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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.11.2001
Aktenzeichen: I B 108/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116
FGO § 69 Abs. 3
FGO § 128 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat beim Finanzgericht (FG) wegen Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag und Umsatzsteuer 1996 und 1997 Klage erhoben. Gleichzeitig hat er die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der angefochtenen Bescheide beantragt. Diesen Antrag hat das FG abgelehnt, ohne die Beschwerde zuzulassen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb zu verwerfen. Gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen eine Entscheidung über eine AdV nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde (entsprechend § 116 FGO) ist nicht gegeben. § 128 Abs. 3 FGO verweist lediglich auf entsprechende Anwendungen des § 115 Abs. 2 FGO, nicht hingegen auf § 116 FGO (vgl. zur gleichlautenden Vorschrift des § 128 Abs. 3 FGO a.F. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 22. November 2000 I B 106/00, BFH/NV 2001, 619, und vom 12. Februar 2001 XI B 1/01, NV).



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