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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 13.11.2007
Aktenzeichen: 9 AZR 40/07
Rechtsgebiete: TzBfG, BEEG, MTV Kabinenpersonal, ZPO, BGB


Vorschriften:

TzBfG § 8
TzBfG § 22
BEEG § 15
Manteltarifvertrag Nr. 1 für das Kabinenpersonal vom 1. Juli 1995 § 4 Abschnitt 7
Manteltarifvertrag Nr. 1 für das Kabinenpersonal vom 1. Juli 1995 Protokollnotiz Ziff. 17
8. Änderungs- und Ergänzungstarifvertrag vom 28. September 2004 zum Manteltarifvertrag Nr. 1 für das Kabinenpersonal vom 1. Juli 1995 Art. 1 Nr. 1
Tarifvereinbarung Teilzeitmodell M 2 Kabine vom 28. September 2004 Ziff. I
ZPO § 253
BGB § 275
BGB § 311a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT

Im Namen des Volkes!

URTEIL

Hinweise des Senats:

Parallelsachen 13. November 2007 - 9 AZR 36/07 - (führend), - 9 AZR 37/07 - bis - 9 AZR 52/07 -

9 AZR 40/07

Verkündet am 13. November 2007

In Sachen

hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Düwell, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gallner sowie die ehrenamtlichen Richter Faltyn und Kranzusch

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 4. Dezember 2006 - 17 Sa 449/06 - aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Oktober 2005 - 6/21 Ca 2551/05 - abgeändert und die Beklagte verurteilt hat, ab 1. Mai 2005 der Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin auf 45,85 % zuzustimmen. Insoweit wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).



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