 BGB.

aa) Nach § 618 Abs. 1 BGB hat der Arbeitgeber Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet. Diese Pflicht des Arbeitgebers wird durch die Normen des europäischen und des nationalen Arbeitsschutzrechts konkretisiert. Deren Einhaltung wird damit zugleich arbeitsvertraglich geschuldet. Das wirkt sich auf das Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 Satz 1 GewO) aus; denn die im Interesse des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer festgelegten Grenzen der höchstzulässigen Arbeitszeit hat der Arbeitgeber einzuhalten (st. Rspr., Senat 18. November 2008 - 9 AZR 737/07 - Rn. 18, AP ArbZG § 2 Nr. 3 = EzA EG-Vertrag 1999 Verordnung 561/2006 Nr. 1).

Zu den arbeitsschutzrechtlichen Arbeitszeitnormen gehören auch die Regelungen über die Gewährung von Ruhepausen gemäß §§ 4, 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG.

Keine Anwendung finden hingegen für Fahrer von Straßenbahnen im Linienverkehr mit einer Linienstrecke bis zu 50 km die Regelungen der Verordnung Nr. 561/2006/EG und des Fahrpersonalgesetzes (FPersG vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640) idF vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1270)) iVm. der Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (FPersV idF vom 22. Januar 2008, BGBl. I S. 54), da diese nicht zum geschützten Personenkreis gehören (Senat 18. November 2008 - 9 AZR 737/07 - Rn. 17 ff., AP ArbZG § 2 Nr. 3 = EzA EG-Vertrag 1999 Verordnung 561/2006 Nr. 1).

(1) Der Begriff der Ruhepause im arbeitszeitrechtlichen Sinn ist gesetzlich nicht definiert. In § 4 ArbZG wird er vorausgesetzt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Ruhepausen iSd. Arbeitszeitrechts Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer, die der Erholung dienen. Es muss sich um im Voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit handeln, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat. Er muss frei darüber entscheiden können, wo und wie er diese Zeit verbringen will. Entscheidendes Merkmal der Ruhepause ist, dass der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereitzuhalten, freigestellt ist (BAG 17. Juli 2008 - 6 AZR 602/07 - Rn. 22, AP BMT-G-O § 4 Nr. 1; 29. Oktober 2002 - 1 AZR 603/01 - zu I 3 b aa der Gründe mwN, BAGE 103, 197).

Arbeitszeit iSd. Arbeitszeitgesetzes ist hingegen gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Arbeitszeitrechtlich schließen sich daher Arbeitszeit und Ruhepause aus. Ist ein bestimmter Zeitabschnitt der Arbeitszeit iSd. § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG zuzuordnen, so kann es sich nicht um eine Ruhepause im Sinne dieses Gesetzes handeln. Gleiches gilt umgekehrt; eine Ruhepause iSd. § 4 ArbZG kann nicht gleichzeitig Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinn sein.

Die öffentlich-rechtliche Bewertung einer bestimmten Zeitspanne als Arbeitszeit oder Ruhepause sagt allerdings nichts über die Frage aus, ob für diesen Zeitraum ein Entgeltanspruch des Arbeitnehmers besteht. Weder löst jede Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb, die Arbeitszeit im öffentlichrechtlichen Sinn ist, einen Entgeltanspruch aus, noch ist ein solcher für den gegenläufigen Fall ausgeschlossen, wenn beispielsweise die Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass der Arbeitnehmer auch während einer Pause, die den an eine Ruhepause iSv. § 4 ArbZG gestellten Anforderungen entspricht, Anspruch auf Vergütung hat (Senat 23. Januar 2001 - 9 AZR 4/00 - zu II 2 c der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Holz Nr. 22 = EzA BUrlG § 11 Nr. 49).

(2) Kurzpausen iSv. § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG sind, sofern sie die allgemeinen Anforderungen an eine Pause erfüllen, Ruhepausen iSv. § 4 ArbZG und keine Arbeitszeit iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG. Durch die Gewährung solcher Kurzpausen erfüllt der Arbeitgeber seine gesetzliche Verpflichtung aus § 4 ArbZG.

(a) § 12 Abs. 2 der Arbeitszeitordnung (AZO) sah vor, dass männlichen Arbeitnehmern bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden mindestens eine halbstündige Ruhepause oder zwei viertelstündige Ruhepausen zu gewähren waren, in denen eine Beschäftigung im Betrieb nicht gestattet war. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 AZO waren hiervon die in Wechselschichten beschäftigten Arbeitnehmer ausgenommen, wenn es sich um Arbeiten handelte, die einen ununterbrochenen Fortgang erforderten. Diesen Arbeitnehmern mussten jedoch Kurzpausen von angemessener Dauer gewährt werden. Vorschriften zu Dauer und zeitlicher Lage der Kurzpausen enthielt die Regelung nicht.

Diese Kurzpausen sind von Rechtsprechung und Literatur weit überwiegend nicht als Ruhepausen angesehen, sondern der Arbeitszeit zugeordnet worden (BAG 27. April 2000 - 6 AZR 861/98 - zu II 1 a der Gründe, AP BMT-G II § 14 Nr. 1; 21. Februar 1991 - 6 AZR 193/89 - zu II 1 c der Gründe, ZTR 1991, 510; 16. Mai 1990 - 4 AZR 45/90 - BAGE 65, 135; 30. März 1989 - 6 AZR 326/86 - zu II 2 a der Gründe, ZTR 1989, 443; Meisel/Hiersemann AZO 2. Aufl. § 12 Rn. 68; Denecke/Neumann AZO 11. Aufl. § 12 Rn. 24).

(b) Bei § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG handelt sich um eine gegenüber § 12 Abs. 2 Satz 3 AZO nach Inhalt und Tatbestandsvoraussetzungen veränderte Norm. Diese Vorschrift erlaubt die Aufteilung der Gesamtdauer der Ruhepausen in Schicht- und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung.

Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einer Pause iSd. ArbZG handelt es sich bei diesen Kurzpausen gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG um Ruhepausen iSd. § 4 ArbZG, nicht um Arbeitszeit iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG (Baeck/Deutsch ArbZG 2. Aufl. § 7 Rn. 70 f.; Dobberahn Das neue Arbeitszeitgesetz in der Praxis 2. Aufl. Rn. 52; Linnenkohl in Hk-ArbZG 2. Aufl. § 4 Rn. 6; Junker ZfA 1998, 105, 117; aA Anzinger/Koberski ArbZG 3. Aufl. § 4 Rn. 9, 29 unter Hinweis auf die frühere Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 3 AZO; wohl auch Buschmann/Ulber ArbZG 6. Aufl. § 4 Rn. 6; Neumann/Biebl ArbZG 15. Aufl. § 4 Rn. 4; Schulte/Schütt ArbZG § 7 Rn. 42; die immer wieder angeführte Entscheidung des Arbeitsgerichts Stralsund (6. April 1998 - 1 Ca 23/98 - zu I 1 der Gründe, AiB 1998, 477) betraf keinen Fall des § 7 ArbZG). Hierfür sprechen der Wortlaut des § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG und die Systematik der gesetzlichen Regelung. Die Gegenauffassung übersieht die Unterschiede zwischen den Regelungen der AZO und des ArbZG.

(aa) § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG verwendet den Begriff der Ruhepause in Abgrenzung zur Arbeitszeit. § 4 Satz 1 ArbZG bestimmt die vorgeschriebene Dauer dieser Ruhepausen, Satz 2 erlaubt ihre Aufteilung in Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten und Satz 3 legt die späteste zeitliche Lage der ersten Ruhepause fest. Die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG lässt auf Grundlage kollektiver Regelungen über § 4 Satz 2 ArbZG hinaus eine weitergehende Aufteilung der Gesamtdauer "der Ruhepausen" zu. Hierbei handelt es sich um die nach § 4 ArbZG zu gewährenden Pausen, nicht etwa um eine daneben zu gewährende weitere Pause. Die so weiter aufgeteilten Ruhepausen werden im Gesetz - zur Abgrenzung von der regelmäßigen Pausendauer gem. § 4 Satz 1 und 2 ArbZG - als Kurzpausen bezeichnet. Da bereits § 4 Satz 2 ArbZG eine Aufteilung der Ruhepausen in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten zulässt, sind Kurzpausen iSv. § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG dabei nur die Pausen, die eine Dauer von weniger als 15 Minuten haben (Schliemann ArbZG § 7 Rn. 55).

(bb) § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG gestattet dabei - anders als noch § 12 Abs. 2 Satz 3 AZO - nach seinem klaren Wortlaut keine Veränderung der Gesamtdauer der Ruhepausen, sondern lediglich deren Aufteilung in kürzere Zeitabschnitte von angemessener Dauer (allgM, zB Anzinger/Koberski ArbZG § 7 Rn. 30; Baeck/Deutsch ArbZG § 7 Rn. 65; Buschmann/Ulber ArbZG § 7 Rn. 15; Linnenkohl in Hk-ArbZG § 7 Rn. 41; Neumann/Biebl ArbZG § 7 Rn. 24). Durch eine solche Aufteilung in kürzere Zeitabschnitte verändert eine Ruhepause nicht ihren Rechtscharakter als Pause; vielmehr wird durch die Kurzpausen der Anspruch auf Gewährung der Ruhepausen nach § 4 ArbZG erfüllt (vgl. BAG 17. Juli 2008 - 6 AZR 602/07 - Rn. 22, AP BMT-G-O § 4 Nr. 1; anders noch 27. April 2000 - 6 AZR 861/98 - zu II 1 a der Gründe, AP BMT-G II § 14 Nr. 1). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Kurzpause alle sonstigen Anforderungen an eine Ruhepause erfüllt, insbesondere frei von jeglicher Arbeitsverpflichtung ist (Baeck/Deutsch ArbZG § 7 Rn. 70; Roggendorff ArbZG § 7 Rn. 40).

(cc) Auch der Zweck der gesetzlichen Ruhepausen steht einer solchen Wertung - unabhängig davon, dass der klare Gesetzeswortlaut kaum eine andere Auslegung zulässt - nicht entgegen.

Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse im Hinblick auf eine menschengerechte Gestaltung der Arbeit zeigen, dass ein möglichst belastungsnaher Ausgleich der durch die Arbeit hervorgerufenen beanspruchungsbedingten Ermüdung geboten ist. Bei kürzeren Arbeitszyklen und häufigeren Kurzpausen ist insgesamt weniger Erholzeit für den Ausgleich der gleichen Gesamtermüdung erforderlich, weil die Ermüdung langsamer zunimmt und belastungsnäher durch Erholung ausgeglichen wird (Oppolzer WSI Mitteilungen 2006, 321, 322). Der wesentliche Erholungswert einer Pause tritt nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen in den ersten 3 bis 5 Minuten auf (Anzinger/Koberski ArbZG § 4 Rn. 13). Eine Aufteilung in angemessene Kurzpausen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen widerspricht daher arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen nicht (vgl. dazu auch Neumann/Biebl ArbZG § 4 Rn. 6; Tietje Grundfragen des Arbeitszeitrechts S. 118).

(3) Kurzpausen von mindestens 8 Minuten haben regelmäßig eine angemessene Dauer iSv. § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG.

§ 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG lässt keine beliebige Aufteilung der nach § 4 ArbZG zu gewährenden Ruhepausen zu, sondern verlangt eine angemessene Dauer der Kurzpausen. Diese ist dabei am Erholungszweck der Ruhepausen, der auch bei einer Aufteilung in Kurzpausen gewahrt bleiben muss, zu messen.

In der Literatur wird teilweise eine Aufteilung in Zeitabschnitte von 3 bis 5 Minuten als ausreichend angesehen (Anzinger/Koberski ArbZG § 7 Rn. 29; Baeck/Deutsch ArbZG § 7 Rn. 69; Linnenkohl in Hk-ArbZG § 7 Rn. 41); andere Autoren verlangen hingegen eine Mindestdauer von 5 Minuten (ErfK/Wank 9. Aufl. § 7 ArbZG Rn. 9; Roggendorff ArbZG § 7 Rn. 40; Schliemann ArbZG § 7 Rn. 55; Schulte/Schütt ArbZG § 7 Rn. 40).

Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob für alle Fallgestaltungen eine generelle Mindestdauer der Kurzpausen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG bestimmt werden kann und wo diese ggf. anzusetzen wäre. Den sachnahen Tarifvertragsparteien steht im Rahmen der Tarifautonomie hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und der betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu (Senat 16. Dezember 2008 - 9 AZR 985/07 - Rn. 54, AP TVG § 1 Vorruhestand Nr. 33 = EzA SGB IX § 81 Nr. 18). Gegen eine tarifliche Regelung, die eine Aufteilung in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 8 Minuten vornimmt, bestehen keine Bedenken. Durch eine solche Zeitspanne wird die gem. § 4 Satz 2 ArbZG in allen Betrieben mögliche Mindestdauer der jeweiligen Pause von 15 Minuten nicht in unangemessen kleine Teile zerlegt; es handelt sich um mehr als eine bloße "Verschnaufpause" (dazu BAG 24. September 2008 - 10 AZR 669/07 - Rn. 32, NZA 2009, 45).

(4) Zum Begriff der Pause gehört, dass die Dauer der Arbeitsunterbrechung im Voraus feststeht.

Ziel dieser Regelung ist es, sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich eine Ruhepause zur Verfügung hat, sich hierauf einstellen kann und diese nicht etwa durch kontinuierliche Weiterarbeit überlagert und "vergessen" wird. Nicht erforderlich ist hingegen, dass eine exakte Zeit bestimmt ist. Die Vorgabe eines bestimmten zeitlichen Rahmens genügt (vgl. BT-Drucks. 12/5888 S. 24 zu § 4 - Ruhepausen; allgM vgl. Neumann/Biebl ArbZG § 4 Rn. 3 mwN). Unverzichtbar ist jedoch, dass jedenfalls bei Beginn der Pause deren Dauer bekannt sein muss. Eine Arbeitsunterbrechung, bei deren Beginn der Arbeitnehmer nicht weiß, wie lange sie dauern wird, ist keine Pause, da er sich dann durchgehend zur Arbeit bereithalten müsste (BAG 29. Oktober 2002 - 1 AZR 603/01 - zu I 3 b aa der Gründe, BAGE 103, 197). Ebenso ist deshalb eine nachträgliche "Umwidmung" unvorhergesehener Betriebsunterbrechungen in eine Ruhepause ausgeschlossen (Roggendorff ArbZG § 4 Rn. 9).

Das Erfordernis des im Voraus Feststehens gilt auch für Kurzpausen iSv. § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG, da durch die aufgeteilten Kurzpausen der Anspruch auf Gewährung von Ruhepausen nach § 4 ArbZG erfüllt werden soll und damit alle gesetzlichen Anforderungen an eine Pause erfüllt sein müssen (Baeck/Deutsch ArbZG § 7 Rn. 70).

Auch in einem Dienstplan vorgesehene Lenkzeitunterbrechungen stehen in diesem Sinne im Voraus fest (BAG 23. Juni 1988 - 6 AZR 137/86 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 59, 73; 4. Juni 1969 - 3 AZR 180/68 - zu 2 der Gründe, AP BMT-G II § 16 Nr. 1; 23. November 1960 - 4 AZR 257/59 - BAGE 10, 191, 195 f.; Anzinger/Koberski ArbZG § 4 Rn. 10; Neumann/Biebl ArbZG § 4 Rn. 6; Roggendorff ArbZG § 4 Rn. 9; Schliemann ArbZG § 4 Rn. 27). Durch die Festlegung der Lenkzeitunterbrechungen in den Dienstplänen ist sichergestellt, dass der Arbeitnehmer im Voraus weiß, wann ihm dienstplanmäßig eine Pause einer bestimmten Länge zusteht und wann er diese nehmen kann (ebenso für Ablösezeiten BAG 27. November 2008 - 6 AZR 765/07 - Rn. 40, ZTR 2009, 198).

Dem steht nicht entgegen, dass sich der Beginn der Pause verschieben kann, wenn beispielsweise durch Verspätungen der dienstplanmäßig vorgesehene Pausenbeginn nicht eingehalten wird. In diesem Fall steht zumindest zum tatsächlichen Pausenbeginn fest, ob noch die tarifvertragliche Mindestzeit für die Annahme einer Kurzpause von 8 Minuten erreicht wird und wie lange die Pause im konkreten Fall dauert. Der Arbeitnehmer kann dann für diese feststehende Zeit die Kurzpause zu Erholungszwecken nutzen, ohne befürchten zu müssen, zur Arbeit herangezogen zu werden.

bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich nach den vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bei den dienstplanmäßigen Lenkzeitunterbrechungen mindestens zum Teil um Ruhepausen iSv. §§ 4, 7 Abs. 1 Nr. 2 iVm. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TV-N Berlin. Damit kann der Globalantrag des Klägers, der die Feststellung begehrt, dass alle Lenkzeitunterbrechungen von 8 Minuten und mehr generell nicht als Ruhepausen anzusehen sind, keinen Erfolg haben.

Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass Lenkzeitunterbrechungen vorkommen, in denen keine Arbeitsleistung zu erbringen ist. Da diese Lenkzeitunterbrechungen entweder vorab dienstplanmäßig festliegen oder im Fall von Verspätungen jedenfalls bei Beginn der Lenkzeitunterbrechungen deren verbleibende Dauer bekannt ist, darf die Beklagte solche Lenkzeitunterbrechungen aufgrund der tariflichen Regelung als Ruhepausen im arbeitszeitrechtlichen Sinn werten. Voraussetzung ist, dass sie mindestens die Dauer von 8 Minuten erreichen. Hinzu kommt, dass der Kläger mit seinem Hauptantrag auch Fallgestaltungen erfasst, in denen die Lenkzeitunterbrechungen die Dauer von 15 Minuten überschreiten. In diesen Fällen ergibt sich die Zulässigkeit der Wertung als Ruhepause schon aus § 4 Satz 2 ArbZG.

Sein Antrag enthält auch keine voneinander zu trennenden und gegeneinander klar abgrenzbaren Sachverhalte, die selbst als Teilziel des Verfahrens angesehen werden könnten.

Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob dienstplanmäßige Lenkzeitunterbrechungen bei Verkehrsbetrieben auch dann noch als im Voraus feststehende Ruhepausen iSv. §§ 4, 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG angesehen werden könnten, wenn aufgrund der Gestaltung der Dienst- und Fahrpläne die tarifvertraglich vorgesehene Mindestdauer der Kurzpausen in der Praxis überwiegend oder häufig nicht erreicht wird. Es erscheint fraglich, ob dann trotz der Möglichkeit der Ablösungsanfrage noch von einem im Voraus Feststehen der gesetzlichen Ruhepause gesprochen werden könnte.

II. Der erste Hilfsantrag (Antrag zu 2) bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

Er ist nach den Klarstellungen des Klägers in der Revisionsverhandlung zulässig, aber aufgrund der obigen Erwägungen unbegründet. Er unterscheidet sich vom Hauptantrag lediglich dadurch, dass er bei der Dauer der Lenkzeitunterbrechungen an den Grenzwert von 10 Minuten gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Unterabs. 3 TV-N Berlin anknüpft. Unter arbeitszeitrechtlichen Gesichtspunkten führt dies wegen der unter Abschn. A I 2 dargelegten Gründe zu keinem anderen Ergebnis. Daraus, dass die ersten 10 Minuten der Lenkzeitunterbrechung nach der tariflichen Regelung vergütet werden, lässt sich für die arbeitszeitrechtliche Bewertung nichts ableiten (Senat 23. Januar 2001 - 9 AZR 4/00 - zu II 2 c der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Holz Nr. 22).

III. Der zweite Hilfsantrag (Antrag zu 3) in seiner ersten Alternative ist zulässig, aber unbegründet.

Mit diesem Antrag begehrt der Kläger die Feststellung, dass Lenkzeitunterbrechungen von weniger als 15 Minuten keine Ruhepausen sind.

Dieser Antrag ist zulässig, aber in seiner globalen Reichweite unbegründet. Wie bereits ausgeführt, können auch Lenkzeitunterbrechungen von weniger als 15 Minuten in Verkehrsbetrieben Ruhepausen iSd. Arbeitszeitgesetzes sein, wenn dies durch tarifliche oder betriebliche Regelung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG zugelassen ist, diese Kurzpausen von angemessener Dauer sind und die übrigen Voraussetzungen einer Pause, insbesondere die Freiheit von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung oder Arbeitsbereitschaft, erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts jedenfalls bei einem Teil der Kurzpausen gegeben.

IV. Der zweite Hilfsantrag (Antrag zu 3) in seiner zweiten Alternative ist unzulässig.

Mit diesem Hilfsantrag begehrt der Kläger die Feststellung, dass Lenkzeitunterbrechungen von weniger als 5 Minuten keine Ruhepausen sind. Hierfür mangelt es am gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse.

Die mit diesem Antrag begehrte Feststellung steht zwischen den Parteien nicht im Streit. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Unterabs. 1 Satz 3 TV-N Berlin nimmt ausdrücklich Lenkzeitunterbrechungen von weniger als 8 Minuten bei der Berechnung der Gesamtdauer der Pausen heraus. Diese Tarifregelung wendet die Beklagte in vollem Umfang an, wie sich unter anderem aus der Dienstanweisung vom 4. November 2005 ergibt. Die Beklagte hat dies im Zuge des Verfahrens ausdrücklich nochmals klargestellt. Woraus sich in dieser Konstellation ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung ergeben soll, hat der Kläger weder in den vorherigen Rechtszügen noch im Revisionsverfahren benannt.

V. Der dritte Hilfsantrag (Antrag zu 4) bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Antrag ist zulässig.

Mit diesem Antrag begehrt der Kläger die Feststellung, dass auch Lenkzeitunterbrechungen von mehr als 10 Minuten seinen gesetzlichen Anspruch auf Ruhepausen nicht erfüllen, sofern er in diesen Zeiten bestimmte Tätigkeiten aus der DF-STRAB zu verrichten hat oder verpflichtet ist, bei Endhaltestellen, die gleichzeitig Haltestellen sind, Fahrgäste aufzunehmen oder Ausgleichszeiten bei Verspätungen in Anspruch nehmen muss.

Nach den Ausführungen des Klägers ist dieser Antrag so zu verstehen, dass es für die Nichtwertung als Ruhepause ausreichen soll, wenn irgendwann im Laufe der Lenkzeitunterbrechung eine Tätigkeit nach der DF-STRAB (einschließlich der Aufnahme von Fahrgästen gem. § 32 Ziffer 2 DF-STRAB) zu verrichten ist oder wenn die Lenkzeit aufgrund einer Verspätung in den geplanten Zeitraum der Lenkzeitunterbrechung hineinreicht. Auf die Dauer der Tätigkeit oder den Umfang der Verspätung soll es dabei nicht ankommen. Von dieser Auslegung ist auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen, ohne dass der Kläger dem entgegengetreten wäre. In dieser Auslegung ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und es besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung iSv. § 256 Abs. 1 ZPO, da über diese Fragen Streit zwischen den Parteien herrscht.

2. Auch dieser Hilfsantrag ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es Fallgestaltungen gibt, die die Beklagte als Ruhepause iSd. ArbZG werten darf. Damit kann der global gefasste Antrag des Klägers keinen Erfolg haben.

Nach den von ihm nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Kläger festlegen, ob er nach der DF-STRAB geforderte Tätigkeiten zu Beginn oder zum Ende der Lenkzeitunterbrechung erbringt. Damit steht ein bestimmter Zeitraum fest, der vorher oder nachher frei von jeder Arbeitsleistung oder Arbeitsbereitschaft ist. Soweit dieser mindestens acht Minuten beträgt, ist er nach den arbeitszeitrechtlichen und tariflichen Regelungen als Kurzpause zu werten.

Gleiches gilt für den Fall, dass aufgrund einer Verspätung - ggf. in Verbindung mit der Durchführung von Aufgaben nach der DF-STRAB - der Beginn der Lenkzeitunterbrechung und damit der Beginn der Pause nach hinten verschoben wird. Soweit dann noch die tarifliche Mindestdauer von 8 Minuten als Kurzpause zur Verfügung steht, erfüllt diese Zeit den gesetzlichen Anspruch auf Ruhepausen iSd. ArbZG.

Soweit der Kläger die Feststellung für den Fall begehrt, dass er verpflichtet ist, bei Endhaltestellen, die gleichzeitig Haltestellen sind, Fahrgäste aufzunehmen, steht auch dieser Umstand nicht generell einer Wertung als Ruhepause entgegen. Solange hiermit keine Pflicht verbunden ist, sich in der Straßenbahn aufzuhalten (vgl. dazu BAG 20. April 2005 - 4 AZR 285/04 - EzA BGB 2002 § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 3) oder bei Bedarf selbst den Fahrgästen den Zugang zur Straßenbahn zu gewähren (vgl. dazu BAG 17. Juli 2008 - 6 AZR 602/07 - AP BMT-G-O § 4 Nr. 1), handelt es sich bei Erreichen der tariflichen Mindestdauer um eine Ruhepause iSd. ArbZG. Entgegenstehende Feststellungen hat das Landesarbeitsgericht weder getroffen, noch hat der Kläger mit einer zulässigen Verfahrenrüge geltend gemacht, dass solche Feststellungen unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften unterblieben sind.

VI. Der letzte Hilfsantrag (Antrag zu 5) bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger begehrt mit ihm die Feststellung, dass sämtliche Lenkzeitunterbrechungen, in denen Arbeitsverpflichtungen nach der DF-STRAB anfallen, keine Ruhepausen iSd. Arbeitszeitgesetzes sind.

Auch hierbei handelt es sich um einen unbegründeten Globalantrag. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Fallkonstellationen bestehen können, in denen auch dann eine mindestens 8-minütige Pausenzeit iSd. §§ 4, 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG iVm. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TV-N Berlin verbleibt, wenn während einer Lenkzeitunterbrechung eine Arbeitsverpflichtung nach der DF-STRAB anfällt. Auf die Ausführungen unter Abschn. A V wird verwiesen.

B. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Ende der Entscheidung

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