Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.12.2005
Aktenzeichen: I B 131/05
Rechtsgebiete: FGO, StBerG
Vorschriften:
FGO § 56 Abs. 1 | |
FGO § 62a Abs. 2 | |
FGO § 62a Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 62a Abs. 1 Satz 2 | |
StBerG § 3 Nr. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Beschwerde persönlich eingelegt hat.
1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 62a Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes). Zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a Abs. 2 FGO). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (§ 62 a Abs. 1 Satz 2 FGO).
Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils ordnungsgemäß hingewiesen worden. Die Einlegung der Beschwerde durch ihn persönlich ist daher unwirksam.
2. Der in Thailand ansässige Kläger war nicht ohne Verschulden gehindert, einen Bevollmächtigten zu bestellen. Nach seinen eigenen Angaben hat er das Urteil des Finanzgerichts am 26. August 2005 erhalten. Gleichwohl hat er erst mit Fax vom 14. November 2005 gebeten, ihm einen in A (Inland) ansässigen Rechtsanwalt oder Steuerberater zu benennen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen, dass der Kläger vor diesem Zeitpunkt zumutbare Anstrengungen unternommen hat, einen Prozessbevollmächtigten zu bestellen. Ihm könnte daher wegen Versäumung der Beschwerdefrist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 56 Abs. 1 FGO).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.