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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 17.01.2006
Aktenzeichen: 9 AZR 558/04
Rechtsgebiete: EStG, AltTZG, BAT


Vorschriften:

EStG § 39a Abs. 4
EStG § 39a Abs. 5
AltTZG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung § 15; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000 § 5
BAT § 70
BAT § 36 Abs. 1
1. Ist auf Antrag des Arbeitnehmers auf der Lohnsteuerkarte ein vom Arbeitslohn abzuziehender Freibetrag eingetragen, erhöht sich wegen der steuerlichen Entlastung das monatliche Teilzeitnettoentgelt. Bei der Berechnung des monatlichen Aufstockungsbetrags nach § 5 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Satz 1 TV ATZ bleibt der Freibetrag unberücksichtigt.

2. Für die Bemessung des monatlichen Aufstockungsbetrags ist ein besonderes altersteilzeitspezifisches Teilzeitnettoentgelt zugrunde zu legen, das ohne Freibeträge berechnet wird.


BUNDESARBEITSGERICHT

Im Namen des Volkes!

URTEIL

9 AZR 558/04

Verkündet am 17. Januar 2006

In Sachen

hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 17. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Düwell, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Reinecke, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer sowie den ehrenamtlichen Richter Benrath und die ehrenamtliche Richterin Neumann

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 14. Juni 2004 - 8 Sa 130/04 -teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 28. August 2003 - 6 Ca 275/03 Ö - teilweise abgeändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 1.505,53 Euro nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Mai 2003 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen werden Berufung und Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 58 % und das beklagte Land zu 42 % zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Altersteilzeitvergütung für die Jahre 2001 und 2002.

Der 1941 geborene Kläger war seit dem 1. April 1978 bei dem beklagten Land auf der Grundlage des BAT als Angestellter beschäftigt. Mit Wirkung zum 1. Januar 2001 vereinbarten die Parteien, das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortzuführen. Die Arbeitsphase im Blockmodell dauerte vom 1. Januar 2001 bis 15. Juni 2003 und die Freistellungsphase vom 16. Juni 2003 bis 30. November 2005. Auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis ist kraft einzelvertraglicher Abrede der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Im TV ATZ vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000 heißt es, soweit von Interesse:

"§ 4

Höhe der Bezüge

(1) Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z.B. § 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge

...

§ 5

Aufstockungsleistungen

(1) Die dem Arbeitnehmer nach § 4 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v. H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag).

...

(2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 v. H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte; ...

(3) Für die Berechnung des Mindestnettobetrages nach Absatz 2 ist die Rechtsverordnung nach § 15 Satz 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes zugrunde zu legen.

..."

Auf der Lohnsteuerkarte des Klägers war für das Jahr 2001 ein vom Arbeitslohn abzuziehender Freibetrag in Höhe von 3.171,54 Euro und auf der Lohnsteuerkarte 2002 in Höhe von 10.272,00 Euro eingetragen.

Bei der Berechnung der monatlichen Aufstockungsbeträge für die Jahre 2001 und 2002 berücksichtigte das beklagte Land diese Steuerfreibeträge des Klägers in der Weise, dass sich der Aufstockungsbetrag nach § 5 Abs. 2 TV ATZ in dem Umfang verminderte, wie die Steuerfreibeträge zu einer höheren individuellen monatlichen Nettovergütung des Klägers führten. Mit Schreiben vom 24. Januar 2003 beanstandete der Kläger gegenüber dem beklagten Land diese Abrechnungspraxis und verlangte bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags die auf den Lohnsteuerkarten eingetragenen Freibeträge nicht zu berücksichtigen. Mit der dem beklagten Land am 22. Mai 2003 zugestellten Klage hat er eine entsprechende Nachzahlung geltend gemacht.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 3.599,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es meint, für die Bemessung der tariflichen Aufstockungsleistungen müssten Steuerfreibeträge berücksichtigt werden.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

A. Die Revision ist teilweise begründet.

I. Der Kläger hat gegen das beklagte Land für die Monate Juli 2002 bis einschließlich Dezember 2002 Anspruch auf Nachzahlung von 1.505,53 Euro Altersteilzeitvergütung, weil das beklagte Land in dieser Höhe die Aufstockungsleistungen nach § 5 TV ATZ zu niedrig bemessen hat. Zwar hat das beklagte Land auch für die Monate Januar 2001 bis einschließlich Juni 2002 die Aufstockungsleistungen zu niedrig bemessen. Für diese Zeit besteht aber kein Anspruch auf Nachzahlung mehr. Er ist nach § 70 Satz 1 BAT verfallen.

1. Bei verfassungskonformer Auslegung von § 5 Abs. 2 TV ATZ war es nicht zulässig, zur Bemessung des Aufstockungsbetrags das monatliche Teilzeitnettoentgelt zugrunde zu legen, das sich wegen der vom Arbeitnehmer beantragten Freibeträge (§ 39a EStG) im Verhältnis zu den gewöhnlichen Abzügen erhöht hat. Die sich aus den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträgen ergebende vorläufige Minderung der Steuerlast muss dem Arbeitnehmer und nicht dem Arbeitgeber zugute kommen. Deshalb ist für die Bemessung der Aufstockungsbeträge der zweiten Stufe rechnerisch ein altersteilzeitspezifisches Nettoentgelt zugrunde zu legen, das individuelle Freibeträge außer Ansatz lässt.

a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des kraft einzelvertraglicher Abrede anzuwendenden TV ATZ schuldet der Arbeitgeber dem Altersteilzeitarbeitnehmer während der Arbeitsund Freistellungsphase neben dem Teilzeitbruttoentgelt für die geleistete Altersteilzeitarbeit einen Aufstockungsbetrag von 20 vH (1. Stufe). Der Aufstockungsbetrag muss gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ so hoch sein, dass der Arbeitnehmer mindestens 83 vH des Nettobetrags seines bisherigen (Vollzeit-)Arbeitsentgelts erhält (2. Stufe). Diesen garantierten Betrag bezeichnen die Tarifvertragsparteien als Mindestnettobetrag, wie sich aus dem Klammerzusatz ergibt. Er bezieht sich auf das Entgelt, dass der Arbeitnehmer ohne Verringerung der Arbeitszeit (§ 5 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ) erhalten hätte (BAG 9. Dezember 2003 - 9 AZR 671/02 - AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 7). Der Rechtsstreit betrifft die Bemessung des Aufstockungsbetrags in der 2. Stufe.

b) Steuerliche Freibeträge erhöhen nicht den Mindestnettobetrag, auf den die Altersteilzeitvergütung aufzustocken ist. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ ist für die Berechnung der Höhe des Mindestnettobetrags die Rechtsverordnung zu § 15 AltTZG "Verordnung über die Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz" anzuwenden. Damit haben die Tarifvertragsparteien auf eine eigenständige Regelung verzichtet. Die Rechtsverordnung enthält die Tabelle der jährlich angepassten Mindestnettobeträge. Unter der Überschrift "Bisheriges Arbeitsentgelt" sind gerundete monatliche Bruttoentgelte ausgewiesen, denen - getrennt nach den Lohnsteuerklassen - entsprechende Mindestnettobeträge zugeordnet sind. Die Tabelle berücksichtigt nur "gewöhnlich anfallende Abzüge". Das sind die Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung, die üblicherweise anfallen (Senat 29. Juli 2003 - 9 AZR 450/02 - BAGE 107, 129; BSG

3. August 1995 - 7 RAr 28/95 - BSGE 76, 207) und vom Arbeitgeber auf Grund einer gesetzlichen Anordnung vom Bruttolohn einzubehalten und abzuführen sind. Aus dem Wortlaut "gewöhnlich anfallen" wird deutlich, dass es sich dabei um Abzüge handeln muss, die ohne Berücksichtigung besonderer Steuermerkmale beim Arbeitnehmer anfallen. Die Tabellenwerte unterscheiden allein nach den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklassen. Kinderzahl oder sonstige Freibeträge bleiben außer Ansatz. Die Kirchensteuer ist prozentual mit einem Hebesatz berücksichtigt. Für die Krankenversicherung ist ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Beitragssatz ein dem Bundesdurchschnitt entsprechender Satz eingearbeitet (BAG 29. Juli 2003 - 9 AZR 450/02 - aaO). Die mit der Tabelle verbundene Pauschalierung und Typisierung dient der Vereinfachung. Ihrer bedarf es, um die Leistungsberechnung zu erleichtern (BSG 3. August 1995 - 7 RAr 28/95 - aaO). Dem entspricht auch die Verordnungspraxis des zuständigen Bundesministeriums, das den Mindestnettobetrag nach § 15 Satz 1 Nr. 1 AltTZG (in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, im Folgenden: aF) jährlich durch Rechtsverordnung den geänderten Verhältnissen anpasst.

c) Soll nach § 5 Abs. 2 TV ATZ der Aufstockungsbetrag aus der Differenz zwischen pauschaliertem Mindestnettobetrag (83 % des fiktiven Vollzeitnettoentgelts entsprechend der Tabelle) und dem Nettoentgelt für die tatsächlich geleistete Teilzeitarbeit nach § 4 TV ATZ ermittelt werden, stellt sich das Problem, dass sich ein pauschalierter und ein individuell ermittelter Nettobetrag gegenüberstehen. Denn für das dem Arbeitnehmer auszuzahlende Teilzeitnettoentgelt sind die individuellen Steuer- und Beitragsmerkmale im jeweiligen Monat maßgebend. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträge seien deshalb auch bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags zu berücksichtigen. Es hat zwar erkannt, dass infolge der Freibeträge sich das monatliche Nettoentgelt erhöht und so den Aufstockungsbetrag zugunsten des Arbeitgebers vermindert. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch angenommen, das sei unerheblich. Der in § 5 Abs. 2 TV ATZ geregelte pauschalierte Mindestnettobetrag in Höhe von 83 % des fiktiven Vollzeitnettoentgelts stelle eine Deckelung dar, die eine Belastung des Arbeitgebers mit solchen Mehraufwendungen verhindere, die sich aus der Berücksichtigung individueller Steuermerkmale ergeben könnten. Da der Kläger unstreitig 83 % des fiktiven und pauschalierten Vollzeitnettoentgelts erhalten habe, könne kein weitergehender Anspruch bestehen. Dieses Ergebnis entspricht der Auffassung des Schrifttums (Schweikert in Rittweger/Petri/Schweikert Altersteilzeit 2. Aufl. § 5 TV ATZ Rn. 51), das deshalb dazu rät, zur Vermeidung von Einbußen bei den Aufstockungsbeträgen etwaige Steuerfreibeträge während der Altersteilzeitarbeit streichen zu lassen.

aa) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend von der Rechtsprechung des Senats ausgegangen, nach der jedes andere individuelle Steuermerkmal als das der Lohnsteuerklasse für die Ermittlung des Mindestnettobetrags außer Ansatz bleibt (Senat 18. März 2003 - 9 AZR 61/02 - ZTR 2003, 451), weil der Arbeitgeber vor solchen Mehraufwendungen geschützt werden soll, die sich aus einer Berücksichtigung individueller Steuermerkmale des Arbeitnehmers ergeben (BAG 29. Juli 2003 - 9 AZR 450/02 - BAGE 107, 129). Um eine solche Mehrbelastung geht es hier jedoch nicht. Vielmehr stellt sich die Frage: Sollen Freibeträge, die der Arbeitnehmer wegen seiner individuellen steuerlichen Verhältnisse auf seiner Lohnsteuerkarte eintragen lässt, den Arbeitgeber entlasten, indem sie mittelbar den Aufstockungsbetrag vermindern? Oder sollen sie bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags unberücksichtigt bleiben und damit die Höhe der Aufstockungsleistung des Arbeitgebers nicht beeinflussen?

bb) Die Vereinfachung der Berechnung des Mindestnettobetrags durch die Festlegung pauschalierter Nettobeträge führt nicht zwangsläufig dazu, dass auch die nach § 39a EStG vom Arbeitslohn abzuziehenden Freibeträge für die Berechnung des Aufstockungsbetrags außer Betracht bleiben müssen. Das auszuzahlende individuelle Teilzeitnettoentgelt muss nicht identisch mit dem altersteilzeitspezifischen Nettoentgelt sein, das rechnerisch der Bemessung des Aufstockungsbetrags zugrunde zu legen ist. Zwar ist der Arbeitgeber für die Berechnung und Auszahlung des monatlichen Nettoteilzeitentgelts steuer- und sozialrechtlich verpflichtet, auch die individuellen Merkmale einschließlich der eingetragenen Freibeträge zu berücksichtigen. Die steuer- und sozialrechtliche Rechtslage, die für die Bemessung der monatlich vom Arbeitgeber vom Arbeitslohn einzubehaltenden Beiträge und Steuern maßgebend ist, beinhaltet jedoch nicht automatisch zugleich eine Regelung der Frage, welche Bemessungsgrundlage der Berechnung des Aufstockungsbetrags zugrunde zu legen ist. Ansonsten kämen dem Arbeitgeber steuerlich anerkannte individuelle Belastungen des Arbeitnehmers zugute; denn Aufwendungen, welche den Arbeitnehmer-Pauschbetrag oder den Sonderausgaben-Pauschbetrag übersteigen (§ 39a Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG) und derentwegen ein Freibetrag auf Antrag des Arbeitnehmers auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wird, bewirken eine Minderung des Aufstockungsbetrags. Dieses Ergebnis kann auch nicht mit dem Vereinfachungszweck der pauschalen Mindestnettobetragsberechnung gerechtfertigt werden. Es führte zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung. Der Arbeitnehmer, der wegen individueller Belastungen beantragt, einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen, müsste eine Kürzung des Aufstockungsbetrags hinnehmen, während der Arbeitnehmer, der die Belastungen erst später im Rahmen der Einkommenssteuererklärung geltend macht, den höheren Aufstockungsbetrag erhielte. Diese mit Art. 3 Abs. 1 GG schwerlich zu vereinbarende Folge haben vernünftigerweise die Tarifvertragsparteien nicht gewollt. Die Bestimmung ist daher so auszulegen, dass eine verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung vermieden wird (vgl. BAG 29. Februar 1996 - 6 AZR 424/95 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Kirchen Nr. 7 = EzA GG Art. 3 Nr. 56). Daraus folgt: Das beklagte Land musste den Aufstockungsbetrag entsprechend der Differenz zwischen dem Teilzeitnettoentgelt, das ohne Berücksichtigung von Freibeträgen (altersteilzeitspezifisches Nettoentgelt) zu berechnen ist, und dem pauschalierten Nettoentgelt der Tabelle zur Mindestnettobetragsverordnung bemessen.

cc) Für diese Lösung sprechen auch steuerrechtliche Erwägungen. Die monatliche steuerliche Entlastung auf Grund der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträge ist kein unabänderlicher feststehender, sondern nur ein vorläufiger Tatbestand. Nach § 39a Abs. 4 Satz 1 EStG steht die Eintragung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Aus der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte erwächst keine Bindung für die steuerliche Veranlagung (Schmidt/Drenseck EStG 23. Aufl. § 39a Rn 1). Deshalb hat das Finanzamt nach § 39a Abs. 5 EStG einen Fehlbetrag nachzufordern, wenn wegen der unzutreffenden Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte zu wenig Lohnsteuer erhoben worden ist. Da der TV ATZ für solche Fälle keine jährliche Korrekturberechnung des Aufstockungsbetrags vorsieht, sind die Freibeträge bei der Feststellung des altersteilzeitspezifischen monatlichen Teilzeitnettoentgelts nicht einzubeziehen. Ansonsten würde der Arbeitnehmer nicht mehr mindestens 83 % seines bisherigen Mindestnettoentgelts erhalten, wenn er nach § 39a Abs. 5 EStG Lohnsteuern nachzuentrichten hätte.

dd) Die hier vorgenommene Unterscheidung zwischen Teilzeitnettoentgelt und altersteilzeitspezifischem Teilzeitnettoentgelt entspricht der Vorstellung, die der Gesetzgebung zugrunde lag. In § 15 Satz 1 Nr. 2 AltTZG aF war das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ermächtigt worden, durch Rechtsverordnung Nettobeträge des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit zu bestimmen, um die teilweise schwierigen Berechnungen des individuell aufzustockenden Nettoentgelts zu erleichtern, ua. wenn - wie hier - beim Altersteilzeitarbeitnehmer Freibeträge zu berücksichtigen wären (Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Oktober 1999 BR-Drucks. 495/99 S. 5). Der Gesetzgeber hatte erkannt, dass das für die Berechnung der Aufstockungsbeträge zugrunde zu legende altersteilzeitspezifische Nettoentgelt vom tatsächlichen Nettoentgelt abweichen kann. Daher sollte § 15 Satz 1 Nr. 2 AltTZG aF es dem Verordnungsgeber ermöglichen, auch für das Altersteilzeitarbeitsentgelt Nettobeträge typisierend festzulegen (altersteilzeitspezifisches Nettoentgelt). Dem Arbeitgeber sollte somit erspart werden, das aufzustockende individuelle Nettoentgelt zu berechnen (Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Oktober 1999 aaO). Auch wenn von dieser Verordnungsermächtigung kein Gebrauch gemacht worden ist, so zeigt ihre Entstehungsgeschichte deutlich, dass eine Harmonisierung angestrebt wurde. Für die Berechnung des Aufstockungsbetrags der 2. Stufe sollte von zwei gleichermaßen pauschalierten Nettobeträgen ausgegangen werden. So hätte eine Ungleichbehandlung vermieden werden können. Ohne pauschalierende Verordnung muss jetzt der Arbeitgeber den zusätzlichen Rechenschritt vornehmen und das altersteilzeitspezifische Nettoentgelt individuell ermitteln.

2. Die Ansprüche des Klägers für den Zeitraum von Januar 2001 bis einschließlich Juni 2002 sind gemäß § 70 Satz 1 BAT verfallen.

a) Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden. Entgeltansprüche aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis iSd. § 70 BAT und unterliegen deshalb der Ausschlussfrist.

Nach § 36 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT aF waren die monatlichen Bezüge am 15. eines jeden Monats im laufenden Monat fällig. Erst durch den 78. Änderungstarifvertrag zum BAT vom 31. Januar 2003 wurde in § 36 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Zahlungstag vom 15. eines jeden Monats auf den letzten Tag eines jeden Monats verschoben. Die klägerische Geltendmachung mit Schreiben vom 24. Januar 2003 wahrt die tarifliche Ausschlussfrist deshalb nur für die Ansprüche ab Juli 2002.

b) Entgegen der Auffassung der Revision ist dem beklagten Land die Berufung auf die Ausschlussfrist nicht im Hinblick auf Treu und Glauben verwehrt. Der Kläger meint zu Unrecht, das beklagte Land habe nicht dafür gesorgt, dass er Kenntnis von seinen Ansprüchen erlangt habe.

Ein Arbeitnehmer kann der Anwendung einer tariflichen Ausschlussfrist den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten, wenn der Arbeitgeber ihn durch aktives Handeln von der Einhaltung der Aufschlussfrist abgehalten oder es pflichtwidrig unterlassen hat, ihm Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten (BAG 23. Mai 2001 - 5 AZR 374/99 - BAGE 98, 25; I. Juni 1995 - 6 AZR 912/94 - BAGE 80, 144). Das beklagte Land hat den Kläger nicht durch aktives Handeln an der Einhaltung der tariflichen Ausschlussfrist gehindert. Es hat es auch nicht pflichtwillig unterlassen, ihn über die falsche Berechnung der Aufstockungsleistungen zu unterrichten. Denn es war angesichts der unklaren Rechtslage nicht vorwerfbar, den monatlichen Aufstockungsbetrag auf der Grundlage der sozial- und steuerrechtlich einzubehaltenden Beiträge und Abzüge zu berechnen.

II. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB nach Zustellung der Klage am 22. Mai 2003.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.



Ende der Entscheidung

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