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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.05.2003
Aktenzeichen: I B 100/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
FGO § 56
FGO § 56 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat durch einen dem Bundesfinanzhof (BFH) per Telefax übermittelten Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 17. Juni 2002 fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde gegen das ihr am 16. Mai 2002 zugestellte Urteil des Sächsischen Finanzgerichts (FG) vom 15. April 2002 eingelegt und eine fristgerechte Begründung der Beschwerde angekündigt. Da bis zum Ablauf der Begründungsfrist gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beim BFH keine Beschwerdebegründung eingegangen war, hat der Vorsitzende des beschließenden Senats den Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch Schreiben vom 1. August 2002 auf den Fristablauf und das Fehlen einer Begründung hingewiesen.

Der Prozessbevollmächtigte hat auf den Hinweis innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens reagiert und wegen Versäumung der Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO beantragt. Zur Begründung hat er im Schriftsatz vom 22. August 2002 sinngemäß vorgetragen:

In einem Schriftsatz vom 8. Juli 2002 habe er eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 16. September 2002 beantragt und diesen Schriftsatz der Klägerin mit der Bitte übersandt, ihn zusammen mit einer Prozessvollmacht spätestens am 12. Juli 2002 an den BFH abzusenden. Die Klägerin habe eine Prozessvollmacht ausgestellt und diese sei zusammen mit dem Schriftsatz vom 8. Juli 2002 von dem zuständigen Mitarbeiter der Klägerin, Herrn B, entsprechend der ihm erteilte Weisung am 14. Juli 2002 mit einfachem Brief an den BFH abgesandt worden. Herr B habe den Brief am 14. Juli 2002 gegen 12.30 Uhr in den Postbriefkasten auf der Bahnhofstraße in K eingeworfen. Erst durch das Schreiben vom 1. August 2002 habe er, der Prozessbevollmächtigte, erfahren, dass sein Schriftsatz vom 8. Juli 2002 den BFH nicht erreicht habe.

Zum Beweis der Absendung des Briefs am 14. Juli 2002 hat sich die Klägerin auf das Zeugnis des Prokuristen der Klägerin A und des Herrn B berufen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision gegen das Urteil des FG zuzulassen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

2. Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat das Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Fristversäumung ist ihr nicht zu gewähren.

a) Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO sind die Tatsachen zur Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung geeignet sind nur präsente Beweismittel (s. BFH-Beschlüsse vom 12. August 1996 VIII R 66/95, BFH/NV 1997, 137; vom 7. Februar 1997 III B 146/96, BFH/NV 1997, 674; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 56 Rz. 42, m.w.N.).

b) Die Klägerin hat ihren Vortrag zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht. Sie hat keine Versicherungen an Eides Statt der von ihr benannten Zeugen vorgelegt, durch die ihr Vortrag bestätigt wird. Zeugen, die nur benannt werden, sind noch keine präsenten Beweismittel.

c) Ob dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch aus den vom FA vorgebrachten anderen Gründen nicht zu entsprechen ist, kann offen bleiben.



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