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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.05.2000
Aktenzeichen: I B 128/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 105 Abs. 5
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtsfolgen einer Abweichung zwischen dem bilanziellen und dem in der Gliederungsrechnung ausgewiesenen Eigenkapital einer Kapitalgesellschaft.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH. Im Rahmen ihrer Veranlagung zur Körperschaftsteuer 1994 hatte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) festgestellt, dass die Summe der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) um 3 803 DM von dem Eigenkapital laut Bilanz abwich. Er hatte die Klägerin auf diesen Umstand hingewiesen und die Vermutung geäußert, die Abweichung hänge möglicherweise damit zusammen, dass Erhöhungen der Körperschaftsteuer für die Vorjahre in der Buchführung der Klägerin nicht erfasst worden waren. Die Klägerin hatte daraufhin mitgeteilt, dass die erforderlichen Anpassungsbuchungen noch nicht vorgenommen worden seien, aber beim Jahresabschluss für das Streitjahr (1995) nachgeholt würden.

Per 31. Dezember 1995 bestand zwischen dem Kapitalkonto laut Steuerbilanz und der Summe der Teilbeträge des vEK erneut eine Differenz, dieses Mal in Höhe von 4 961,86 DM. Die Klägerin beseitigte diese Differenz in der Weise, dass sie das EK 02 um den Unterschiedsbetrag erhöhte. Dagegen vertrat das FA die Ansicht, dass das Einkommen der Klägerin um 4 391 DM zu erhöhen und lediglich der verbleibende Differenzbetrag von 14 DM über das EK 02 auszubuchen sei. Die genannten Werte wurden in einem Hinweisschreiben des FA näher erläutert. Nachdem die Klägerin eine Korrektur der von ihr abgegebenen Steuerklärungen abgelehnt hatte, erließ das FA einen Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr, in dem es --seiner Ankündigung entsprechend-- von einem um 4 391 DM erhöhten Einkommen ausging.

Einspruch und Klage gegen diesen Bescheid hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat in seinem Urteil gemäß § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Einspruchsentscheidung des FA verwiesen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin, dass die angefochtene Entscheidung von den Urteilen des Senats vom 23. Oktober 1991 I R 97/89 (BFHE 165, 537, BStBl II 1992, 154) und vom 22. Oktober 1998 I R 122/97 (BFHE 187, 273, BStBl II 1999, 101) abweiche. Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat die geltend gemachte Abweichung des FG-Urteils von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht in der gebotenen Form bezeichnet:

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. dann zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des BFH abweicht. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund gestützt, so muss die Abweichung in der Beschwerdeschrift bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu gehört insbesondere, dass der Beschwerdeführer einen das FG-Urteil tragenden Rechtssatz formuliert und diesen sodann einem ebenfalls tragenden Rechtssatz aus der angeblichen Divergenzentscheidung des BFH gegenüberstellt (BFH-Beschlüsse vom 29. September 1999 II B 8/99, BFH/NV 2000, 340; vom 8. Oktober 1999 I B 123/98, BFH/NV 2000, 573; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 63, m.w.N.). Fehlt es hieran, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in statthafter Form erhoben worden und deshalb unzulässig.

2. Im Streitfall ist in der Beschwerdeschrift zwar ausgeführt, die Entscheidung des FG weiche von den dort angegebenen BFH-Urteilen ab, nach denen "Differenzen zwischen Eigenkapital laut Steuerbilanz und Eigenkapital laut Gliederungsrechnung über entsprechende Buchungen im EK 02 auszugleichen" seien. Die Klägerin hat jedoch keinen abstrakten Rechtssatz benannt, den das FA --und ihm folgend das FG-- seiner Entscheidung zu Grunde gelegt haben soll. Sie rügt vielmehr letztlich nur, dass FA und FG die Reichweite der bezeichneten BFH-Entscheidungen verkannt hätten, was aber zur Darlegung einer Divergenz nicht ausreicht. Denn damit macht sie lediglich die materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils geltend, die als solche nicht zur Zulassung der Revision führen kann.

Hinzu kommt, dass es in der Einspruchsentscheidung ausdrücklich heißt, das --von der Klägerin nunmehr als Divergenzentscheidung in Anspruch genommene-- Urteil des Senats in BFHE 165, 537, BStBl II 1992, 154 sei im Streitfall nicht einschlägig. Das FA wollte mithin erkennbar nicht von diesem Urteil abweichen, und das FG hat sich die Erwägungen des FA in vollem Umfang zu eigen gemacht. Es besteht deshalb kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass das FG seine Entscheidung auf einen Rechtssatz habe stützen wollen, der von der BFH-Rechtsprechung abweicht. Vor diesem Hintergrund wäre es in besonderem Maße Aufgabe der Klägerin gewesen, das Vorliegen einer solchen Gestaltung darzulegen. Da dies nicht geschehen ist, muss die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen werden.



Ende der Entscheidung

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