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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.08.2008
Aktenzeichen: I B 11/08
Rechtsgebiete: KStG, DM-BilanzG, FGO


Vorschriften:

KStG § 28 Abs. 3
KStG § 30
KStG § 30 Abs. 2 Nr. 4 a.F.
DM-BilanzG § 17 Abs. 4
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Rechtsfrage, ob von der Verwendungsreihenfolge des § 28 Abs. 3 i.V.m. § 30 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 22. April 1999 (BGBl I 1999, 817 -KStG a.F.-) abgewichen werden könne, wenn der Teilbetrag nach § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG a.F. (EK 04) frei verfügbare Beträge enthalte, die als Sonderrücklage gemäß § 17 Abs. 4 des DM-Bilanzgesetzes auszuweisen gewesen seien, ist nicht klärungsbedürftig i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Rechtsfrage lässt sich aus dem Gesetz beantworten. Nach dem Gesetzeswortlaut ist die Verwendungsreihenfolge zwingend. Die Klägerin und Beschwerdeführerin weist keine hinreichenden Gründe auf, die es gebieten könnten, in den genannten Fällen, in denen die Kapitalgesellschaft über kein belastetes Eigenkapital verfügt, vom Gesetzeswortlaut abzuweichen und die Ausschüttung unmittelbar aus dem EK 04 zu finanzieren.

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