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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 21.11.2006
Aktenzeichen: 9 AZR 623/05
Rechtsgebiete: GG, TV ATZ, ETV-DP AG, MTV-DP AG


Vorschriften:

GG Art. 3
TV ATZ vom 2. April 1998 (idF des Tarifvertrages Nr. 114) § 5
TV ATZ vom 2. April 1998 (idF des Tarifvertrages Nr. 114) § 6
ETV-DP AG § 15
MTV-DP AG vom 18. Juni 2003 § 25
MTV-DP AG vom 18. Juni 2003 § 28
MTV-DP AG vom 18. Juni 2003 Anhang 1 Teil B zu § 30
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

9 AZR 623/05

Verkündet am 21. November 2006

In Sachen

hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Düwell, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Reinecke, den Richter am Bundesarbeitsgericht Böck sowie die ehrenamtlichen Richter Furche und Faltyn für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 16. August 2005 - 1 Sa 85/05 + 1 Sa 91/05 - werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin 23/50 und die Beklagte 27/50 zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Berrechnung der Arbeitsvergütung aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis.

Die Klägerin war bei der Beklagten als gewerbliche Arbeitnehmerin beschäftigt. Kraft beiderseitiger Tarifbindung fanden auf das Arbeitsverhältnis die für die Deutsche Post AG geltenden Tarifverträge Anwendung. Am 9. September 2003 schlossen die Parteien einen "Arbeitsvertrag über die Altersteilzeit". Dieser lautet - soweit hier von Interesse -:

"...

wird auf der Grundlage des TV Nr. 37d in der jeweils gültigen Fassung folgende Vereinbarung geschlossen:

§ 1 Beginn und Ende der Altersteilzeit

(1) Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird ab 01.11.2003 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt.

(2) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet ohne Kündigung am 31.10.2006

...

§ 2 Arbeitszeit

E Der/Die Arbeitnehmer/in leistet regelmäßig eine wöchentliche Arbeitszeit, die auf die Hälfte der vor Beginn der Altersteilzeitarbeit arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit i. S. des Altersteilzeitgesetzes reduziert wird. Für die Beschäftigung im Rahmen der Altersteilzeitarbeit muss die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung gegeben sein.

Die Arbeitszeit wird im Block geleistet, so dass die Arbeitszeit in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet wird (Arbeitsphase) und der/die Arbeitnehmer/in anschließend entsprechend der von ihm/ihr erworbenen Zeitguthaben von der Arbeit ohne Arbeitsverpflichtung freigestellt wird (Freistellungsphase).

...

Im Übrigen gelten die Regelungen des TV Ang/TV Ang-O bzw. ETV-Arb und MTV-Arb in der jeweils gültigen Fassung, soweit sie nicht diesem Arbeitsvertrag, dem TV Nr. 37d in der jeweils geltenden Fassung oder dem Altersteilzeitgesetz entgegenstehen."

Der Tarifvertrag Nr. 37d über die Altersteilzeit bei der Deutschen Post AG (TV ATZ) vom 2. April 1998 in der ab 1. September 2003 geltenden Fassung lautet auszugsweise:

"§ 5 Altersteilzeitentgelt, Aufstockung

(1) Während der Altersteilzeit wird das jeweilige monatliche Netto-Teilzeitarbeitsentgelt auf 89 v. H. des um die gewöhnlich anfallenden gesetzlichen Abzüge geminderten jeweiligen monatlichen Bruttoentgelts unter Zugrundelegung der vor Beginn der Altersteilzeit arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit i. S. des Altersteilzeitgesetzes (Bemessungsgrundlage) aufgestockt (Aufstockungsbetrag).

(2) Grundlage für die Bemessungsgrundlage ist

- das Monatsgrundentgelt in sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 1 ETV-DP AG aus der Entgeltgruppe, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist

- das Urlaubsgeld gem. § 7 ETV-DP AG

- das 13. Monatsgehalt gem. § 8 ETV-DP AG

- die vermögenswirksamen Leistungen

- für Arbeitnehmer, die unter § 30 Abs. 1 ETV-DP AG fallen, die Besitzstandszulage Lohn gem. Anhang 1 Teil A ETV-DP AG

- für Arbeitnehmer, die unter § 30 Abs. 2 ETV-DP AG fallen, die Besitzstandszulage Vergütung gem. Anhang 2 Teil A ETV-DP AG

Ergibt sich für den Arbeitnehmer im Rahmen der arbeitsvertraglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung während der Altersteilzeitarbeit ein Zahlbetrag eines variablen Entgelts gem. Anhang 1 Teil A Abs. 12 bzw. Anhang 2 Teil A Abs. 11 ETV-DP AG, wird dieser Zahlbetrag neben dem Altersteilzeitentgelt und dem Aufstockungsbetrag gezahlt.

(3) Steuer- und sozialversicherungsfreie Entgeltbestandteile sowie Zuschläge für Überzeitarbeit werden nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

Die unregelmäßigen Entgeltbestandteile werden entsprechend dem tatsächlichen Aufkommen gezahlt.

...

(6) Der Aufstockungsbetrag wird auch während des Bezugs von Krankenentgelt gewährt. Während der Dauer des Bezugs von Krankengeld wird anstelle des Krankengeldzuschusses bzw. der Krankenbeihilfe der Aufstockungsbetrag gewährt, sofern der Arbeitnehmer seine Ansprüche (§ 10 Abs. 2 AtG) gegen die Bundesanstalt für Arbeit an die Deutsche Post abtritt.

...

§ 6 Urlaub

(1) Der Arbeitnehmer hat anteilig für jeden Monat der Arbeitsphase Anspruch auf Erholungsurlaub.

(2) Die Barabgeltung von Urlaubsansprüchen ist ausgeschlossen. Die Abwicklung des nicht in Anspruch genommenen Urlaubs des laufenden Urlaubsjahres erfolgt am Ende der Arbeitsphase.

..."

Bis zum Beginn ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erhielt die Klägerin eine sog. "Besitzstandszulage Zuschläge". Anspruchsgrundlage für diese war seit 1. September 2003 der Anhang 1 Teil B zu § 30 des Entgelttarifvertrages für Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (ETV-DP AG). Diese Besitzstandszulage betrug bis 31. Oktober 2004 268,33 Euro, danach 275,57 Euro monatlich. Auf diese Besitzstandszulage wurden die der Klägerin in jedem Monat zustehenden Zuschläge angerechnet. Während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vom 1. November 2003 bis 30. April 2005 leistete die Klägerin Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts erfolgte die Entgeltberechnung durch die Beklagte während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses folgendermaßen:

Die der Klägerin zustehenden Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit wurden dem Nettoteilzeitentgelt der Klägerin zugeschlagen. Dieser Betrag wurde dann auf 89 % der nach § 5 Abs. 2 TV ATZ errechneten Bemessungsgrundlage aufgestockt. Dies hatte zur Folge, dass sich die Erbringung von zuschlagspflichtiger Arbeit zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen nicht auf die Höhe des Altersteilzeitarbeitsentgeltes auswirkte, da wirtschaftlich betrachtet die für diese Arbeit geleisteten Zuschläge zu einer Verringerung des Aufstockungsbetrages führten. In gleicher Weise rechnete die Beklagte auch Urlaubs- und Krankenzuschläge wegen Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 25 Abs. 20 Buchst. b Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG vom 18. Juni 2003 (MTV-DP AG) und § 28 Abschn. II Abs. 1 Buchst. b MTV-DP AG) ab. Diese Tarifvorschriften lauten:

"§ 25 Erholungsurlaub

...

(20) Als Urlaubsentgelt wird gezahlt:

a) das Entgelt gem. § 2 Abs. 7 ETV-DP AG

b) für jeden Arbeitstag des Erholungsurlaubs (Abs. 2 Buchstabe a) letzter Satz) und für jeden während des Erholungsurlaubs auf einen solchen Arbeitstag fallenden gesetzlichen Feiertag ein Zuschlag von 1/65

oder

für jeden Werktag des Erholungsurlaubs (Abs. 2 Buchstabe b) letzter Satz) und für jeden während des Erholungsurlaubs auf einen solchen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag ein Zuschlag von 1/78 der Summe der für die jeweils vorhergehenden drei Kalendermonate zu gewährenden Beträge für Überstunden, Samstagszuschlag, Sonntagszuschlag, Feiertagszuschlag, Vorfesttagszuschlag, Nachtarbeitszuschlag (Urlaubszuschlag).

Die für die jeweils letzten drei Kalendermonate zu gewährenden Urlaubs- und Krankenzuschläge werden bei der Bemessung des Urlaubszuschlags berücksichtigt.

...

§ 28 Arbeitsunfähigkeit und Krankenbezüge

...

II. Krankenentgelt

(1) Als Krankenentgelt wird gezahlt:

a) das Entgelt gem. § 2 Abs. 7 ETV-DP AG,

b) für jeden Kalendertag der Bezugszeit ein Zuschlag von 1/90 der Summe der für die jeweils vorhergehenden drei Kalendermonate zu gewährenden Beträge für Überstunden, Samstagszuschlag, Sonntagszuschlag, Feiertagszuschlag, Vorfesttagszuschlag, Nachtarbeitszuschlag (Krankenzuschlag).

Die für die jeweils letzten drei Kalendermonate zu gewährenden Kranken- und Urlaubszuschläge werden bei der Bemessung des Krankenzuschlags berücksichtigt.

..."

Die Beklagte beruft sich darauf, diese Berechnungsweise entspreche den mit der tarifschließenden Gewerkschaft ver.di abgestimmten "Informationen zum Tarifvertrag Nr. 37d Altersteilzeit".

Die Klägerin meint, es entspreche nicht den tariflichen Regelungen, dass sie 7 während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses kein höheres Arbeitsentgelt erhalte, wenn sie zuschlagspflichtige Arbeiten verrichte. Deshalb verlangt sie für die Zeit ihrer Arbeitsphase zusätzlich zur ausgezahlten Vergütung die monatliche Zahlung der "Besitzstandszulage Zuschläge". Des Weiteren macht sie zusätzlich zum gezahlten Altersteilzeitarbeitsentgelt die Urlaubs- und Krankenzuschläge wegen Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit geltend.

Die Klägerin hat nach erfolgten Klageerweiterungen vor dem Landesarbeitsgericht zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.151,21 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. September 2004, 325,15 Euro netto und 1.129,18 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. September 2004, 1.301,77 Euro netto und 609,21 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und 551,14 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie ist der Auffassung, das während der Altersteilzeit zu zahlende Altersteilzeitarbeitsentgelt sei durch den tariflich festgelegten maximalen Sicherungsbetrag "gedeckelt". Die gesamten Vergütungsansprüche einschließlich des Aufstockungsbetrages und der unregelmäßigen Entgeltbestandteile, wie Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, seien der Höhe nach auf 89 % der Bemessungsgrundlage (§ 5 Abs. 1 TV ATZ) begrenzt. Zwar würden die unregelmäßigen Entgeltbestandteile entsprechend dem tatsächlichen Aufkommen berechnet und angewiesen. Der zu zahlende Aufstockungsbetrag sei dann aber um die Höhe der unregelmäßigen Entgeltbestandteile zu kürzen. Dies sei der erklärte übereinstimmende Wille der Tarifvertragsparteien bei Abschluss des TV ATZ gewesen. Durch die "Informationen zum Tarifvertrag Nr. 37d Altersteilzeit" sei die Klägerin hierüber informiert gewesen. Tatsächlich finde keine Anrechnung der unregelmäßigen Entgeltbestandteile auf den Aufstockungsbetrag statt. Dieser sei lediglich unterschiedlich hoch.

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Mit den vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen beide Parteien ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Weder die Revision der Klägerin noch die der Beklagten hat Erfolg.

1. Die Revision der Beklagten ist unbegründet.

Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass die Klägerin Anspruch auf Zahlung der Zuschläge nach § 15 ETV-DP AG für die während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistete Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit über die ihr gewährte Altersteilzeitvergütung hinaus hat. Diese der Klägerin zustehenden Zuschläge hat die Beklagte unstreitig bei der monatlichen Entgeltabrechnung als Vergütungsbestandteile berücksichtigt und der Klägerin somit letztlich auch ausbezahlt. Unzulässigerweise hat die Beklagte dann jedoch diese Beträge bei der Berechnung des insgesamt geschuldeten Nettoteilzeitarbeitsentgeltes mitberücksichtigt, was im Ergebnis zu einer entsprechenden Verringerung des Aufstockungsbetrages geführt hat.

a) Nach § 5 Abs. 1 TV ATZ ist das monatliche Nettoteilzeitarbeitsentgelt auf 89 vH der sog. Bemessungsgrundlage aufzustocken (Aufstockungsbetrag). § 5 Abs. 2 TV ATZ regelt, welche Vergütungsbestandteile Grundlagen für die Bemessungsgrundlage sind. In dieser abschließenden Aufzählung ist die "Besitzstandszulage Zuschläge" im Gegensatz zu anderen Besitzstandszulagen (Besitzstandszulage Lohn und Besitzstandszulage Vergütung) nicht erwähnt. Mithin enthält der TV ATZ für die "Besitzstandszulage Zuschläge" ebenso wie für die tatsächlich erworbenen Ansprüche auf Zuschläge bezüglich der Berechnung des Altersteilzeitarbeitsentgeltes nach § 5 Abs. 1 iVm. Abs. 2 TV ATZ keine ausdrücklichen Regelungen.

b) Diese Nichterwähnung der Zuschläge in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 TV ATZ ist auch folgerichtig, da § 5 Abs. 3 Unterabs. 2 TV ATZ für diese eine Sonderregelung enthält. Danach werden die "unregelmäßigen Entgeltbestandteile" entsprechend dem tatsächlichen Aufkommen gezahlt.

Damit stellt der TV ATZ klar, dass unregelmäßige Entgeltbestandteile unabhängig von den in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 TV ATZ für die Berechnung des Altersteilzeitarbeitsentgeltes zugrunde zu legenden Vergütungsbestandteilen zu zahlen sind. Da Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit monatlich je nach Art und Umfang der geleisteten Dienste anfallen, handelt es sich bei ihnen um "unregelmäßige Entgeltbestandteile" iSd. § 5 Abs. 3 Unterabs. 2 TV ATZ.

Dass die Tarifvertragsparteien dies möglicherweise anders gesehen haben, ändert daran nichts. Die Beklagte beruft sich darauf, die Tarifvertragsparteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass die von ihnen im TV ATZ getroffene Regelung sicherstellen sollte, dass ein Arbeitnehmer auf keinen Fall einen Aufstockungsbetrag erhält, der zu einer Überschreitung des in § 5 Abs. 1 vorgesehenen Höchstbetrages von 89 % der Bemessungsgrundlage führt. Dies sei dann in den mit der tarifschließenden Gewerkschaft abgestimmten "Informationen zum Tarifvertrag Nr. 37d Altersteilzeit" ausdrücklich klargestellt worden. Dort heißt es: "Die unregelmäßigen Entgeltbestandteile wie z.B. Sonn- und Feiertagszuschläge usw. werden entsprechend dem tatsächlichen Aufkommen gezahlt und können somit nur während der Arbeitsphase anfallen. Sie werden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Aufstockungsbetrages nicht berücksichtigt. Dies bedeutet, sie erhöhen nicht das Einkommen aus der Altersteilzeit. Der Aufstockungsbetrag wird um den Betrag der unregelmäßigen Entgeltbestandteile reduziert."

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei der Auslegung eines Tarifvertrages der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien auch über den reinen Wortlaut des Tarifvertrages hinaus mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat (BAG 24. November 1988 - 6 AZR 243/87 - BAGE 60, 219 mwN). So ist es hier nicht. Aus den tariflichen Regelungen, welche die Berechnung des Nettoteilzeitarbeitsentgeltes, der Bemessungsgrundlage und des Aufstockungsbetrages regeln, ergibt sich kein Anhaltspunkt für einen dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 3 Unterabs. 2 TV ATZ entgegenstehenden Willen der Tarifvertragsparteien. Die "Informationen zum Tarifvertrag Nr. 37d Altersteilzeit" sind für die Auslegung mithin nicht maßgebend, auch wenn sie mit Einverständnis der tarifschließenden Gewerkschaft durch die Beklagte erstellt worden sind (st. Rspr. vgl. Senat 14. März 2006 - 9 AZR 312/05 - EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 14, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen mwN). Es handelt es sich bei ihnen nur um eine von den Tarifvertragsparteien nicht unterzeichnete Unterrichtung der Mitarbeiter der Beklagten über den Inhalt des TV ATZ. Insoweit unterscheiden sie sich von vereinbarten schriftlichen Protokollnotizen der Tarifvertragsparteien, die als Bestandteile des Tarifvertrages berücksichtigt werden müssten.

Hinzu kommt, dass eine Auslegung des TV ATZ iSd. Beklagten zu einem Verstoß der tariflichen Regelungen gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG führen würde. Auch die Tarifvertragsparteien haben bei ihrer Rechtssetzung den Gleichheitssatz zu beachten (vgl. BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8; 17. Oktober 1995 - 3 AZR 882/94 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 132 = EzA GG Art. 3 Nr. 49). Würden die Bestimmungen des § 5 TV ATZ nach der von der Beklagten gewünschten Auslegung angewandt, führte dies dazu, dass Arbeitnehmer, die in der Arbeitsphase ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine zuschlagspflichtigen Tätigkeiten ausübten, dasselbe Altersteilzeitarbeitsentgelt erhielten wie vergleichbare Arbeitnehmer, die solche Arbeiten verrichten. Hinzu käme, dass nach § 15 ETV-DP AG die nicht in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmer für Arbeit an bestimmten Tagen Zuschläge erhielten, die ihr monatliches Arbeitsentgelt erhöhten. Dass die Tarifvertragsparteien eine derartige sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gewollt haben, kann nicht angenommen werden.

Demnach hat das Landesarbeitsgericht die Beklagte zu Recht zur Zahlung der der Höhe nach nicht mehr streitigen Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit nebst Zinsen (§§ 288, 291 BGB) verurteilt.

2. Die Revision der Klägerin ist unbegründet, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Landesarbeitsgericht ihre Klage auf die Zahlung der ungekürzten "Besitzstandszulage Zuschläge" zusätzlich zu dem gewährten Altersteilzeitarbeitsentgelt in Höhe von 275,57 Euro monatlich (bis 31. Oktober 2004 268,33 Euro monatlich) abgewiesen hat.

a) Diese Besitzstandszulage stand der Klägerin vor Beginn ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gemäß Anhang 1 Teil B zu § 30 ETV-DP AG zu. Sie ermittelte sich aus der monatlichen Differenz zwischen den im Zeitraum November 1999 bis Oktober 2000 durchschnittlich gewährten Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen und den der Klägerin nach § 15 ETV-DP AG tatsächlich zustehenden Zuschlägen.

b) Nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte der Klägerin während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses lediglich die monatlich tatsächlich erworbenen Zuschläge abgerechnet und bei den Vergütungsabrechnungen berücksichtigt. Um diese Beträge hat sie dann den gemäß § 5 TV ATZ errechneten Aufstockungsbetrag vermindert, so dass im Ergebnis keine höheren Zahlungen erfolgten als wenn die zuschlagspflichtigen Arbeitsleistungen nicht erbracht worden wären. Demgegenüber trägt die Beklagte in ihrer Revisionsbegründung vor, es seien nicht nur die tatsächlich erarbeiteten Zuschläge bei den monatlichen Entgeltabrechnungen berücksichtigt worden, sondern diese seien auch jeweils auf den Betrag der "Besitzstandszulage Zuschläge" aufgestockt worden.

Nach § 559 Abs. 2 ZPO ist der Senat mangels einer entsprechenden Verfahrensrüge der Beklagten an die tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gebunden. Würde die von der Beklagten behauptete Abrechnungsmodalität der Entscheidung zugrunde gelegt, ergäbe sich allerdings kein anderes Ergebnis, weil auch diese letztlich zu einer unzulässigen Kürzung des der Klägerin zustehenden Aufstockungsbetrages führt. Die Beklagte ist nämlich weder berechtigt, diesen Aufstockungsbetrag um die von der Klägerin tatsächlich erworbenen Zuschlagsansprüche zu vermindern noch um die der Klägerin gewährte "Besitzstandszulage Zuschläge".

c) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der ungekürzten "Besitzstandszulage Zuschläge". Vielmehr beschränkt sich ihr Anspruch auf die Zahlung der tatsächlich fällig gewordenen Zulagen.

§ 5 Abs. 2 TV ATZ erwähnt die "Besitzstandszulage Zuschläge" nicht, so dass diese nicht in die Bemessungsgrundlage einfließt. Sie fällt auch nicht unter den Begriff der "unregelmäßigen Entgeltbestandteile" iSd. § 5 Abs. 3 Unterabs. 2 TV ATZ, die entsprechend dem tatsächlichen Aufkommen gezahlt werden müssen. Zwar hängt die Höhe der "Besitzstandszulage Zuschläge" nach Anhang 1 Teil B III zu § 30 ETV-DP AG davon ab, in welcher Höhe der Klägerin monatlich Zuschläge tatsächlich zugestanden haben, da die Besitzstandszulage um diesen Betrag monatlich verringert wird.

Damit wird sie jedoch nicht zu einem unregelmäßigen Entgeltbestandteil iSd. § 5 Abs. 3 Unterabs. 2 TV ATZ. Sinn und Zweck dieser Tarifnorm ist, dass Arbeitnehmer die ihnen für zuschlagspflichtige Tätigkeiten zustehenden Zuschläge zusätzlich zu ihrem nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 TV ATZ errechneten Altersteilzeitarbeitsentgelt erhalten sollen. Solche Zuschläge sollen "entsprechend dem tatsächlichen Aufkommen" gezahlt werden. Diese Beschränkung auf das "tatsächliche Aufkommen" zeigt, dass darüber hinaus keine Zuschlagsansprüche während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses entstehen sollen. Hätten die Tarifvertragsparteien auch die Weiterzahlung der "Besitzstandszulage Zuschläge" während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gewollt, so hätten sie diese - wie sie es bezüglich der "Besitzstandszulagen Lohn und Vergütung" in § 5 Abs. 2 TV ATZ getan haben - im Rahmen der Berechnungsvorschriften des § 5 TV ATZ ausdrücklich erwähnt. Außerdem hätte, wenn die Zahlung der "Besitzstandszulage Zuschläge" auch während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses hätte erfolgen sollen, in § 5 Abs. 3 Unterabs. 2 TV ATZ die ausdrückliche Verpflichtung zur Zahlung von unregelmäßigen Entgeltbestandteilen "entsprechend dem tatsächlichen Aufkommen" unterbleiben können.

d) Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der "Besitzstandszulage Zuschläge" ergibt sich nicht unmittelbar auf Grund des Anhangs 1 Teil B zu § 30 ETV-DP AG. Der TV ATZ regelt die Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer im Altersteilzeitarbeitsver-hältnis abschließend. Er enthält als speziellerer Tarifvertrag für Altersteilzeit-Arbeitnehmer keine allgemeine Inbezugnahme des ETV-DP AG bezüglich der Entgeltansprüche des Arbeitnehmers. Soweit für deren Berechnung Regelungen des ETV-DP AG einschlägig sein sollen, werden diese in § 5 TV ATZ ausdrücklich erwähnt.

Im "Arbeitsvertrag über die Altersteilzeit" haben die Parteien keine von der tariflichen Systematik abweichende Regelung zugunsten der Klägerin getroffen. § 6 des Arbeitsvertrages bestimmt lediglich: "Im Übrigen gelten die Regelungen des TV Ang/TV Ang-O bzw. ETV-Arb und MTV-Arb in der jeweils gültigen Fassung, soweit sie nicht diesem Arbeitsvertrag, dem TV Nr. 37d in der jeweils gültigen Fassung oder dem Altersteilzeitgesetz entgegenstehen."

3. Die Revision der Klägerin ist auch unbegründet, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Landesarbeitsgericht ihre Klage auf Zahlung von Urlaubs- und Krankenzuschlägen abgewiesen hat.

a) Nach § 25 Abs. 20 Buchst. b MTV-DP AG hat der Arbeitnehmer für jeden Werktag des Erholungsurlaubs Anspruch auf einen Zuschlag von 1/78 der Summe der für die jeweils vorhergehenden drei Kalendermonate zu gewährenden Beträge für Überstunden, Samstagszuschlag, Sonntagszuschlag, Feiertagszuschlag, Vorfesttagszuschlag, Nachtarbeitszuschlag (Urlaubszuschlag).

Der TV ATZ enthält keine ausdrückliche Regelung über die Höhe des Urlaubsentgeltes. Insbesondere fehlt eine solche in § 6 TV ATZ, der den Urlaubsanspruch während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses regelt. Damit ist das Urlaubsentgelt in gleicher Weise zu berechnen wie die dem AltersteilzeitArbeitnehmer zustehende Arbeitsvergütung. Dies hat zur Folge, dass die Klägerin einen Urlaubsentgeltanspruch hat, der sich nach § 25 Abs. 20 MTV-DP AG aus dem Urlaubsentgelt und dem sog. Urlaubszuschlag zusammensetzt. Unstreitig hat die Beklagte die Urlaubsentgeltberechnung im Klagezeitraum entsprechend diesen tariflichen Vorgaben durchgeführt. Sie hat dann die Urlaubszuschläge auf den Aufstockungsbetrag nach § 5 Abs. 1 TV ATZ angerechnet und diesen damit im Ergebnis um die gewährten Urlaubszuschläge vermindert. Diese Berechnungsweise entspricht den tariflichen Regelungen.

Entgegen der Ansicht der Revision führt § 5 Abs. 3 Unterabs. 2 TV ATZ nicht dazu, dass die Urlaubszuschläge - so wie die Zuschläge für geleistete Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit - zusätzlich zu dem nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 TV ATZ errechneten Altersteilzeitarbeitsentgelt gezahlt werden müssen. Nach § 5 Abs. 3 Unterabs. 2 TV ATZ sind unregelmäßige Entgeltbestandteile nur entsprechend ihrem "tatsächlichen Aufkommen" zu zahlen. Bei den Urlaubszuschlägen handelt es sich zwar um solche unregelmäßigen Entgeltbestandteile, weil deren Höhe von der Höhe der im Referenzzeitraum angefallenen Zuschläge abhängt. Eine sachgerechte Auslegung des Begriffes "tatsächliches Aufkommen" ergibt jedoch, dass unregelmäßige Entgeltbestandteile nur insoweit gezahlt werden müssen, als sie der Arbeitnehmer durch tatsächliche Arbeitsleistungen erworben hat. Deshalb sind sie auch zusätzlich zum Altersteilzeitarbeitsentgelt iSd. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 TV ATZ zu gewähren, soweit sie durch zuschlagspflichtige Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erworben worden sind. Dies ist bei den Urlaubszuschlägen jedoch nicht der Fall, weil der Arbeitnehmer während des Urlaubs keine Ansprüche auf diese Zuschläge erwirbt. Durch die Verwendung des Wortes "tatsächlich" haben die Tarifvertragsparteien klargestellt, dass nur durch tatsächliche Arbeitsleistung erworbene Zuschläge das nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 TV ATZ errechnete Altersteilzeitarbeitsentgelt erhöhen sollen. Solche Zuschläge sollen sich nicht nochmals, zB durch pauschalierte Urlaubszuschläge, erhöhend auf das Altersteilzeitarbeitsentgelt auswirken.

b) Gleiches gilt für den Krankenzuschlag nach § 28 Abschn. II Abs. 1 Buchst. b MTV-DP AG, der in gleicher Weise errechnet wird wie der Urlaubszuschlag. Darüber hinaus spricht gegen einen Anspruch der Klägerin auf Krankenzuschläge zusätzlich zu dem von der Beklagten errechneten Altersteilzeitarbeitsentgelt die Regelung des § 5 Abs. 6 Satz 1 TV ATZ. Nach dieser Tarifnorm wird während des Bezuges von Krankenentgelt der Aufstockungsbetrag gewährt. Hätten die Tarifvertragsparteien einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Krankenzuschläge zusätzlich zum Aufstockungsbetrag gewollt, hätte es nahe gelegen, dies besonders zu regeln. § 5 Abs. 3 Unterabs. 2 TV ATZ bestimmt, dass unregelmäßige Entgeltbestandteile, zu denen Krankenzuschläge ebenso wie die Urlaubszuschläge zählen, nach dem tatsächlichen Aufkommen gezahlt werden. Aus dem Weglassen einer entsprechenden Regelung in § 5 Abs. 6 Satz 1 TV ATZ ist zu schließen, dass Krankenzuschläge, die während der Krankheitszeit nicht erworben werden können, nicht zusätzlich zu dem Altersteilzeitarbeitsentgelt zu zahlen sind.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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