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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.11.2008
Aktenzeichen: I B 111/08
Rechtsgebiete: BetrAVG i.d.F. des Art. 9 Nr. 5 Altersvermögensgesetz i.d.F. von 2001


Vorschriften:

BetrAVG i.d.F. des Art. 9 Nr. 5 Altersvermögensgesetz i.d.F. von 2001 § 1b Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte im Streitjahr (2001) zwei Gesellschafter-Geschäftsführer, und zwar A und B, die jeweils 50% des Stammkapitals der Klägerin hielten. Auf einer Gesellschafterversammlung vom 31. Januar 2001 wurde beschlossen, A und B im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Pensionszusagen zu erteilen. Dem entsprechend gab die Klägerin am 20. Mai 2001 gegenüber A und B schriftliche Versorgungszusagen ab. Danach sollte der am ... September 1945 geborene A eine lebenslängliche Altersrente erhalten, wenn er nach vollendetem 65. Lebensjahr aus den Diensten der Klägerin ausschied; falls er das vorgezogene Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe in Anspruch nahm, sollte er die betriebliche Altersrente --allerdings mit Abschlägen-- schon von diesem Zeitpunkt an beanspruchen können. Die Klägerin bildete im Hinblick auf die so begründeten Pensionsverpflichtungen in ihrer Bilanz auf den 31. Dezember 2001 Rückstellungen, und zwar im Hinblick auf die Zusage an A in Höhe von 63 566,43 DM. Die steuerliche Behandlung der Pensionszusage gegenüber B ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit.

Die Zuführung zu der Rückstellung für die Verpflichtung gegenüber A sah der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) als verdeckte Gewinnausschüttung an. Die Klage gegen den auf dieser Basis erlassenen Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen (FG Bremen, Urteil vom 8. Mai 2008 1 K 63/07 (1), Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1324).

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Das FA hat sich zu der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geäußert.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat keinen Grund für die Zulassung der Revision dargelegt.

1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (Nr. 2). Wird auf einen dieser Gründe eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss der Zulassungsgrund in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Fehlt es an einer solchen Darlegung, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

2. Im Streitfall hält die Klägerin für klärungsbedürftig, ob nach der Verkürzung der arbeitsrechtlichen Unverfallbarkeitsfristen für betriebliche Versorgungszusagen durch § 1b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) i.d.F. des Art. 9 Nr. 5 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I 2001, 1310) von zehn auf fünf Jahre auch der steuerlich maßgebliche Erdienenszeitraum für Versorgungszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften zu verkürzen sei. Zur Darlegung eines Grundes für eine Revisionszulassung hätte sie sich jedoch mit den dazu in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Ansichten auseinandersetzen müssen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Februar 2008 XI B 179/07, BFH/NV 2008, 819; vom 27. Mai 2008 IX B 12/08, BFH/NV 2008, 1509). Das ist nicht geschehen. Die Beschwerdebegründung erwähnt zwar zwei Urteile des beschließenden Senats (vom 30. Januar 2002 I R 56/01, BFH/NV 2002, 1055; vom 24. April 2002 I R 43/01, BFHE 199, 157, BStBl II 2003, 416), in denen es u.a. heißt, dass die arbeitsrechtlichen Bestimmungen für die steuerrechtliche Beurteilung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer zu keiner Zeit unmittelbar einschlägig gewesen seien. Eine Auseinandersetzung mit diesen Urteilen, die eher gegen denn für ein Abrücken von der bisherigen Rechtsprechung zur Erdienbarkeit sprechen, erfolgt dort aber nicht. Ebenso ist die Klägerin nicht auf weitere Entscheidungen eingegangen, die ebenfalls eine Unabhängigkeit der steuerrechtlichen Beurteilung von der arbeitsrechtlichen Regelungslage betonen (z.B. Senatsurteil vom 14. Juli 2004 I R 14/04, BFH/NV 2005, 245). Allein durch den Hinweis, dass es "in der Literatur Befürworter für eine fünfjährige Erdienbarkeitsdauer" gebe, wird weder eine grundsätzliche Bedeutung der von der Klägerin bezeichneten Frage noch ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO dargelegt.

3. Unabhängig von den aufgezeigten Darlegungsmängeln, die die Unzulässigkeit der Beschwerde nach sich ziehen, wäre das Beschwerdevorbringen auch in der Sache nicht begründet. Der Senat verweist dazu auf seinen Beschluss vom 19. November 2008 I B 108/08.



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