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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.10.2003
Aktenzeichen: I B 121/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 62a Abs. 1 Satz 1
FGO § 62 Abs. 1 Satz 2
FGO § 74
FGO § 129 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) führt beim Finanzgericht (FG) München einen Rechtsstreit gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--). Da der Kläger nach Auffassung des FG seine Rechte in diesem Verfahren (Aktenzeichen 15 K 1176/97) nicht selbst sachgerecht wahrnehmen konnte oder sie nicht sachgerecht wahrnehmen wollte, ordnete das FG durch Beschluss vom 24. Mai 2000 gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an, dass der Kläger einen Prozessbevollmächtigten bestellen müsse. Außerdem setzte es bis zur Bestellung eines Bevollmächtigten das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 74 FGO aus. Der Beschluss wurde dem Kläger am 13. Juni 2000 durch Niederlegung zugestellt.

Mit Schreiben vom 10. April 2003 teilte der Kläger dem FG zu dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 15 K 1176/97 sinngemäß mit, er erkenne die gegen ihn gerichteten Maßnahmen des FG nicht an, da sie rechts- und gesetzeswidrig seien. Zugleich forderte er die Rückgabe der ihm seiner Auffassung nach "gestohlenen" Vermögenswerte innerhalb einer Woche. Da das FG hierauf nicht reagierte, legte der Kläger mit Schreiben vom 5. Mai 2003 "Beschwerde" beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. In dem Schreiben wird u.a. sinngemäß ausgeführt: Bedienstete des FA und Richter des FG hätten schwere Straftaten zum Nachteil des Klägers begangen und seien deshalb "sofort in Haft zu nehmen". Der BFH müsse den Fall wegen grundsätzlicher Bedeutung an sich ziehen und für die Rückgabe der seit 1977 gesetzes- und rechtswidrig einbehaltenen Vermögenswerte sorgen.

Nach Hinweis auf den beim BFH bestehenden Vertretungszwang gemäß § 62a FGO hat der Kläger mitgeteilt, wegen der Blockade seines Bankkontos durch das FA und das FG sei er praktisch mittellos und daher nicht in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen.

II. 1. Der beschließende Senat legte das Schreiben des Klägers vom 5. Mai 2003 als Beschwerde gegen den Beschluss des FG vom 24. Mai 2000 aus. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass der Kläger eine alsbaldige Entscheidung über seine Klage begehrt und sich somit gegen die Aussetzung des Verfahrens wendet. Außerdem lässt das Schreiben erkennen, dass der Kläger nicht bereit oder in der Lage ist, einen Prozessbevollmächtigten zu bestellen. Der Kläger greift damit auch die Anordnung des FG gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 FGO an.

2. Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen.

a) Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist des § 129 Abs. 1 FGO eingelegt wurde.

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) hat der Kläger nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Selbst wenn zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, dass es ihm innerhalb der Beschwerdefrist aus finanziellen Gründen unmöglich war, einen zur Vertretung vor dem BFH befugten Prozessbevollmächtigten zu bestellen, ist die Fristversäumung nicht unverschuldet. Ein erfolgreicher Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte in diesem Fall vorausgesetzt, dass der Kläger innerhalb der Frist zumindest ein vollständiges Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 142 FGO) beim zuständigen Gericht eingereicht hat (s. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 56 Rz. 20 "Armut", m.w.N.).

b) Zudem ist das Rechtsmittel auch deshalb unzulässig, weil sich der Kläger bei der Einlegung der Beschwerde nicht durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes als Bevollmächtigten hat vertreten lassen (§ 62a Abs. 1 Sätze 1 und 2 FGO).

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