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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.04.2007
Aktenzeichen: I B 115/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Streitpunkte sind die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Nichtigkeit von Schätzungsbescheiden und die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids.

Die Klägerin, eine GmbH, betrieb bis Oktober 1996 ein ...unternehmen. Sie reichte bis zur Einstellung des Geschäftsbetriebes beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zwar Umsatzsteuervoranmeldungen ein, gab aber für die Streitjahre (1995 und 1996) keine Jahressteuererklärungen ab. Das FA schätzte den Gewinn der Klägerin im Rahmen der ohne Vorbehalt der Nachprüfung erfolgten Festsetzung von Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Streitjahre anhand der vorangemeldeten Umsätze. Das sich hiernach unter Berücksichtigung von Vorauszahlungen ergebende Ertragsteuerguthaben der Klägerin für 1995 verrechnete das FA durch Abrechnungsbescheid mit bestehenden Umsatzsteuerrückständen. Nach Bestandskraft der Festsetzungsbescheide reichte die Klägerin Steuererklärungen für die Streitjahre ein und begehrt mit der Klage die Feststellung der Nichtigkeit der Festsetzungsbescheide und die Änderung des Abrechnungsbescheids. Das Finanzgericht (FG) Berlin hat die Klage mit Urteil vom 10. Juli 2006 8 K 8380/03 als unbegründet abgewiesen.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision gegen dieses Urteil.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die Klägerin nach Mitteilung des FA zwischenzeitlich im Handelsregister gelöscht worden ist; denn sie ist weiterhin durch ihren vor der Löschung beauftragten Prozessbevollmächtigten vertreten. Die diesbezügliche, zu § 2 des vormaligen Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften (LöschG) ergangene Rechtsprechung (Senatsurteil vom 27. April 2000 I R 65/98, BFHE 191, 494, BStBl II 2000, 500) gilt auch für die jetzige --inhaltsgleiche-- Regelung in § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG).

III.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in ihrer Beschwerdebegründung das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes nicht hinreichend dargetan hat.

1. Die Klägerin stützt ihr Begehren auf den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, weil das angefochtene Urteil von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweiche. Jedoch hat die Klägerin eine Divergenz zu dem von ihr in Bezug genommenen BFH-Urteil vom 15. Mai 2002 X R 33/99 (BFH/NV 2002, 1415) nicht schlüssig dargelegt. Dazu wäre es erforderlich gewesen, einen das FG-Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz aus dem BFH-Urteil in der Weise gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 21. Oktober 2005 VIII B 295/04, BFH/NV 2006, 339; vom 20. Dezember 2005 X B 10/05, BFH/NV 2006, 777; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 42, m.w.N.). Dem werden die Ausführungen der Klägerin nicht gerecht. Sie zitiert aus dem einen offenkundigen Schätzungsfehler bereffenden BFH-Urteil und meint, auf der Grundlage dieser Ausführungen habe das FG im Streitfall von der Nichtigkeit des Schätzungsbescheides ausgehen müssen. Es fehlen jedoch die für den Zulassungsgrund der Divergenz erforderlichen Ausführungen dazu, inwiefern die behaupteten Fehler des FG gerade auf der Statuierung eines (welchen?) divergierenden Rechtssatzes und nicht auf anderen möglichen Ursachen --wie z.B. einem schlichten Übersehen der betreffenden Rechtsprechung, ihrer fehlerhaften Anwendung auf den Einzelfall oder Mängeln bei der Tatsachenfeststellung-- beruhen.

Im Übrigen steht einer Divergenz in der Sache entgegen, dass dem von der Klägerin herangezogenen BFH-Urteil ein vom Streitfall wesentlich verschiedener Sachverhalt zugrunde liegt. Im Urteilsfall hatte das FA die Umsätze anhand der Vorjahresergebnisse für ein ganzes Jahr geschätzt, obwohl die dortige Klägerin unstreitig nur in einem Monat Umsätze erzielt hatte. Demgegenüber hat nach den Feststellungen des FG im Streitfall das FA seiner Schätzung der Besteuerungsgrundlagen lediglich jene Umsätze zugrunde gelegt, die die Klägerin in den Streitjahren selbst vorangemeldet hatte.

2. Soweit die Klägerin das Fehlen eines Vorbehalts der Nachprüfung in den angefochtenen Schätzungsbescheiden rügt und dem FA insoweit die Nichtbeachtung einschlägiger Verwaltungsanweisungen vorwirft, fehlen in der Beschwerdebegründung jegliche Ausführungen dazu, inwiefern hieraus ein Revisionszulassungsgrund abgeleitet werden könnte. Gleiches gilt im Hinblick auf das der Beschwerdebegründung beigefügte Schreiben des FA vom 9. Juli 2002 und auf die von der Klägerin wiedergegebenen Äußerungen des Senatsvorsitzenden des FG in der mündlichen Verhandlung.

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