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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.12.1998
Aktenzeichen: I B 101/98
Rechtsgebiete: EStG, AO 1977, FGO, KStG, GewStG


Vorschriften:

EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 a
AO 1977 § 13
AO 1977 § 12 Satz 2 Nr. 8 AO 1977
AO 1977 § 10
FGO § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2
KStG § 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 a
KStG § 1 Abs. 1
GewStG § 2 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) ist eine nach ungarischem Recht gegründete Kapitalgesellschaft mit Sitz in Ungarn. Sie war seit 1991 in Deutschland als Subunternehmerin im Baugewerbe tätig und hatte in A Räume mit Telefonanschluß angemietet. Ihr Geschäftsführer war B, der die Werkverträge mit den inländischen Auftraggebern in Deutschland aushandelte und unter dem ungarischen Firmenstempel unterzeichnete.

Nachdem die Antragstellerin für 1995 keine Steuererklärungen abgab, schätzte der Antragsgegner, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) die Höhe der gewerblichen Einkünfte, veranlagte die Antragstellerin als im Inland beschränkt Steuerpflichtige zur Körperschaftsteuer 1995 und setzte anhand der geschätzten Besteuerungsgrundlagen einen einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1995 fest. Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte, die angefochtenen Bescheide von der Vollziehung auszusetzen.

Nachdem das FA den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte, beantragte sie Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht (FG). Dieses lehnte den Antrag betreffend Körperschaftsteuer 1995 --aufgrund der Bestellung eines inländischen Vertreters nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 a des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 13 der Abgabenordnung (AO 1977)-- ab, gab ihm aber in Sachen Gewerbesteuermeßbetrag 1995 --wegen Fehlens einer inländischen Betriebsstätte-- statt (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1998, 1491).

Die Antragstellerin und das FA haben Beschwerde eingelegt.

Die Antragstellerin beantragt, den Beschluß des FG insoweit aufzuheben, als es den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheids 1995 abgelehnt hat und den Vollzug des Körperschaftsteuerbescheids 1995 für die Dauer des Einspruchsverfahrens auszusetzen. Sie beantragt ferner, die Beschwerde des FA zurückzuweisen.

Das FA beantragt, den Beschluß des FG aufzuheben, soweit er die Vollziehung des Gewerbesteuermeßbescheids ausgesetzt und die Verwirkung angefallener Säumniszuschläge aufgehoben habe, und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermeßbescheids 1995 in vollem Umfang abzuweisen.

II. Auf die Beschwerde des FA ist der Beschluß des FG, soweit er dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben hat, aufzuheben und der Antrag abzuweisen. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.

Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll ein angefochtener Steuerbescheid von der Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vor, wenn neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechts- oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bzw. des Rechtsmittels zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung seit BFH-Beschluß vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182). Irgendeine vage Erfolgsaussicht genügt nicht (vgl. z.B. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 69 Rdnr. 77, m.w.N.).

Aufgrund der dem Senat vorliegenden Unterlagen hat der Senat bei der in diesem Verfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Betrachtung keine ernstlichen Zweifel daran, daß die Antragstellerin im Streitjahr 1995 eine Geschäftsstelle im Inland hatte und damit beschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 2 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG-- i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 a) und gewerbesteuerpflichtig (§ 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes --GewStG--) war.

1. Nach § 2 Nr. 1 KStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 a EStG ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland im Inland beschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie für ihren Gewerbebetrieb im Inland eine Betriebsstätte unterhält oder einen ständigen Vertreter bestellt hat.

a) Die Frage, ob im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird, beantwortet sich im Rahmen des § 49 Abs. 1 Nr. 2 a EStG allein nach § 12 AO 1977. Der abkommensrechtliche Betriebsstättenbegriff (vgl. hier: Art. 5 Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ungarischen Volksrepublik --DBA-Ungarn-- ) wird steuerlich erst relevant, wenn die inländische Steuerpflicht dem Grunde nach zu bejahen ist. Erst dann stellt sich die Problematik einer möglichen Doppelbesteuerung (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 21. Mai 1997 I R 79/96, BFHE 184, 281, BStBl II 1998, 113).

b) Bei summarischer Überprüfung des Sachverhalts und nach insoweit übereinstimmender Auffassung der Beteiligten kommen im Streitfall als Betriebsstätten nur eine Geschäftsstelle i.S. des § 12 Satz 2 Nr. 3 AO 1977 und/oder eine Bauausführungsbetriebsstätte i.S. des § 12 Satz 2 Nr. 8 AO 1977 in Betracht. Nach Aktenlage bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, daß die Antragstellerin im Streitjahr eine inländische Betriebsstätte jedenfalls in Form einer Geschäftsstelle unterhielt.

Geschäftsstellen sind Geschäftseinrichtungen, in denen unternehmensbezogene Tätigkeiten ausgeführt werden (vgl. BFH-Urteil vom 10. Mai 1989 I R 50/85, BFHE 157, 142, BStBl II 1989, 755; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 12 AO 1977 Tz. 26; Kühn/Hofmann, Abgabenordnung, 17. Aufl., § 12 Anm. 3 c; Buciek in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 12 AO 1977 Rdnr. 33). Eine Geschäftsstelle muß --entgegen der Auffassung der Antragstellerin-- nicht geschäftlicher Mittel- oder Ausgangspunkt für die (inländische) Tätigkeit sein. Auch bloße Kontaktbüros sind Geschäftsstellen (vgl. Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 5 OECD-Musterabkommen Rdnr. 74). Der geschäftliche Mittelpunkt i.S. des § 10 AO 1977 begründet eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte und damit die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht (§ 1 Abs. 1 KStG), die nach Auffassung der Beteiligten im Streitfall aber nicht zur Diskussion steht. Die zu unternehmerischen Zwecken genutzten Räume müssen auch nicht eine spezielle Geschäftsausstattung vorweisen. Es reicht aus, daß sie tatsächlich als Büro benutzt wurden (Buciek, a.a.O.; s. auch BFH in BFHE 157, 142, BStBl II 1989, 755).

c) Anhand der dem Senat vorliegenden Unterlagen ist --zumindest-- von einer inländischen Geschäftsstelle auszugehen:

Unstreitig hatte die Antragstellerin seit 1991 in A Räume angemietet. Es handelte sich hierbei folglich nicht um Privaträume ihres Geschäftsführers. In diesen Räumen befand sich --unstreitig-- ein Telefon. Dieses wurde von der Antragstellerin gegenüber ihren Vertragspartnern als Geschäftstelefon angegeben (vgl. Auskünfte der Firmen ...). Ausweislich der Auskunft der Firma X rief B auch tatsächlich vom inländischen Büro aus an. Die genannten Unternehmen haben ferner bestätigt, daß die Räumlichkeiten in A von der Antragstellerin als inländische Geschäftsadresse angegeben wurde. Es lief auch tatsächlich Schriftverkehr über die Adresse in A. Gegenüber den verschiedenen Arbeitsämtern und gegenüber den Finanzbehörden wurde die Anschrift in A als Betriebsanschrift bzw. als Anschrift einer Betriebsstätte angegeben. Die Antragstellerin erstellte ferner Rechnungen auf Briefpapier, das unter dem Firmenlogo (ausschließlich) die Anschrift in A auswies. Auf dem selben Papier ist als Sitz der Gesellschaft ... (Ungarn) und als "Zweigstelle" die Anschrift in A angegeben. Der Vortrag der Antragstellerin, unter der bezeichneten Anschrift habe sich lediglich eine Schlafstelle befunden, steht damit in offenkundigem Widerspruch zum Akteninhalt. Im übrigen bleibt darauf hinzuweisen, daß sich auch die gelegentliche Überlassung der bezeichneten Räume als Schlafgelegenheit an die von der Antragstellerin beschäftigten Arbeitnehmer im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit vollzog, da sie --ausweislich der vorliegenden Bauverträge-- im wesentlichen Arbeitnehmergestellung betrieb.

2. Das DBA-Ungarn steht der inländischen Besteuerung nicht entgegen. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 DBA-Ungarn läßt die deutsche Besteuerung von Einkünften, die der in Deutschland belegenen Betriebsstätte eines ungarischen Unternehmens zuzurechnen sind, ausdrücklich zu. Um solche Einkünfte handelt es sich bei summarischer Betrachtung im Streitfall, da nach Art. 3 Abs. 2 DBA-Ungarn der abkommensrechtliche Begriff der Geschäftsstelle in Art. 5 Abs. 2 Buchst. c DBA-Ungarn dem des § 12 Satz 2 Nr. 3 AO 1977 entspricht (vgl. Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 5 OECD-Musterabkommen Rdnr. 73) und als aus abkommensrechtlicher Sicht die in Rede stehenden Einkünfte einer deutschen Betriebsstätte der Antragstellerin zuzurechnen sind.



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