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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 17.11.2008
Aktenzeichen: 9 AZR 65/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 307 | |
ZPO § 313b Abs. 1 |
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! ANERKENNTNISURTEIL
In Sachen
hat der Neunte Senat auf Grund der Beratung vom 17. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Düwell, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gallner für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Dezember 2007 - 10 Sa 500/07 - aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 5. Juli 2007 - 4 Ca 658/07 - abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.304,48 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Februar 2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe:
Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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