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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 16.05.2000
Aktenzeichen: 9 AZR 279/99
Rechtsgebiete: ArbGG, BRAGO
Vorschriften:
ArbGG § 12 Abs. 7 | |
BRAGO § 7 Abs. 1 | |
BRAGO § 8 Abs. 1 | |
BRAGO § 8 Abs. 2 |
Beauftragt eine Arbeitnehmerin einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen, weil der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden möchte, so ist der Gegenstandswert der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO unter Anwendung der gerichtlichen Wertvorschrift des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG zu bestimmen. Das gilt auch dann, wenn durch die anwaltliche Tätigkeit ein Aufhebungsvertrag mit einer Abfindungsvereinbarung zustande kommt, ohne daß ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird.
Aktenzeichen: 9 AZR 279/99 Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 16. Mai 2000 - 9 AZR 279/99 -
I. Arbeitsgericht Urteil vom 30. September 1998 Stuttgart - 29 Ca 11401/97 -
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 10. März 1999 Baden-Württemberg - 2 Sa 64/98 -
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL
Verkündet am 16. Mai 2000
Klapp, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In Sachen
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
pp.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Leinemann, den Richter am Bundesarbeitsgericht Düwell und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Reinecke sowie die ehrenamtlichen Richter Otto und Benrath für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 10. März 1999 - 2 Sa 64/98 - teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 30. September 1998 - 29 Ca 11401/94 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 253,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Juni 1997 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung und Revision des Klägers werden zurückgewiesen.
Der Kläger hat 63/100 des erstinstanzlichen Verfahrens und 96/100 der Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.
Die Beklagte hat 37/100 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und 4/100 des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen !
Tatbestand
Der Kläger macht aus abgetretenem Recht Gebührenansprüche für anwaltliche Tätigkeit geltend.
Im Sommer 1996 bot die Beklagte der damals 57 Jahre alten schwerbehinderten Sekretärin Uta B. die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung an. Der Kläger wurde von der Arbeitnehmerin mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Nach mehreren Telefongesprächen entwarf der Kläger einen Vertrag, der nach geringfügigen Änderungen im Februar 1997 von der Arbeitnehmerin und der Beklagten unterzeichnet wurde. Der Vertrag hat folgenden Inhalt:
1. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wird zur Vermeidung des Ausspruchs einer betriebsbedingten Kündigung zum gleichen Zeitpunkt unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist mit Wirkung zum 31. Dezember 1997 beendet.
2. Bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt die Fortzahlung der vertragsgemäßen Bezüge in voller Höhe. Die Arbeitnehmerin erhält insbesondere auch volles Urlaubs- und Weihnachtsgeld für 1997.
3. Für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt die Firma an Frau B. eine Abfindung in Höhe von DM 50.000,00 (i.W. Fünfzigtausend).
Dieser Betrag wird in Anwendung der steuerlichen Vorschriften (§§ 9, 10 KSchG; §§ Nr. 9, 24, 34 EStG) mit dem Tag des Ausscheidens fällig.
4. Die Arbeitnehmerin wird ab 01.08.97 von ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen freigestellt. Von ihrem Jahresurlaub wird die Arbeitnehmerin bis zum 31.07.97 7/12 nehmen. Der übrige Urlaub ist mit der Freistellung ab 01.08.97 abgegolten.
5. Frau B. erhält ein qualifiziertes Zeugnis über ihre Tätigkeit.
6. Die Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung (AHIV) bleiben hiervon unberührt. Der Arbeitgeber wird der Arbeitnehmerin unverzüglich die Höhe der Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung mitteilen.
7. Der Arbeitgeber ersetzt der Arbeitnehmerin die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung im Rahmen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
8. Mit der Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, insbesondere aus der o. g. Ausgleichsregelung sowie aus Anlaß ihrer Beendigung erfüllt.
Am 18. April 1997 machte der Kläger gegenüber der Beklagten die entstandenen Rechtsanwaltskosten geltend. Den Gegenstandswert bestimmte er nach der voraussichtlich noch 2 1/2 Jahre betragenden Restlaufzeit des Anstellungsverhältnisses zuzüglich der ausgehandelten Abfindungssumme. Im einzelnen rechnete er wie folgt:
Gegenstandswert 202.910,00 DM| | |Geschäftsgebühr §§ 11, 118 I 1 BRAGO|7,5/10|2.073, 80 DM|Besprechungsgebühr §§ 11, 118 I 2 BRAGO|5/10|1.382,50 DM|Vergleichsgebühr §§ 11, 23 BRAGO|15/10|4.147,50 DM|Post-/Telekommunikationsentgelte § 26 BRAGO| |40,00 DM|Zwischensumme netto| |7.643,80 DM|15 % Umsatzsteuer| |1.146,57 DM|Summe Rechtsanwaltsgebühren| |8.790,37 DM
Die Beklagte widersprach der Abrechnung. Sie machte folgende Gegenrechnung auf:
"Auszugehen ist ... von einem bereinigten Bruttoentgelt von DM 6.500,--, was gemäß § 12 Abs. 7 ArbGG mit 3 zu multiplizieren ist, woraus der zugrundezulegende Gegenstandswert von DM 19.500,-- folgt.
Es ergibt sich danach folgende Abrechnung:
7,5/10 Geschäftsgebühr nach § 118 I 1 BRAGO DM 708,80 5/10 Besprechungsgebühr nach § 118 I 2 BRAGO DM 472,50 15/10 Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO DM 1.417,50 Auslagenpauschale nach § 26 BRAGO DM 40,-- Zwischensumme DM 2.638,80 15 % Mehrwertsteuer DM 395,82 DM 3.034,62"
Nach ergebnisloser Mahnung trat am 4. Juli 1997 die Arbeitnehmerin B. ihre Erstattungsansprüche gegen die Beklagte an den Kläger ab. Mit der am 30. Juli 1997 bei dem Amtsgericht Stuttgart erhobenen Klage hat der Kläger die Gebührenforderung im eigenen Namen gerichtlich geltend gemacht. Er hat beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.790,37 DM neben 6,5 % Zinsen seit 10. Juni 1997 zu bezahlen.
Die Beklagte hat in Höhe von 3.034,62 DM die Forderung anerkannt und im übrigen beantragt, die Klage abzuweisen.
Nach Verweisung des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung von 3.034,62 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 10. Juni 1997 verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger weiterhin sein erstinstanzliches Prozeßziel.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision des Klägers ist im wesentlichen unbegründet. Die in der Rechtsanwaltsgebührenberechnung vom 18. April 1997 geltend gemachten Gebühren stehen dem Kläger als Abtretungsgläubiger (§ 398 Satz 2 BGB) nicht zu.
1. Das Landesarbeitsgericht hat die Gebührenforderung des Klägers für die anwaltliche Tätigkeit, die zum Abschluß der Aufhebungsvereinbarung geführt hat, nach einem Gegenstandswert von 19.500,00 DM berechnet. Dazu hat es nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO die für die Gerichtsgebühren geltende Wertvorschrift § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG sinngemäß angewandt.
2. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge genügt nicht den Anforderungen des § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO. Nach dieser Vorschrift müssen Prozeßrügen die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Zwar ist es hier unerheblich, daß der Kläger für die von ihm gerügte Nichterhebung von Beweisen nicht die verletzte Verfahrensvorschrift mit Paragraphen benannt hat (vgl. BAG 21. September 1961 - 2 AZR 392/60 - AP ArbGG 1953 § 72 Streitwertrevision Nr.11). Zwingend erforderlich ist es aber, daß die Revision Beweisthema und Beweismittel zu dem Punkt angibt, zu dem angeblich das Landesarbeitsgericht eine Beweisaufnahme unterlassen haben soll (vgl. BAG 23. Februar 1962 - 1 AZR 46/61 - AP ZPO § 322 Nr. 8). Diese Anforderungen hat die Revision nicht erfüllt. Sie hat keine Beweismittel bezeichnet. Das Revisionsgericht ist nicht gehalten, aus den Akten der Vorinstanzen passende Beweisanträge herauszusuchen (vgl. BAG 8. März 1962 - 2 AZR 497/61 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 22).
b) Die Revision rügt ohne Erfolg die Verletzung materiellen Rechts. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist frei von Rechtsfehlern.
aa) Der nach § 7 Abs. 1 BRAGO für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgebliche Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich nach § 8 BRAGO. Im gerichtlichen Verfahren bestimmt sich der Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO). Das gilt sinngemäß auch für die anwaltliche Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO). Unerheblich ist dabei, ob die anwaltliche Tätigkeit einem gerichtlichen Verfahren vorausgeht oder - wie hier - ein gerichtliches Verfahren vermeidet (Frauenholz in Riedel/Sußbauer BRAGO 8. Aufl. § 8 Rn. 9; Madert in Gerold/Schmidt BRAGO 14. Aufl. § 8 Rn. 1 und Rn. 13). Für eine anwaltliche Tätigkeit gilt nur dann nicht die für Gerichtsgebühren maßgebliche Wertvorschrift, wenn die Tätigkeit des Anwalts überhaupt nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte (sog. andere Angelegenheit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BRAGO).
bb) Die Revision macht geltend, der ohne vorangegangenen Ausspruch einer Kündigung abgeschlossene Aufhebungsvertrag vom Februar 1997 sei eine andere Gelegenheit im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 BRAGO.
Zwar kann sich die Revision insoweit auf die vom Amtsgericht Hamburg vertretene Rechtsauffassung (10. August 1988 - 20 b C 1734/88 - Anwaltsblatt 1989, 241) stützen. Dieser Auffassung stimmt der Senat aber nicht zu. Sie verkennt den in § 8 BRAGO gebrauchten Begriff anwaltliche Tätigkeit, weil sie die Tätigkeit des Anwalts unzulässigerweise auf das Produkt der Tätigkeit verkürzt. Das Oberlandesgericht Hamm hat dazu die Kurzformel geprägt "maßgeblich ist nicht, worauf, sondern worüber man sich vergleicht" (OLG Hamm 1. April 1992 - 20 U 283/91 - NJW-RR 1992, 927).
Wird von einem Arbeitnehmer ein Rechtsanwalt beauftragt, nachdem diesem vom Arbeitgeber erklärt worden ist, das Arbeitsverhältnis beenden zu wollen, so wird der Anwalt tätig, um die Ungewißheit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu klären. Das ist eine Angelegenheit, die auch nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber in einem gerichtlichen Verfahren geklärt werden könnte. Zu Recht sieht daher die überwiegende Rechtsprechung in der vorzeitigen Vertragsaufhebung mit Abfindungsvereinbarung ein Tätigwerden im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, für das die Gebührenbegrenzung in § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG gilt (OLG Hamm 1. April 1992 - 20 U 283/91 - NJW-RR 1992, 927, 928; Amtsgericht Buxtehude 10. November 1997 - 33 C 1324/96 - RuS 1998, 246; Amtsgericht Bergisch-Gladbach 28. Februar 1996 - 63 C 189/95 - RuS 1997, 69).
Dieser Rechtsprechung ist zuzustimmen. § 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO hat zum Inhalt, daß die Gebühren für vorgerichtliche Tätigkeiten und die Gebühren in einem anschließenden gerichtlichen Verfahren sich nach demselben Wertmaßstab richten, damit es zu keinen Überschneidungen kommen kann. Für die Abgrenzung muß eine abstrakte Betrachtungsweise herangezogen werden. Das zeigt die vom Gesetzgeber in § 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO gebrauchte Verwendung des Konjunktivs. Es genügt daher, daß dann, wenn ein gerichtliches Verfahren folgen würde, noch ein innerer Zusammenhang zu dem vorgerichtlichen Tätigwerden des Anwalts bestünde (vgl. Frauenholz in Riedel/Sußbauer BRAGO 8. Aufl. § 8 Rn. 9, 11).
Dieser von § 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO geforderte innere Sachzusammenhang ist hier gegeben. Wird auf Veranlassung des Arbeitgebers über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung verhandelt, so ist für den Fall des Scheiterns dieser Verhandlungen gewöhnlich zu erwarten, daß nach Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber im gerichtlichen Verfahren erneut Verhandlungen aufgenommen werden.
Im Streitfall kommt es nicht auf die von der Revision vorgebrachte Behauptung an, von der Beklagten sei eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht beabsichtigt gewesen. Das steht im Widerspruch zu dem Inhalt der Aufhebungsvereinbarung. Dort ist unter Nr. 1 ausdrücklich geregelt: "Das Arbeitsverhältnis ... wird zur Vermeidung des Ausspruchs einer betriebsbedingten Kündigung ... mit Wirkung zum 31. Dezember 1997 beendet". Der Kläger hat nicht dargelegt, daß diese von ihm entworfene Regelung nur zur Täuschung Dritter dienen sollte. Im übrigen hat er auch eine Vergleichsgebühr nach den §§ 11, 23 BRAGO berechnet. Ein Rechtsanwalt erhält die Vergleichsgebühr jedoch nur, wenn er an einem Vergleich im Sinne des § 779 BGB mitgewirkt hat. Ein Vergleich setzt voraus, daß der weitere Bestand des Arbeitsverhältnisses im Streit oder zumindest im Ungewissen war.
cc) Die Revision macht auch ohne Erfolg geltend, die Anwendung der in § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG bestimmten Höchstbegrenzung auf den Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts sei gegenüber einem Arbeitgeber unanwendbar. Zwar ist es richtig, daß die Höchstbegrenzung aus sozialen Gründen eingeführt worden ist (vgl. Regierungsentwurf des ArbGG vom 27. Juni 1952 BT-Drucks. Nr. 3516). Die Revision verkennt aber, daß diese gesetzliche Regelung für beide Arbeitsvertragsparteien gleichermaßen gilt. Eine mangelnde Schutzbedürftigkeit des kostenpflichtigen Arbeitgebers ist daher rechtlich ohne Bedeutung.
II. Gleichwohl ist die Revision des Klägers zum Teil begründet. Bei der Bestimmung des für die Gebühren maßgeblichen Gegenstandswerts ist zu berücksichtigen, daß der Kläger nicht nur Verhandlungen über den Bestand des Arbeitsverhältnisses, sondern auch über die Erstattung der Anwaltskosten geführt hat.
1. Die Vorinstanzen haben die in Nr. 7 des Aufhebungsvertrages vom Kläger ausgehandelte Regelung, nach der die Beklagte die Kosten der anwaltlichen Vertretung der Arbeitnehmerin zu übernehmen hat, übersehen.
2. Eine anwaltliche Tätigkeit, die auf eine vertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Kostenübernahme abzielt, wird nicht von der Tätigkeit des Anwalts in Bestandsschutzangelegenheiten umfaßt. Sie ist eine andere Angelegenheit im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 BRAGO. Denn der Arbeitnehmer hat auch bei Obsiegen im arbeitsgerichtlichen Verfahren keinen Anspruch auf Kostenerstattung für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistandes (§ 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG).
3. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO ist der Gegenstandswert der Tätigkeit, die zur Kostenübernahme seitens des Arbeitnehmers geführt hat, nach der Höhe der Anwaltsgebühren zu bestimmen. Das sind nach der Berechnung des Landesarbeitsgerichts 3.034,62 DM. Nach § 7 Abs. 2 BRAGO sind die Werte mehrerer Gegenstände zusammenzurechnen. Das führt hier dazu, daß der Gegenstandswert der Angelegenheit insgesamt (19.500,00 DM + 3.034,62 DM =) 22.534,62 DM beträgt. Daraus ergibt sich folgende korrigierte Rechtsanwaltsgebührenberechnung:
Geschäftsgebühr §§ 11, 118 Abs. 1 Satz 1 BRAGO 7,5/10 768,80 DM Besprechungsgebühr §§ 11, 118 Abs. 1 Satz 2 BRAGO 5/10 512,50 DM Vergleichsgebühr §§ 11, 23 BRAGO 15/10 1.537,50 DM Pauschale § 26 BRAGO 40,00 DM Zwischensumme 2.858,80 DM
Von dieser Zwischensumme sind in Abzug zu bringen die bereits ausgeurteilten 2.638,80 DM. Das ergibt einen Unterschiedsbetrag zugunsten des Klägers in Höhe von 220,00 DM. Auf diesen Differenzbetrag sind 15 % Umsatzsteuer zu leisten, das sind 33,00 DM. Insgesamt hat der Kläger somit Anspruch auf 253,00 DM zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen (§ 288 Abs. 1 Satz 1, § 284 Abs. 1 BGB).
III. Die Kosten des Rechtsstreits sind nach § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu teilen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 25 Abs. 2 GKG.
Ende der Entscheidung
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