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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 19.01.1999
Aktenzeichen: 9 AZR 405/97
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, BAT-O
Vorschriften:
BGB § 812 Abs. 1 | |
BGB § 818 Abs. 2 | |
BGB § 818 Abs. 3 | |
ZPO § 717 Abs. 3 | |
BAT-O § 70 |
Der Klageabweisungsantrag des Arbeitgebers in einem Kündigungsschutzrechtsstreit enthält nicht zugleich die nach § 70 BAT-O erforderliche schriftliche Geltendmachung für Ansprüche des Arbeitgebers auf Rückgewähr solcher Leistungen, die er für die Zeit nach der rechtskräftig festgestellten Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtsgrundlos dem Arbeitnehmer erbracht hat.
Aktenzeichen: 9 AZR 405/97 Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 19. Januar 1999 - 9 AZR 405/97 -
I. Arbeitsgericht Leipzig - 13 Ca 6892/95 - Urteil vom 23. Februar 1996
II. Sächsisches Landesarbeitsgericht - 9 Sa 594/96 - Urteil vom 24. Juni 1997
---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Nein Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------
Entscheidungsstichworte: Rückgewähr nachvertraglich erbrachter Leistung - Ausschluß- frist
Gesetz: BGB §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 und Abs. 3; ZPO § 717 Abs. 3; BAT-O § 70
9 AZR 405/97 9 Sa 594/96 Sachsen
Im Namen des Volkes! Urteil
Verkündet am 19. Januar 1999
Brüne, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In Sachen
pp.
hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 1999 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Leinemann, den Richter Düwell und die Richterin Reinecke sowie die ehrenamtlichen Richter Otto und Schodde für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers und die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Juni 1997 - 9 Sa 594/96 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Arbeitsentgelt.
Der 1933 geborene Beklagte war seit 1960 an der Klinik für Augenkrankheiten der Universität als Optiker und Leiter der Abteilung "Kontaktlinsen" beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis waren zuletzt vereinbarungsgemäß die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages-Ost (BAT-O) anzuwenden. Nach § 70 BAT-O sind Ansprüche des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis binnen 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Anderenfalls verfallen sie.
Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis des Beklagten schriftlich zum 31. Dezember 1991. Das Kreisgericht gab der hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage des Beklagten statt und stellte den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember 1991 hinaus fest. Die Berufung des Klägers wurde durch Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 26. August 1992 zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung des Beklagten wurde der Kläger verurteilt, an den Beklagten für die Monate Januar 1992 bis Juni 1992 22.125,12 DM brutto sowie 1.226,19 DM netto (Sonderzahlung 1991) nebst Zinsen zu zahlen. Einen Antrag auf Weiterbeschäftigung hatte der Beklagte nicht gestellt. Auf die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision des Klägers hat das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 26. August 1993 das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 8. Februar 1994 abgewiesen und die Anschlußberufung des Beklagten zurückgewiesen. Das den Prozeßbevollmächtigten am 4. Mai 1994 zugestellte Urteil ist rechtskräftig geworden.
Nachdem der Beklagte den Kläger im Dezember 1992 unter Androhung der Zwangsvollstreckung zur Zahlung des durch Urteil des Landesarbeitsgerichts zuerkannten Betrags aufgefordert hatte, teilte der Kläger, vertreten durch den Kanzler der Universität, dem Beklagten im Januar 1993 schriftlich mit:
"im Auftrag des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst beurlaube ich Sie hiermit unter Fortzahlung der Bezüge mit sofortiger Wirkung von Ihren Dienstpflichten als Leiter eines Arbeitsbereiches der Klinik Augenkrankheiten an der Medizinischen Fakultät der Universität . Diese Beurlaubung gilt bis auf Widerruf oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem laufenden Arbeitsgerichtsverfahren."
Im Februar 1993 informierte das Landesamt für Finanzen den Beklagten, auf der Grundlage des Urteils des Landesarbeitsgerichts, das bei der Behörde am 4. Februar 1993 eingegangen sei, werde eine sofortige Abschlagszahlung erfolgen. Dem Beklagten wurden dementsprechend im Februar 6.000,00 DM überwiesen. In der dem Beklagten übersandten Verdienstmitteilung vom 1. März 1993 heißt es:
"Ab 1.1.1992 Wiederaufnahme der Zahlung Ihrer Bezüge nach vorausgegangenem Wegfall ab 1.1.1992 wegen laufendem Gerichtsverfahren. Abschlagszahlung."
Im Mai 1993 wurden dem Beklagten für den Abrechnungszeitraum Januar 1992 bis Mai 1993 weitere 23.216,57 DM überwiesen. Außerdem erstattete der Kläger der Bundesanstalt für Arbeit das dem Beklagten für die Zeit vom 24. Januar 1992 bis 27. Februar 1993 gezahlte Arbeitslosengeld von 22.048,80 DM zzgl. der von der Arbeitsverwaltung entrichteten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Von Juni 1993 bis einschließlich Juni 1994 zahlte der Kläger dem Beklagten Vergütung nach der VergGr. II a BAT-O. Der Kläger führte in dieser Zeit die gesetzlichen Beiträge zur Sozialversicherung und die Lohnsteuer ab. Die an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer betrug für die Monate Januar 1992 bis Dezember 1993 23.491,30 DM.
Mit Schreiben vom 14. Juni 1994 kündigte der Kläger, vertreten durch den Verwaltungsdirektor Bereich Medizin der Universität, "vorsorglich" ordentlich gem. § 53 BAT zum 31. Dezember 1994. In dem Schreiben heißt es weiter:
"Im übrigen stelle ich fest, daß Sie den gem. § 11 Kündigungsschutzgesetz vorgeschriebenen Einkommensnachweis bisher nicht geführt haben. Dies bitte ich durch Vorlage der Einkommenssteuerbescheide 1992 und 1993 bis 15.07.1994 nachzuholen. Ausdrücklich erkläre ich, daß die Fortzahlung der Bezüge während Ihrer Beurlaubung unter dem Vorbehalt stand und steht, daß Sie kein Einkommen durch anderweitige Arbeit, öffentlich-rechtliche Leistungen usw. erhalten."
Mit der am 15. Juli 1995 erhobenen Klage hat der Kläger den Beklagten auf Rückzahlung des geleisteten Nettoarbeitsentgelts von 86.771,13 DM sowie auf Erstattung der an das Finanzamt abgeführten Lohnsteuer in Anspruch genommen. Der Beklagte sei um diese Leistungen ungerechtfertigt bereichert. Die in § 70 BAT-O bestimmte Ausschlußfrist habe er gewahrt, da er den Beklagten nicht erst durch Schreiben vom 20. Dezember 1994 zur Zahlung aufgefordert habe, sondern bereits durch Schreiben vom 6. Juli und 5. August 1994.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 110.262,43 DM nebst 6,1 % Zinsen hieraus seit 20. Dezember 1994 zu bezahlen.
Der Beklagte hat beantragt, den Kläger mit der Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat den Beklagten zur Rückzahlung der für die Monate Januar 1992 bis Februar 1993 einschließlich erhaltenen Beträge zzgl. der abgeführten Lohnsteuer, insgesamt in Höhe von 39.783,37 DM nebst 6,1 % Zinsen seit dem 20. Dezember 1994 verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Hiergegen richten sich die vom Landesarbeitsgericht für beide Parteien zugelassenen Revisionen des Klägers und des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revisionen beider Parteien sind begründet.
Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, daß der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückgewähr der erbrachten Leistungen erworben hat. Es hat aber rechtsfehlerhaft den Beklagten wegen der für den Zeitraum März 1993 bis Juni 1994 erlangten Nettoentgelte als entreichert angesehen. Wegen der Erstattung abgeführter Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ist der Kläger nicht auf den Sozialversicherungsträger zu verweisen. Die Revision des Klägers hat deshalb Erfolg.
Die Revision des Beklagten ist begründet, weil das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft angenommen hat, der Kläger habe mit den im Vorprozeß gestellten Klageabweisungsanträgen seine Ansprüche fristwahrend im Sinne von § 70 BAT-O geltend gemacht. Für beide Revisionen kommt es auf die Wahrung der Ausschlußfrist durch den Kläger an. Die hierzu vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen lassen keine Endentscheidung durch den Senat zu. Beide Revisionen führen deshalb zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
I. Die Revisionen der Parteien sind zulässig. Das gilt auch für die Revision des Beklagten. Zwar setzt sich diese nicht mit den gesamten Urteilsgründen auseinander, sondern knüpft nur an die Rechtsfrage an, ob der Kläger die Ausschlußfrist von § 70 BAT-O gewahrt hat. Diese auf Verletzung der Verfallklausel gestützte Rüge genügt jedoch als Revisionsbegründung. Der Beklagte stellt damit das gesamte Urteil in Frage. Denn das Landesarbeitsgericht hat hinsichtlich der Verfallfrist nicht zwischen den verschiedenen Zeiträumen, für die der Kläger Zahlungen geleistet hat und die er nunmehr zurückverlangt, unterschieden. Die vom Kläger für die seiner Ansicht nach unzureichende Revisionsbegründung des Beklagten angezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 11. März 1998 - 2 AZR 497/97 - AP Nr. 49 zu § 519 ZPO, auch zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen) ist nicht einschlägig. Sie betrifft ein Rechtsmittel, das sich nur mit einer vom angegriffenen Urteil gegebenen Begründung befaßt, obwohl das Urteil auf mehrere selbständige tragenden Begründungen gestützt ist.
II. Der vom Kläger erhobene Anspruch ist in Höhe des Klagebetrags von 110.262,43 DM entstanden. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt.
1. Für die aufgrund des vollstreckbaren Urteils des Landesarbeitsgerichts im Vorprozeß geleisteten Monatsgehälter Januar bis Juni 1992 folgt der Anspruch aus § 717 Abs. 3 ZPO, § 62 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 818 ff. BGB. Danach hat derjenige, der aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils eines Obergerichts Leistungen erhält, diese im Fall der Aufhebung des Urteils nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung zurückzugewähren. Das gilt auch, wenn zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistet worden ist.
2. Die weiteren Rückforderungsansprüche des Klägers ergeben sich unmittelbar aus dem Bereicherungsrecht. Jeder Vermögensvorteil, der ohne rechtfertigenden Grund erlangt ist, ist herauszugeben, § 812 Abs. 1 BGB. Ist die Herausgabe des Erlangten nicht möglich, schuldet der Empfänger der Leistung Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB. Das betrifft die Gehaltszahlungen für die Monate Juli 1992 bis Juni 1994. Der Beklagte ist auch um die vom Kläger für Rechnung des Beklagten an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer bereichert; deren Erhalt ist ihm zuzurechnen (BAG Urteil vom 9. Juli 1992 - 6 AZR 623/90 -, n.v.).
3. Für diese Leistungen des Klägers an den Beklagten fehlt es an einem rechtfertigenden Grund.
a) Nach dem rechtskräftigen Urteil des Landesarbeitsgerichts im Kündigungsschutzrechtsstreit steht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien mit dem 31. Dezember 1991 fest. Damit scheidet dieser Arbeitsvertrag als Grundlage eines Vergütungsanspruchs des Beklagten gegen den Kläger aus.
b) Ein Rechtsgrund ergibt sich nicht aus dem Schreiben des Klägers vom 20. Januar 1993, mit dem der Beklagte widerruflich "unter Fortzahlung der Bezüge mit sofortiger Wirkung" von seinen Dienstpflichten beurlaubt wurde.
aa) Der Kläger hat sich in ihm nicht ausdrücklich verpflichtet, dem Beklagten die dort angekündigten Zahlungen auch dann zu belassen, wenn das Arbeitsverhältnis bereits aufgrund seiner Kündigung am 31. Dezember 1991 beendet war. Seine Erklärungen bedürfen deshalb der Auslegung.
bb) Das Landesarbeitsgericht ist der Auslegung des Klägers gefolgt. Dieser habe sich nicht verpflichtet, unabhängig vom Ausgang des Vorprozesses die Vergütung zu zahlen, die dem Beklagten bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses zugestanden hätte. Auch sei das Arbeitsverhältnis nicht bis zum Abschluß des Rechtsstreits über die Wirksamkeit der Kündigung befristet einvernehmlich fortgesetzt worden. Zwar setze eine Beurlaubung gedanklich das Bestehen von Arbeitspflichten voraus. Angesichts des anhängigen Vorprozesses und der Mitteilungen des Landesamtes für Finanzen habe der Beklagte die angekündigte Zahlung nicht als endgültig i.S. eines Schuldversprechens verstehen können. Eine Beurlaubung wirke zudem für die Zukunft, nicht aber für die bis zu ihrem Ausspruch verstrichene Zeit. Für den Beklagten erkennbar habe der Kläger nur auf die angedrohte Zwangsvollstreckung reagiert. Er habe ein mögliches Verlangen des Beklagten auf Weiterbeschäftigung abwenden wollen und auf mögliche Ansprüche des Beklagten auf Annahmeverzuglohn (§§ 615, 611 BGB) geleistet. Der Beklagte habe keinen Anlaß zu der Annahme gehabt, der Kläger verzichte auf mögliche Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, falls die Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgestellt werde.
cc) Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts betrifft eine atypische, nämlich eine auf den Einzelfall bezogene Willenserklärung. Das Ergebnis der Auslegung solcher Willenserklärungen ist vom Revisionsgericht nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob das Landesarbeitsgericht die Vorschriften über die Auslegung richtig angewandt hat, ob dabei gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder ob der Tatsachenstoff vollständig verwertet worden ist (ständige Rechtsprechung vgl. BAG Urteil vom 22. September 1992 - 9 AZR 385/91 - AP Nr. 2 zu § 117 BGB).
dd) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die Auslegung durch das Landesarbeitsgericht stand; sie ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Auslegung des Berufungsgerichts wird vom Wortlaut des Schreibens gedeckt und berücksichtigt die durch die Ungewißheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geprägte Interessenlage der Parteien. Auch die Revision des Beklagten zeigt keinen Verstoß des Landesarbeitsgerichts gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze auf. Entgegen der Revision des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht den für die Auslegung maßgeblichen Tatsachenstoff ausgewertet. Es ist zwar richtig, daß das Landesarbeitsgericht sich bei seiner Auslegung mit dem vom Beklagten angezogenen Schreiben des Klägers vom 14. Juni 1994 nicht befaßt hat. Das ist aber schon wegen des zeitlichen Abstandes zwischen beiden Schreiben nicht zu beanstanden. Inhaltlich bringt dieses Schreiben überdies nichts Neues; es enthält eine "vorsorgliche" Kündigung. Weitere Folgerungen ergeben sich nicht aus dem Vorhalt an den Beklagten, dieser habe die "gem. § 11 KSchG vorgeschriebenen Einkommensnachweise nicht geführt". Denn die in dieser Vorschrift bestimmte Anrechnung anderweiten Einkommens auf Entgeltansprüche setzt einen vom Arbeitnehmer gewonnenen Kündigungsschutzprozeß und damit das Bestehen von Annahmeverzugsansprüchen nach §§ 615, 611 BGB voraus. Damit entspricht der Inhalt des Schreibens dem Auslegungsergebnis des Landesarbeitsgerichts, der Kläger habe die Gehaltszahlungen entsprechend seinem Schreiben vom 20. Januar 1993 wegen des nicht auszuschließenden Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses aufgenommen.
c) Ein Rechtsgrund für die Leistungen des Klägers läßt sich aus dem Schreiben vom 14. Juni 1994 auch nicht bei gesonderter Würdigung herleiten. Für die Behauptung des Beklagten, er habe das Schreiben dahin verstehen dürfen, der Kläger werde keine Rückforderungsansprüche geltend machen und Zahlungen auch nach rechtskräftiger Entscheidung des Vorprozesses erbringen, bietet sein Inhalt keinen Anlaß.
III. Der Kläger ist an der Rechtsverfolgung seiner Ansprüche entgegen der Auffassung des Beklagten nicht wegen Rechtsmißbrauchs gehindert. Der Kläger handelt nicht widersprüchlich, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Beklagten die Rückgewähr der nach Maßgabe des Schreibens vom 20. Januar 1993 rechtsgrundlos erbrachten Leistungen verlangt.
IV. Den danach entstandenen Ansprüchen des Klägers stehen sozialrechtliche Vorschriften nicht entgegen.
1. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, bei Lohnrückzahlungen könne der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht auf Erstattung von Arbeitnehmerbeiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen. Es stehe lediglich das Erstattungsverfahren gegen den Sozialversicherungsträger nach § 26 Abs. 2 und Abs. 3 SGB IV zur Verfügung. Bereicherungsrecht könne nicht ergänzend herangezogen werden.
2. Ob dem zuzustimmen ist, kann offen bleiben. Die Frage stellt sich hier nicht, weil die Klage ausschließlich die dem Beklagten tatsächlich zugeflossenen Leistungen, also Nettoentgelte, sowie die an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer betrifft. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung enthält die Klageforderung nicht. Das ergibt sich aus dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt und dem rechnerischen Ergebnis der aufgeführten Zahlungen. Zu einer Beitragsentrichtung an den Sozialversicherungsträger hatte der Kläger im übrigen auch keinen Anlaß, da das dem Beklagten gezahlte Gehalt die in § 18 SGB IV festgelegten Beitragsbemessungsgrenzen überstieg und damit nach § 257 SGB V nur Anspruch auf einen Zuschuß des Arbeitgebers bestand.
V. Der Anspruch des Klägers ist nicht aufgrund der vom Beklagten erhobenen Einrede des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) entfallen.
1. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, daß der Beklagte sich aus Rechtsgründen für die aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landesarbeitsgerichts im Vorprozeß erhaltenen Leistungen nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann, § 717 Abs. 3 ZPO i.V.m. §§ 818 ff. BGB. Mit Recht hat es auch eine Entreicherung des Beklagten für die Gehälter verneint, die der Kläger für die Monate bis einschließlich Februar 1993 gezahlt hat. Denn der Beklagte hat bis dahin auch ohne die Gelder des Klägers seinen Lebensunterhalt bestritten. Die von ihm angeführten allgemeinen Lebenshaltungskosten können deshalb nicht den Wegfall dieser zeitlich späteren Bereicherung bewirkt haben. Die vom Kläger für Rechnung des Beklagten an das Finanzamt entrichtete Lohnsteuer ist gleichfalls im Vermögen des Beklagten verblieben (BAG Urteil vom 12. Januar 1994 - 5 AZR 597/92 - AP Nr. 3 zu § 818 BGB). Gegen die Ausführung des Landesarbeitsgerichts wendet sich die Revision des Beklagten richtigerweise nicht.
2. Der Beklagte ist wegen der von dem Kläger für die Monate März 1993 bis Juni 1994 gezahlten Gelder ebenfalls nicht entreichert. Die hierzu getroffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts lassen diesen Schluß nicht zu, wie die Revision des Klägers zu Recht rügt.
a) Entgegen der Revision des Klägers ist der Beklagte mit der Einrede aus § 818 Abs. 3 BGB insoweit nicht ausgeschlossen. Weder § 819 Abs. 1 BGB noch § 820 Abs. 1 BGB sind anzuwenden.
aa) Die verschärfte Haftung des Bereicherungsschuldners nach § 819 BGB setzt seine positive Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes voraus; das Kennenmüssen genügt nicht. Der Beklagte konnte zwar sein Unterliegen im Kündigungsschutzprozeß und damit Rückzahlungsansprüche des Klägers nicht ausschließen. Das steht aber der positiven Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund nicht gleich.
bb) Nach § 820 Abs. 1 BGB haftet der Empfänger verschärft nach § 818 Abs. 4 BGB, wenn der mit der Leistung bezweckte Erfolg als unsicher oder der spätere Wegfall des Rechtsgrundes als möglich angesehen wurde. Beides liegt nicht vor. Der Kläger hat nicht zweckgerichtet im Sinne von § 820 Abs. 1 Satz 1 BGB geleistete, sondern mögliche Ansprüche des Beklagten nach §§ 615, 611 BGB erfüllen und - erfolgreich - ein Weiterbeschäftigungsverlangen des Beklagten verhindern wollen. Ein späterer Wegfall des Rechtsgrundes nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB betrifft nicht den Fall der beiderseitigen Ungewißheit der Parteien über das anfängliche Fehlen des Rechtsgrundes.
Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf eine Zahlung, die unter Vorbehalt erfolgt, ist nicht ausgeschlossen (BAG Urteil vom 27. März 1996 - 5 AZR 336/94 - BAGE 82, 327 = AP Nr. 26 zu § 70 BAT). Das verlangt indessen eine ausdrückliche Erklärung des Leistenden. Einen solchen Vorbehalt hat der Kläger nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht erklärt. Damit setzt sich das Berufungsgericht nicht in Widerspruch zu seinem Auslegungsergebnis des "Beurlaubungsschreibens", wie der Kläger meint. Die Auslegung, der Beklagte sei aufgrund des Schreibens nicht berechtigt, die Gehaltszahlungen zu behalten, ist nicht gleichzusetzen mit einer ausdrücklichen Erklärung, diese Zahlungen erfolgten unter Vorbehalt.
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rückzahlung überzahlter Gehalts- oder Versorgungsleistungen (BVerwG Urteil vom 8. Oktober 1998 - 2 C 21/97 - ZBR 1999, 173; vom 20. März 1998 - 2 B 128/97 - ZBR 1998, 281) ist nicht heranzuziehen. Danach soll die Zahlung des Dienstherrn, die er im Anschluß an eine vom Beamten angefochtene Entlassungsentscheidung erbringt, unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt im Sinne von § 820 BGB stehen, so daß der Beamte bei einer rückwirkenden Aufhebung dieser Entlassungsentscheidung stets verschärft haftet. Auch Versorgungsleistungen des Dienstherrn sollen grundsätzlich nur unter dem Vorbehalt zwingender beamtenrechtlicher Kürzungs - und Anrechnungsvorschriften erbracht werden.
Diese auf das Beamtenrecht bezogene Rechtsprechung ist auf das Arbeitsrecht nicht zu übertragen. Der Arbeitgeber, der im Anschluß an ein für ihn ungünstiges, aber noch nicht rechtskräftiges Urteil sich entschließt, die Gehaltszahlungen an den Arbeitnehmer aufzunehmen, leistet nicht aufgrund einer Alimentationspflicht oder aus Fürsorge. Es fehlt diesen Leistungen an einem besonderen gesetzesgleichen Vorbehalt. Dementsprechend hat auch der Kläger die Gehälter für den Zeitraum seit Juli 1992 durchaus freiwillig und, wie vom Landesarbeitsgericht zutreffend herausgearbeitet worden ist, im durchaus eigenen Interesse bezahlt.
b) Gleichwohl ist die Einrede des Beklagten, er sei nicht mehr bereichert, ohne Erfolg.
aa) Hat der Bereicherungsschuldner den rechtsgrundlos erlangten Gegenstand verbraucht, besteht die Bereicherung trotzdem fort, wenn der Empfänger und Bereicherungsschuldner sich damit einen noch vorhandenen Vermögensvorteil verschafft hat. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn er durch die Verwendung des Erlangten Ausgaben erspart hat, die er notwendig auch sonst gehabt hätte. Für vom Arbeitgeber rechtsgrundlos nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erbrachte Leistungen gilt nichts anderes (BAG Senatsurteil vom 11. August 1998 - 9 AZR 83/97 - AP Nr. 22 zu § 812 BGB). Zur Darlegung des "endgültigen" Wegfalls der Bereichung genügt deshalb nicht die Angabe des Bereicherungsschuldners über die mit seiner Lebensführung regelmäßig verbunden Aufwendungen. Diese Ausgaben hätte er auch ohne die Leistungen des Bereicherungsgläubigers getätigt.
Die für den Wegfall der Bereicherung aufgestellten Grundsätze des Anscheinsbeweises (BAG Urteil vom 18. Januar 1995 - 5 AZR 817/93 - BAGE 79, 115 = AP Nr. 13 zu § 812 BGB) sind demgegenüber nicht anzuwenden. Sie betreffen Lohnüberzahlungen im bestehenden Arbeitsverhältnis. Zahlungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind nicht mit unbemerkt bleibenden Überzahlungen des laufenden Arbeitsentgelts, die typischerweise sofort für konsumtive Ausgaben verbraucht werden, gleichzusetzen (vgl. Senatsurteil vom 11. August 1998, aaO).
bb) Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 561 ZPO) rechtfertigen danach nicht, den Beklagten als entreichert anzusehen. Der Beklagte hat lediglich seine regelmäßigen Lebenshaltungskosten vorgetragen und im übrigen betont, er habe keine Luxusausgaben getätigt. Seinem Vorbringen ist mithin zu entnehmen, daß er sich die für die Lebensführung erforderlichen Gelder anderweitig beschafft hätte, wenn nicht der Kläger die Gehaltszahlungen aufgenommen hätte.
VI. Der Senat kann über die Revision des Klägers nicht abschließend entscheiden, weil nach den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht beurteilt werden kann, ob der Kläger die Ausschlußfrist des § 70 BAT-O gewahrt hat. Dieser Umstand steht auch der abschließenden Entscheidung über die Revision des Beklagten entgegen, der die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts insoweit zu Recht rügt.
1. Die vom Kläger geltend gemachten Rückzahlungsansprüche unterliegen der tariflichen Verfallklausel, wonach Angestellte und Arbeitgeber "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend machen müssen, anderenfalls verfallen sie.
Ausschlußfristen, die für "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" gelten, erfassen jeden Anspruch, den die Arbeitsvertragsparteien in sachlichem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gegeneinander haben. Einbezogen sind damit auch gesetzliche Ansprüche auf Rückgewähr rechtsgrundlos erbrachter Leistungen des Arbeitgebers. Das gilt unabhängig davon, ob der Rückzahlungsanspruch aus Überzahlungen während oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses herrührt (BAG Urteil vom 11. Juni 1980 - 4 AZR 443/78 - AP Nr. 7 zu § 70 BAT). Unerheblich ist auch, ob die Überzahlung auf Versehen des Arbeitgebers beruht oder ob er bewußt zur Abwehr der Vollstreckung und zur Vermeidung weiterer auf Vorschriften über den Annahmeverzug gestützten Gehaltsklagen leistet.
Etwas anderes gilt nicht für den auf § 717 Abs. 3 ZPO gestützten Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers. Dieser gesetzliche Anspruch unterscheidet sich zwar vom gesetzlichen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung dadurch, daß ihm ein vorläufig vollstreckbarer Titel zugrunde liegt. Sein sachlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis wird dadurch aber nicht aufgehoben. Dem steht die Entscheidung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 3. Februar 1994 (- 5 AZR 415/93 - n.v.) nicht entgegen. Dort hatte der Fünfte Senat die Anwendung der einschlägigen Verfallklausel für den Sonderfall verneint, daß der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber versehentlich veranlaßte Doppelzahlung einer in einem Prozeßvergleich vereinbarten Summe unmittelbar bemerkt hat.
2. Ob der Kläger die Ausschlußfrist gewahrt hat und der Klage damit in vollem Umfange stattzugeben ist, kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden, weil die vom Kläger im Vorprozeß gestellten Anträge auf Klageabweisung nicht geeignet waren, die Ausschlußfrist des § 70 BAT-O für die hier verlangte Rückzahlung der geleisteten Entgelte zu wahren.
a) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Wahrung tariflicher Ausschlußfristen durch Erhebung der Kündigungsschutzklage für solche Arbeitnehmeransprüche, die vom Ausgang des Rechtsstreits abhängen, sei auch auf den gegenläufigen Sachverhalt anzuwenden. Mit dem Klageabweisungsantrag mache der Arbeitgeber zugleich Ansprüche auf Rückgewähr der Gehälter geltend, die er für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer gezahlt habe und noch zahlen werde. Das entspreche der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die die Klageabweisung des Arbeitgebers als "Ablehnung" der Ansprüche des Arbeitnehmers beurteile. Im Streitfall habe es deshalb genügt, daß der Kläger durchgehend beantragt habe, die Sachanträge des Beklagten auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung, auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und auf Zahlung der Gehälter für die Monate Januar bis Juni 1992 abzuweisen. Damit habe er für den Beklagten erkennbar zum Ausdruck gebracht, der Kläger werde bei Obsiegen die gezahlten Vergütungen von ihm zurückverlangen.
b) Diesen Ausführungen folgt der Senat nicht.
aa) Es ist richtig, daß nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage regelmäßig zugleich auch die Ausschlußfristen für solche Entgeltansprüche wahren, die vom Ausgang des Rechtsstreits abhängen (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 7. November 1991 - 2 AZR 34/91 - AP Nr. 114 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, m.w.N.). Dem ist das Bundesarbeitsgericht auch für den Bereich des öffentlichen Dienstes gefolgt, allerdings mit der Einschränkung, die Ausschlußfrist des § 70 BAT werde durch den Kündigungsschutzantrag nur gewahrt, wenn der Arbeitgeber nach den gesamten Umständen des Einzelfalles die Klage in diesem Sinn verstehen muß (Urteil vom 21. Juni 1978 - 5 AZR 144/77 - AP Nr. 65 zu § 4 TVG Ausschlußfristen). Richtig ist auch, daß nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Klageabweisungsantrag des Arbeitgebers für die Wahrung von Ausschlußfristen durch den Arbeitnehmer materiell-rechtlich von Bedeutung sein kann. Das wird angenommen, wenn der Lauf der Frist oder eine besondere Form der Geltendmachung von einer "Ablehnung" der Arbeitnehmeransprüche durch den Arbeitgeber abhängt. Der Klageabweisungsantrag des Arbeitgebers im Kündigungsschutzrechtstreit wird dann dahin verstanden, mit ihm leugne der Arbeitgeber nicht nur den Bestand des Arbeitsverhältnisses, sondern auch mögliche Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers. Der prozessuale Antrag wird als "Ablehnung" dieser Forderungen ausgelegt, so daß der Arbeitnehmer nunmehr zur förmlichen, ggf. gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche gezwungen ist (BAG Urteile vom 13. September 1984 - 6 AZR 379/81 - BAGE 46, 359 und vom 8. August 1985 - 2 AZR 459/84 - AP Nr. 86 und 94 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).
bb) Es kann für die Entscheidung dieses Rechtsstreits offen bleiben, ob dieser Rechtsprechung zuzustimmen ist. Jedenfalls läßt sich dem Klageabweisungsantrag des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozeß regelmäßig kein weitergehender Inhalt als die Leugnung und Ablehnung der Arbeitnehmeransprüche entnehmen. Er macht die dem Arbeitgeber obliegende (gesonderte) schriftliche Geltendmachung für Rückzahlungsforderungen nicht entbehrlich.
Verfallklauseln dienen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Sie sollen dazu beitragen, in einem möglichst überschaubaren Zeitraum bestehende Ansprüche zu klären. Die schriftliche Geltendmachung verlangt, daß der Anspruchsinhaber gegenüber dem Anspruchsgegner unmißverständlich deutlich zum Ausdruck bringt, daß er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung bestehen wird. Die Erklärung, er behalte sich die Geltendmachung von Ansprüchen vor oder ähnliches, genügt nicht. Der Anspruchsgegner muß sich auf die erhobene Forderung einstellen können, es muß klar sein, daß der Anspruch nunmehr entfristet ist und nicht mehr verfallen kann.
Verlangt wird damit ein aktives Vorgehen des Anspruchsinhabers. Im Gegensatz zum Arbeitnehmer, der mit der Kündigungsschutzklage gegen den Arbeitgeber vorgeht fehlt es daran beim Klageabweisungsantrag des Arbeitgebers. Dieser Antrag beschränkt sich auf die Leugnung und Ablehnung des vom Arbeitnehmer erhobenen Anspruchs; er ist bloße Reaktionen auf die Klage und hat keine Warn- und Signalfunktion für Rückforderungsansprüche des Arbeitgebers wegen finanzieller Leistungen, die er über die von ihm angenommene Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus bereits erbracht hat und noch erbringen wird. Wird die Kündigungsschutz- und Zahlungsklage des Arbeitnehmers abgewiesen, hat es damit sein Bewenden.
VII. Der Anspruch des Klägers kann nach den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht wegen Versäumung der Verfallfrist ausgeschlossen werden. Das Urteil des Landesarbeitsgericht erweist sich damit nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
1. Die in § 70 BAT-O bestimmte Verfallfrist beginnt mit "Fälligkeit" des jeweiligen Anspruchs. Der Begriff wird im Tarifvertrag nicht näher erläutert. Deshalb ist davon auszugehen, daß die Tarifvertragsparteien ihn im allgemein üblichen Sinn verwenden. Nach § 271 Satz 1 BGB wird eine Forderung fällig, sobald der Gläubiger seinen Anspruch geltend machen kann. Regelmäßig ist das dann der Fall, wenn der Anspruch entsteht. Ein Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung versehentlich zuviel gezahlten Arbeitsentgelts wird deshalb regelmäßig im Zeitpunkt der Überzahlung fällig, weil von diesem Zeitpunkt an die zuviel gezahlte Summe zurückverlangt werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG Urteil vom 14. September 1994 - 5 AZR 407/93 - AP Nr. 127 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).
2. Das gilt hier aber nicht. Eine versehentliche Überzahlung liegt nicht vor. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger die Zahlung der Dienstbezüge aufgenommen, um die angedrohte Zwangsvollstreckung abzuwehren und zugleich weitere Gehaltsklagen zu vermeiden. Das Bestehen von Ansprüchen des Beklagten auf diese Leistungen und damit auch das Bestehen von Ansprüchen des Klägers auf Rückgewähr konnte von beiden Parteien erst mit der rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutz- und Zahlungsrechtsstreits beurteilt werden. Die für die Rückforderungsansprüche des Klägers geltende Ausschlußfrist begann deshalb mit Rechtskraft dieses Urteils. Die Parteien beurteilen diese Frage zu Recht nicht anders. Dem steht die Entscheidung des Fünften Senats vom 27. März 1996 (- 5 AZR 336/94 - BAGE 82, 327 = AP Nr. 26 zu § 70 BAT) nicht entgegen. Sie betrifft einen einseitig vom Arbeitgeber erklärten Vorbehalt zu Überzahlungen im bestehenden Arbeitsverhältnis, die der Arbeitgeber wegen einer Änderung tariflicher Eingruppierungsvorschriften und sich daraus ergebenden möglichen Ansprüchen des Angestellten auf eine höhere Vergütung erbringt.
3. Das Urteil im Kündigungsschutzrechtsstreit ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 4. Mai 1994 zugestellt worden. Auch wenn die Frist von einem Monat zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a Abs. 2 ArbGG) berücksichtigt wird, lag der Zugang des Geltendmachungsschreibens des Klägers vom 20. Dezember 1994, das den Beklagten unstreitig erreicht hat, außerhalb der Frist von sechs Monaten. Dieses Schreiben war danach nicht geeignet, den Verfall der Ansprüche zu verhindern. Wann das Urteil intern dem für die Berechnung und Zahlbarmachung von Zahlungen sowie Geltendmachung von Ansprüchen zuständigen Landesamt für Finanzen zugeleitet worden ist, ist demgegenüber unbeachtlich. Von derartigen Zufälligkeiten hängt der Lauf einer tariflichen Ausschlußfrist nicht ab.
4. Gleichwohl erlaubt dies keine Endentscheidung des Senats, weil nach dem Vorbringen des Klägers von einer rechtzeitigen Geltendmachung auszugehen ist.
Danach hat der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 6. Juli 1994 und vom 5. August 1994 aufgefordert, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1991 erhaltenen Leistungen zurückzuzahlen. Inhaltlich sind diese Schreiben als ausreichende Geltendmachung im Sinne von § 70 BAT-O anzusehen. Der Kläger hat für seine vom Beklagten bestrittene Behauptung, die Schreiben seien diesem zugegangen, ordnungsgemäß Beweis angeboten durch Parteivernehmung des Beklagten und durch Zeugnis der für den Inhalt und die Absendung der Schreiben verantwortlichen Mitarbeiterinnen des Klägers. Das Beweisangebot erstreckt sich auch auf die Behauptung des Klägers, keines dieser Schreiben sei an den Absender - hier das Landesamt für Finanzen - zurückgelangt. Ob die Behauptung des Klägers zutrifft, hat das Landesarbeitsgericht ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig nicht geprüft.
VIII. Das Landesarbeitsgericht wird bei seiner erneuten Verhandlung diese Frage aufzuklären und die vom Kläger angebotenen Beweise zu erheben haben. Es wird sich nach Maßgabe von § 286 ZPO davon überzeugen müssen, ob die Behauptung des Klägers zum Zugang als wahr oder unwahr anzusehen ist. Hierbei wird es ggf. auch zu berücksichtigten haben, daß den Beklagten nach seiner Behauptung lediglich diese beiden Schreiben nicht erreicht haben sollen, während der Zugang aller anderen Schreiben des Klägers, die Gegenstand des Rechtsstreits sind, nicht bestritten ist.
Gelangt das Landesarbeitsgericht zur Überzeugung, der Kläger habe seine Ansprüche fristgerecht geltend gemacht, wird es zu beachten haben, daß mit einer schriftlichen Geltendmachung der Hauptforderung regelmäßig nur der gesetzliche Zinssatz von 4 % (§ 288 Abs. 1 BGB) als geltendgemacht gilt. Den Schreiben des Klägers vom 6. Juli 1994 und vom 5. August 1994 läßt sich die Geltendmachung einer höheren Zinsforderung nicht entnehmen. Die Forderung von 6,1 % Zinsen findet sich erstmals in der Klageschrift. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.
Ende der Entscheidung
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